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LVwG-2026/47/0015-10•LVwG T LVwG-2026/47/0015-10
LVwG-2026/47/0015-10State Administrative CourtMar 31, 2026
Beschwerdevorentscheidung<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Richtsatzkürzung<br/>Freibetrag<br/>Zuflussprinzip<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde 1. der AA, 2. der mj. BB und 3. des mj. CC, beide vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, diese wiederum vertreten durch DD, EE und FF, Mitarbeiter:innen des GG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2025, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:
BB, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 03.10.2025 bis 31.10.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 173,58 gewährt.
CC, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 03.10.2025 bis 31.10.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 173,58 gewährt.
AA, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 80/2024, im Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 5,72 gewährt.
AA, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 253,33 gewährt.
BB, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 116,56 gewährt.
CC, geb xx.xx.xxxx, wird auf Antrag vom 03.10.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 167,56 gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2025, ***, wurden der Beschwerdeführerin und den minderjährigen Kindern BB und CC gemäß § 6 TMSG Leistungen für Miete für den Zeitraum 03.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von Euro 371,77 und für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von Euro 20,58 gewährt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Richtsatzkürzung von 20 % vorgenommen, da von dieser laut Scheidungsvergleich vom 10.10.2025 auf den Ehegattenunterhalt verzichtet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 19 Abs 1 TMSG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden könne, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit a); seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt (lit c).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 03.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für Oktober 2025 der Freibetrag nicht berücksichtigt worden sei und für November 2025 lediglich für 26 Tage. Moniert wurde außerdem die Richtsatzkürzung. Diese sei nicht gerechtfertigt und daher aufzuheben. Die Ehegatten hätten wechselseitig auf jeglichen Ehegattenunterhalt verzichtet, weil sie sich einvernehmlich getrennt hätten und ein allfälliges Verschulden an der Ehezerrüttung nicht geprüft worden sei. Zudem sei im Scheidungsvergleich festgehalten worden, dass „auch im Falle der Durchführung einer streitigen Scheidung ein Allein- oder überwiegendes Verschulden einer der Antragsteller nicht festgestellt oder nachgewiesen hätte werden können und sich auch diesfalls keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte“.
Aus dieser Formulierung ergebe sich eindeutig, dass die Verfolgung von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt ihrerseits gegenüber ihrem Ex-Mann – auch in einem langen und kostspieligen Streitverfahren – offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Freibetrag als Alleinerzieherin im zustehenden Ausmaß zur Gänze angerechnet werde und die Kürzung aufgehoben werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, ***, wurden zusätzlich zu den Leistungen laut Bescheid vom 11.11.2025, ***, der Beschwerdeführerin und den minderjährigen Kindern BB und CC gemäß § 6 TMSG Leistungen für Miete im Zeitraum 03.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von Euro 243,20 und für den Zeitraum 01.11.2026 bis 30.11.2026 in Höhe von Euro 25,20 gewährt.
Mit Vorlageantrag vom 02.01.2026 wurde von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehrt. Es wurde die Richtsatzkürzung bekämpft und moniert, dass für November ein zu geringer Freibetrag berücksichtigt worden sei und dass der Lohn für Oktober und November in der falschen Höhe berücksichtigt worden sei.
II.Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsbürgerin. Sie hat zwei minderjährige Kinder (BB, geboren am xx.xx.xxxx und CC, geboren am xx.xx.xxxx). Die Beschwerdeführerin lebt seit Sommer 2021 in Österreich und heiratete im August 2021 den Vater der (nunmehr zwei) gemeinsamen Kinder, einen österreichischen Staatsbürger. Die Kinder sind österreichische und niederländische Doppelstaatsbürger. Die Familie wohnte in **** X, im Haus der Eltern des Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 06.10.2025 in Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der JJ. Zuvor war sie während des zweiten Jahres des Kindergeldbezuges für ihr 2023 geborenes Kind dort geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis für die geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden dauerte von 12.10.2024 bis 05.10.2025 an.
