LVwG T LVwG-2025/43/0241-13

LVwG-2025/43/0241-13State Administrative CourtApr 8, 2026

Regest

Bauherrenschaft<br/>Entfernungsauftrag<br/>Benützungsuntersagung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/0241-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.43.0241.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.01.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Hinsichtlich folgender in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobener Strafvorwürfe wird der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt:

-An der Südwest-Seite des Wohnhauses auf Gst. **1, KG Y wurde das bestehende Dach der Veranda durch ein neues Glasdach ersetzt.

-Außerdem wurde festgestellt, dass auf Gst. **1, KG Y eine Einfriedung errichtet und

-an der Nordwest-Seite des Wohnhauses (Gst. **2) ein Außenkamin angebaut wurde, obwohl für diese Baumaßnahmen keine Bauanzeige vorliegt und sie der Anzeigepflicht gern. § 28 Abs. 2 TBO 2022 unterliegen.

2. Hinsichtlich folgender in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobener Strafvorwürfe wird insofern Folge gegeben, als das Strafmaß folgendermaßen herabgesetzt wird:

-Im Südeck des Gst. **1, KG Y wurde eine bauliche Anlage zu Lagerzwecken in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca. 4 m x 5,5 m errichtet.

Die Geldstrafe hierzu wird mit € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) festgesetzt.

-Der Dachstuhl des Wohnhauses auf Gst. **2, KG Y wurde erneuert.

Die Geldstrafe hierzu wird mit € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) festgesetzt.

-Balkone und eine Terrasse samt Außenstiege wurden an der Nordwest-Seite des Wohnhauses auf Gst. **1, KG Y, angebaut.

Die Geldstrafe hierzu wird mit € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) festgesetzt.

-Auf dem Gst. **1 wurde an der Südwest-Seite des Gebäudebestandes eine bauliche Anlage in Holzbauweise mit einem Ausmaß von ca. 2 m x 5,5 m errichtet.

Die Geldstrafe hierzu wird mit € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) festgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher € 172,00 (11,00 + € 75,00 + € 75 + € 11).

3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Strafmaß auf € 1800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher € 180,00.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Strafmaß auf € 1800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher € 180,00.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer, wie folgt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:03.06.2022 -01.12.2024

Ort:Y, Gst. **2 und **1, beide KG ***** Y

Sie haben als Bauherr im oben angeführten Zeitraum in der KG ***** Y auf Gst. **2 und **1, bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung und anzeigepflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige ausgeführt.

Im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 02.06.2022 wurde festgestellt, dass folgende Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt wurden:

Im Südeck des Gst. **1, KG Y wurde eine bauliche Anlage zu Lagerzwecken in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca. 4 m x 5,5 m errichtet.

Der Dachstuhl des Wohnhauses auf Gst. **2, KG Y wurde erneuert.

An der Südwest-Seite des Wohnhauses auf Gst. **1, KG Y wurde das bestehende Dach der Veranda durch ein neues Glasdach ersetzt.

Balkone und eine Terrasse samt Außenstiege wurden an der Nordwest-Seite des Wohnhauses auf Gst. **1, KG Y, angebaut.

Auf dem Gst. **1 wurde an der Südwest-Seite des Gebäudebestandes eine bauliche Anlage in Holzbauweise mit einem Ausmaß von ca. 2 m x 5,5 m errichtet.

Die durchgeführten Baumaßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 als bewilligungspflichtig einzustufen.

Außerdem wurde festgestellt, dass auf Gst. **1, KG Y eine Einfriedung errichtet und an der Nordwest-Seite des Wohnhauses (Gst. **2) ein Außenkamin angebaut wurde, obwohl für diese Baumaßnahmen keine Bauanzeige voliiegt und sie der Anzeigepflicht gern. § 28 Abs. 2 TBO 2022 unterliegen.

