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LVwG-2025/24/2310-9•LVwG T LVwG-2025/24/2310-9
LVwG-2025/24/2310-9State Administrative CourtMar 16, 2026
Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der BauV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 6 Abs 2, 1. Satz BauV) zu lauten hat:
„§ 6 Abs 2 1. Satz BauV idF BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014“,
Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:
„§ 130 Abs 5 Z 1 ASchG idF BGBl. I Nr. 126/2017 iVm § 118 Abs 3 ASchG idF BGBl. I Nr. 60/2015“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 166,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Angefochtenes Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 28.01.2025
Ort:**** W, Adresse 2
Sie, Herr AA, haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, **** Z, Adresse 3) zu verantworten, dass bei einer Unfallerhebung des Arbeitsinspektorat Tirol festgestellt wurde, dass am 28.01.2025 auf der auswärtigen Arbeitsstätte der CC GmbH, **** Z, Adresse 3, nämlich in der „Containeranlage DD W – Parkplatz EE, **** W, Adresse 2“, ein Stiegenpodest als Standfläche bei einem Container um ca. 09:50 Uhr nicht tragsicher gestaltet war, da zumindest eine Halterung fehlte, obwohl solche Standfläche im Sinne der BauV ausreichend groß und standsicher zu gestalten sind. Dadurch ist ein Arbeitnehmer ca.3m abgestürzt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 2,1. Satz BauV begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. BauV eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (EFS 1 Tag) verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:
[…].
a) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung
Die Behörde stützte sich ausschließlich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats und verzichtete auf ein technisches Gutachten zur Standsicherheit. Damit fehlt eine schlüssige Beweisgrundlage für die Behauptung, das Podest sei „nicht tragsicher gestaltet“ gewesen.
Dies stellt eine Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes (§44a VStG) dar.
b) Fehlende subjektive Verantwortlichkeit (§ 9 VStG)
Der Beschwerdeführer hat ein wirksames Präventions- und Kontrollsystem eingerichtet, das den Anforderungen der Judikatur entspricht:
verpflichtende Sicherheitsschulungen im zweimonatigen Turnus
tägliche Sichtkontrollen durch den Vorarbeiter
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließt ein funktionierendes Kontrollsystem die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG aus (vgl. VwGH 26.02.2004, 2001/02/0044; VwGH 25.04.2007, 2007/02/0279).
Zudem wurde ein vom Beschwerdeführer benannter Zeuge – trotz entsprechender Anregung – nicht einvernommen. Dies stellt eine Verletzung des Parteiengehörs dar und verletzt das Recht auf ein faires Verfahren. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 19.10-1993, 93/04/0102) ist die Behörde verpflichtet, wesentliche Beweisanträge durchzuführen, sofern sie nicht von vornherein untauglich oder bedeutungslos erscheinen. Dies war hier nicht der Fall.
3. Rechtswidrige Strafbemessung
a) Die Behöre bezeichnet die Geldstrafe von € 830,00 als „Mindeststrafe“, obwohl § 130 Abs 5 lit. a ASchG einen Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00 vorsieht. Eine Strafe von € 830,00 ist somit keineswegs das gesetzliche Minimum.
b) Die Einkommens- und Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden nicht erhoben- Damit liegt ein klarer Verstoß gegen § 19 VStG vor.
c) Nicht berücksichtigt wurden mehrere mildernde Umstände:
bisherige Unbescholtenheit
sofortige Erste-Hilfe-Leistung
umfassende Kooperation mit dem Arbeitsinspektorat.
Die Strafbemessung ist daher rechtswidrig.
Einvernahme des Vorarbeiters FF, p/a CC GmbH, Adresse 4, **** Z, der bestätigen kann, dass er keine Anweisung zur Entfernung der Sicherung erteilt hat und laufend Sicherheitsschulungen durchgeführt wurden.
Mangels erwiesener objektiver Tatbestandselemente sowie wegen fehlender subjektiver Verantwortlichkeit ist das Straferkenntnis aufzuheben; zumindest ist die Strafe deutlich zu reduzieren.
Beweis:FF, p/a CC GmbH, Adresse 4, **** Z, als Zeuge
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
das Straferkenntnis vom 14.08.2025, GZ: ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Eventualantrag:
Für den Fall der Nichtaufhebung wird eine Ermahnung beantragt bzw. die verhängte Strafe herabzusetzen.
Es wird der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 15.04.2025, GZ ***, in den Bericht der Polizeiinspektion W vom 31.01.2025 samt Lichtbildbeilage und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde.
Weiters führte das Landesverwaltungsgericht am 30.01.2026 und am 04.03.2026 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die von ihm angebotenen Zeugen FF, GG, JJ, und KK einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 3.
