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LVwG-2026/21/0471-7•LVwG T LVwG-2026/21/0471-7
LVwG-2026/21/0471-7State Administrative CourtApr 22, 2026
Informationsfreiheitsgesetz<br/>Baupolizei<br/>Teilweise Stattgebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z (belangte Behörde) vom 7.1.2026, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der belangten Behörde aufgetragen, der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen unbeschränkten Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren und diese per E-Mail zu übermitteln:
In Bezug auf das Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 7.4.2025, ***:
„Wem und wann wurde dieses Schreiben zur Stellungnahme übermittelt?“
„Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgetragen?“
„Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie in Bezug auf das Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 7.4.2025, ***, die Frage „Wer hat wann welche Stellungnahme dazu abgegeben?“ betrifft, als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a iVm§ 11 Abs 1 IFG aus, der Zugang zur Information gemäß dem Informationsbegehren vom 9.9.2025 werde nicht gewährt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant, führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe Informationen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 7.4.2025, ***, an die Eigentümer des Hauses Adresse 2 begehrt. In diesem Schreiben werde darauf hingewiesen, dass im Treppenhaus ein in Trockenbauweise errichteter Lagerraum nicht gesetzmäßig errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dazu vier konkrete Fragen gestellt.
Die Frage, „Wem und wann dieses Schreiben zur Stellungnahme übermittelt?“ wurde dahingehend beantwortet, dieses sei den Eigentümern der Liegenschaft übermittelt worden. Hinsichtlich der namentlichen Bezeichnung der Eigentümer verwies die belangte Behörde darauf, die Beschwerdeführerin könne diese – unter Berufung auf § 16 IFG – selbst durch Einsicht in das Grundbuch ermitteln.
Dem/Den Betroffenen sei mit Schreiben vom 6.10.2025 die Möglichkeit gewährt worden, sich zu den betreffenden Interessen, die gegen die Gewährung des begehrten Zugangs zur Information sprechen könnten, zu äußern. Betroffene Personen hätten sich gegen eine „unzulässige Weitergabe an Dritte“ ausgesprochen.
Zu den begehrten Informationen, wer wann welche Stellungnahme zu diesem Schreiben abgegeben habe und welche Maßnahmen die Baubehörde getroffen habe, führte die belangte Behörde aus, es handle sich um personenbezogene Daten. Die durchgeführte Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Grundrecht auf Informationsfreiheit überwiege.
Letztlich habe die Beschwerdeführerin im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung; das Informationsfreiheitsrecht diene nicht dazu, eine fehlende Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zu ersetzen.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, die belangte Behörde zitiere zwar die Bestimmungen des§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG und des Art 4 Z 1 DSGVO zutreffend, gelange jedoch zu einer rechtlich unrichtigen Entscheidung. Es widerspreche dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, wenn bereits der Umstand, dass eine natürliche Person in einer beantragten Auskunft vorkomme, dazu führe, dass datenschutzrechtliche Gründe gegen die Offenlegung sprächen. Weiters sei der Tiroler Bauordnung nicht zu entnehmen, dass Auskünfte aus einem Bauverfahren in Tirol von der Informationspflicht ausgenommen seien. Die belangte Behörde habe nicht dargetan, worin bei einer allfälligen Informationserteilung eine „öffentliche Thematisierung“ liegen sollte.
C. Weiteres Verfahren
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht den Akt mit Schreiben vom 13.2.2026, eingelangt am 23.2.2026, zur Entscheidung vor.
Mit E‑Mail vom 24.2.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde, die einschlägigen Unterlagen, aus denen sich die begehrten und bisher nicht erteilten Informationen ergeben, vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Mit Schreiben vom 5.3.2026 übermittelte die belangte Behörde den baupolizeilichen Akt und wies darauf hin, das Informationsfreiheitsgesetz vermittle keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestandes einer Behörde; die Anfrage der Informationswerbenden komme in ihrem Umfang de facto einer vollständigen Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren gleich. Diese Unterlagen wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol, bis auf das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13.1.2026 an die belangte Behörde, gemäß § 17 AVG iVm§ 17 VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 7.3.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin sowieBB als Vertreter der belangten Behörde. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, die begehrten Daten seien eindeutig personenbezogen; deren Weitergabe verletze das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Beeinträchtigung des baupolizeilichen Verfahrens würde durch eine Offenlegung allerdings nicht eintreten.
Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung ihre Betroffenheit und ihre Beweggründe für das Informationsbegehren ausführlich dar und schilderte insbesondere, in welcher Weise sie sich durch den Lagerraum beeinträchtigt fühlt und für welche rechtlichen Schritte sie die begehrten Informationen benötige.
Von einer neuerlichen Anhörung betroffener Personen gemäß § 10 Abs 1 IFG sah das Landesverwaltungsgericht ab, weil die belangte Behörde bereits im Vorverfahren entsprechende Stellungnahmen eingeholte.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt im dritten Stockwerk der Adresse 2, **** Z, die Galerie CC.
Sie war Erwachsenenvertreterin des im Jahr 2024 verstorbenen CC. Im Grundbuch ist CC als Eigentümer von drei Wohnungseigentumsobjekten der Liegenschaft EZ 8, KG *** Z, bestehend aus dem Grundstück Nr. Gst **1 mit der Grundstücksadresse Adresse 2, eingetragen, wobei mit diesen Anteilen das Wohnungseigentum an den Wohnungen W 8, W 9 und W 10 untrennbar verbunden ist. Weiterer Eigentümer der Liegenschaft ist DD.
Hinsichtlich der Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Galerie im dritten Obergeschoß ist die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass des CC als Vermächtnisnehmerin bedacht. Eine bücherliche Eigentumsübertragung ist bislang nicht erfolgt.
Im Erdgeschoß dieses Gebäudes befindet sich das Restaurant EE. Neben dem Aufzug im Erdgeschoß ist ein kleiner Lagerraum errichtet, der von diesem Restaurant als Abstell- bzw Lagerraum genutzt wird. Die rechtmäßige Bauführung dieses Lagerraums ist strittig.
Mit Schreiben vom 7.4.2025, ***, wandte sich die belangte Behörde an die Eigentümer der Liegenschaft betreffend mögliche konsenslose Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesem Lagerraum (baupolizeiliches Verfahren).
Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des von der belangten Behörde geführten baupolizeilichen Verfahrens und war daher nicht Adressatin dieses Schreibens. Sie erhielt dieses Schreiben über Umwege, jedoch ohne Zustellverfügung.
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben stellte die Beschwerdeführerin mit E‑Mail vom 9.9.2025 ein Informationsbegehren nach dem IFG. Sie begehrte – soweit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittig – die Beantwortung folgender Fragen:
Wem und wann wurde dieses Schreiben zur Stellungnahme übermittelt? (Frage 1)
Wer hat wann welche Stellungnahme dazu abgegeben? (Frage 2)
Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbauweise errichteten Lagerraums sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgetragen? (Frage 3)
Wann wurden welche Maßnahmen seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen? (Frage 4)
Mit E‑Mail vom 6.10.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Frage 1 allgemein mit, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 TBO 2022 den Eigentümern der baulichen Anlage aufzutragen sei und entsprechende Schreiben daher an die Eigentümer ergangen seien. Unter Hinweis auf § 16 IFG führte sie aus, die Eigentumsverhältnisse könnten dem Grundbuch entnommen werden; insoweit werde keine weitere Auskunft erteilt.
Mit Schreiben vom 6.10.2025 wurde dem Verlassenschaftskurator für den Verstorbenen CC, dem weiteren Eigentümer DD sowie dem Hausverwalter der betroffenen Liegenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 10 IFG eingeräumt; von dieser Möglichkeit haben sie jeweils Gebrauch gemacht.
Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 24.10.2025 der Beschwerdeführerin mit, der Zugang zu den begehrten Informationen werde nicht gewährt. Zu den Fragen 2 bis 4 verweigerte die belangte Behörde unter Berufung auf datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten den Zugang zu den begehrten Informationen.
Mit am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem E‑Mail beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Informationsbegehren bescheidmäßig zu erledigen, falls die begehrten Informationen nicht gewährt würden.
Im angefochtenen Bescheid vom 7.1.2026 sprach die belangte Behörde unter Verweis auf§ 16 IFG aus, die Information, wer das Schreiben vom 7.4.2025 erhalten habe, sei aus dem Grundbuch ersichtlich, aus dem die Eigentumsverhältnisse entnommen werden könnten. Im Übrigen komme der Beschwerdeführerin aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zu.
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit E-Mail vom 13.1.2026 ein Gutachten des Sachverständigen FF vom 10.4.2021, führte dazu aus, dass die Voraussetzung für ein Vermuten des Vorliegens einer Baubewilligung gemäß § 36 TBO 2022 nicht vorlägen.