2. Datum/Zeit:19.07.2022 -12.09.2024

Ort: Y, Gst. **2 und **1, beide KG ***** Y

Sie haben es als Eigentümer zu verantworten, dass dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.06.2022, ***, Spruchpunkt 1., nicht bis zum 18.07.2022 nachgekommen wurde. Eine Erhebung der Gemeinde Y am 12.09.2024 hat ergeben, dass die Maßnahme zumindest im Zeitraum vom 19.07.2022 bis zum 12.09.2024 nicht umgesetzt wurde. Die Beseitigung der widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen wurde nicht durchgeführt, damit sind Sie dem baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs. 1 TBO nicht nachgekommen.

3. Datum/Zeit:14.06.2022 -12.09.2024

Ort:Y, Gst. **2 und **1, beide KG ***** Y

Sie haben es als Eigentümer zu verantworten, dass dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.06.2022, ***, Spnjchpunkt 2., nicht nachgekommen wurde. Eine Erhebung der Gemeinde Y am 12.09.2024 hat ergeben, dass die Maßnahme zumindest im Zeitraum vom 14.06.2022 bis zum 12.09.2024 nicht umgesetzt wurde. Die widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen wurden zumindest bis zum 12.09.2024 benützt, damit sind Sie dem baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs. 6 TBO nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 und 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024

2. § 67 Abs. 1 lit. o Z1 iVm § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023

3. § 67 Abs. 1 lit. o Z 2 iVm § 46 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.000,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 letzter Halbsatz Tiroler LGBl. Nr. Bauordnung 44/2022 2022, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024

2. € 3.000,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 letzter Halbsatz Tiroler LGBl. Nr. Bauordnung 44/2022 2022, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024

3. € 3.000,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 letzter Halbsatz Tiroler LGBl. Nr. Bauordnung 44/2022 2022, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 9.900,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Verfolgungsverjährung; ne bis in idem

Bereits mit 08.10.2024, ***, sei ein inhaltsgleiches Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer ergangen, welches sich bloß auf den Tatzeitpunkt 02.06.2022 bezogen habe. Dieses sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2024 wegen Verfolgungsverjährung behoben worden.

Es sei, so die Beschwerde, teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach dem Grundsatz ne bis in idem daher angesichts des Vorliegens eines Dauerdelikts das vorliegende Straferkenntnis, welches bloß einen anderen Tatzeitraum gestützt werde, nicht ergehen dürfen.

Ausführung der bemängelten Baumaßnahmen

Das Glasdach im Bereich des Gst Nr **2 sei“ seinerzeit nur erneuert“, der Kamin bereits vom Rechtsvorgänger des Beschuldigten errichtet worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs habe „bereits ein Großteil der nunmehr beanstandeten Mängel baupolizeilicher Art“ vorgelegen.

Mangelndes Verschulden

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe umfangreiche Bemühungen unternommen, um die erforderlichen Abstandsflächen erwerben zu können. Während der Eigentümer des Gst Nr **3 dazu bereit gewesen sei, habe die Agrargemeinschaft als Eigentümerin des Gst Nr **4 erst nach einem Jahr, kurz vor dem Zeitpunkt der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, mitgeteilt, dass sie die Fläche nicht verkaufen werde. Die Baubehörde sei über diese Umstände jeweils laufend in Kenntnis gewesen.

Strafbemessung

Es scheine keinesfalls gerechtfertigt, dass nunmehr wegen Ausdehnung des Strafzeitraums deutlich höhere Strafen verhängt würden als mit in dem Straferkenntnis vom 08.10.2024.

Neben der Unbescholtenheit hätte auch das Bemühen des Beschwerdeführers, einen ordnungsgemäßen Sachverhalt herzustellen – was mittlerweile erfolgt sei – strafmildernd gewertet werden müssen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die tatsächlichen Einkommens- und Familienverhältnisse einzugehen. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über ein Gehalt von ca € 2.269,00 monatlich und sei für seine Ehegattin und zwei Kinder mit 12 und 14 Jahren sorgepflichtig.