Am 28.01.2025 waren Herr JJ und Herr GG mit der Demontage einer Containeranlage am DD W, Parkplatz EE, **** W, Adresse 2, beschäftigt. Ihre Aufgabe war es, zwei Containermodule, die übereinander gestapelt waren zu demontieren. Daran war auch eine Stahlpodestgalerie befestigt, die man dafür nützt, um in den 2. Stock bzw zu den darüber gestapelten Container zu gelangen. Die beiden Mitarbeiter der CC GmbH hatten den Auftrag, die Module abzubauen und abzutransportieren. Während Herr GG den Kran bediente und das obere Modul anheben sollte, begann Herr JJ eigenmächtig damit, die Halterung Podeste aus der Galerie zu lösen. Als GG das Modul anschließend mit dem Kran anhob und seitlich bewegte, betrat Herr JJ das Podest, das er zuvor bereits gelöst hatte. Das unbefestigte Podest kippte und Herr JJ stürzte ca. 2,8 Meter auf die asphaltierte Parkplatzfläche. Er wurde dabei schwer verletzt.
Der Vorarbeiter des AG war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle, aber ein langjähriger Partieführer eines anderen Unternehmens, mit dem der CC GmbH schon seit Jahren zusammenarbeitet. Nach Angaben des Arbeitgebers sowie des Verunglückten hatten zuvor Sicherheitsanweisungen und entsprechende Unterweisungen stattgefunden. Der Verunglückte erklärte selbst, dass es sein Fehler gewesen sei, die Schrauben des Podests bereits vor dem Anheben des Moduls zu lösen. Nach eigener Aussage hatte er ähnliche Container zuvor bereits zwei- bis dreimal demontiert. Zum Unfallzeitpunkt war er seit ein dreiviertel Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt.
Während der Demontage wurde keine spezielle Schutzausrüstung, wie zB ein Helm, getragen.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Vorarbeiter Herr FF nicht anwesend.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug.
Die Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus dem Bericht des Polizeiinspektion W, GZ: *** und der Anzeige des Arbeitsinspektorates GZ: ***. Der Unfallhergang wurde ohnehin nicht bestritten. Nach den Feststellungen war das Podest infolge gelöster Befestigungen und zumindest einer fehlenden Halterung nicht mehr tragsicher, obwohl es als Standfläche diente.
Damit entsprach die konkrete Ausführung der Standfläche nicht der in § 6 Abs 2 BauV geforderten tragsicheren Gestaltung und die objektive Verletzung der Verordnung ist gegeben.
Dass der Vorarbeiter der Firma nicht auf der Baustelle war, wurde vom Beschwerdeführer selbst dargetan.
Von der Einholung eines technischen Gutachtens zur Standsicherheit sieht das erkennende Gericht ab, da vom Beschwerdeführer ohnehin nicht bestritten wurde, dass die Fixierung des Podests von Herrn JJ zu früh und somit vor dem Unfall gelöst wurde. Die Standsicherheit war somit nachweislich nicht mehr gegeben.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl (ASchG) BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015 (§ 118), BGBl. I Nr. 126/2017 (§ 130) lauten wie folgt:
„§ 118
Bauarbeiten
[…]
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4)Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
§ 130
Strafbestimmungen
[…]
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
[…].
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) BGBl Nr 340/1994 in der Fassung BGBl II Nr 77/2014 lautet wie folgt:
„§ 6
Arbeitsplätze und Verkehrswege
[…]
(2)Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird. […]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 6 Abs 2 BauV sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
Nach den Feststellungen war das Podest, das als Standfläche diente infolge gelöster Befestigungen und zumindest einer fehlenden Halterung nicht mehr tragsicher.
Die objektive Tatseite ist damit erfüllt.
Was die Zuordnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung betrifft:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer, sohin als gemäß § 9 VStG nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH. Als solcher hat er nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Organisations- und Überwachungspflichten.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer JJ eigenmächtig begonnen, Podeste zu lösen, während der Kran noch Module versetzte. Er ist auf das von ihm bereits gelöste Podest gestiegen; der Unfall ereignete sich bei einer Absturzhöhe von etwa 3 m. Er selbst spricht von einem „Fehler“ (zuerst Schrauben gelöst, dann noch benutzt).
