LVwG T LVwG-2025/26/1695-6

LVwG-2025/26/1695-6State Administrative CourtApr 9, 2026

Regest

Namensänderung wegen Adelsaufhebungsgesetz<br/>Nichtadelige Herkunft<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/1695-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.26.1695.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2025, Zl ***, betreffend die Berichtigung des Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, sodass der Beschwerdeführer weiterhin seinen Familiennamen „BB“ führen darf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2025 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013 der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw eingetragene Familienname des am XX.XX.XXXX in Z geborenen österreichischen Staatsbürgers AA „BB“ – des nunmehrigen Beschwerdeführers – auf den Familiennamen „CC“ berichtigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der zu beurteilende Familienname den Namensbestandteil „von“ beinhalte. Nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu erlassenen Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden dürfe kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Damit ist auch das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ nicht möglich.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtslage sei klargestellt, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben seien.

Zudem habe auch der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen Sayn–Wittgenstein und Bogendorff von Wolffersdorff judiziert, dass die Behörden eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet seien, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedsstaates anzuerkennen, dies auch dann, wenn von einem Angehörigen von einem anderen Mitgliedsstaat ein mit Adelsbestandteilen beinhalteter Familienname geführt werden dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof habe schließlich in seiner Entscheidung vom 05.03.2024 zum Ausdruck gebracht, dies unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“, dass entsprechend der Spruchpraxis des EGMR folgend Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK erfasst seien und es im angesprochenen Fall nicht um die Adelsbezeichnung „von“ gegangen sei, sondern lediglich um einen durch die Beschwerdeführer selbst gewählten und gebildeten Namensbestandteil, wenn dieser auch mit „von“ gleichlautend gewesen sei, welcher Unterschied wesentlich sei, was im angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausdrücklich hervorgehoben worden sei.

Im Gegenstandsfall sei die betroffene Person als deutscher Staatsangehöriger in Z geboren worden und mit dem Familiennamen „BB“ in das Geburtenbuch eingetragen worden, diese Eintragung sei zufolge eines Beschlusses des Amtsgerichtes Y vom 01.03.1961, wonach die Adelsbezeichnung „von“ zu löschen sei, auf sodann „DD“ berichtigt worden. Mit Wirksamkeit ab dem 08.11.1983 sei infolge eines Bescheides der Landeshauptstadt X vom 18.10.1983 der Familienname wieder in „BB“ geändert worden.

Die betroffene Person sei seit 02.10.1989 österreichischer Staatsbürger und dürfe daher die Adelsbezeichnung „von“ nicht mehr führen, dies unabhängig davon, ob der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu irgendeinem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle. Ausschlaggebend sei, dass der Namensbestandteil bereits den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorrufen könne.

Außerdem habe sich der Betroffene auch als „Freiherr“ bezeichnet, was gegen die Annahme spreche, der Name „BB“ sei ein seinerzeit von den Eltern selbst gewählter und gebildeter „Fantasiename“, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“ erübrige.

Der nach deutschem Recht erlassene Bescheid der Landeshauptstadt X vom 18.10.1983 binde die österreichischen Behörden bei der Namensführung nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme näher bezeichneter Beweise und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. In eventu wurde bloß ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zur Begründung seines Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass sein Familienname „BB“ einen bürgerlichen Namen darstelle. Das „von“ im Familiennamen sei kein Adelsprädikat und stelle auch keine Herkunftsbezeichnung dar, da es einen Ort mit der Bezeichnung „MM“ nicht gäbe.

Vielmehr handle es sich um einen gewillkürten Namensbestandteil im Zuge einer 1983 durchgeführten Namensänderung.

Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013 sei unzutreffend, handle es sich doch dabei bloß um eine Zuständigkeitsnorm. Es komme aber auch § 42 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 nicht zur Anwendung, diese Bestimmung erlaube nämlich nur die Berichtigung einer Eintragung, welche bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei, was vorliegend nicht zutreffe, habe doch der Familienname zum Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht richtig auf „BB“ gelautet, welcher Name 1989 sowohl von der Staatsbürgerschaftsbehörde als auch von der Personenstandsbehörde richtig übernommen worden sei.

Ebenso wenig würden die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 vorliegen, welche Bestimmung die Änderung einer Eintragung in das Personenstandsregister erlaube, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sei.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach bereits der Anschein eines Adelszeichens für ein Verbot ausreiche, berücksichtige nicht die neuere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. So habe der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 17.06.2022, E 4107/2021, klargestellt, dass es keinen Adelsanschein ohne tatsächlichen Adelsbezug gäbe.

