LVwG T LVwG-2025/50/1649-11

LVwG-2025/50/1649-11State Administrative CourtMar 12, 2026

Regest

Jagdausübungsrecht<br/>Pachtvertrag <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1649-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.50.1649.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA und der BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2025, Zahl ***, betreffend Aussetzen der Rechtswirksamkeit des Jagdpachtvertrages vom 5.12.2024 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes X, abgeschlossen zwischen AA und der BB, nach § 18 Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2025, Zahl ***, hat diese die Rechtswirksamkeit des Jagdpachtvertrages vom 5.12.2024 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes X, abgeschlossen zwischen AA und der BB, ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 7.7.2025 erhob AA und die BB, beide vertreten durch RA CC, eine fristgerechte Beschwerde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Am 30.10.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein von AA, dessen Rechtsvertreter und einen Vertreter der belangten Behörde statt.

Mit Schreiben vom 18.11.2025 machte DD, vertreten durch RA EE, die Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltend. Begründend wurde ua ausgeführt, dass das Jagdrecht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zustehe.

In weiterer Folge wurde von Seiten der Rechtsvertreterin des DD Akteneinsicht am 26.11.2025 genommen und wurde sämtlichen am Verfahren beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs angeboten.

Mit Schreiben vom 30.1.2026 gab AA und die BB, beide vertreten durch RA CC, eine Stellungnahme ab. Von Seiten der Rechtsvertreterin des DD wurde mit E-Mail vom 3.3.2026 darauf hingewiesen, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben wird.

II.Sachverhalt:

Am 5.12.2024 wurde der Jagdpachtvertrag hinsichtlich des Eigenjagdgebietes X zwischen AA und der BB abgeschlossen.

Grundeigentümer der EJ X sind AA (51%) und DD (49%). Einer Verpachtung stimmte DD mit E-Mail vom 2.6.2025 an die Bezirkshauptmannschaft Y nicht zu.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2025, Zahl ***, hat diese die Rechtswirksamkeit des Jagdpachtvertrages vom 5.12.2024 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes X, abgeschlossen zwischen AA und der BB, nach § 18 Abs 4 Tiroler Jagdgesetz ausgesetzt.

Folgende Bedingungen des Jagdpachtvertrages wurden als gesetzwidrig gewertet:

„Zu lit. a.)

Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person verpachtet, so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Der Jagdpachtvertrag enthält keine hinreichende Regelung über die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter.

Zu lit. b.)

Sieht vor, dass im Fall einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes im Jagdpachtvertrag eine hinreichende Regelung über die Besorgung des Jagdschutzes im Jagdgebiet enthalten ist.

Zu lit. c)

Zu 1.: Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur in seiner Gänze Gegenstand des Pachtvertrages sein. Das Jagdausübungsrecht steht auf der EJ X den zwei Grundeigentümern AA (51%) und DD (49%) zu. Der Jagdpachtvertrag wurde auf der Verpächterseite nur von AA unterzeichnet. Einer Verpachtung stimmte Hr. DD, lt. einem E-Mail vom 2.6.2025 an die Bezirkshauptmannschaft Y ausdrücklich nicht zu. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes ist bei einer Verpachtung die Einstimmigkeit der Grundeigentümer geboten. Auch eine privatrechtliche Vereinbarung - siehe Abhandlungsprotokoll vom 17.04.2015, unter Punkt 3.b - ändert daran nichts.

Zu 2 und 3: Das Eigenjagdgebiet X bestehend aus den Grundflächen der EZn ***1 und ***2, in der KG W, war vormals ein Teil der GJ W 2 und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2018, GZI. JA.R-2/40/6-2017, als eigenes Jagdgebiet festgestellt. Das Jagdgebiet weist eine Fläche von etwa 173 ha auf.

Der dem Jagdpachtvertrag beigelegte Jagdkataster, als Beilage 1 bezeichnet, zeigt einen Tirisplan, der das Genossenschaftsjagdgebiet W 3 (Nr. ***) abbildet. Dieses Jagdgebiet steht im Eigentum der Jagdgenossenschaft W 3 und steht in keinem Zusammenhang mit der im Jagdpachtvertrag genannten EJ X (Nr. ***).

Zu 4: Das Jagdjahr beginnt am 1.04. und endet am 31.03. eines jeden Jahres.

Zu 5: Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person verpachtet, so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Von der Jagdleiterbestellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Der Verpächter hat darauf keinen Anspruch.“

Im zweiten Abhandlungsprotokoll vom 17.4.2015, *** (Notar FF) ist unter Punkt I/1/d/dc Folgendes geregelt:

„Sobald die Eigenjagdfeststellung erfolgt und in Kraft getreten sein wird (und die derzeit bestehende Ausgliederung der Flächen dieser beiden Liegenschaften an das Gebiet der Genossenschaftsjagd W II beendet sein wird) steht dem Miterben AA – wie vom Verstorbenen letztwillig angeordnet – auf Lebenszeit das Recht zu, diese Jagd unentgeltlich auszuüben bzw. zu verpachten oder weiterzugeben.“

Das zuvor angeführte Testament stammt vom 20.3.2012.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 40/2022, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:

§ 18

Jagdpachtvertrag

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.