Die Beschwerdeführerin fühlt sich im Betrieb ihrer Galerie beeinträchtigt, da Anlieferungen für das im Erdgeschoß befindliche Restaurant oftmals vor dem Lagerraum und somit im Bereich des Lifteintritts abgestellt werden, wodurch die unbeschränkte Zugänglichkeit zum Aufzug nicht gewährleistet ist. Die Intention der Beschwerdeführerin ist es, im Wege des vorliegenden Antrags auf Zugang zu Informationen Klarheit über den Stand des baupolizeilichen Verfahrens zu erlangen, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Abbruchs des Lagerraums sowie der Frage, ob ihrerseits noch Unterlagen vorzulegen sind, um nachzuweisen, dass dieser illegal errichtet wurde und nicht dem Denkmalschutz unterliegt; die begehrten Informationen sollen zudem für ein Vorgehen gegen die Hausverwaltung herangezogen werden, insbesondere im Zusammenhang mit einer aus ihrer Sicht erfolgten Falschaussage.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Das E-Mail vom 13.1.2026 wurde von der Behörde zusammen mit dem baupolizeilichen Akt vorgelegt und nicht von der Akteneinsicht ausgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Beschwerdeführerin ihr Verhältnis zum verstorbenen CC, das Vermächtnis hinsichtlich der Wohnung sowie die Umstände betreffend den im Erdgeschoß neben dem Aufzug gelegenen Lagerraum dar. Ihre Intention für das Informationsfreiheitsersuchen schilderte sie dabei glaubwürdig und nachvollziehbar.
IV.Rechtslage
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 (WV) idF BGBl I Nr 194/1999 (DFB) idF BGBl I Nr 89/2024
„Art 22a
(…)
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(…)“
Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 50/2025
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)“
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(…)
§ 6
Geheimhaltung
(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes,
BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
„Art. 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(…)“
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 44/2022 (WV) idF LGBl Nr 52/2025
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a) ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder
b) bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
V.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin kommt kein Recht auf Zugang zu Informationen eines baupolizeilichen Verfahrens zu.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob der Zugang zu den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG bzw § 16 IFG zu Recht verweigert wurde.
Der vorliegende Antrag ist – seinem objektiven Inhalt nach – nicht als Begehren auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, sondern als zulässiger Antrag auf Informationszugang nach dem IFG zu qualifizieren.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9.9.2025, konkretisiert durch die Fragen 1 bis 4, und der darauf ergangene Verweigerungsbescheid vom 7.1.2026. „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist allein die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurden und, falls nicht, in welchem Umfang ein Recht auf Informationszugang besteht (VwGH 2.3.2023, Ro 2023/13/0001).
B. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG
Gemäß Art 22a Abs 2 B‑VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
Der Begriff der „Information“ wird in Art 22a B‑VG nicht definiert. Nach den Materialien ist für den Inhalt des Grundrechts auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung im Informationsfreiheitsgesetz abzustellen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12).
Nach § 2 Abs 1 IFG ist Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Als Grundvoraussetzung muss die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896).
Die belangte Behörde legte den baupolizeilichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die von der Beschwerdeführerin begehrten Angaben (Fragen 1 bis 4) sind Bestandteil dieses Aktes, dienen amtlichen Zwecken und befinden sich im Wirkungsbereich der belangten Behörde. Sie stellen damit Informationen im Sinn des Art 22a Abs 2 B‑VG iVm § 2 Abs 1 IFG dar.
C. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere nicht, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieser verfassungsrechtliche Geheimhaltungsgrund wird in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG dahin konkretisiert, dass Informationen nicht zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an der Geheimhaltung, gegeneinander abzuwägen.
Der Geheimhaltungsgrund knüpft an das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG und Art 8 GRC an. Eng verbunden sind ferner das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK und Art 7 GRC (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025) § 6 Rz 39). Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz 10).
D. Vorliegen personenbezogener Daten
Nach Art 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen oder zu besonderen Merkmalen, identifiziert werden kann.
Der Gerichtshof der Europäischen Union legt den Begriff der personenbezogenen Daten weit aus, um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten. Auch Informationen, die nur mittelbar, etwa in Kombination mit weiteren Kennungen, eine Identifizierung erlauben, sind personenbezogene Daten, sofern die Identifizierung vernünftigerweise möglich erscheint (EuGH 7.3.2024, C‑604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit).