Bereits die Eintragung des Familiennamens „BB“ durch die Tiroler Landesregierung anlässlich seines Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft in das Verleihungsdekret vom 21.09.1989 stelle einen Bescheid und damit einen materiell in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakt dar, der als solcher gelte und der demgemäß auch von den österreichischen Behörden zu beachten und zu respektieren sei.

Nachdem der ursprüngliche Familienname „DD“ erst im Zuge einer Namensänderung im Jahr 1983 aufgrund eines Bescheides der Landeshauptstadt X/Kreisverwaltungsreferat auf „BB“ geändert worden sei, handle es sich bei diesem Familiennamen um einen selbst gewählten und damit bürgerlichen Namen, zumal im Jahr 1983 auch nach deutschem Recht aufgrund der Weimarer Verfassung ein Adelstitel nicht in das Personenstandsregister eingetragen habe werden können. Als selbst gewählter bürgerlicher Name sei der Familienname „BB“ dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK zu unterstellen.

Demnach hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen gehabt, bei welcher zu beachten gewesen wäre, dass er seit mehr als vier Jahrzehnten den Familiennamen „BB“ ohne jedwede Beanstandung durch deutsche oder österreichische Behörden geführt habe und ohne Anstand sämtliche öffentliche Dokumente auf diesen Familiennamen ausgestellt worden seien. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er sich unter diesem Namen seine gesamte bürgerliche und wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe und dass auch andere Familienangehörige diesen Namen unbeanstandet getragen hätten.

Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde unterlassen. Insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt, weshalb der gegenständliche Eingriff in seinen Familiennamen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei und warum das Verbot der Verwendung seines Nachnamens zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei, zumal das Wort „von“ nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeute, sondern teils schlicht auch nur eine Herkunftsbezeichnung sei. Somit sei der österreichischen Bevölkerung nicht bzw erst nach aufwändiger Recherche erkennbar, ob das Wort „von“ in seinem Familiennamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil sei.

Insgesamt sei sein Fall nicht anders gelagert als jener, der vom EGMR in seinem Urteil vom 17.01.2023 (Fall Künsberg Sarre) entschieden worden sei.

Es habe auch niemals einen in den Adelsstand eines „Freiherrn“ erhobenen „BB“ gegeben, in keinem amtlichen Dokument einer österreichischen oder deutschen Behörde scheine ein „Freiherr“ auf, vielmehr habe es sich um einen Fantasienamen in einem Antragsschreiben gehandelt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 04.02.2026 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt.

In deren Rahmen erläuterte die vom Gericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene historische Sachverständige ihr Gutachten zum Familiennamen „BB“ und zur Familiengeschichte des Beschwerdeführers, wobei sie für Fragen zur Verfügung stand. Auch dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an die Sachverständige zu richten.

Schließlich wurden im Rahmen der Verhandlung der Beschwerdeführer sowie dessen Ehegattin näher zur Sache befragt.

Der Rechtsmittelwerber bekräftigte in der Verhandlung seine schon in der Beschwerde eingenommenen Rechtsstandpunkte, legte dem Gericht ein Konvolut an Unterlagen vor und zog seinen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Soziologie und Politikwissenschaft und Wirtschaftskunde zurück. Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar wurde der Familienname des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des Personenstandsgesetzes 2013 berichtigt, dies durch Entfernung des Namensbestandteiles „von“ und dessen Ersatz durch einen Bindestrich.

Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in Z als deutscher Staatsangehöriger geboren, wobei sein Familienname mit „BB“ im entsprechenden Geburtenregister von der zuständigen Behörde der Stadtgemeinde Z erfasst wurde.

Am 21.01.1964 erfolgte auf der Grundlage von Abschriften aus dem Heirats- und Familienbuch des Standesamtes Heuchling eine Berichtigung des Familiennamens auf „DD“ (ohne weitere Adelsbezeichnung).

Am 21.12.1983 wurde erneut der Familienname geändert, dies auf der Grundlage einer Urkunde der Landeshauptstadt X vom 08.11.1983, wonach ab letzterem Tag infolge einer Namensänderung der Familienname „BB“ lautete. Diese Namensänderung im Jahr 1983 wurde durch den Vater des Beschwerdeführers Waldemar veranlasst, und zwar auch für den Beschwerdeführer.

