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LVwG-2022/12/3456-7•LVwG T LVwG-2022/12/3456-7
LVwG-2022/12/3456-7State Administrative CourtMar 24, 2026
Verwertbares Vermögen<br/>Einsatz der eigenen Mittel<br/>Belastungs- und Veräußerungsverbot<br/>Vorkaufsrecht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.10.2025, ***, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2025, *** und nach Erhebung des Vorlageantrags vom 26.01.2026, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 13.10.2025, ***, folgende Leistungen gewährt:
Gemäß § 6 TMSG wurde im Zeitraum 01.10.2025 bis 30.11.2025 Miete iHv monatlich € 101,95 per Überweisung an die BB mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.
Gemäß § 6 TMSG wurde im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 Miete iHv einmalig € 97,95 per Überweisung an die BB mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.
Gemäß § 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF wurde im Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2025 Hilfe zum Lebensunterhalt iHv monatlich € 707,76 per Überweisung an die Beschwerdeführerin mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.
Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, bei sonstiger Richtsatzverkürzung um 20 % den Termin am 04.12.2025, um 10:00 Uhr, im städtischen Gesundheitsamt mit allen bis dahin aktuellen Facharztbefunden persönlich wahrzunehmen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert und ermahnt, das Amt Soziales schriftlich über die weitere Vorgangsweise bei „CC“ zu informieren. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 16.10.2025, ***, wurde die mit Bescheid vom 13.10.2025 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Umstände mit 31.10.2025 eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2025 zugestellt und wurden ihr für November und Dezember 2025 keine Leistungen aus der Mindestsicherung ausbezahlt. Weder mit dem Bescheid über die Einstellung der Mindestsicherung noch mit gesondertem Bescheid wurde von der belangten Behörde ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG getroffen.
Gegen die Einstellung der Mindestsicherung erhob die Beschwerdeführerin am 24.11.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter anderem beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zuzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2025, ***, zugestellt am 16.01.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Antrag vom 26.01.2026 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wiederholte ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2026 vor.
Mit Beschluss vom 17.02.2026, Zl LVwG-2026/23/0385-6, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt.
Am 18.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, mit Hauptwohnsitz in Z, wobei sie eine Mietwohnung bewohnt. Im Zeitraum zwischen 31.10.2025 und 31.12.2025 bezog sie keine Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2025 für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Ausland aufhielt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Liegenschaftseigentum.
Zum Grundstück GST-NR **1, KG ***** Y, EZ ***1:
Am Grundstück mit der GST-NR **1, Kastralgemeinde ***** Y, Einlagezahl ***1, Adresse 2, **** Z, verfügt die Beschwerdeführerin über einen Eigentumsanteil von einem Drittel. Dieser Anteil ist mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für DD und EE belastet.
Zudem besteht ein Vorkaufsrecht am Anteil der Beschwerdeführerin zugunsten FF, GG, JJ und der KK (FN ***). Im Grundbuch scheinen noch weitere Vorkaufsrechte für zwei Schwestern der Beschwerdeführerin auf, die jedoch darauf verzichteten. Das Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens sowie der Verlegung, Erhaltung und Benützung von Ver- und Entsorgungsleitungen belastet.
Mit Löschungserklärung vom 23.09.2025 verzichteten DD und EE auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beschwerdeführerin. Diese Löschungserklärung wurde bisher nicht ins Grundbuch eingetragen. Gemeinsam mit der Löschungserklärung wurde eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem DD und der EE getroffen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle des Verkaufs des Grundstücks den Nettoverkaufserlös in einem Ausmaß von 51 % bis 99 % in Liegenschaften bzw in Immobilien in Österreich zu investieren hat.
Zwei Drittel der Anteile des Grundstücks stehen im Eigentum des FF. Zwischen diesem, der Beschwerdeführerin und LL wurde ein Realteilungsvertrag samt Teilungsvorschlag abgeschlossen (BG ***, TZ ***). Die konkrete Situierung der der Beschwerdeführerin und FF zustehenden Teile wurden skizziert, wobei der Teilungsplanentwurf hinsichtlich der Aufteilung zwischen FF und der Beschwerdeführerin im Konkreten strittig ist. Ausgehend von der skizzierten Teilung des Grundstücks im Realteilungsvertrag würden der Beschwerdeführerin 350 m2 als gewidmetes Bauland in der gelben Zone zustehen. Zudem würde die Beschwerdeführerin weitere 197 m2 in der roten Zone (Lawinenzone; Widmung als Garten) erhalten, die allenfalls als Garten genutzt werden könnte, aber nicht bebaut werden dürfen. Der als Bauland (gelbe Zone) gewidmete Teil könnte innerhalb einer Bandbreite von Euro 1.400 bis Euro 1.700 pro Quadratmeter veräußert werden. Bei jenen Teilen dieses Baulands, die mit der Dienstbarkeit belastet sind, ist von einer Wertminderung von zumindest 50% auszugehen. In der roten Zone ist ein Verkaufspreis von 20% bis 25% der für das Bauland genannten Bandbreite zu erwarten.