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die begehrten Angaben personenbezogene Daten im Sinn von Art 4 Z 1 DSGVO darstellen. Die Inhalte zu den Fragen 1 bis 4 betreffen namentlich zuordenbare Stellungnahmen, die Adressaten baupolizeilicher Schreiben und Aufträge sowie die Zuordnung konkreter Maßnahmen zu bestimmten Personen. Es handelt sich um Informationen über identifizierbare natürliche Personen, deren Weitergabe grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellt.
Informationsfreiheit und Datenschutz stehen in einem strukturellen Spannungsverhältnis, das nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz aufzulösen ist (Heißl, Grundrechtskollisionen am Beispiel von Persönlichkeitseingriffen sowie Überwachungen und Ermittlungen im Internet). Beide Grundrechte verfolgen legitime, jedoch potenziell kollidierende Ziele: Informationsfreiheit dient der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns; das Datenschutzrecht schützt die persönliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Eine starre Hierarchie besteht dabei nicht. Weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch das Grundrecht auf Datenschutz genießt einen generellen Vorrang (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz 15; Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30.6.2025, 12). Maßgeblich ist vielmehr, beide Positionen möglichst schonend zur Geltung zu bringen, ohne eine davon vollständig zu verdrängen.
Die Offenlegung hat im Einklang mit dem Datenschutzrecht zu erfolgen. Dieses schließt eine Verarbeitung oder Offenlegung personenbezogener Daten nicht per se aus (EuGH 7.3.2024, C‑740/22, Endemol Shine Finland Oy), sondern verlangt eine Einzelfallabwägung.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte – im Rahmen der damals maßgeblichen Rechtslage (Datenschutzrecht iVm Auskunftspflichtgesetz) – dass selbst im sensiblen Bereich der Bau- und Baupolizeiverfahren das Recht auf Datenschutz einen Informationszugang nicht schematisch ausschließt, sondern einer konkreten, einzelfallbezogenen Abwägung zugänglich ist (VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136). Bei „in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen (wie der Bauführung)“ kann das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das Interesse der Verwaltung, ihre ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung zu dokumentieren, die Mitteilung formaler Verfahrensangaben (Einleitung von Verfahren, prozessualer Stand, Einbringung von Rechtsmitteln) rechtfertigen. Damit ist ausdrücklich anerkannt, dass es ein legitimes, mitunter überwiegendes Interesse gibt, Verwaltungshandeln gerade im Bereich des Bauvollzuges transparent zu machen, obwohl dabei personenbezogene Daten berührt sind.
Informationen, die primär die Vorgangsweise der Behörde in einem baupolizeilichen Verfahren betreffen, dürfen nicht ohne Weiteres unter Berufung auf das Datenschutzrecht vollständig verweigert werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob das konkrete Informationsbegehren der Beschwerdeführerin im Lichte ihrer Betroffenheit und der von ihr verfolgten rechtlichen Interessen ein derartiges Gewicht erreicht, dass die Offenlegung der behördlichen Maßnahmen – in Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen und unter Beachtung des Grundsatzes der gelindesten Beeinträchtigung – zuzulassen ist.
Da im vorliegenden Fall das Grundrecht auf Informationsfreiheit mit dem Grundrecht auf Datenschutz kollidiert, kommt – wie bereits dargelegt – ein genereller Vorrang eines dieser Rechte nicht in Betracht. Zur Strukturierung der erforderlichen Abwägung sehen die Gesetzesmaterialien zum IFG insbesondere den sogenannten „harm test“ sowie den „public interest test“ vor (AB 2420 BlgNR 27. GP, 20).
E. Interessenlage der betroffenen Personen („harm test“)
Im Rahmen des „harm test“ ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann.
Die begehrten Informationen betreffen ein baupolizeiliches Verfahren nach derTiroler Bauordnung 2022 zur möglichen Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eines Lagerraums neben dem Aufzug im Erdgeschoß bzw ein daran anschließendes Verfahren. Schon der Umstand, Adressat eines Schreibens über mögliche konsenslose Baumaßnahmen zu sein oder einen Auftrag zur Beseitigung eines Lagerraums und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands zu erhalten, bringt die betroffene Person in Zusammenhang mit einem (zumindest behaupteten) baurechtswidrigen Zustand.
Solche Informationen weisen – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – eine besondere Nähe zu einem möglichen rechtswidrigen Verhalten auf und sind geeignet, die betroffenen Personen in ein negatives Licht zu rücken und ihren Ruf im privaten und beruflichen Umfeld zu beeinträchtigen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten besteht insbesondere dann, wenn deren Offenlegung geeignet ist, die soziale oder wirtschaftliche Stellung der Betroffenen zu beeinträchtigen.