In der Beschwerde wurden folgende Beweisanträge gestellt:

Lohn/Gehaltsabrechnung Februar 2024 (mit der Beschwerde vorgelegt)

Lageplan des DD (mit der Beschwerde vorgelegt)

Bauakt

Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Y

Einvernahme des Beschuldigten

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

In eventu: teilweise Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

In eventu: Herabsetzung der Geldstrafe

Am 07.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Beschwerdeführer sowie Bürgermeister EE, FF (der Rechtsvorgänger im Eigentum der gegenständlichen Liegenschaft), beide als Zeugen, einvernommen.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Eigentümer der Gst Nr **2 und **1 (Kaufvertrag vom 05.09.2007). Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war FF, geb XX.XX.XXXX. Im Jahr 2024 wurden die beiden Grundstücke vereinigt, dabei wurde die Nummer **1 gelöscht.1

Am 02.06.2022 führte die Baubehörde auf den genannten Grundstücken (heute: Gst Nr **2) einen Lokalaugenschein durch und dokumentierten dort folgende durchgeführte Baumaßnahmen:

1. Errichtung einer baulichen Anlage zu Lagerzwecken mit den Abmessungen von ca 4 m x 5,5 m in Holzbauweise im Südeck des Gst Nr **1

2. Erneuerung des Dachstuhls des Wohnhauses auf Gst Nr **2

3. Ersetzung des Verandadachs an der Südwest-Seite des Wohnhauses auf Gst Nr **1 durch ein neues Glasdach

4. Anbau von Balkonen und einer Terrasse samt Außenstiege an der Nordwest-Seite des Wohnhauses auf Gst Nr **1

5. Errichtung einer baulichen Anlage in Holzbauweise mit den Maßen von ca. 2 × 5,5 m an der Südwest-Seite des Gebäudebestands auf Gst Nr **1

6. Errichtung einer Einfriedung auf Gst Nr **1

7. Anbau eines Außenkamins an der Nordwest-Seite des Wohnhauses (Gst Nr **2)2

Zu diesen Baumaßnahmen lagen keine Baubewilligungen vor bzw waren keine Bauanzeigeverfahren geführt worden.3

Folgende der obigen Baumaßnahmen wurden durch den Beschwerdeführer als Bauherrn ausgeführt:

oben 1.bauliche Anlage 4 × 5,5 m Südeck im Jahr 2018

oben 2.Dachstuhl im Jahr 2015

oben 4.Balkone und Terrasse samt Außenstiege im Jahr 2010

oben 5.bauliche Anlage 2 × 5,5 m Südwestseite im Jahr 20224

Bei folgenden der obigen Baumaßnahmen konnte nicht erwiesen werden, dass sie durch den Beschwerdeführer als Bauherrn ausgeführt worden wären.

oben 3.Verandadach

oben 6.Einfriedung5

Folgende der obigen Baumaßnahmen wurden nicht durch den Beschwerdeführer als Bauherrn ausgeführt.

oben 7.Außenkamin 6

Mittels Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.06.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Dachstuhl des Wohnhauses auf Gst Nr **2, das Glasdach über der Veranda an der Südwestseite des Wohnhauses, auf Gst Nr **1, die Einfriedung auf Gst Nr **1 gegenüber der angrenzenden Verkehrsfläche, die an der Nordwestseite des Wohnhauses, auf Gst Nr **1, angebauten Balkone und Terrassen auf Gst Nr **2 und **1, bis zum 18.07.2022 gänzlich zu entfernen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ihm die weitere Benützung der genannten baulichen Anlagen untersagt (Spruchpunkt 2.).7

Bis zum 12.09.2024 war der Beschwerdeführer dem mit Bescheid vom 14.06.2022 erteilten Auftrag nicht nachgekommen. Allerdings bemühte er sich darum, Flächen von den Nachbarn zu erwerben, was ihm nur teilwiese gelang. Am 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer ein Bauansuchen zur Legalisierung des Bauzustands ein, welchem mit Bescheid der Baubehörde vom 03.12.2024 stattgegeben wurde.8

Das seinerzeitige Gst Nr **1 grenzte jedenfalls an zwei Seiten, nämlich Richtung Norden und Richtung Südosten an Verkehrsflächen. An der Ostseite schließt ein Privatgrundstück an, das unter Umständen auch als Verkehrsfläche zu qualifizieren bzw zumindest wahrzunehmen war und ist.9

Einfriedungen sind bzw waren im westlichen Bereich des Grundstücks in Richtung Westen, Norden (Mauer) und Süden (Zaun) vorhanden.10

III.Beweiswürdigung

Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Die Weiters wurde am 07.04.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer sowie als Zeugen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Bürgermeister der Gemeinde X einvernommen.