Im September 2025 verdiente die Beschwerdeführerin Euro 259,99 und der Betrag wurde am 30.09.2025 ausbezahlt. Am 31.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin von der JJ Euro 464,79 (für die geringfügige Beschäftigung) und Euro 1.081,06 (für die Teilzeitbeschäftigung) ausbezahlt. Am 28.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin von der JJ Euro 1.263,74 ausbezahlt.
Im September 2025 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten für jedes Kind Euro 250,00 Kindesunterhalt, keinen Ehegattinnenunterhalt und bezog Kinderbetreuungsgeld in Höhe von Euro 636,74. Im Oktober 2025 erhielt sie von ihrem Ehegatten für jedes Kind Euro 370,00 Kindesunterhalt, Euro 60,00 Ehegattinnenunterhalt und bezog Kinderbetreuungsgeld in Höhe von Euro 616,20. Im November bezog die Beschwerdeführerin kein Kinderbetreuungsgeld mehr. Sie erhielt von ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten für die minderjährige BB Euro 436,00 und für den minderjährigen CC Euro 385,00 Unterhalt und keinen Ehegattinnenunterhalt.
Der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in Vollzeit berufstätig und verdient ca Euro 2.200,00.
Als der Entschluss feststand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann scheiden lassen wollten, begann sie im Februar 2025 eine geeignete Wohnung für sich und ihre beiden Kinder zu suchen. Seit 15.09.2025 wohnt sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten der Wohnung betragen inklusive Betriebskosten Euro 1.285,00. Im Zusammenhang mit der Anmietung dieser Wohnung richtete die Beschwerdeführerin am 13.08.2025 ein Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Antrag auf Unterstützung – Kaution Umzugskosten“. In einem Telefonat vom 14.08.2025 teilte die belangte Behörde ihr mit, dass die Wohnung für die Mindestsicherung zu teuer sei und die Kosten der Kaution nicht übernommen werden könnten. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass für die Bearbeitung ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Wohnung beziehen und dann einen Antrag auf Mindestsicherung stellen werde.
Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ging die Beschwerdeführerin zum Amtstag an das BG Z, um sich dort beraten zu lassen, vor allem in Hinblick auf mögliche Unterhaltsansprüche. Die später für die Scheidung zuständigen Richterin verwies sie in diesem Rahmen auf ein Berechnungstool im Internet. Die mit Hilfe des Tools durchgeführte Berechnung ergab einen Unterhaltsanspruch von Euro 370,- monatlich pro Kind sowie Euro 60,- Ehegattenunterhalt für die Beschwerdeführerin. Diese Beträge wurden in der Folge der Beschwerdeführerin im Oktober 2025 auch überwiesen. Bei der Scheidung selbst führte die zuständige Richterin eine Berechnung durch und errechnete einen Kindesunterhalt von insgesamt Euro 821,- für beide Kinder (Euro 436,- bzw Euro 385,-). Die Richterin führte auch eine Berechnung für den Ehegattenunterhalt durch und sagte der Beschwerdeführerin, dass sich hier kein Unterhalt ausgeht, dies auch für den Fall, dass sie nicht auf Unterhalt verzichte. Im Scheidungsvergleich vom 10.10.2025, wurde unter Punkt „4. Ehegattenunterhalt“ daraufhin ausgeführt wie folgt:
„Die Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen Ehegattenunterhalt nach Scheidung, dies auch für den Fall der Not, der Krankheit, geänderter Verhältnisse und geänderter Rechtslage und nehmen diesen wechselseitig an.
Sie erklären, auch in Hinkunft aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Ehezerrüttung keinerlei Rechtsfolgen ableiten zu wollen.
Festgehalten wird, dass auch im Falle der Durchführung einer streitigen Scheidung ein Allein- oder überwiegendes Verschulden einer der Antragsteller nicht festgestellt oder nachgewiesen hätte werden können und sich auch diesfalls keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte.