Das eigenmächtige, unsachgemäße Verhalten eines Arbeitnehmers entlastet den Arbeitgeber in österreichischem Arbeitnehmerschutzrecht – insbesondere bei Verstößen gegen die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) – nur dann vollumfänglich, wenn dieser nachweislich alles Zumutbare unternommen hat, um derartige Fehlhandlungen zu verhindern; dies umfasst eine lückenlose Erfüllung der Organisations-, Unterweisungs-, Überwachungs- und Auswahlpflichten gemäß § 3 Abs 1 ASchG iVm § 4 und § 6 BauV. Dies umfasst klare und konkrete Unterweisungen, Verbot bestimmter Handlungsweisen, Kontrolle, ggf. Auswahl eines geeigneten Aufsichtsführenden).
Gerade weil Arbeiten auf erhöhten Standflächen mit Absturzgefahr verbunden sind, verlangt das Arbeitnehmerschutzrecht eine vorausschauende Organisation (Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsablaufplanung, Absturzsicherung, Reihenfolge beim Abbau).
Zudem muss der Arbeitgeber bei auswärtigen Arbeitseinsätzen sicherstellen, dass die Bestimmungen der BauV auch dort eingehalten werden, insbesondere was Arbeitsplätze und Standflächen betrifft. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Es wäre ihm oblegen, zur Umsetzung seines gegenüber seiner Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien könne, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH 25.11.2004, Zl 20014/03/0107).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet zudem ein schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0161, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN).
Ein funktionierendes Kontrollsystem soll auch verhindern, eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hintan zu halten (VwGH 23.09.1993, 94/02/0258).
Das Vorliegen eines Kontrollsystems wurde im vorliegenden Fall nur zum Teil nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Sicherheitsunterweisungen und behaupteten Schulungen sind zweifelsfrei als positiv zu werten, allerdings reichen diese noch nicht aus, um den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung zu befreien.
Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, ein effektives Kontrollsystem aufzubauen, das die Einhaltung von Schutznormen wie der tragsicheren Gestaltung von Standflächen (hier: Stiegenpodest) sicherstellt; dies umfasst engere Stichprobenkontrollen, Freigabeprozeduren vor Demontage und Präsenz von Aufsichtspersonal. Dies gilt umso mehr, als JJ erst 2 bis 3 Mal mit solchen Demontagevorgänge beschäftigt war und er somit sogar als eher unerfahrener Mitarbeiter zu werten ist. Der Vorarbeiter (FF) war abwesend, es gab keine dokumentierten Rundgänge oder Freigaben während Kranarbeiten, und das eigenmächtige Lösen des Podests blieb unkontrolliert. Das dem so war, wird durch die Tatsache erhärtet, dass der Arbeitnehmer nicht einmal einen Schutzhelm trug.
Die bloße Anwesenheit eines langjährig tätigen Partieführers eines anderen Unternehmens (hier: KK, der – wie sich in der Verhandlung zeigte, sehr schlecht Deutsch verstand und spricht) vermag an der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers nichts zu ändern. Die arbeitgeberseitigen Pflichten zur Organisation, Anleitung und Überwachung der Arbeitsausführung bleiben davon unberührt. Insbesondere befreit die Anwesenheit einer betriebsfremden Aufsichtsperson den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, für klare und nachvollziehbare Zuständigkeiten zu sorgen.
Erforderlich ist vielmehr eine eindeutig festgelegte organisatorische Struktur, aus der unmissverständlich hervorgeht, welche Person für die unmittelbare Aufsicht verantwortlich ist, wer den Arbeitnehmern verbindliche Arbeitsanweisungen erteilt und wer die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorgaben überwacht. Dies gilt insbesondere für sicherheitskritische Arbeitsschritte wie die Festlegung und Einhaltung der richtigen Reihenfolge bei Demontagearbeiten. Ohne eine solche klare Zuordnung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen besteht die Gefahr von Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Kontrolle der Arbeitsausführung.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es war von fahrlässiges Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Angaben in der mündlichen Verhandlung gemacht (Jahreseinkommen Euro 100.000,00 brutto/Jahr, Haus und Ansparungen, keine Unterhaltspflichten, keinerlei Rückzahlungsraten). Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der Umstand zu werten, dass durch den gegenständlichen Arbeitsunfall Herr JJ schwere Verletzungen erlitt.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil genau jene Gefährdungen herbeigeführt wurde, welchen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollten. Diesem Schutzzweck der Norm hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt, weshalb die von der Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen, sowie als verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Strafrahmen von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 wurde durch die verhängte Geldstrafe von Euro 830,00 zu 10 % ausgeschöpft. Daher liegt die Strafe bereits im unterst möglichen Bereich. Es gab keine Bedenken gegen die Höhe der Strafe. Die Höhe der Strafe ist aus spezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten erforderlich.
Die Anwendung des §45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht lediglich von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen war.
Gemäß § 52 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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