Die belangte Behörde hat betroffene Personen gemäß § 10 Abs 1 IFG vorweg angehört. Zwar ersetzen diese Stellungnahmen die gesetzlich gebotene Interessenabwägung nicht; sie belegen aber die subjektive Einschätzung der Betroffenen hinsichtlich der Intensität des Eingriffs.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass es sich bei den Betroffenen um private Verfahrensbeteiligte handelt. Die Offenlegung der begehrten Informationen würde ihr Verhalten in einem konkreten Konfliktfall und ihre Rolle als mögliche Adressaten baupolizeilicher Maßnahmen detailliert offenlegen.
Insgesamt ist daher von einem erheblichen Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen auszugehen.
F. Informationsinteresse der Beschwerdeführerin („public interest test“)
Im Rahmen des „public interest test“ ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht.
Die Beschwerdeführerin betreibt im dritten Obergeschoß des Gebäudes ihre Galerie. Sie war Erwachsenenvertreterin des im Jahr 2024 verstorbenen CC, der noch als bücherlicher Eigentümer mehrerer Wohnungen der Liegenschaft eingetragen ist; für eine dieser Wohnungen, aus der sich die Galerieräumlichkeiten ergeben, ist sie als Vermächtnisnehmerin bedacht, ohne dass bisher eine Eigentumseinverleibung erfolgt ist.
Im Erdgeschoß befindet sich das Restaurant EE, für das der streitige Lagerraum als Abstellraum dient. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Lagerraum schränke den Zugangsbereich zum Lift erheblich ein, und Lieferungen würden regelmäßig davor abgestellt, wodurch die Erreichbarkeit ihrer Galerie beeinträchtigt ist.
Die Beschwerdeführerin möchte wissen, wie der Stand des baupolizeilichen Verfahrens ist, insbesondere ob der Lagerraum entfernt wird und welche Maßnahmen die Baubehörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bereits getroffen hat. Weiters ist ihr unklar, ob sie noch Unterlagen zum Beweis dafür vorlegen muss, dass der Lagerraum illegal errichtet worden sei und nicht dem Denkmalschutz unterliege. Die begehrten Informationen sollen auch für ein Vorgehen gegen die Hausverwaltung wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten Falschaussage genutzt werden.
Dieses Informationsinteresse geht deutlich über bloße Neugier hinaus. Es steht in engem Zusammenhang mit der konkreten Nutzung ihrer Geschäftsräumlichkeiten sowie mit rechtlichen Auseinandersetzungen und ist daher als legitim und nachvollziehbar zu qualifizieren.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es sich im Kern um ein individuelles, privates Interesse handelt. Die Beschwerdeführerin übt keine journalistische Tätigkeit aus, ist keine Nichtregierungsorganisation und tritt nicht in einer Funktion als „public watchdog“ auf. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse im Sinn der Judikatur zu Art 10 EMRK – etwa zur Vorbereitung journalistischer Berichterstattung oder zur Kontrolle der Amtsführung in Angelegenheiten von breiter gesellschaftlicher Relevanz – liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin kennt den Eigentümer der Liegenschaft und den Verlassenschaftskurator auch aus ihrer früheren Funktion als Erwachsenenvertreterin und als Vermächtnisnehmerin; sie ist mit diesen Personen daher vertraut. Ihr Informationsbegehren zielt nicht auf die bloße Identität der Eigentümer ab, sondern auf die Klärung, wer im baupolizeilichen Verfahren wie agiert hat und wer Adressat welcher Maßnahmen geworden ist.
G. Konkrete Abwägung
1. Frage 1 – Empfänger und Zeitpunkt des Schreibens vom 7.4.2025
Die begehrte Information, wem und wann das Schreiben vom 7.4.2025 zur Stellungnahme übermittelt wurde, betrifft den behördlichen Verfahrensablauf.
Dass die Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich sind, steht der Qualifikation als Information nach dem IFG nicht entgegen. Nach § 2 Abs 1 IFG knüpft der Informationsbegriff an konkrete Aufzeichnungen an. Maßgeblich ist daher die dokumentierte Tatsache, wem ein bestimmtes Schreiben an welchem Tag zugestellt wurde. § 16 IFG lässt das Informationsfreiheitsgesetz nur für dieselbe Information zurücktreten, für die ein besonderes Informationsregime oder ein öffentliches Register besteht. Die Kenntnis, wem ein bestimmtes behördliches Schreiben an einem bestimmten Tag zugestellt wurde, ist nicht ident mit der bloßen Möglichkeit, Eigentümerdaten aus dem Grundbuch zu entnehmen. Sie betrifft vielmehr den formalen Ablauf eines behördlichen Verfahrens.