Die genaueren Hintergründe, warum der Beschwerdeführer bei seiner Geburt im Jahr 1963 mit dem Namen „BB“ im Geburtenregister, ausgestellt vom Standesamt der Stadt Z, erfasst wurde, können nicht festgestellt werden.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.09.1989 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, und zwar mit dem Familiennamen „BB“.

Seit 1989 hat der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „BB“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden von den zuständigen Behörden in Österreich problemlos auf den Familiennamen des Beschwerdeführers „BB“ ausgestellt. Ebenso hat der Rechtsmittelwerber sämtliche Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Stadtgemeinde Z, etc, so auf diesen Familiennamen adressiert erhalten. Gleichfalls wurde der Beschwerdeführer mit dem Familiennamen „BB“ in der Sozialversicherung erfasst.

Der Beschwerdeführer hat sich mit dem nun strittigen Familiennamen „BB“ als Rechtsanwalt und Universitätsassistent an der Universität Z seine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Er hat unter diesem Namen auch wissenschaftlich gearbeitet und publiziert.

Mit dem Familiennamen „BB“ hat er auch am 04.10.2002 seine Ehefrau EE geehelicht und hat diese den Familiennamen des Beschwerdeführers angenommen.

Dem Beschwerdeführer wurden von seiner Ehefrau zwei Kinder geboren, und zwar der Sohn FF und die Tochter GG, beide Kinder führen seit ihrer Geburt den Familiennamen „BB“.

Erstmals im Jahr 2024 – anlässlich der Beantragung der Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses – begannen für den Beschwerdeführer die behördlichen Schwierigkeiten mit seinem Familiennamen „BB“, die letztlich zu dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid führten.

Die Familie des Beschwerdeführers stammte aus Böhmen und musste infolge des II. Weltkrieges die heutige Tschechoslowakei verlassen bzw wurde von dort vertrieben. Die Familie ließ sich in W, einem Ort in der Nähe von Y in der Bundesrepublik Deutschland, nieder und baute sich dort eine neue Existenz auf. Der Großvater des Beschwerdeführers wurde in W bestattet und lebt ein Teil der Familie des Rechtsmittelwerbers noch in der Gegend von W. Mehrere in Deutschland lebende Verwandte des Beschwerdeführers tragen den Familiennamen „BB“.

Der Vater des Beschwerdeführers begab sich mit seiner Familie, also der Mutter des Rechtsmittelwerbers, dem Beschwerdeführer und dessen Geschwistern, nach Österreich, wo der Rechtsmittelwerber bereits 1970 die Volksschule in V in Tirol besuchte. Seitdem hält sich der Rechtsmittelwerber in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer leitet seinen Familiennamen „BB“ nicht von adeligen Vorfahren ab, da keiner seiner Vorfahren dem Adelsstand angehört hat.

Vom Vorfahr des Beschwerdeführers JJ, der im Jahr 1723 geboren wurde, geht eine Seitenlinie ab, zu der der 1819 geborene KK gehört, der aufgrund seiner Mitwirkung an der Wiener Weltausstellung 1873 ein Jahr später in den Ritterstand mit dem Prädikat „MM“ erhoben wurde. Dieser KK übertrug seinem Neffen LL mit Bewilligung des Kaisers Franz Joseph sein Adelsprädikat. Eine direkte Verwandtschaft zwischen diesen seinerzeit dem Adelsstand angehörigen Personen und dem Beschwerdeführer ist nicht gegeben.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen historischen Sachverständigen und schließlich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin anlässlich deren Befragung bei der Rechtsmittelverhandlung am 04.02.2026 ergibt.

Die gegebenen Aktenunterlagen, insbesondere die personenbezogenen Urkunden des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sowie die von der historischen Sachverständigen verwerteten Urkunden, sind unbedenklich und wurden von den Verfahrensparteien auch gar nicht in Streit gezogen, weshalb sie der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.

Das Gutachten der beigezogenen historischen Sachverständigen sowie deren Ausführungen bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung des Gerichts blieben unwidersprochen. Das erkennende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der befassten Sachverständigen aus, die Richtigkeit der Darlegungen der Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend konnten auch diese Beweisergebnisse für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung verwertet werden.

Schließlich waren auch die Angaben des Beschwerdeführers und von dessen Ehegattin bei deren Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nach Eindruck des entscheidenden Gerichts glaubhaft, Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und von dessen Ehegattin sind beim Gericht nicht aufgekommen. Von der belangten Behörde wurden die Angaben des Beschwerdeführers und von dessen Ehegattin zur Sache nicht in Zweifel gesetzt, sodass auch diese Beweisergebnisse für die Rechtsmittelentscheidung herangezogen werden konnten.

