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LVwG-2025/18/3404-14•LVwG T LVwG-2025/18/3404-14
LVwG-2025/18/3404-14State Administrative CourtApr 14, 2026
Gewerbeberechtigung<br/>Entziehung<br/>Gewerbeausschlussgrund<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde anlässlich einer Verurteilung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Denkmal-, Fassaden-, und Gebäudereinigung (Handwerk)“ am Standort **** Y, Adresse 2, entzogen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren verabsäumt hätte, eine Prognose gemäß § 87 GewO 1994 durchzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Entziehung der Gewerbeberechtigung würden in Summe nicht vorliegen, weshalb (ua) beantragt werde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die für den 24.02.2026 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder abberaumt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2026 samt Rechtskraftbestätigung vom 11.03.2026.
Mit Schreiben vom 26.03.2026 wurde den Parteien des Verfahrens die vorläufige Rechtsansicht des LVwG Tirol mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur ausdrücklichen Beantragung einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Es langten keine Rückmeldungen ein.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.03.2021, Zl ***, über eine Berechtigung für das Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ am Standort **** Y, Adresse 2.
Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes X vom 07.08.2025, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 260 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 130 Tagen verurteilt.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.02.2026, Zl ****, wurde diese Verurteilung gemäß § 31a StGB insofern gemildert, als dass die verhängte Geldstrafe auf 180 Tagessätze, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, herabgesetzt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten, den dort einliegenden zitierten Entscheidungen und sind unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 130/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
[…]
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
[…]
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Gegenständlich hat sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich geändert. So wurde die für die Entziehung maßgebliche Verurteilung feststellungsgemäß insoweit gemildert, als dass das für den Gewerbeausschluss gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorgesehene Strafausmaß nicht mehr überschritten wird.
Die Herabsetzung der Anzahl der Tagesätze nach § 31a StGB stellt den Beschwerdeführer so, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre (vgl VwGH 14.01.2009, 2007/04/0199).
Dementsprechend liegt ein Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht (mehr) vor. Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte dementsprechend gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine solche wurde – trotz diesbezüglichem Hinweis im Schreiben vom 26.03.2026 – auch zuletzt nicht mehr ausdrücklich beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, einen unstrittigen Sacherhalt sowie die zitierte Judikatur.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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