Im Einzelnen stützten sich die Feststellung auf folgende Beweise:

1Diese Informationen konnten dem Grundbuch sowie der digitalen Katastralmappe entnommen werden.

2Hierzu legte die belangte Behörde den durch den hochbautechnischen Sachverständigen GG angefertigten Aktenvermerk vom 02.06.2022 vor. Das Vorhandensein dieser baulichen Merkmale stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, er verantwortete sich lediglich dahingehend, dass er – teilweise – nicht der Bauherr gewesen sei.

3Dies ist dem Behördenakt zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

4Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er diese Baumaßnahmen ausgeführt hatte, sowie den jeweiligen Errichtungszeitpunkt.

5Der Beschwerdeführer gab an, ein Glasdach sei bereits vorhanden gewesen, als er die Liegenschaft im Jahr 2007 erworben habe. Der Rechtsvorgänger bestätigte dies insofern, als er ausführte, das Dach sei zu diesem Zeitpunkt bereits „durchsichtig“ ausgeführt gewesen sei. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur eine Instandsetzungsmaßnahme durchgeführt hatte. Auch in Hinblick auf die Einfriedung stützte die Aussage des Rechtsvorgängers die Angaben des Beschwerdeführers, dass diese schon beim Erwerb durch den Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei. Der Bürgermeister sagte als Zeuge aus, er habe zur Dauer des Bestandes dieser beiden Baumaßnahmen keinerlei Wahrnehmung.

6Dies ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvorgängers in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2026. Auch die Baubehörde hatte in ihrer E-Mail vom 23.03.2026 zugestanden, dass dieser Außenkamin wahrscheinlich vom Rechtsvorgänger errichtet worden sei.

7Bescheid im Akt enthalten.

8Über die mangelnde Umsetzung des Bescheids berichtete die Baubehörde mit E-Mail vom 12.09.2024 an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt es nicht. Insbesondere bestätigte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin im Haus gewohnt, keinerlei Absperrungen vorgenommen und auch die Außenanlagen 4 x 5,5 m und 2 x 5,5 m weiterhin benutzt habe. In der mündlichen Verhandlung am 07.04.2026 stimmten der Beschwerdeführer und der Bürgermeister darin überein, dass die Baumaßnahmen überhaupt nicht rückabgewickelt sondern vielmehr mit Bescheid vom 03.12.2024 aufgrund eines am 21.10.2024 eingebrachten Bauansuchens legalisiert worden seien (bis auf kleinere Änderungen im Bereich des Dachs und der Einfriedung). Dass sich der Beschwerdeführer um Legalisierung bereits seit Ergehen des baupolizeilichen Auftrag vom 14.06.2022 bemüht habe, bestätigte der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2026.

9Dies ist dem TIRIS zu entnehmen.

10Dies ergab die Befragung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026.

In Hinblick auf die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist festzuhalten, dass diesen bis auf einem nachgekommen wurde. Lediglich der Bauakt zum Bescheid vom 03.12.2024 wurde nicht eingeholt, da das erkennende Gericht diesen Vorgang (wie auch die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Lösung mit den Nachbarn), der auch vom Bürgermeister bestätigt wurde, nicht bezweifelt.

IV.Rechtslage

§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

b)[…]

o)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder

2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder

3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder

4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,

p)[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

[…]“

§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

h)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;

i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;

j)die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

e)die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;

g)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;

h)die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.

i)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

j)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

k)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“

§ 46 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) […]“

V.Erwägungen

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde.