Es gibt keinen behördlich bewilligten Teilungsplan hinsichtlich des Grundstücks.
Das Grundstück dient der Beschwerdeführerin nicht zur Deckung ihres Wohnbedarfs.
Eine Realteilung und Verwertung des Grundstücks war der Beschwerdeführerin im Leistungsgewährungszeitraum des Bescheides vom 13.10.2025, ***, weder zumutbar noch möglich.
Zum Grundstück GST-NR **2, in der KG ***** X, EZ ***2
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der GST-NR **2, in der Kastralgemeinde ***** X, Einlagenzahl ***2. Das Grundstück umfasst 723 m².
Das Grundstück ist mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für DD und EE belastet. Es besteht keine Vereinbarung oder Erklärung, wonach die Verbotsberechtigten auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichten würden. Es bestehen Vorkaufsrechte für LL, MM., FF und GG, JJ.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Hauptwohnsitz ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ihren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum über keine Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit verfügte, ergibt sich ebenfalls aus ihren glaubwürdigen Aussagen. Das Vorbringen der Behördenvertreterin, wonach sich aus den Kontoumsatzlisten der Beschwerdeführerin ergebe, dass diese im Ausland aufhältig gewesen sei, ist nicht dazu geeignet, davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2025 für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Ausland aufgehalten habe. Aus den im behördlichen Akt befindlichen Kontoumsatzlisten ergeben sich einzelne Abhebungen von Bargeld oder Zahlungen bei Geschäften in München (etwa am 02.07.2025, am 18.07.2025, am 23.07.2025, am 18.08.2025, am 29.08.2025, am 03.09.2025, oder am 15.09.2025), wobei in den dazwischenliegenden Zeiträumen Kartenzahlungen in Z verzeichnet wurden. Entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es sich um einzelne Besuche bei ihrem Freund in München handelte.
Die Feststellungen zum Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Auszug aus dem Grundbuch, der Löschungserklärung vom 23.09.2025 und der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und DD und EE vom 23.09.2025, der vom Amtssachverständigen vorgelegten Beilage ./2 und insbesondere dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Amtssachverständige erhob den Befund für seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme ins Grundbuch, tirismaps, samt Flächenwidmungsplan, Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z, dem Gefahrenzonenplan, der Flächenausmaßberechnung der Gefahrenzone und der vorgeschlagenen Teilung laut Tagebuchzahl ***. Zudem suchte er das Grundstück mit der GST-NR **1 persönlich auf und fertigte Lichtbilder an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte er die Gegebenheiten der beiden Grundstücke anschaulich dar, und zeigte unter anderem auf, welche Anforderungen sich für einen Verkauf des Grundstücks ergeben. Darauf gründen die Feststellungen zu den Eigenschaften der Grundstücke und dem fehlenden behördlichen Teilungsplan zum Grundstück mit der GST-NR **1.
Zudem legte der Sachverständige die Bandbreite eines erzielbaren Verkaufserlöses hinsichtlich des Grundstücks mit der GST-NR **1 und die relevanten Faktoren anschaulich dar. Festzuhalten ist, dass durch das Landesverwaltungsgericht kein umfassendes Bewertungsgutachten eingeholt wurde, zumal sich bereits aus den bisherigen Beweisergebnissen zeigt, dass eine Veräußerung des Grundstücks weder im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen aus der Mindestsicherung mit 31.10.2025 noch im Leistungszeitraum des Bescheides vom 13.10.2025, ***, möglich war. Ausgehend davon stand der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse fest und lag sohin spruchreife vor.
IV.Rechtslage:
§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
[…]
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
[…]“
§ 30 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
„§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
§ 32 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, lautet wie folgt:
„§ 32
Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“
§ 14 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 14
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a)als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken,
[…]
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b, c oder d genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
[…]“
§ 17 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, lautet wie folgt:
„§ 17
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 vorliegt. Grundbuchsbeschlüsse, mit denen eine solche Eintragung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Eintragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 bewilligt wurde.“
§ 364c Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1*** zuletzt geändert durch BGBl I Nr 135/2009, lautet wie folgt:
„§ 364c
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“
§ 1073 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1***, lautet wie folgt:
„§ 1073.
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.“
§ 1075 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1***, lautet wie folgt:
„§ 1075.
