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LVwG-2022/12/3456-7•LVwG T LVwG-2022/12/3456-7
LVwG-2022/12/3456-7State Administrative CourtApr 2, 2026
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>keine Ausnahme für nicht an wechselnde Gäste vermieteten Freizeitwohnsitz <br/>Freizeitwohnsitz<br/>Gesamtschuldner<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 08.01.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2024, *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.10.2024, Zl *** betreffend Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, Z für das Jahr 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Miteigentümer (Hälftewohnungseigentum an Top 3) sowie BB als weiteren Miteigentümer (Hälftewohnungseigentum an Top 3) an der Wohnung Adresse 2 in **** Z (Gst **1 KG Z) die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 für von 121 m² mit Euro 1.150,00 festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2024 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit E-Mail vom 28.11.2024 erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er das Objekt von seinem Vater geerbt habe und nicht als Freizeitwohnsitz verwende, sondern als selbständiger Pianist dort übe, komponiere und aufnehme. Es sei ohne Bedeutung, wenn der Miteigentümer das Objekt als Freizeitwohnsitz verwende. Des Weiteren wurde auf die Ausnahmebestimmung zur Privatzimmervermietung nach § 2 Abs 1 lit d TFLAG verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a Abs 5 lit a BAO verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eigentümer der betreffenden Wohneinheit die Abgabenschuldner seien. Der Verweis auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit d TFLAG gehe ins Leere, weil hiervon die Wohnung Top 2 betroffen sei, welche eine Wohnungseigentumseinheit im Eigentum eines Dritten sei, der im gegenständlichen Verfahren nicht Bescheidadressat sei. Aufgrund dessen, dass die gegenständliche Wohneinheit zumindest von einem der Eigentümer unbestritten als Freizeitwohnsitz verwendet werde, falle die Freizeitwohnsitzabgabe zur Gänze an. Schuldner seien dabei die Eigentümer der betreffenden Wohnungseigentumseinheit zur ungeteilten Hand. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die gesamte Abgabe beiden Wohnungseigentümern vorzuschreiben.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 08.01.2025. Die Abgabenbehörde hat mit Vorlagebericht vom 09.01.2025 die Beschwerde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 26.02.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie BB als Parteien einvernommen worden sind.
II.Sachverhalt:
Die Wohnung Top 3 im Objekt Adresse 2 in **** Z steht seit 2019 je im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers und von BB (GB-Auszug EZ ***1 KG ***** Z). Es handelt sich bei der Wohnung um einen genehmigten Freizeitwohnsitz mit einer Wohnnutzfläche von 121 m² (vgl den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2008, Zl ***). Im Haus befinden sich insgesamt drei Eigentumswohnungen. Ausschließlich die (hier nicht gegenständliche) Wohnung Top 2 wird als Ferienwohnung an wechselnde Gäste vermietet (vgl „Ferienwohnung CC“).
BB hat in der Adresse 3 in **** Y seinen Hauptwohnsitz und ist an der Adresse 2 in Z mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen besteht in Y. Er nutzt die Wohnung in Z ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken, um dort zwei bis drei Mal im Jahr Urlaub zu machen.
Der Beschwerdeführer ist ein selbständiger Musiker. Er hat seinen Hauptwohnsitz in **** Y in der Adresse 1 und war an der Adresse 2 in Z von 01.01.2020 bis 12.08.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Für das Jahr 2024 scheint keine Meldung in der Gemeinde Z auf. Der Beschwerdeführer betreut in Y seine 85jährige Mutter. Ca alle vier Wochen fährt er für ein paar Tage in die Wohnung in Z. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 die Wohnung genutzt, um vorwiegend dort als Pianist am Klavier zu üben und zu komponieren, um Lizenzgebühren zu lukrieren. Zudem hatte er im Jahr 2024 „eine Hand voll“ Auftritte in der Umgebung. Wenige Stunden im Jahr hat er Klavierunterricht an die Nachbarstochter erteilt, die nur im Sommer und Winter in Z Urlaub macht. Er nutzt die Wohnung weiters um berufliche Kontakte zu knüpfen und Freundschaften zu pflegen.
Der Beschwerdeführer und der weitere Miteigentümer BB haben jeweils eine Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe an die Gemeinde Z abgegeben (vgl die im Abgabenakt aufliegende Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe des BB vom 12.02.2020 und die weitere des Beschwerdeführers vom 10.05.2021). Auch haben beide Miteigentümer die Freizeitwohnsitzabgabe regelmäßig an die Gemeinde Z überwiesen. Für das Jahr 2024 hat BB Euro 575,00 überwiesen und der Beschwerdeführer hat in den Monaten Jänner, Februar und März 2024 jeweils Euro 47,91, sohin gesamt Euro 143,73 überwiesen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des weiteren Miteigentümers BB.
Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem im Abgabenakt einliegenden Grundbuchsauszug zu EZ ***1 KG ***** Z. Die Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen folgen aus den jeweiligen ZMR-Ausdrucken (vgl OZl 10). Im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.04.2024 im Behördenverfahren, auf das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich verwiesen hat, wird ausdrücklich angeführt, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in **** Y sei. Im Abgabenakt liegen zudem die beiden Erklärungen zur Freizeitwohnsitzabgabe vom 11.02.2020 (BB) und vom 10.05.2021 (Beschwerdeführer) auf. Aus dem im Abgabenakt befindlichen Buchungs-Journal ergeben sich die Einzahlungen der Miteigentümer. Im Abgabenakt findet sich weiters auch der Freizeitwohnsitzbescheid für das gegenständliche Objekt vom 08.10.2008, Zl ***, aus dem sich die Wohnnutzfläche ergibt.
Dass nur die (hier nicht verfahrensgegenständliche) Wohnung Top 2 als Ferienwohnung vermietet wird, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und des bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten booking.com-Inserat für die „Ferienwohnung CC – Z“. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass die gegenständliche Wohnung Top 3 nicht als Ferienwohnung vermietet wird.
Der als Partei einvernommene BB hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinterlassen. Er hat seine Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken klar bestätigt. Zur Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer konnte er keine genaueren Angaben machen, weil nur selten eine gleichzeitige Nutzung beider Wohnungseigentümer in Z stattfindet. Sofern eine solche stattfindet, hat BB bestätigt, dass er dann wahrnimmt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in der Wohnung Klavier spielt. Auch habe ihm der Beschwerdeführer von Auftritten in der Umgebung erzählt. Ob der Beschwerdeführer die Wohnung auch zu Freizeitwohnsitzzwecken nutzt, wusste BB nicht.
Der Beschwerdeführer hat zur Nutzung der Wohnung Adresse 2 folgende Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht gemacht, die den obigen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnte:
„Ich bin seit 40 Jahren ein selbstständiger Musiker und habe diese Tätigkeit auch im Jahr 2024 ausgeübt. Ich unterrichte auch Klavier. In der Gemeinde Z habe ich eine Schülerin, nämlich die Nachbarstochter. Ich sehe sie eher selten in X, weil diese ja selbst nur im Sommer und im Winter dorthin kommen. Das Unterrichten ist sicher nicht meine Priorität. Das waren auch im Jahr 2024 sicher nur ganz wenige Stunden. …
Ich habe sehr viele Freunde und Bekannte in diesem Raum, weil ich seit 30 Jahren dort immer wieder Auftritte mit dem Klavier habe. Ich bin beruflich in dieser Gegend sehr viel unterwegs.
Ich fahre insbesondere zur Wohnung, um dort neue Stücke zu komponieren, für die ich dann auch Lizenzgelder erhalte. Seit ich diese Wohnung von meinem Vater geerbt habe, nütze ich diese Wohnung nur mehr, um berufliche Kontakte zu knüpfen und Freundschaften zu pflegen.
Wenn ich gefragt werde, was ich unter „Freundschaften pflegen“ verstehe, so gebe ich dazu an: Das sind insbesondere meine Bandkollegen, mit denen übe ich und habe dann auch Veranstaltungen im Raum X.
Wenn ich gefragt werde, wie oft im Jahr 2024 die Wohnung in X genützt habe, so gebe ich dazu an: So ca alle vier Wochen einmal.
Wenn ich gefragt werde, wie lange ich dann dort bin, dann gebe ich dazu an:
Es waren meistens ein paar Tage. Nach dem Aufenthaltsabgabegesetz müsste ich ja eigentlich 10 Tage immer dort sein. Das war ich aber natürlich auch schon.
Wenn ich gefragt werde, wie oft ich Liveauftritte im Jahr 2024 hatte und dann den Freizeitwohnsitz für die Nächtigung verwendet habe, so gebe ich an:
Das waren ca eine Hand voll Auftritte, aber genau weiß ich das nicht mehr. Die Liveauftritte und das Unterrichten haben dort nicht die Priorität, sondern ich arbeite quasi in der Wohnung, in dem ich dort übe und komponiere und dafür Lizenzen erhalte. ...“
Der Beschwerdeführer hat zum Beweis dafür, dass er Live-Auftritte in der Umgebung von Z hatte, zahlreiche Zeitungsartikel vorgelegt bzw Youtube-Links bekannt gegeben. Aus diesen Zeitungsartikeln ergibt sich aber nicht, zu welchem Zeitpunkt die Auftritte stattgefunden haben. Aus den Fotos lässt sich erschließen, dass diese zum Teil weit zurückliegen. Anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht angegeben, welche Auftritte im Jahr 2024 konkret stattgefunden haben.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl 86/2022
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 2
Ausnahmen
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
…
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
…
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
…
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
…
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
…
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
…
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)…
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) ….