1. Ne bis in idem; Verjährung

Insoweit als der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass bereits ein Teil des Strafzeitraums Gegenstand des wegen Verfolgungsverjährung behobenen Straferkenntnisses vom 08.10.2024 gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass nur eine rechtskräftige Bestrafung eine Erledigungswirkung hinsichtlich des betreffenden Zeitabschnitts eine Dauerdelikts zu entfalten vermag (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 RZ 32 (Stand 1.7.2023, rdb.at)).

Es wird daher durch das vorliegende Straferkenntnis weder der Grundsatz ne bis in dem verletzt, noch ist hinsichtlich des seinerzeit vorgeworfenen Tatzeitraums Verjährung eingetreten. Dies, da die Verjährungsfrist bei Dauerdelikten erst mit Beendigung des rechtswidrigen Verfahrens zu laufen beginnt.

2. Objektive Tatseite

a.Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund der oben zitierten Vorschriften unter Strafe steht, als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung bzw ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige auszuführen (§§ 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 und 2 TBO 2022).

Mit der Frage der Verantwortlichkeit des Erwerbers eines Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis LVwG-2022/22/2232-1 vom 01.09.2022 auseinandergesetzt. Es führte aus, dass das Delikt nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 auf die Eigenschaft als Bauherr abstelle. Bauherr sei jener, auf dessen Auftrag und Rechnung eine Baulichkeit errichtet wird (vgl. die Nachweise bei Wimmer in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019) § 67 Rz 10f). Gehe jedoch nach Errichtung der Baulichkeit die Liegenschaft in das Eigentum einer anderen Person über, sei dem Rechtsvorgänger faktisch auch die Möglichkeit entzogen, entsprechende Schritte zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, die Eigenschaft als „Bauherr“ gehe verloren. Gegen den Erwerber der Liegenschaft könne bloß im Raumen eines baupolizeilichen Verfahrens vorgegangen werden und wäre die Nichteinhaltung dieses Auftrags strafbar.

Oben zu Punkt II. konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer folgende Baumaßnamen als Bauherr ausgeführt hat, ohne dass ein Baubescheid oder eine Bauanzeige vorgelegen wäre:

oben 1.bauliche Anlage 4 × 5,5 m Südeck im Jahr 2018

oben 2.Dachstuhl im Jahr 2015

oben 4.Balkone und Terrasse samt Außenstiege im Jahr 2010

oben 5.bauliche Anlage 2 × 5,5 m Südwestseite im Jahr 20224

Dass es sich hierbei um baubewilligungspflichtige Maßnahmen handelte, stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Dachstuhls in Frage. Bei diesem sei lediglich die Neigung um 5 Grad geändert worden. Derartiges berührt jedoch die bautechnischen Erfordernisse wesentlich, statische Erfordernisse sind bei kompletter Neuausrichtung der Tragkonstruktion (was bei einer Änderung der Steigung unumgänglich ist) von zentraler Bedeutung, insbesondere auch in Hinblick auf die zu erwartenden Schnee- und Windlasten. In der mündlichen Verhandlung am 07.04.2026 beschrieb der Beschwerdeführer, dass anstelle der Balkone und der Terrassen samt Außenstiege Fallaborte vorhanden gewesen seien. Auch hier kann keineswegs von einer reinen Instandsetzungsmaßnahme gesprochen werden, insbesondere, da auch bei derartigen Baumaßnahmen statische Erfordernisse wesentlich zu berücksichtigen sind. Dass die baulichen Anlagen mit den Maßen 4 x 5,5 m und 2 x 5,5 m baurechtlich nicht relevant gewesen wären, brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Gebäude jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen (die Ausnahme des § 28 Abs 3 lit i TBO 2022 umfasst nur Gebäude bis 15 m2) und auch Flugdächer zumindest anzeigepflichtig sind (§ 28 Abs 2 lit g leg cit).