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.“
V.Erwägungen:
Die Mindestsicherungsbehörde hat das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung gemäß § 30 Abs 3 TMSG neu zu bestimmen, wenn sie die maßgeblichen Voraussetzungen ändern. Eine derartige maßgebliche Änderung liegt gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 15 Abs 1 TMSG haben Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung ihre eigenen Mittel einzusetzen. Dazu gehören das gesamte Einkommen und das Vermögen. Insofern besteht eine Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen, wobei sich aus § 15 Abs 7 TMSG ergibt, dass davon vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, weil die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke unbebaut sind und sie in einer Mietwohnung lebt.
Der Einsatz des Vermögens hat dazu zu dienen, insbesondere den Lebensunterhalt (§ 5 TMSG) und den Wohnbedarf (§ 6 TMSG) zu sichern. Insofern ist zu beurteilen, ob und inwiefern sich das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck verwerten lässt. Dazu im Einzelnen:
Erwägungen zum Grundstück GST-NR **1, KG ***** Y, EZ ***1:
Hinsichtlich des Grundstücks in Y (GST-NR **1) besteht zwar nach wie vor ein verdinglichtes Belastungs- und Veräußerungsverbot, das im C-Blatt des Grundbuchs aufscheint. Allerdings haben die Verbotsbegünstigten diesbezüglich bereits eine Löschungserklärung abgegeben. Der Rechtsprechung des OGH ist zu entnehmen, dass eine durch ein dinglich wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet oder veräußert werden darf, wenn die das Verbot begünstigende Vereinbarung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht (OGH 28.06.1962, 3 Ob 98/62; RIS-Justiz RS0010735). Der OGH führt dazu weiters aus, dass die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung vom Berechtigten freiwillig erteilt werden muss und nicht etwa durch Urteil erzwungen werden kann (RIS-Justiz RS0010735). Gegenständlich wurde die Löschungserklärung durch die Verbotsberechtigten freiwillig und nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens abgegeben. Nachdem der aus der Löschungserklärung ableitbare – und bisher nicht ins Grundbuch eingetragene – Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Begünstigten erst mit 23.09.2025 abgegeben wurde, war der Beschwerdeführerin eine Verwertung dieses Grundstücks vor diesem Zeitpunkt gänzlich unmöglich. Eine Realisierung dieses Liegenschaftsvermögens durch Veräußerung setzt gegenständlich aber weitere Schritte und Bewilligungen voraus. Daher änderte sich alleine mit dem Verzicht der Veräußerungsverbotsbegünstigten noch nichts an jenem Vermögen, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs selbst aufbringen kann.
Konkret würde eine Verwertung des Liegenschaftsvermögens folgende Schritte voraussetzen:
Nachdem die Beschwerdeführerin nur über den Anteil von einem Drittel am Liegenschaftseigentum verfügt, hat einer Veräußerung eine Realteilung der Liegenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und FF voranzugehen. Diesbezüglich wurde bereits ein Realteilungsvertrag abgeschlossen und wechselseitig Vollmachten zur Durchführung der späteren Realteilung erteilt. Der Vertrag regelt die Realteilung nicht vollumfänglich. Der im behördlichen Akt befindliche Realteilungsvertrag (BG ***, TZ ***) „setzt vorerst nur“ die Realteilung hinsichtlich Grundflächen zugunsten LL um. Diese ist gegenwärtig keine Miteigentümerin am Grundstück mit der GST-NR **1. Die konkrete Situierung der der Beschwerdeführerin und FF zustehenden Fläche ist noch strittig, zumal NN noch weitere Flächen für sich beansprucht, als im Realteilungsvertrag samt Teilungsplanentwurf (BG ***, TZ ***) vorgesehen. Sollte es zu keiner finalen Übereinkunft kommen, wäre auch eine Teilungsklage Voraussetzung für die Realteilung. Aufgrund der Miteigentumsverhältnisse konnte die Beschwerdeführerin über das Liegenschaftsvermögen nicht derart verfügen, dass es ihr im Leistungszeitraum des Mindestsicherungsbescheides vom 13.10.2025, ***, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes oder zur Sicherung ihres Wohnbedarfs dient, weshalb die Voraussetzungen für die Einstellung der Mindestsicherung ab 31.10.2025 nicht vorlagen.
