LVwG T LVwG-2025/24/1465-6; LVwG-2025/24/1466-6

LVwG-2025/24/1465-6; LVwG-2025/24/1466-6State Administrative CourtMar 20, 2026

Regest

Keine ZKO3 Meldung erstattet<br/>Bereithaltung A1 Dokument <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1465-6; LVwG-2025/24/1466-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.1465.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2025 und 22.05.2025, Zlen *** und *** betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zum Akt 2025/24/1465 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 auf Euro 700,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zum Akt LVwG-2025/24/1465 mit Euro 70,00 neu festgesetzt.

3. Der Beschwerde wird zum Akt 2025/24/1466 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

4. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zum Akt LVwG-2025/24/1466 mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, wie folgt:

„Datum/Zeit:29.01.2025, 09:40 Uhr

Ort:**** X, Ortsteil W, V

Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma CC, mit Sitz in Adresse 2, **** U, Italien, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Sie haben die Meldung der Entsendung für folgende/n Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin/en nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet, wie im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde.

Arbeitnehmer/in: DD

geb.: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: ITALIEN

Tätigkeit: Baggerfahrer

Arbeitsantritt: 28.01.2025 07:00 Uhr

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 3/2008 iVm § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 174/2021 iVm § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 45/2024, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) verhängt.

I.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, wie folgt:

„1.Datum/Zeit:28.01.2025 – 29.01.2025, 09:40 Uhr 29.01.2025, 09:40 Uhr

Ort:**** X, Ortsteil W, V

Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** U, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Gem. § 21 Abs. 1 Z 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

Diese Unterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht, sondern erst im Zuge der Amtshandlung wurde das A1 Dokument beantragt.

Arbeitnehmer/in: DD

Geb: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: ITALIEN

Tätigkeit: Baggerfahrer

Arbeitsantritt: 28.01.2025 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit:29.01.2025 09:40 Uhr; **** X, Ortsteil W, V

Der Beschwerdeführer habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 3/2008 iVm § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 45/2024, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (EFS 10 Stunden) verhängt.

Gegen beide Straferkenntnisse brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die Erstbehörde nur mit verba legalia begnüge, ohne dem Grunde nach darzulegen, worin denn die Fahrlässigkeit bestehe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akten, insbesondere in Strafanträgen der Finanzpolizei Team ** vom 10.2.2025, *** und vom 10.2.2025, ***, in die Stellungnahme der Finanzpolizei vom 20.3.2025 samt den vorgelegten Beilagen in den Handels Auszug der CC, und in das Vorbringen des Beschwerdeführers samt Beschluss des Verwaltungsrates vom 6.1.2025.

Weiters fand am 20.3.2026 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Strafhöhe einschränkte. Der jeweilige Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen Einschränkung der jeweiligen Beschwerde auf jeweils eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2026.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich jeweils die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche der gegenständlichen Straferkenntnisse zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gegenständlich war der Beschwerdeführer reumütig und geständig und sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol daher veranlasst, die Strafen entsprechend herabzusetzen.

Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte keinen Einwand gegen die Herabsetzung der Strafen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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