Es ergibt sich demnach, dass die objektive Tatseite hinsichtlich der oben genannten Baumaßahmen erfüllt ist.

Die übrigen in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Baumaßnahmen wurden nicht durch den Beschwerdeführer als Bauherr errichtet – die objektive Tatseite ist diesbezüglich nicht erfüllt.

b.Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist diesbezüglich festzuhalten, dass es aufgrund der oben zitierten Vorschriften unter Strafe steht, einem Auftrag nicht nachzukommen, mit welchem die Beseitigung einer baulichen Anlage aufgetragen wurde (§§ 67 Abs 1 lit o Z 1 iVm § 46 Abs. 1 TBO 2022).

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Entfernung folgender Baumaßnahmen aufgetragen wurde:

Dachstuhl des Wohnhauses auf Gst Nr **2

Glasdach über der Veranda an der Südwestseite des Wohnhauses, auf Gst Nr **1

Einfriedung auf Gst Nr **1 gegenüber der angrenzenden Verkehrsfläche

an der Nordwestseite des Wohnhauses, auf Gst Nr **1, angebauten Balkone und Terrassen auf Gst Nr **2 und **1

Ebenfalls konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem bis zum Ende des Strafzeitraums nicht nachgekommen war.

Allerdings kommt das Verwaltungsgericht auf Grundlage der obigen Feststellungen zu dem Schluss, dass der Entfernungsauftrag für die Einfriedung auf dem seinerzeitigen Gst Nr **1 „gegenüber der angrenzenden Verkehrsfläche“ zu unbestimmt ist, als dass darauf ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gestützt werden könnte. Es ergab sich nämlich, dass das seinerzeitige Gst Nr **1 auf drei Seiten von Verkehrsflächen umgeben war bzw ist. Während die Amtsleiterin der Gemeinde Y in ihrer E-Mail vom 23.03.2026 auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts noch angegeben hatte, es gäbe auf dem Grundstück nur eine Einfriedung und zwar südlich des Grundstücks, bezog sich der Rechtsvorgänger als Zeuge auf 2 Einfriedungen (Zaun in Richtung Süden und Mauer in Richtung Osten) und erklärte der Bürgermeister, verfahrensgegenständlich sei die Mauer im Osten, welche jedoch auch noch ein Stück nach Norden hin verlaufe(n sei).

In Hinblick auf die übrigen in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Maßnahmen wurde jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die objektive Tatseite verwirklicht wurde.

a.Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Zur objektiven Tatseite ist diesbezüglich festzuhalten, dass es aufgrund der oben zitierten Vorschriften unter Strafe steht, einem Auftrag nicht nachzukommen, mit welchem die Benützung einer baulichen Anlage untersagt wurde (§§ 67 Abs 1 lit o Z 2 iVm § 46 Abs. 6 TBO 2022).

Aufgrund der oben dargestellten Unbestimmtheit des baupolizeilichen Auftrags fehlt auch hier die Grundlage für eine Strafbarkeit in Zusammenhang mit der genannten Einfriedung.

Ansonsten ist aber auch bezüglich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheids entsprechend den obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) die objektive Tatseite verwirklicht wurde.

3. Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es einem Bauherrn zuzumuten, dass er sich Kenntnis von der geltenden Rechtslage verschafft. Auch unzutreffende Rechtsauskünfte der Baubehörde exkulpieren ihn nicht, sodass zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist. Auch wenn er sich bemühte, die erforderlichen Abstandsflächen zu erwerben, konnte er nicht davon ausgehen, dass diese Bemühungen erfolgreich sein würden, nahm er in Kauf, dass der rechtswidrige Zustand aufrecht blieb und entfernte die Baumaßnahmen nicht. Auch setzte er deren Nutzung ununterbrochen fort. Die vorgeworfenen Delikte wurden somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wertete zu Recht als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in Anbetracht der Sorgepflichten des Beschwerdeführers, der bis auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft keine größeren Werte besitzt, eher ungünstig einzuschätzen. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem zugute zu halten, dass er sich um die Beseitigung des rechtmäßigen Zustands bemühte.