Datenschutzrechtlich sind zwar personenbezogene Daten betroffen. Das zusätzliche Schutzgewicht ist jedoch gering, weil die Identität der Eigentümer durch Grundbucheinsicht allgemein zugänglich ist und lediglich offengelegt wird, dass die Baubehörde diese Personen – wie gesetzlich vorgesehen – als Adressaten eines standardisierten Hinweisschreibens herangezogen hat. Ein relevanter zusätzlicher Reputationsschaden ist damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht verbunden.
Dem steht das legitime Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, den Gang des Verfahrens nachvollziehen zu können, insbesondere ob und wann die Eigentümer informiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, zumal sie das Schreiben in Kopie ohne Zustellverfügung bereits besitzt. Dieses Interesse ist für die Planung ihres weiteren Vorgehens gegenüber der Baubehörde und der Hausverwaltung von Bedeutung.
Unter diesen Umständen überwiegt das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. Die Verweigerung des Informationszugangs wäre kein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Wahrung des Datenschutzes. Für Frage 1 liegt daher kein Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vor; der Zugang ist zu gewähren. Eine Berufung auf § 16 IFG zur Ablehnung dieses Begehrens geht fehl.
2. Frage 2 – Wer hat wann welche Stellungnahme zum Schreiben vom 7.4.2025 abgegeben
Frage 2 („Wer hat wann welche Stellungnahme dazu abgegeben?“) zielt auf die Offenlegung der verfahrensbezogenen Kommunikation der privaten Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren in Bezug auf das Schreiben des Stadtmagistrats Z vom 7.4.2025 ab. Damit würden Inhalt und Zeitpunkt der Stellungnahmen einzelner Betroffener individualisiert offengelegt.
Die begehrten Angaben betreffen demnach nicht nur, ob überhaupt Stellungnahmen vorliegen, sondern insbesondere auch, wie sich die einzelnen Personen zum Verdacht konsensloser Baumaßnahmen geäußert haben.
Diese Stellungnahmen stellen inhaltliche, bewertende Angaben zum Verhalten konkret bezeichneter Personen dar und bedeuten einen besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz; sie sind nur dann offenzulegen, wenn das Informationsinteresse deutlich überwiegt.
Im vorliegenden Fall ist das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin zwar legitim, aber primär privater Natur; ein gesteigertes öffentliches Interesse im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 10 EMRK (public watchdog, journalistische Tätigkeit) liegt nicht vor, während der Eingriff in das Datenschutzrecht der betroffenen Personen besonders schwerwiegend ist, weil die Offenlegung ihrer Argumentationslinien und Verteidigungsversuche im baupolizeilichen Verfahren sie unmittelbar mit einem (mutmaßlich) rechtswidrigen Bauzustand in Verbindung bringt, und es für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke nicht erforderlich ist, zu wissen, welche Person im Einzelnen welche Stellungnahme zum Schreiben vom 7.4.2025 mit welchem Inhalt abgegeben hat.
Unter diesen Umständen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. Eine Informationserteilung zu Frage 2 ist daher zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig zu verweigern.
3. Fragen 3 und 4 – Maßnahmen der belangten Behörde
Anders fällt die Abwägung hinsichtlich der Fragen 3 und 4 aus.
Frage 3 („Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgetragen?“) und Frage 4 („Wann wurden welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“) betreffen in ihrem Kern die Vorgangsweise der Behörde: ob und wann baupolizeiliche Maßnahmen gesetzt wurden, welchen Inhalt diese hatten und an wen sie als Adressaten gerichtet wurden.
Zwar sind auch diese Angaben personenbezogene Daten, weil sie erkennen lassen, wer als Verantwortlicher für einen möglicherweise rechtswidrigen Zustand angesehen und baupolizeilich in Anspruch genommen wurde. Schon die Mitteilung über konkrete baubehördliche Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands stellt für die betroffenen Personen einen Nachteil dar. Dies liegt daran, dass durch den damit verbundenen Kontrollverlust Informationen über Verwaltungsverfahren sowie etwaige Verwaltungsübertretungen öffentlich thematisiert werden können. Das Grundrecht auf Datenschutz ist damit grundsätzlich berührt.