Die Ausführung, wonach nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer zunächst mit dem Namen „BB“ im Geburtenbuch eingetragen wurde, gründet sich darauf, dass die genauen Umstände hierzu letztlich weder aus den im Akt einliegenden umfangreichen Urkunden noch seitens des Beschwerdeführers selbst noch seitens der belangten Behörde oder aufgrund der durch die Amtssachverständige durchgeführten Recherchen mit Gewissheit ermittelt werden konnten.

Insgesamt steht im Gegenstandsfall der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im Grunde unstrittig fest, lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts divergiert. Widersprüchliche Beweisergebnisse waren demnach vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht aufzulösen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I Nr 16/2013 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, gestützt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 42 Personenstandsgesetz 2013 haben folgenden Wortlaut:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3)…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung), StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet – soweit relevant – wie folgt:

„1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens…

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Erwägungen:

Die erste maßgebliche Rechtsfrage in der vorliegenden Beschwerdesache, die vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu lösen ist, ist die – von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilte – Frage, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordnete Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers eine Frage betrifft, die unter das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK fällt, also vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Personen betreffen, unter das Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft.

In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten wurde, dass Artikel 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof brachte weiters zum Ausdruck, dass er keinen Grund sieht, anders zu entscheiden, da der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betrifft, eine Frage, die nach Ansicht des Gerichtshofes bereits unter den Begriff des Privat- und Familienlebens fällt (EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheidende Fall weist durchaus Ähnlichkeiten mit dem Fall „Künsberg Sarre“ auf.

So geht es in beiden Fällen darum, dass von der zuständigen Behörde der Familienname durch Entfernung des Wortes „von“ geändert wurde, wogegen sich die betroffenen Personen zur Wehr setzten. In beiden Rechtssachen bestritten die Betroffenen von adeliger Herkunft zu sein, ihr Familienname sei durch Vorfahren gewillkürt gewählt worden. Schließlich wurden in beiden Fällen die Familiennamen – beinhaltend das nunmehr strittige „von“ - von den Behörden über viele Jahre unbeanstandet akzeptiert, indem etwa öffentliche Urkunden mit dem Namenspartikel „von“ ausgestellt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026-5).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines seit seiner Geburt geführten Familiennamen „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandregister von „...von …“ in „…–…“, wobei in diesem nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine Adelsbezeichnung handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte in diesen beiden Entscheidungen zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten. Dass dieser Unterschied für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich ist, leitet der Verfassungsgerichtshof daraus ab, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung im Fall „Künsberg Sarre“ diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben habe und zitiert dazu aus den Randnummer 43 und 70 des Urteils folgende Ausführungen: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“.

Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK – wesentlich ist und dies der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspreche, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]).

In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen hat und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Artikel 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist.

Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK erfasst sind, war im Fall De la Cierva Osorio de Mosoco die spanischen Adelstitel „Marquise“ und „Gräfin“ und im Fall Bernadotte ein königlicher Prinzentitel nach schwedischem Recht.

In beiden Fällen betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es bei diesen Titeln nicht um Vornamen und Nachnamen geht, sondern die Adelstitel eine zusätzliche Information zur Identifizierung der betreffenden Person bieten, Streitigkeiten über andere Bezeichnungen als Nachnamen und Vornamen natürlicher Personen aber nicht unter Artikel 8 EMRK fallen.

Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, Zl E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von einem auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024.

Gleichwohl scheint es für den namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK maßgeblich zu sein, ob es sich um einen Adelstitel handelt, der dem Vornamen und Nachnamen beigesetzt ist, wie zB Prinz, Ritter, Freiherr, oder ob der Nachname selbst – wie vorliegend – von einem staatlichen Eingriff betroffen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus den Jahren 1999 und 2004 bezieht sich nur auf erstere Fallkonstellationen und schließt nur diese vom Anwendungsbereich des Art 8 EMRK aus.

Im Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner –vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruckerwecken, für den Träger des Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK ausreichen.

Bei der infolgedessen in Fällen betreffend den Namenszusatz „von“ gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das entscheidende Verwaltungsgericht im Lichte der vorhin dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens „BB“ davon aus, dass entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer diesen Familiennamen nicht von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat, sondern er zu diesem Nachnamen aufgrund eines Antrages und eines sodann von einer (deutschen) Behörde durchgeführten Namensänderungsverfahrens gekommen ist. Damit unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall von den, den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Sachverhalten.

