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LVwG-2026/44/0813-1•LVwG T LVwG-2026/44/0813-1
LVwG-2026/44/0813-1State Administrative CourtMar 27, 2026
Vollversammlung<br/>Wahlanfechtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.02.2026, Zahl ***, betreffend einer Wahlanfechtung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Y),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die mitbeteiligte Partei ist Mitglied der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und hat am 21.11.2024 bei der Agrarbehörde die von der Vollversammlung am 15.11.2024 durchgeführte Neuwahl von agrargemeinschaftlichen Funktionären beeinsprucht. Die Vollversammlung sei nämlich nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Weder sei sie an der Amtstafel kundgemacht worden, noch sei er persönlich geladen worden. Er habe daher keinen Gebrauch von seinem Wahlrecht machen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wurde diesem Einspruch gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 Folge gegeben und die Funktionärswahl vom 15.11.2024 behoben. Die Vollversammlung sei nicht gemäß § 6 Abs 4 der Satzung ortsüblich kundgemacht worden und die mitbeteiligte Partei sei nicht nachweislich geladen worden. Zwar sei ihr eine Ladung in den Postkasten eingeworfen worden, dies sei jedoch nicht ausreichend. Ihr sei somit die Möglichkeit genommen worden, sich an der Wahl zu beteiligen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 23.03.2026, wonach es seit Jahrzehnten üblich sei, die Mitglieder per E-Mail oder Einwurf in den Postkasten zur Vollversammlung zu laden. Eine zusätzliche Kundmachung, etwa durch Anschlag an der Amtstafel, sei nicht notwendig. Der mitbeteiligten Partei sei die Ladung nachweislich in Anwesenheit eines Zeugen in den Postkasten geworfen worden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des Regulierungsplanes der Agrarbehörde vom 24.07.1981, Zl ***, wird die Agrargemeinschaft Z, EZ ***1, KG Y, aus 39 Stammsitzliegenschaften gebildet. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***2, KG Y, und sohin Mitglied dieser Agrargemeinschaft.
Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft hat am 15.11.2024 unter Tagesordnungspunkt 5 eine Neuwahl des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers, des Kassier-Stellvertreters und des Schriftführers vorgenommen. Die Wahl erfolgte einstimmig per Handzeichen.
Die Agrargemeinschaftsmitglieder wurden zu dieser Vollversammlung vom Obmann per E-Mail oder per Einwurf in den Postkasten samt Anschluss der Tagesordnung geladen. Der mitbeteiligten Partei wurde die Ladung samt Tagesordnung in den Postkasten eingeworfen. Eine darüber hinausgehende Kundmachung hat nicht stattgefunden. Ein Nachweis, wonach die mitbeteiligte Partei rechtzeitig Kenntnis von der Vollversammlung erlangt hat, liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Regulierungsplan vom 24.07.1981, Zl ***, aus dem Grundbuch EZ ***1 und ***2, KG Y, sowie aus dem von der Agrargemeinschaft am 19.11.2025 der Agrarbehörde vorgelegten Protokoll der Vollversammlung samt Mitgliederverzeichnis und Ladung. In ihrer Beschwerde räumt die Agrargemeinschaft selbst ein, die Ladung an die mitbeteiligte Partei bloß in deren Postkasten eingeworfen zu haben.
IV.Rechtslage:
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):
§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a)die Vollversammlung;
b)der Ausschuss;
c)der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(…)
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(…)
§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(…)
Satzung der Agrargemeinschaft Z vom 24.07.1981, ZI IIIb1-1225 R/4:
§4
Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
a) die Vollversammlung
b) der Ausschuss
d) der Obmann
WAHL DER ORGANE
§ 5
(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu.
(…)
(4) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(…)
DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 6
(…)
(4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, daß die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.
§ 7
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind.
(…)
§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
(1)die Wahl der Ausschußmitglieder, der Ersatzmänner und der Rechnungsprüfer;
(…)
§ 12
Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ Vorbehalten sind, z.B. die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, (…)
V.Erwägungen:
Wird die Wahl von Organen bzw Funktionären einer Agrargemeinschaft von einem ihrer Mitglieder angefochten, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996. Grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei der Wahl sind grundsätzlich geeignet, wesentliche Interessen der Mitglieder zu verletzen (vgl VwGH 13.12.1994, 92/07/0084; 16.11.2022, Ra 2021/07/0065).
§ 6 Abs 4 der Satzung verlangt für die Einberufung der Vollversammlung eine ortsübliche Kundmachung der Tagesordnung und eine nachweisliche Ladung der Mitglieder. Gemäß § 7 Abs 1 der Satzung ist die Vollversammlung nur dann beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen wurden. Ungeachtet der Frage, wie die ortsübliche Kundmachung der Tagesordnung zu erfolgen hat, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass keine nachweisliche Ladung der mitbeteiligten Partei stattgefunden hat. Die Beweislast für die Zustellung trifft nämlich grundsätzlich den Absender. Der bloße Einwurf in den Postkasten alleine reicht für einen Zustellnachweis nicht aus. Der Adressat kann sich in diesem Fall auf das einfache Bestreiten der Zustellung beschränken (vgl OGH 30.03.2009, 7Ob24/09v). Es kann auch keine Rede von einem Beweisnotstand sein, zumal die Zustellung einer Briefsendung durch die Österreichische Post AG auch eigenhändig bzw mit Übernahmeschein möglich ist (vgl OGH 30.06.2010, 3Ob69/10h).
Ungeachtet der Frage, ob die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit der Einberufung von relevantem Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte, ist die Beschwerde auch aus einem weiteren Grund unberechtigt. Die Vollversammlung ist nämlich gar nicht für die Wahl des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers, des Kassier-Stellvertreters und des Schriftführers zuständig. Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst gemäß § 9 Abs 1 der Satzung nur die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer. Gemäß § 5 Abs 1 der Satzung hat die Vollversammlung die Ausschussmitglieder und die Ersatzmitglieder zu wählen. Gemäß § 5 Abs 4 der Satzung haben die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 12 der Satzung kann der Ausschuss auch weitere Funktionäre wie den Kassier und den Schriftführer wählen.
Auch § 35 Abs 4 und 5 TFLG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass der Ausschuss von der Vollversammlung zu wählen ist und der Ausschuss in weiterer Folge den Obmann und dessen Stellvertreter wählt. Im vorliegenden Fall wurde somit am 15.11.2024 der Obmann, der Obmann-Stellvertreter, der Kassier, der Kassier-Stellvertreter und der Schriftführer von einem unzuständigen Organ gewählt. Diese Unzuständigkeit hat das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist.
Aber auch wenn die Einberufung der Vollversammlung ordnungsgemäß gewesen wäre und es sich am 15.11.2024 um die Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Ersatzmitglieder gehandelt hätte, wäre die Wahl rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs 1 der Satzung hat die Vollversammlung den Ausschuss nämlich per Stimmzettel zu wählen. Aus dem Protokoll vom 15.11.2024 ergibts sich jedoch, dass die Wahl per Handzeichen durchgeführt wurde. Das Erfordernis, die Wahl per Stimmzettel durchzuführen, kann nicht als bloße Ordnungsvorschrift angesehen werden, deren Verletzung keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Wahl bei einer nicht offen durchgeführten Abstimmung anders ausgefallen wäre (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2021/07/0065).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da sich die vorliegende Entscheidung auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen und die zitierte Judikatur stützt, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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