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LVwG-2026/50/0280-3•LVwG T LVwG-2026/50/0280-3
LVwG-2026/50/0280-3State Administrative CourtApr 10, 2026
Erschließungsbeitrag<br/>Datenübernahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.10.2025, ***, betreffend einer Bescheidberichtigung nach § 293 BAO,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Bürgermeister der Gemeinde Z erlassene Bescheid vom 4.10.2024, ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für Grundstück Nr. Gst **1, KG Z, insofern berichtigt, als ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 6.826,41 vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:
„(…)
Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 2. Dezember 1985 wurde für das Bauvorhaben auf der Liegenschaft Z, Grundparzelle Gst **1 ausdrücklich festgelegt, dass der „Erschließungskostenbeitrag für den landwirtschaftlichen Betrieb im Freiland von der Gemeinde Z erlassen wird."
Dieser Erlassbescheid ist rechtskräftig, betrifft das Grundstück in seiner Gesamtheit und wurde nie aufgehoben oder abgeändert.
Der gegenständliche Zubau im Jahr 2024 befindet sich auf demselben Grundstück, das weiterhin als landwirtschaftlicher Betrieb im Freiland genutzt wird. Eine Widmungsänderung oder Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung hat nicht stattgefunden.
Die neuerliche Vorschreibung von Erschließungskosten widerspricht daher dem noch gültigen Erlassbescheid aus 1985 und ist somit rechtswidrig.
Darüber hinaus wurde kein neuer Wasseranschluss hergestellt. Der neue Gebäudeteil ist an die bestehende Wasserleitung des Altbestandes angeschlossen. Die Vorschreibung einer zusätzlichen Wasseranschlussgebühr für eine „Anschlusserweiterung" entbehrt daher jeglicher technischer und rechtlicher Grundlage. (….)“
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.
Am 2.4.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gde Z statt.
In dieser gab der Bürgermeister auf Nachfrage des erkennenden Richters ua Folgendes an:
„Im Zuge einer internen Überprüfung ist aufgefallen, dass entgegen des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahr 2024 der falsche Erschließungskostenfaktor zur Anwendung gelangt ist. Die davon betroffenen Fälle wurden diesbezüglich neu aufgegriffen und ein berichtigter Bescheid nach BAO 293 erlassen. Die Vorschreibung der Erschließungskosten erfolgten über ein Softwareprogramm der Firma BB in welchem die Faktoren manuell eingegeben werden und vom Programm automatisch eine Vorschreibung erstellt wird. Vermutlich wurde eine Fehlbedienung des Softwareprogramms vorgenommen, sodass der im Dezember 2024 eingegebene Faktor nicht für die Berechnung ab 01.01.2025 übernommen wurde.
Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob dazumal es Probleme mit dem EDV Programm gegeben hat, dazu führt der Bürgermeister aus, nein.
Auf Nachfrage, ob es sein kann, dass vergessen wurde diese Daten zu übernehmen, also mit einem Button zu übernehmen, dazu führt der Bürgermeister aus: vergessen wurde die Eintragung nicht, es kann natürlich ein Versehen sein, dass der Speicherbutton nicht gedrückt worden ist.“
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabenakt bzw aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevante Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 97/2002 lautet wie folgt:
„B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
§ 293.
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.“
IV.Erwägungen:
Die Abänderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung umfasst auch eine (verbösernde) Abänderung zum Nachteil des/r Beschwerdeführers/in, zumal keine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die Punkte, in denen der Bescheid angefochten wurde (s § 250 Abs 1 lit b) im Hinblick auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1) besteht und das Verwaltungsgericht § 270 zufolge auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen (s bereits Anm 9, s aber nachstehende Anm 19).
Die Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist somit nicht auf jene Prozessthemata beschränkt, die der/die Beschwerdeführer/in (gem § 250) geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Eine „Teilrechtskraft“ bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile besteht nicht. Das Verwaltungsgericht darf daher die Richtigkeit des abgabenbehördlichen Bescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus prüfen. Eine Beschwerdeeinschränkung ist wirkungslos, weshalb man von einem Vollbeschwerdeprinzip sprechen kann. Konsequenz dieser umfassenden Prüf- und Abänderungspflicht ist, dass das Verwaltungsgericht auch gar nicht gerügte Fehler zu Gunsten wie zu Lasten des/r Beschwerdeführers/in aufzugreifen hat: Erweist sich eine Beschwerde als unbegründet, erkennt aber das Verwaltungsgericht, dass der angefochtene Bescheid über den Beschwerdeantrag hinaus nicht dem Gesetz entspricht, so ist es zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verpflichtet. Dadurch kann es dazu kommen, dass im Spruch die Abweisung der Beschwerde mit einer Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verbinden ist (VwGH 20. 2. 1996, 93/13/0279) – siehe Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 279, RZ 18.
§ 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH 20.05.2010, 2008/15/0280 ua).
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (VwGH 20.06-1990, 89/13/0113, und 31.10.2000, 95/15/0088).
Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit (VwSlg 8554 A/1974; 13.233 A/1990; VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0195).
Im vorliegenden Fall stützte der Bürgermeister die Berichtigung auf einen Fehler einer automationsunterstützten Datenverarbeitung (vgl. ua Schreiben an den Beschwerdeführer vom 3.10.2025 und Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2025).
Dieser Argumentation kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen, zumal der Bürgermeister selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, dass ihm keine Probleme mit dem verwendeten EDV-Programm bekannt waren. Außerdem könnte schlichtweg vergessen worden sein, die entsprechenden Daten im Programm zu übernehmen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Fehler aus rein organisatorischen Gründen (zB Datenübernahme im Programm vergessen) und nicht aufgrund eines Fehlers im Zuge der Verwendung eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsprogrammes entstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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