Der Rechtsmittelwerber bestreitet adeliger Herkunft zu sein und ist er nach den klaren Ergebnissen des Beweisverfahrens des Gerichts auch nicht von adeliger Abstammung, was mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in den unter den Geschäftsfällen E 906/2023 sowie E 3893/2024 protokollierten Beschwerdefällen von besonderer Bedeutung erscheint.

Vorliegend geht es schließlich nicht darum, ob der Beschwerdeführer einen neuen Familiennamen mit dem weiteren Namensbestandteil „von“ erhalten könnte, sondern darum, ob er einen jahrzehntelang geführten Familiennamen weiterhin unverändert behalten kann, und zwar einen Familiennamen, der auch jahrzehntelang von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptiert und unbeanstandet gelassen wurde.

In einer Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des gegenständlichen Einzelfalles vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Ansicht, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen über Jahrzehnte hinweg von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptiert und unbeanstandet geführten Familiennamen weiterhin unverändert behalten kann, bei Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere des Urteils im Fall „Künsberg Sarre“) und des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 05.03.2024, E 906/2023, und 16.06.2025, E 3893/2024) vom namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird.

Ausgehend vom Schutz des Nachnamens des Rechtsmittelwerbers durch Artikel 8 EMRK ist der vorliegend streitverfangene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, worauf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ besonders Wert gelegt hat.

Die zweite entscheidende Frage des vorliegenden Falles ist somit die, ob die angefochtene Maßnahme der belangten Behörde verhältnismäßig im Sinne des Artikels 8 EMRK ist.

Der in Beurteilung stehende behördliche Eingriff in den Familiennamen des Beschwerdeführers und damit in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage und verfolgt der Eingriff auch das legitime Ziel der Gleichbehandlung aller Bürger in der Republik Österreich.

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Familiennamens den öffentlichen Interessen an der behördlichen Namensänderung gegenüberzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Adelsaufhebungsgesetz und zur Vollzugsanweisung zu diesem Gesetz deutlich gemacht, dass dem Adelsaufhebungsgesetz zur Herstellung demokratischer Gleichheit eine besondere Funktion zukommt und das Adelsaufhebungsgesetz die in Artikel 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Judikatur angeschlossen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des Adelsaufhebungsgesetzes darin erblickt, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0028).

Somit kommt der Entfernung von Adelsbezeichnungen aus Familiennamen wohl nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse zu (vgl Faber, Allgemeines und Besonderes zur Adelsaufhebung in Österreich, JRP 2020, Heft 3, S 178).

Demgegenüber stehen nicht weniger geringe private Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des von ihm jahrzehntelang geführten Familiennamens mit dem strittigen Namensbestandteil „von“.

Er hat in Z das Studium der Rechtswissenschaften bereits mit dem nunmehr streitverfangenen Nachnamen abgeschlossen und anschließend über Jahrzehnte seine gesamte berufliche und private Existenz mit dem Familiennamen „BB“ aufgebaut.

Im Jahr 1989 wurde dem Rechtsmittelwerber auf seinen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, sein von der deutschen Personenstandsbehörde in X auf „BB“ geänderter Familienname wurde dabei von der Staatsbürgerschaftsbehörde akzeptiert.

Anschließend hat er bis ins Jahr 2024 unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Namen „BB“ geführt und verwendet. Sämtliche Dokumente (Reisepass, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden problemlos auf diesen Nachnamen ausgestellt. Ebenso hat er sämtliche ihn betreffende Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Stadtgemeinde Z, etc, auf diesen Familiennamen adressiert erhalten. Schließlich wurde er mit diesem Nachnamen „BB“ in der Sozialversicherung erfasst.

Im Jahr 2002 hat er seine Ehefrau EE geheiratet und hat diese nach der Eheschließung den Familiennamen „BB“ angenommen. Schließlich hat der Rechtsmittelwerber seinen Familiennamen „BB“ an seinen im Jahr 2004 geborenen Sohn FF und an seine im Jahr 2006 geborene Tochter GG weitergegeben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ unter Hinweis auf seine Vorjudikatur darauf hingewiesen, dass Namen für Privatpersonen zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition sind, weshalb Staaten die Bedeutung von Namen im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen, wenn sie auch über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Regelung von Namen verfügen. Der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie betrifft das Privat- und Familienleben dieser Person essentiell.

Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts insbesondere auch von Bedeutung, dass allein das Wort bzw der Namensbestandteil „von“ nicht unbedingt auf eine adelige Herkunft eines Menschen schließen lässt, sondern bisweilen auch schlicht eine Herkunftsbezeichnung darstellt oder auf eine gewillkürte Namensbildung zurückzuführen ist, ohne dass die betreffenden Namensträger adelige Vorfahren gehabt hätten. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer zu, dieser ist gar nicht adeliger Herkunft. Allein mit dem Namenszusatz „von“ entsteht mithin nicht zwingend der Eindruck, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Es gibt somit bereits Konstellationen, bei denen der Namenszusatz „von“ rechtmäßig verwendet wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, welchen Eindruck andere Personen davon haben.

In Abwägung aller öffentlichen Interessen und privaten Interessen des Beschwerdeführers gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegend gebotenen Einzelfallbetrachtung zum Schluss, dass die in Beschwerde gezogene und mit Bescheid der Behörde angeordnete Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers „BB“ durch Streichung des Namenszusatzes „von“ zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht erforderlich ist, der bisherige langjährige Gebrauch des Familiennamens „BB“ durch den Beschwerdeführer hat dies nach Auffassung des entscheidenden Gerichts auch deutlich gezeigt.

Demnach stehen die mit dem angefochtenen Bescheid eintretenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Behörde verfolgten Ziel. Der durch den bekämpften Bescheid bewirkte Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers wäre folgerichtig unverhältnismäßig.

Die Argumente der belangten Behörde für die von ihr getroffene Entscheidung sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides die Auffassung, dass es für ihre Entscheidung nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle.

Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sehr wohl im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (siehe VfGH 22.09.2021, E 2110/2021) und somit der Träger dieses Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (vgl VfGH 17.06.2022, E 4107/2021).

In seinen Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ klar zum Ausdruck gebracht, dass aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK der Unterschied wesentlich ist, ob Gegenstand eines Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ oder ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) ist, wobei der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den englischen Originaltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betonte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerade diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben hat, was der Spruchpraxis des EGMR entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK erfasst sind.

Dementsprechend macht es sehr wohl einen verfahrensmaßgeblichen Unterschied, ob der Namenszusatz „von“ im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens des Beschwerdeführers „BB“ eine Adelsbezeichnung darstellt, der Rechtsmittelwerber also in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht.

b)

Nicht nachvollziehbar für das entscheidende Gericht ist die weitere Argumentation der belangten Behörde, es erübrige sich vorliegend eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“, da der EGMR Adelstitel nicht dem namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK unterstelle, wenn doch die belangte Behörde – wie gerade zuvor aufgezeigt - begründungsweise dargelegt hat, dass es gar nicht darauf ankomme, ob der Familienname des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe.

Die nicht notwendige Befassung mit dem Urteil des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“ wird im Übrigen von der belangten Behörde nicht weiter begründet.

c)

Wenn die belangte Behörde schließlich in der Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach das Verbot des Führens des Namensbestandteiles „von“ keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Menschen im Sinne des Artikels 8 EMRK bewirke, und zwar unabhängig davon, ob dieser Namensbestandteil einen historischen Adelsbezug habe oder einen selbst gewählten Bestandteil des Familiennamens bilde, so lässt sie eine nähere Begründung für diese Ansicht missen.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundrechtseingriffes, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ aufgezeigt hat, hat die belangte Behörde jedenfalls nicht durchgeführt, sondern einfach auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Staatsbürger in einer demokratischen Gesellschaft hingewiesen, diesem öffentlichen Interesse aber nicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Beibehaltung seines Familiennamens gegenübergestellt.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich die Fragestellung, ob im Falle eines jahrzehntelang durch Behörden und Gerichte unbeanstandeten Gebrauchs eines Familiennamens – beinhaltend den Namensbestandteil „von“ – eine behördliche Entscheidung, mit der entgegen dem Willen des Namensträgers der Familienname durch Streichung des Namenszusatzes „von“ geändert wird, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Artikels 8 EMRK voraussetzt.

Diese Fragestellung beinhaltet auch die grundlegende Frage, ob der namensrechtliche Schutz des Artikels 8 EMRK auch Fälle wie die vorliegende Rechtsmittelsache erfasst, bei denen der Namensbestandteil „von“ auf einer behördlichen Entscheidung im Zuge einer beantragten Namensänderung gründet und nicht durch Abstammung von Menschen adeliger Herkunft erworben wurde, der Namensträger mithin nicht in einer Verbindungslinie mit Menschen adeliger Herkunft steht.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragestellungen ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben, weshalb die ordentliche Revision als zulässig erachtet wird.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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