Die belangte Behörde beurteilte den Unrechtsgehalt als nicht unerheblich, da ein großes öffentliches Interesse darin erblickt werden könne, dass Baumaßnahmen vor Beginn von der Baubehörde ordnungsgemäß geprüft würden. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an.

Der Strafrahmen der übertretenen Vorschriften beträgt jeweils bis zu € 36.300,00. Zu berücksichtigen sind spezial- und generalpräventiver Gründe, dass die beschwerdeführende Partei künftig von derartigen Übertretungen abgehalten werden soll, und auch der Allgemeinheit deutlich aufgezeigt werden soll, dass die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt.

Zu den im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Strafen ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde ging von insgesamt 3 Straftatbeständen aus – Ausführung von Baumaßnahmen ohne die erforderliche Baubewilligung/Bauanzeige (Spruchpunkt 1.), dem Entfernungsauftrag nicht nachgekommen zu sein (Spruchpunkt 2.) sowie der Benützunguntersagung nicht nachgekommen zu sein (Spruchpunkt 3.).

Das Verwaltungsgericht kommt hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zum Schluss, dass es sich entgegen der Annahme der belangten Behörde um mehrere selbständige Baumaßnahmen handelte, da zwischen diesen kein erkennbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es war daher erforderlich, eine entsprechende Aufteilung bezüglich Schuld und Strafe vorzunehmen (siehe die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses).

Die belangte Behörde verhängte im angefochtenen Straferkenntnis eine Gesamtstrafe von € 3.000,00 für 7 Baumaßnahmen. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf 3 dieser Baumaßnahmen nicht als Bauherr zu bestrafen ist (weswegen diesbezüglich seiner Beschwerde in Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses stattgegeben wurde).

In Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses wurde die Beschwerde in Bezug auf die übrigen 4 Baumaßnahmen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht veranschlagt jeweils folgenden Strafbetrag, entsprechend den in Klammer angeschlossenen Überlegungen und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungsgründe, was jedenfalls als tat- und schuldangemessen und in Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gründe als erforderlich anzusehen ist.

-bauliche Anlage zu Lagerzwecken ca. 4 m x 5,5 m: € 110,00 (ausschlaggebend die geringe Größe und relativ niedriges Gefahrenpotential)

-Dachstuhl: € 750,00 (ausschlaggebend der Umfang der Maßnahme und das beträchtliche Gefährdungspotential)

-Balkone und eine Terrasse samt Außenstiege: € 750,00 (ausschlaggebend der Umfang der Maßnahme und das beträchtliche Gefährdungspotential)

-bauliche Anlage in Holzbauweise mit einem Ausmaß von ca. 2 m x 5,5 m: € 110,00 (ausschlaggebend die geringe Größe und relativ niedriges Gefahrenpotential)

Zu den Spruchpunkten 2. und 3.

Es ergab sich, dass der Beschwerdeführer den beiden baupolizeilichen Aufträgen (Entfernung zu Spruchpunkt 2., Benützungsuntersagung zu Spruchpunkt 3.) tatsächlich nicht nachgekommen war, allerdings kann ihm das in Hinblick auf die Einfriedung nicht vorgeworfen werden. Nach weiterer Berücksichtigung der erkannten Minderungsgründen wurde die Strafe daher spruchgemäß auf jeweils € 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) herabgesetzt. Dies wird vom Veraltungsgericht als tat- und schuldangemessen erachtet und ist auch in Hinblick auf die Spezial- und Generalprävention jedenfalls erforderlich.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, war dem Beschwerdeführer die Vornahme der baulichen Maßnahmen, die bereits sein Rechtsvorgänger durchgeführt hatte, nicht vorzuwerfen. Es war daher der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben. Zu den verbleibenden Baumaßnahmen war die Strafe entsprechend festzusetzen. In Bezug auf die Strafvorwürfe 2 und 3 war die Strafe herabzusetzen.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Übrigen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, die keiner weiteren Deutung bedürfen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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