Festgehalten wird weiters, dass beide Antragsteller berufstätig sind.“
Die Klausel bezüglich Not, Krankheit, geänderter Verhältnisse oder Rechtslage wurde im Rahmen der Scheidung nicht näher erörtert. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG Z vom 10.10.2025, ***, gemäß § 55a Ehegesetz rechtskräftig geschieden.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder erstmals Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, Zl ***, wurde in Spruchpunkt 2. der Zeitraum 01.11.2026 bis 30.11.2026 angeführt. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler der belangten Behörde und der Leistungszeitraum umfasst – wie auch im angefochtenen Bescheid korrekt angeführt – den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025.
Am 02.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen (Folge)Antrag, über welchen mit Bescheid vom der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.12.2025, Zl ***, abgesprochen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und das diesbezügliche Verfahren behängt beim Landesverwaltungsgericht zu LVwG-2026/45/0374.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Erörterung der Rechtssache mit den beiden Parteien in der am 04.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dabei wurde das gegenständliche Verfahren mit jenem zu LVwG-2026/45/0374 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Die festgestellten Auszahlungen (Lohn/Gehalt, Unterhalt) ergeben sich aus im Akt einliegenden Nachweisen bzw aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Mietkosten stützen sich auf die im Akt einliegende Mietvorschreibung.
In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin auch glaubwürdig und nachvollziehbar das gemeinsame Vorgehen der damaligen Ehegatten im Zuge der einvernehmlichen Scheidung (Beratung beim Amtstag, Anwendung des empfohlenen Berechnungstools, Ablauf der Scheidung) dar. Dem Gericht sind keine Bedenken entstanden, die Angaben der Beschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie auch mit dem vorgelegten rechtskräftigen Scheidungsvergleich in Einklang stehen. Der Scheidungsvergleich liegt ebenso wie der Scheidungsbeschluss im verwaltungsbehördlichen Akt ein.
Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Kaution und Umzugskosten ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Mail vom 13.08.2025 sowie dem Amtsvermerk vom 14.08.2025. Die festgestellten Anträge und Bescheide finden sich ebenso im Akt der belangten Behörde.
Die Feststellung zum Leistungszeitraum in Spruchpunkt 2. ergeben sich aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Diese legte nachvollziehbar dar, dass ihr in der Beschwerdevorentscheidung ein Tippfehler unterlaufen ist und beim Leistungszeitraum November das Jahr 2025 und nicht das Jahr 2026 gemeint war.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
[…]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
[…]
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a)a 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b)b 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c)c 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
[…]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
V.Erwägungen:
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel bekämpft die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder den angefochtenen Bescheid vollumfänglich. Beschwerdegegenständlich ist sohin sowohl die Berechnung der Leistungen für den Zeitraum 03.10.2025 bis 30.11.2025 als auch die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung von 20%.
Zur Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde in gegenständlichem Fall Gebrauch. In der Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde jedoch nur die in der Beschwerde monierte Berechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG berücksichtigt. Betreffend die ebenso in Beschwerde gezogene Richtsatzkürzung führte die belangte Behörde in der der Beschwerdevorentscheidung aus, dass diese dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werde.
Beschwerden gegen einzelne eigenständige Teile können von der belangten Behörde durch Beschwerdevorentscheidung erledigt und die restlichen Teile dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Bescheid mehrere selbständige voneinander trennbare Teile enthält, also mehrere Bescheide vorliegen, können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, RZ 19).
In gegenständlichem Fall liegt hinsichtlich der angefochtenen Berechnung der Mindestsicherung (Höhe des Freibetrages und Richtsatzkürzung) keine Trennbarkeit des Spruchs vor und die Beschwerdevorentscheidung ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der monierten Richtsatzkürzung die Beschwerde abgewiesen wurde.