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 07.November 2022, kundgemacht von 09.11.2022 bis 24.11.2022 zur Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe lautet wie folgt:
„Aufgrund des § 4 Abs 3 und § 9 Abs 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes – TFLAG, LGBl Nr 86/2022 wird verordnet:
§ 1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Gemeinde Z legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegbiet
…
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit Euro 1.150,00
…
fest.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, lauten wie folgt:
§ 6
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 20
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.“
§ 199
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 TFLAG entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Freizeitwohnsitzabgabe abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.
Gemäß § 3 Abs 1 TFLAG ist Abgabenschuldner für die Freizeitwohnsitzabgabe der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum. Ist in einem Mehrparteienwohnhaus Wohnungseigentum begründet, schulden sohin nicht alle Miteigentümer des gesamten Hauses die Abgabe zur ungeteilten Hand, sondern ist Abgabenschuldner für die jeweilige Wohnungseinheit deren Eigentümer. Besteht für eine im Wohnungseigentum stehende Wohnung Miteigentum gilt wiederum, dass die jeweiligen Miteigentümer dieser Wohnung die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden.
Der Beschwerdeführer und BB sind seit 2019 Hälfteeigentümer an der Wohnung Top 3 im Objekt Adresse 2 in Z.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit d TFLAG nicht zur Anwendung gelangt, obwohl sich im gegenständlichen, vor 1996 errichteten Haus drei Ferienwohnungen mit maximal 12 Betten und Privatzimmervermietung an ständig wechselnde Personen befänden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Jahr 2024 unbestritten lediglich eine der drei Wohnungen im gegenständlichen Haus für die fallweise Vermietung an Gäste vorgesehen ist (Top 2 – Ferienwohnung CC). Die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 3 ist ein genehmigter Freizeitwohnsitz, der von den Miteigentümern genutzt und nicht als Ferienwohnung an wechselnde Personen vermietet wird.
Gemäß § 2 Abs 1 lit d TFLAG gelten nicht als Freizeitwohnsitze Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung bleibt kein Raum für die Annahme, dass von den bestehenden Wohnungen des Gebäudes lediglich eine als Ferienwohnung vorgesehen werden kann, die anderen aber zur Nutzen als Freizeitwohnsitz dienen dürfen. Die Vermietung einer einzigen Einheit führt somit nicht dazu, dass auch die nicht vermieteten (und auch nicht für die Vermietung vorgesehenen) Wohnungen vom Freizeitwohnsitzregime ausgenommen sind (vgl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs 1 lit b TROG 2006 im Erkenntnis vom 27.06.2014, 2012/02/0171).
Weiters bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er die Wohnung nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken, sondern nur im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Musiker nutzt, um dort zu üben, zu komponieren und aufzunehmen.
Vorab ist festzuhalten, dass das TFLAG den Begriff „Arbeitswohnsitz“ nicht kennt (vgl auch VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023 mwH). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, ist der rechtliche Schluss, wonach die betreffende Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werde, dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345).
Wird eine nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienende Wohnung somit nicht nur zeitweilig während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zu Erholungszwecken benützt, sondern anderweitig - etwa berufsbedingt - genutzt, dann handelt es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG. Die Nutzung einer Wohnung ist durch den Beruf bedingt, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Entfernung des Ortes, an welchem der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, vom Wohnsitz des Betreffenden, eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung erfordern. Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen die Zweitwohnung nur zeitweilig zum Zweck der Erholung genutzt wird, dabei aber auch gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden; dies gilt insbesondere für solche berufliche Tätigkeiten, die bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen auch an einem anderen, beliebigen Ort vorgenommen werden könnten, die die Aufenthaltnahme gerade in der betreffenden Wohnung vor Ort somit nicht bedingen (etwa Tätigkeiten im Rahmen von Homeoffice, Workation, etc, vgl dazu insbesonders VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023).
Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung eine Freizeitwohnsitznutzung – dies aus folgenden Gründen:
Beide Hälfteeigentümer haben ihren Hauptwohnsitz in Y und nicht in der gegenständlichen Wohnung.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass BB als Hälfteeigentümer der Wohnung ausdrücklich bestätigt hat, dass er die Wohnung ausschließlich zu Erholungszwecken im Urlaub nutzt. Die Ferienwohnung wird daher als Freizeitwohnsitz zum Aufenthalt während des Urlaubs und der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benutzt.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung zur Nutzung der Wohnung selbst angegeben, dass Live-Auftritte (arg: „eine Hand voll im Jahr 2024“) und das Unterrichten einer Nachbarstochter am Klavier (arg: „ganz wenige Stunden im Jahr 2024“) keine Priorität haben, sondern er in der Wohnung vorwiegend am Klavier übe und komponiere und dafür Lizenzgebühren erhalte. Dabei handelt es sich aber um Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer auch an einem beliebig anderen Ort vornehmen könnte, sodass es sich nicht um berufsbezogene Umstände handelt, die eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordern (vgl VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023). Für das Jahr 2024 hat der Beschwerdeführer zwar auch Tätigkeiten angeführt (Live-Auftritte, Klavierunterricht, Knüpfen von beruflichen Kontakten etc), die grundsätzlich auch die berufsbedingte Nutzung der Wohnung begründen könnten, doch hat sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst deren untergeordnete Rolle im Vergleich zum Komponieren und Üben in der Wohnung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193, 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, 30.09.2015, Ra 2014/06/0026).
Auch hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass er die Wohnung auch nutzt um Freundschaften zu pflegen, was einer Freizeitwohnsitznutzung jedenfalls entspricht. Wenn der Beschwerdeführer diese Aussage später dahingehend relativiert hat, als er das „Pflegen von Freundschaften“ in Zusammenhang mit dem „Üben mit Bandkollegen“ gestellt hat, so war diese Erklärung wenig überzeugend und überwiegt im Hinblick auf eine „Hand voll Auftritte im Jahr 2024“, die nicht näher benannt werden konnten (arg: „genau weiß ich das nicht mehr“), wohl der Freizeitcharakter dieser Treffen. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er viele Freunde und Bekannte im Raum X hat, sodass bei einer lebensnahen Beurteilung davon auszugehen ist, dass er diese Freundschaften ebenfalls „pflegt“, wenn er sich in Z aufhält.
In einer Gesamtschau ergibt sich sohin ein Übergewicht der Freizeitwohnsitznutzung, der keine berufsbedingte Nutzung der Wohnung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegensteht.
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gemäß § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. § 199 BAO räumt sohin der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 20.01.2016, 2013/17/0157, 26.03.2025, Ra 2024/13/0097 mwH).
Anders als nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt, liegt im Abgabenrecht die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Behörde (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; VwGH 30.01.2007, 2004/17/0096, 21.02.2007, 2002/17/0355 uva). Es liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richtet und ob sie einzelne Gesamtschuldner mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag in Anspruch nimmt.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (sogenannte Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung wird auf das Innenverhältnis der Mitschuldner Bedacht zu nehmen sein (vgl VwGH 26.09.2024, Ra 2022/13/0106).
Im gegenständlichen Fall hat sich nun ergeben, dass beide Miteigentümer eine Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe abgegeben haben. Zumindest bis März 2024 wurde die Abgabe an die Abgabenbehörde in Teilbeträgen durch beide Miteigentümer abgeführt. Es konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2024 in der gegenständlichen Wohnung nur einen Arbeitswohnsitz innehat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (vgl VwGH 25.10.1994, 94/14/0099; 27.04.2000, 96/15/0174; 01.06.2017, Ro 2015/15/0034).
Dem Bundesfinanzgericht kommt gemäß Art 130 Abs 3 B-VG – im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht in Abgabesachen - eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Demgegenüber dürfen die Landesverwaltungsgerichte auch in Abgabensachen lediglich eine bloße Rechtswidrigkeitskontrolle durchführen (vgl dazu auch Sutter, Die Entscheidung in der Sache im Steuerverfahren, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014), S 278f, vgl weiters Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 7. Auflage, Anm 11 zu § 20 BAO). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat (vgl VwGH 02.09.2009, 2005/15/0032, 28.10.2009, 2008/15/0054).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde das ihr im Zusammenhang mit der Abgabevorschreibung bei mehreren Gesamtschuldnern zukommende Ermessen derart ausgeübt hat, dass sie beide Miteigentümer als Gesamtschuldnern als Abgabenpflichtige herangezogen hat. Ein vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifender Ermessensmissbrauch durch die belangte Behörde liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass lediglich ein offener Betrag von Euro 431,27 (Euro 1150,00 – Euro 575,00 – Euro 143,73) zur Einzahlung verblieben ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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