Allerdings handelt es sich – anders als bei Frage 2 – primär um Informationen über das Handeln der Behörde, nicht über interne Motivlagen oder detaillierte Verteidigungsstrategien privater Beteiligter. Sie beantworten die Frage, ob die Behörde im Rahmen der Baupolizei ihrer Pflicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nachkommt und welche Schritte sie dazu setzte.
Dem informationsfreiheitsrechtlichen Schutzobjekt kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn es sich um Informationen handelt, die Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften schaffen. Baupolizeiliche Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände betreffen die Sicherheit und die Ordnung in einem Gebäude und können – wie hier – die Nutzbarkeit von Geschäftsräumlichkeiten unmittelbar beeinflussen. Die Frage, ob die Behörde einschreitet oder untätig bleibt, ist daher nicht nur eine private, sondern auch eine Frage der Transparenz des Verwaltungshandelns in einem sensiblen Bereich.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Eigentumsverhältnisse und den Nutzer des Lagerraums bereits kennt. Die zusätzliche Information, ob und wann ein Auftrag zur Beseitigung ergangen ist und welche weiteren Schritte die Behörde gesetzt hat, führt daher zu keinem qualitativ neuen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen, sondern verdeutlicht in erster Linie die behördliche Reaktion auf einen von ihr seit längerer Zeit gerügten Zustand. Der Reputationsschaden durch die Offenlegung, dass ein baupolizeilicher Auftrag ergangen ist, ist vor diesem Hintergrund als begrenzt zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführerin gewisse Maßnahmen bekannt sind und auch von sich aus gegenüber der Baubehörde – auch nach der Erlassung des IFG-Bescheides – reagierte.
Zu bedenken ist dabei auch, dass baupolizeiliche Maßnahmen typischerweise gegenüber mehreren Verfahrensbeteiligten bekannt werden und häufig mit nach außen wahrnehmbaren tatsächlichen Gegebenheiten einhergehen, wodurch der Geheimhaltungsgehalt zusätzlich relativiert wird.
Es besteht ein gewichtiges Informationsinteresse der Beschwerdeführerin. Sie wird durch den streitigen Lagerraum in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt, ist in die Liegenschaftsverhältnisse eingebunden und hat ein nachvollziehbares Interesse daran, zu wissen, ob die Behörde ihrer Aufgabe nachkommt und ob ihrerseits weiterer Handlungsbedarf besteht. Darüber hinaus beabsichtigt sie, die begehrten Informationen in Auseinandersetzungen mit der Hausverwaltung zu verwenden. Als im Verlassenschaftsverfahren eingesetzte Vermächtnisnehmerin, der – vorbehaltlich der Durchführung im Verlassenschaftsverfahren sowie der grundbücherlichen Abwicklung – die Galerieräumlichkeiten zugewendet werden, liegt ihr Informationsinteresse zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der künftigen Nutzung und Sicherung dieses Vermögens. Das Informationsbegehren dient damit auch unmittelbar der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, was als rechtlich geschütztes Interesse anzuerkennen ist.
Nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG ist die Geheimhaltung nur zulässig, soweit sie „erforderlich und verhältnismäßig“ ist. Eine völlige Verweigerung der Information zu den Fragen 3 und 4 würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis darüber erhält, ob die Baubehörde überhaupt weitere Maßnahmen gesetzt hat. Angesichts des mit dem IFG intendierten Paradigmenwechsels – Transparenz als Regel, Geheimhaltung als Ausnahme – und des verfassungsrechtlich geschützten Informationszugangs kann eine derart weitgehende Verweigerung nicht mehr als gelindeste, zum Ziel führende Art des Eingriffs in das Datenschutzrecht qualifiziert werden.
Eine Informationserteilung in Bezug auf gewisse behördlichen Verfahrensschritte stellt demgegenüber ein Mittel dar, das sowohl dem Informationsinteresse als auch dem Datenschutz Rechnung trägt.
Im Ergebnis überwiegt daher hinsichtlich der Fragen 3 und 4 das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung der behördlichen Vorgangsweise das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. Die Baubehörde hat Zugang zu Informationen zu gewähren,
•wann und wem die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgetragen wurde, und
•wann welche Maßnahmen seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen wurden.
Die Verweigerung der Information zu den Fragen 3 und 4 lässt sich somit nicht als zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG rechtfertigen.
