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LVwG-2026/21/0620-1•LVwG T LVwG-2026/21/0620-1
LVwG-2026/21/0620-1State Administrative CourtApr 16, 2026
Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 17.12.2025 (ohne Geschäftszahl), betreffend die Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG eines Antrages auf Bescheiderlassung nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) am 2.10.2025 den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend den Neubau der Steinbrücke in Z.
Die belangte Behörde gewährte am 28.10.2025 Zugang zu Informationen, deren Vollständigkeit in weiterer Folge strittig wurde.
Mit E-Mail vom 6.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.
Mit E-Mail vom 11.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem Antrag auf Bescheiderlassung nicht hinreichend hervorgehe, auf welche der einzelnen an ihn ergangenen Antworten sich dieser beziehe. Gestützt auf § 13 Abs 3 AVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dies binnen zwei Wochen zu präzisieren, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
Mit E-Mail vom 29.11.2025 erwiderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass für einen Antrag auf Bescheiderlassung keine gesetzliche Begründungspflicht bestehe und ein solcher auch ohne Begründung gestellt werden könne.
Die belangte Behörde erließ daraufhin einen auf § 9 IFG iVm § 13 Abs 3 AVG gestützten, mit 17.12.2025 datierten Zurückweisungsbescheid.
Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in der erstmals konkret zur behaupteten unvollständigen Erfüllung des Informationsbegehrens vorgebracht wurde.
II.Beweiswürdigung
Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde.
III.Erwägungen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (VW) idFBGBl. I Nr. 82/2025
„§ 13
Anbringen
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025
„Information
§ 9.
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11
Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(…)“
IV.Erwägungen
A) Sache des Verfahrens
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf § 9 IFG iVm § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheids. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist somit allein die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG vorlagen, das heißt, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen eines trotz Aufforderung nicht behobenen Mangels zurückgewiesen wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Informationen ist vom Verwaltungsgericht nicht zu treffen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0133).
B) Rechtliche Grundlagen
Nach § 11 Abs 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen.
Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind „sonstige Unzulänglichkeiten“ zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212; 24.5.2016, Ra 2016/07/0016; ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Ob eine gesetzliche Voraussetzung als „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG (Zurückweisung) oder als „Erfolgsvoraussetzung“ (Abweisung) zu qualifizieren ist, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016).
C. Liegt ein „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG vor?
Der Beschwerdeführer stellt nach Erhalt der (aus seiner Sicht wohl unzureichenden) Antwort einen schriftlichen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG, mit dem er die bescheidmäßige Entscheidung über seinen Anspruch auf Informationszugang begehrte. Sein Begehren ist dem Inhalt nach erkennbar: Es wird ein Bescheid gemäß § 11 IFG über die (nicht bzw nicht vollständig) gewährte Information begehrt.
Das IFG stellt an diesen Antrag – anders als an das Informationsbegehren selbst (§ 7 Abs 2 IFG) – keine ausdrücklichen inhaltlichen Mindestanforderungen. § 11 IFG verlangt lediglich einen „schriftlichen Antrag“; insbesondere ist nicht normiert, dass der Antragsteller anzugeben hätte, „zu welchen einzelnen Antworten“ er die Nichtgewährung des Zugangs geltend macht.
Damit fehlt es an einer „für die Partei erkennbaren“ Anordnung des Materiengesetzes, im Antrag nach § 11 IFG die bestrittenen Punkte im Einzelnen zu bezeichnen. Es liegt somit kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor; die unterlassene Substantiierung kann allenfalls als Frage der Erfolgsaussichten bzw der Schlüssigkeit des Begehrens in der Sachentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber über § 13 Abs 3 AVG sanktioniert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 27, 27/1).
Sofern die belangte Behörde davon ausgehen wollte, sie habe bereits vollständigen Zugang zu den begehrten Informationen gewährt, beträfe dies nicht die Vollständigkeit des Anbringens, sondern die inhaltliche Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 IFG („wird der Zugang … nicht gewährt“) erfüllt ist, mithin eine Erfolgsvoraussetzung. § 13 Abs 3 AVG ist nicht dazu bestimmt, die Partei zu einer „Verbesserung“ anzuhalten, die tatsächlich auf eine inhaltliche Änderung oder weitergehende Substantiierung des Anbringens hinausliefe, um erst die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung zu schaffen (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 27, 27/1).
Das Anbringen des Beschwerdeführers vom 6.11.2025 war daher kein „mangelhaftes Anbringen“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG. Es lag ein zulässiger (wenn auch aus Sicht der Behörde möglicherweise unbegründeter) Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 IFG vor.
D. Rechtmäßigkeit des Verbesserungsauftrags und der Zurückweisung
Mangels echten „Mangels“ iSd § 13 Abs 3 AVG war die belangte Behörde nicht berechtigt, einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen. Der Verbesserungsauftrag vom 11.11.2025 war deshalb schon dem Grunde nach nicht von § 13 Abs 3 AVG gedeckt.
Nach der Rechtsprechung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt; andernfalls ist ein darauf gestützter Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 1.8.2022, Ro 2020/06/0010; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 27, 28).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei den vermeintlichen Mangel verbessert, verspätet verbessert oder – wie hier – die geforderte Ergänzung ausdrücklich ablehnt.
Die belangte Behörde hätte somit – ausgehend von ihrer materiellrechtlichen Auffassung, der Informationszugang sei vollständig gewährt – den Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 IFG in der Sache zu erledigen gehabt, anstatt ihn „formal“ unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 17.12.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers allein auf § 13 Abs 3 AVG gestützt zurückgewiesen wurde, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher den Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben.
E. Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage klar ist und die Beschwerde stattzugeben war; eine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts war nicht zu erwarten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)
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