(2) Der Pächter hat dem Verpächter auf Verlangen Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse zu erteilen. Erhält der Verpächter binnen drei Wochen keine Auskunft vom Pächter oder ist dies nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Verpächters die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

(4) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn

a)er nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält,

b)er im Fall des § 11 Abs. 6 keine hinreichende Regelung über die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter enthält,

c)er im Fall einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Abs. 1 dritter Satz) entgegen Abs. 1 vierter Satz keine hinreichende Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet enthält oder

d)gegenüber dem Pächter oder einem der Mitpächter in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

(5) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.

V.Erwägungen:

Nach § 1 Abs 1 TJG 2004 ist das Jagdrecht die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,

a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,

b) sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

Nach Abs 2 leg cit unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Gemäß § 18 Abs 1 TJG 2004 kann die Ausübung des Jagdrechtes nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein.

In der Zeitschrift Recht der Umwelt, RdU, beschäftigte sich Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M., mit Einschränkungen der Jagd(ausübung) aus grundrechtlicher Sicht (RdU 2025/8).

Auszugsweise wird daraus wiedergegeben:

„(…) Diese Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht ist für unser österr Verständnis maßgeblich. Zunächst ist wenig überraschend festzuhalten, dass das Jagdausübungsrecht Verwaltungsrecht ist. Dieses fällt in Österreich in die Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt der Länder (…)“

„(…) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Jagdrecht als Teil des Eigentumsrechts an Grund und Boden grundrechtlich geschützt ist. (…)“

„(…) Aus der älteren Rspr des VfGH lassen sich zunächst einige absolute Grenzen ableiten, deren Regelung jedenfalls verfassungswidrig und damit auch der Disposition des einfachen Gesetzgebers entzogen wäre: Darunter fällt jedenfalls die vollständige Trennung von Jagdrecht und Grundeigentum. Die Eigenjagdberechtigung des Grundeigentümers darf nicht unterminiert werden. (…)“

„(…) Bereits festgehalten wurde, dass das Jagdrecht in Österreich untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden ist. (…)“

„(…)

G. Zusammenfassung

Abschließend ist noch einmal festzuhalten, dass das Jagdrecht in Österreich untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Damit einher geht eine gefestigte grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Diese schützt einerseits das Jagdrecht des Grundeigentümers vor allzu weitreichenden Beschränkungen. (…)“

Wie bereits oben angeführt, kann die Ausübung des Jagdrechtes nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages (vgl. § 18 Abs 1 TJG 2004) sein. Der Landesgesetzgeber regelte somit mit Verweis auf den oben angeführten Artikel in der Zeitschrift RdU verwaltungsrechtlich die Ausgestaltung des Jagdausübungsrechtes und zwar, dass dieses nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein kann. Das Jagdrecht ist wiederum untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden und dieses, auch wiederum mit Verweis auf den Artikel in der Zeitschrift RdU, grundrechtlich geschützt. Somit kann eine „zivilrechtliche Vereinbarung/Testament“ diese Bestimmungen nicht untergraben.

Auch muss der Jagdschutz nicht nur faktisch, sondern auch im Pachtvertrag geregelt sein.

Gemäß § 18 Abs 4 vierter Satz TJG 2004 sind die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

§ 18 Abs 4 vierter Satz TJG 2004 sieht somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.

Es wurde im gegenständlichen Pachtvertrag ein Grundmiteigentümer nicht involviert, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol schon alleine wegen dieses Umstandes davon ausgeht, dass der Pachtvertrag den öffentlichen Interessen, insbesondere auch wegen der klaren gesetzlichen Regelungen im Tiroler Jagdgesetz 2004 (vgl. § 1 und § 18 leg cit) und einer geordneten Jagdwirtschaft, entgegensteht. Zivilrechtliche Vereinbarungen generell würden klar den öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Darüber hinaus müssen jedoch Bestimmungen des Jagdpachtvertrages den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weshalb die belangte Behörde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insgesamt aufgrund der festgestellten gesetzwidrigen Inhalte zu Recht von einer Vermischung von privatrechtlichen und öffentlichen Vorgaben ausgegangen ist. Auch muss der Jagdschutz nicht nur faktisch, sondern auch im Pachtvertrag geregelt sein, um eine geordnete Jagdwirtschaft sicherzustellen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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