Zur Richtsatzkürzung:
Die belangte Behörde stützt die Richtsatzkürzung auf den Scheidungsvergleich vom 10.10.2025, in dem die Beschwerdeführerin auf den Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Gemäß § 19 Abs 1 TMSG könne die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit a); seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt (lit c).
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden, der damit in Zusammenhang stehende Scheidungsvergleich datiert vom 10.10.2025. Die Beschwerdeführerin brachte den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag am 03.10.2025 ein, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Scheidung noch nicht rechtskräftig abgewickelt war. § 19 Abs 1 lit c TMSG sieht vor, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Mithilfe einer derartigen Kürzung soll der Hilfesuchende in Entsprechung des dem TMSG innewohnenden Grundsatzes der Subsidiarität dazu gebracht werden, mögliche Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin war eine derartige Verfolgung nicht aussichtsreich bzw zumutbar. Im Scheidungsvergleich, welcher sieben Tage nach der Antragstellung abgeschlossen wurde, wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich (selbst im Fall einer streitigen Scheidung) „keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte“. Auch nach der erfolgten Scheidung haben sich auch die Verhältnisse und Umstände der ehemaligen Ehegatten nicht geändert. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kürzung gestützt auf § 19 Abs 1 lit c TMSG aus.
Die belangte Behörde stützt die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung auch auf § 19 Abs 1 lit a TMSG. Demnach ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin vor, eine Notlage durch den im Scheidungsvergleich abgegebenen wechselseitigen Unterhaltsverzicht herbeigeführt zu haben. Über Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hier konkret Vorsatz vorwerfe, führt diese ins Treffen, der geschiedene Ehegatte „könnte ja irgendwann einmal mehr verdienen, auch wenn er jetzt zu wenig verdient“. Damit wird auf eine hypothetische Konstellation in der Zukunft abgestellt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung unstrittig nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bei der Scheidung im Oktober 2025 nach eingeholter Beratung beim Amtstag sowie in der Scheidung durchgeführten Berechnung durch die zuständige Richterin, verbunden mit der Auskunft, dass sich bei ihr kein Unterhaltsanspruch ergibt, auch wenn sie nicht verzichtet, einen Unterhaltsverzicht abgegeben. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass sie mit diesem Vorgehen die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zum Zeitpunkt der Scheidung hätte die Beschwerdeführerin keinen eigenen Unterhalt generieren können. Nachdem sich die Umstände seit der Scheidung nicht geändert haben, gilt dies auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Eine Kürzung gestützt auf § 19 Abs 1 lit a TMSG scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung von 20% zu Unrecht erfolgte.
Zum Mindestsicherungsanspruch:
Festzuhalten ist, dass in gegenständlichem Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solche kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klar (vgl etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170). Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne der Judikatur auch gesondert zu prüfen und über den jeweiligen Anspruch der Antragsteller ist einzeln abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin brachte den verfahrensgegenständlichen Antrag für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 03.10.2025 ein. Der Leistungszeitraum für Oktober 2025 umfasst sohin 29 Tage.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin für Oktober 2025 (Spruchpunkt 1.) wurde von der belangten Behörde der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG herangezogen. Dieser ist in voller Höhe (Euro 906,76) zu berücksichtigen und es ist – wie bereits ausgeführt – keine Richtsatzkürzung vorzunehmen.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Oktober ist aufgrund der gesetzlich determinierten monatlichen Betrachtungsweise entsprechend dem Zuflussprinzip in Höhe von Euro 464,79 (aus der geringfügigen Beschäftigung; Auszahlung am 31.10.2025) und Euro 1.081,06 (aus der Teilzeitbeschäftigung ab 06.10.2025; Auszahlung am 31.10.2025), das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 616,20 (Auszahlung am 10.10.2025) und der Ehegattinenunterhalt in Höhe vom Euro 60,00 (Auszahlung am 06.10.2025) in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin geht, wie das Ermittlungsverfahren hervorgerbacht hat, einer Erwerbstätigkeit nach und hat zwei Kinder im Vorschul- bzw. Schulalter. Bei ihrem Einkommen ist sohin der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG im Ausmaß von Euro 362,70 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich für den Leistungszeitraum Oktober eine Richtsatzüberschreitung im Ausmaß von Euro 952,59 betreffend die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TMSG.
Hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in Höhe von Euro 299,23 heranzuziehen und für den Leistungszeitraum Oktober der Unterhalt in Höhe von jeweils Euro 370,00 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich für den Leistungszeitraum Oktober eine Richtsatzüberschreitung im Ausmaß von Euro 70,77 bei beiden Kindern.
Die monatliche Miete wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung des Anspruchs in der unbestrittenen Höhe von Euro 1.285,00 herangezogen und der Höchstbetrag gemäß § 6 Abs 3 TMSG in Höhe von Euro 760,00 für eine Wohnung für drei Personen im Bezirk Y in der korrekten Höhe berücksichtigt. Der Kopfanteil der Miete beträgt bei drei Personen demnach Euro 253,33.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergibt sich bei Berücksichtigung des Kopfanteils für die Miete weiterhin eine Richtsatzüberschreitung und sie hat daher keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 TMSG als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.
Die beiden minderjährigen Kindern haben allerdings Anspruch Leistungen nach § 6 TMSG. Bringt man vom Kopfanteil der Miete (Euro 253,33) die Richtsatzüberschreitung hinsichtlich des Lebensunterhalts (Euro 70,77) in Abzug, ergibt dies einen Betrag von Euro 182,56. Dieser Betrag ist auf den Leistungszeitraum (29 Tage) umzulegen und daraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von jeweils Euro 173,58 für beide Kinder.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin für November 2025 (Spruchpunkt 2.) war wiederum der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in voller Höhe (Euro 906,76) heranzuziehen und das Einkommen der Beschwerdeführerin im November 2026 zu berücksichtigen. Das von der belangten Behörde bei der Berechnung herangezogene Kinderbetreuungsgeld ist der Beschwerdeführerin nicht im November, sondern im Oktober zugeflossen. Auch das berücksichtigte Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung ist der Beschwerdeführerin bereits im Oktober zugeflossen und war daher aufgrund der gesetzlich determinierten monatlichen Betrachtungsweise entsprechend dem Zuflussprinzip bereits im Vormonat zu berücksichtigen. Zumal die Beschwerdeführerin – wie das Beweisverfahren ergeben hat – seit 06.10.2025 wieder einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgeht und im November kein Kindergeld mehr bezog – war lediglich das ihr im November zugeflossene Einkommen in der Höhe von Euro 1.263,74 (Auszahlung am 28.11.2025) zu berücksichtigen. Gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG war davon wiederum der Freibetrag im Ausmaß von Euro 362,70 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich für den Leistungszeitraum November ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 5,72.
Hinzukommt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG im Ausmaß des Kopfanteils der monatlichen Miete von Euro 253,33.
Hinsichtlich der beiden minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederum der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in Höhe von Euro 299,23 heranzuziehen. Bei der minderjährigen BB sind davon Euro 436,- an Unterhalt in Abzug zu bringen. Dies ergibt hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TMSG eine Richtsatzüberschreitung von Euro 136,77 und sohin keinen Anspruch. Stellt man diesem Betrag den Kopfanteil der Miete in Höhe von Euro 253,33 gegenüber, ergibt sich ein Anspruch der minderjährigen BB auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 116,56. Bei dem minderjährigen CC sind vom Richtsatz Euro 385,00 an Unterhalt in Abzug zu bringen. Dies ergibt hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TMSG eine Richtsatzüberschreitung von Euro 85,77 und sohin keinen Anspruch. Stellt man diesem Betrag den Kopfanteil der Miete in Höhe von Euro 253,33 gegenüber, ergibt sich ein Anspruch der minderjährigen BB auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 167,56.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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