H. Gesamtergebnis
Zusammenfassend ergibt die durch Art 22a Abs 2 B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen und dem Grundrecht der betroffenen Personen auf Datenschutz nach § 1 DSG, dass dem Informationsbegehren teilweise stattzugeben ist.
Hinsichtlich der Frage 1 (wem und wann das Schreiben vom 7.4.2025 zur Stellungnahme übermittelt wurde) ist kein überwiegendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse erkennbar. Die Identität der Eigentümer ist grundbücherlich allgemein zugänglich, zusätzliche Informationen erhöhen den Eingriffsgehalt nur geringfügig. Dem steht ein legitimes, nachvollziehbares Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, den Verfahrensablauf nachzuvollziehen. Das Informationsinteresse überwiegt; ein Geheimhaltungsgrund nach§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG liegt insoweit nicht vor. Eine Berufung auf § 16 IFG ist vorliegend ausgeschlossen.
Die mit Frage 2 begehrte Information, wer wann welche Stellungnahme abgegeben hat, würde demgegenüber die inhaltliche Verfahrenskommunikation der privaten Beteiligten in Bezug auf das Schreiben der belangten Behörde vom 7.4.2025 offenlegen. Damit wären Argumentationslinien, Rechtfertigungen und Verteidigungsstrategien der betroffenen Personen im Detail erkennbar. Dies stellt einen besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar, weil die Betroffenen in einer konflikthaften Situation mit einem (mutmaßlich) rechtswidrigen Zustand individualisiert in Verbindung gebracht und in ihrem Verhalten im Verfahren bewertet werden. Das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin ist zwar legitim, bleibt aber vornehmlich privater Natur und erreicht nicht das Gewicht eines gesteigerten öffentlichen Interesses im Sinn der Judikatur zu Art 10 EMRK. In dieser Konstellation überwiegt das Geheimhaltungsinteresse; ein Informationszugang zu Frage 2 ist zu versagen.
Die Fragen 3 und 4 betreffen demgegenüber schwerpunktmäßig die Vorgangsweise der Behörde: wann und an wen ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung des Lagerraums und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ergangen ist sowie welche weiteren Maßnahmen seitens der belangten Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums gesetzt wurden. Zwar sind auch diese Informationen personenbezogen, weil sie erkennen lassen, wer als Verantwortlicher in Anspruch genommen wurde; im Vordergrund steht jedoch die Transparenz der amtswegigen Vollziehung der Bauordnung. Die Beschwerdeführerin wird durch den Lagerraum konkret in der Ausübung ihrer Tätigkeit beeinträchtigt und hat ein besonderes Interesse daran, zu erfahren, ob die Baupolizei einschreitet. Gewisse Maßnahmen der Behörde sind der Beschwerdeführerin bekannt. Dieses Interesse dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Behörde und geht damit über bloße Privatinteressen hinaus. Der durch die Offenlegung entstehende zusätzliche Reputationsnachteil für die betroffenen Personen ist demgegenüber begrenzt, weil ihnen die behördlichen Maßnahmen ohnehin bekannt sind und die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse der Beschwerdeführerin vertraut sind. Unter Zugrundelegung der Kriterien des „harm test“ und des „public interest test“ ist die Verweigerung der Auskunft zu den Fragen 3 und 4 nicht als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung der behördlichen Vorgangsweise überwiegt hier das Geheimhaltungsinteresse.
Im Ergebnis ist der Beschwerde somit hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 4 stattzugeben und die belangte Behörde zur Erteilung der diesbezüglichen Informationen zu verpflichten. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen. Hinsichtlich der Frage 2 ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dieses Ergebnis entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht – insbesondere zur Reichweite der Amtsverschwiegenheit und der datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Auskunftspflichtgesetze – entwickelte und im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Lösung der vorliegenden Rechtssache herangezogen werden. Auch wenn es sich beim Informationszugangsrecht nunmehr um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht handelt, kann sich die Beurteilung an diesen Grundsätzen orientieren. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäbe der Interessenabwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse entsprechen dem in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vorgesehenen Abwägungsprogramm und sind daher für die Beurteilung des gegenständlichen Informationsbegehrens maßgeblich.
Die Frage, ob sich die belangte Behörde zu Recht auf den Geheimhaltungstatbestand des§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG berufen konnte, wirft auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Sie erschöpft sich vielmehr in einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 IFG, die – wie der Verwaltungsgerichtshof für vergleichbare Abwägungsentscheidungen klargestellt hat – in der Regel nicht revisibel ist (vgl VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)
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