Bevor die Teilung des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen werden kann (siehe § 17 Tiroler Bauordnung 2022), bedarf die Änderung der Grundstückgrenzen zudem einer Bewilligung der zuständigen Baubehörde nach § 14 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, zumal das Grundstück Bauland umfasst. Eine derartige Bewilligung ist Voraussetzung für die Teilung und folglich die Veräußerung des Grundstücks. Diesbezüglich wäre ein Administrativverfahren nach § 14 ff Tiroler Bauordnung durchzuführen, das ebenfalls mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, wobei ein allfälliges Rechtsmittelverfahren die Erteilung einer derartigen Bewilligung nochmals verzögern könnte, sofern diese überhaupt erteilt wird. Auch aus diesem Grund war der Beschwerdeführerin eine Verwertung des Grundstücks zum 30.10.2025 nicht möglich, zumal die bisher nicht im Grundbuch eingetragene Erklärung zur Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbot auf 23.09.2025 datiert und eine Veräußerung die Übereinkunft mit NN über den Teilungsplan und die behördliche Bewilligung voraussetzt.
Folglich wäre nach einer Teilung und Verbücherung die Veräußerung vorzunehmen, die ebenfalls eine nicht unerhebliche Zeitspanne in Anspruch nimmt. Bereits die drei dinglichen Vorkaufsrechte stehen einer zeitnahen Veräußerung entgegen. Die Vorkaufsrechte folgen der im Grundbuch vorgesehenen Rangordnung und bilden dingliche Rechte. Gemäß § 1075 ABGB beträgt die Einlösefrist bei unbeweglichen Sachen 30 Tage. Insofern müsste jedem Vorkaufsberechtigten eine dreißigtägige Frist eingeräumt werden, damit dieser innerhalb der Frist über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden kann (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1075 Rz 10 f [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Sollte keiner der drei Vorkaufsberechtigten von der Kaufoption gebrach machen, könnte das Grundstück am allgemeinen Immobilienmarkt angeboten werden. Auch daher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum das unbewegliche Vermögen verwerten konnte.
Vor diesem Hintergrund lagen zum 31.10.2025 keine geänderten Verhältnisse hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin vor. Diese änderten sich auch nicht innerhalb der Leistungsfrist des Bescheides vom 13.10.2025, ***, mit dem Leistungen aus der Mindestsicherung bis 31.12.2025 gewährt wurden.
Die von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG lässt sich aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin selbst im Beisein ihres Rechtsvertreters vor der belangten Behörde vorstellig und legte dar, welche Bemühungen zur Veräußerung des Grundstücks gesetzt wurden. Der Umstand, dass die Begünstigten des Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Liegenschaft in Y eine – bisher noch nicht verbücherte – Löschungserklärung abgaben, wurde der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt und legte sie selbst die Löschungserklärung samt Vereinbarung vom 23.09.2025 vor. Insofern war von einer hinreichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass sich an der dinglichen Berechtigung hinsichtlich des Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Grundstück mit der GST-NR **1 mangels Eintragung der Löschung ins Grundbuch bisher nichts änderte (Stand laut Grundbuchsauszug vom 18.03.2026, Beilage ./2). Das eine Veräußerung unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Judikatur des OGH dennoch vorgenommen werden könnte, führt aber nicht zu einer Verletzung der Anzeigepflicht, weil dadurch – aus den genannten Gründen – noch keine Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung (Realisierung eigener Mittel, durch Veräußerung von Liegenschaftseigentum) eingetreten ist. Vielmehr setzt eine Verwertung des Grundstücks im konkreten Einzelfall die dargestellte Übereinkunft mit dem Miteigentümer, die behördliche Bewilligung der Teilung, die Eintragung der Teilung ins Grundbuch, die Einhaltung der Rangordnung hinsichtlich der Vorkaufsrechte und schließlich die faktische Veräußerung samt Einverleibung voraus.
Aus den genannten Gründen lagen die Voraussetzungen für die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Einstellung der Mindestsicherung per 31.10.2025, mit Blick auf das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin am Grundstück mit der GST-NR **1, nicht vor.
Erwägungen zum Grundstück GST-NR **2, in der KG ***** X, EZ ***2
Das Grundstück in X (gewidmet als Wald) kann durch die Beschwerdeführerin weder belastet noch veräußert werden, weil ein aufrechtes Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364c AGBG vorliegt. Das Ermittlungserfahren hat nicht ergeben, dass die Verbotsbegünstigten hinsichtlich des Grundstücks in X auf die Einhaltung des Verbots verzichtet hätten. Mangels Verzichtserklärung kann die Beschwerdeführerin dieses Grundstück nicht verwerten oder Belasten (vgl Kletečka/Schauer, AGBG-ON 1.07 § 364c Rz 6 [Stand 01.10.2025, rdb.at]) und kann sie es nicht iSd § 15 Abs 1 TMSG zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts oder zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs einsetzen.
Zu den Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführerin:
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen befand sich die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres nicht mehr als zwei Wochen im Ausland, weshalb gemäß § 19a TMSG die Voraussetzungen für ein Ruhen der Grundleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) nicht vorlagen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden könnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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