LVwG T LVwG-2025/28/2226-15

LVwG-2025/28/2226-15State Administrative CourtMar 10, 2026

Regest

Sozialversicherungsdokument<br/>ZKO3-Meldung<br/>Lohnunterlagen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/2226-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.28.2226.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, pA Firma BB, Adresse 1, in **** Z, Ungarn, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.08.2025, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkt 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu den Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 400,00 und zu Spruchpunkt 3. Euro 600,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 25.08.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:29.01.2025

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Ungarn, **** Z,

Adresse 1, in der Eigenschaft als Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR- Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 LSD-BG nicht bereithält oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Gem. § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten: Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, das der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt).Folgende Unterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: A1-Entsendebescheinigungen und ZKO-3 Meldungen

Arbeitnehmer:

1. CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 11.11.2024

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

2. DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 20.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

3. EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 13.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

4. FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 11.11.2024

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

2. Datum/Zeit: 29.01.2025

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Ungarn, **** Z, Adresse 1, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 LSD-BG, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.

Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung

Arbeitnehmer:

1. CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 11.11.2024

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

2. DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 20.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

3. EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt. 13.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

4. FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Arbeitsantritt: 11.11.2024

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2, 29.01.2025, 09:00 Uhr

3. Datum/Zeit: 13.01.2025-29.01.2025

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Ungarn, **** Z, Adresse 1, zu verantworten, dass nachstehende 4 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben. Folgende Personen wurden beschäftigt:

1. CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Einstufung und Kollektivvertrag: Beschäftigungsgruppe 5. Angelernte Arbeiter des

Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien, 2024

Beschäftigungszeitraum: 13.01.2025 - 29.01.2025

Beschäftigungsausmaß: 40 h pro Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 2

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender

Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.823,12

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 1.427,92

Unterentlohnung in EURO: € 395,20

Unterentlohnung in Prozent: 21,68%

2. DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Einstufung und Kollektivvertrag: Beschäftigungsgruppe 5. Angelernte Arbeiter des

Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien, 2024

Beschäftigungszeitraum: 20.01.2025 - 29.01.2025

Beschäftigungsausmaß: 40 h pro Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 2

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender

Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.035,52

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 878,72

Unterentlohnung in EURO: € 156,80

Unterentlohnung in Prozent: 15,14%

3. EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Einstufung und Kollektivvertrag: Beschäftigungsgruppe 5. Angelernte Arbeiter des

Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien, 2024

Beschäftigungszeitraum: 13.01.2025 - 29.01.2025

Beschäftigungsausmaß: 40 h pro Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 2

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender

Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.682,72

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 1.427,92

Unterentlohnung in EURO: € 254,80

Unterentlohnung in Prozent: 15,14%

4. FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: Trockenbau

Einstufung und Kollektivvertrag: Beschäftigungsgruppe 5. Angelernte Arbeiter des

Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien, 2024

Beschäftigungszeitraum: 13.01.2025 - 29.01.2025

Beschäftigungsausmaß: 40 h pro Woche

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 2

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender

Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.823,12

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 1.427,92

Unterentlohnung in EURO: € 395,20

Unterentlohnung in Prozent: 21,68%

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z1 iVm § 15 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024

2. § 28 Z1 iVm § 22 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024

3. § 29 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024 iVm dem/der angeführten

Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

1. € 2.000,00

1 Tage(n)

0 Minute(n)

9 Stunde(n)

§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping­Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

2. € 2.000,00

1 Tage(n)

0 Minute(n) 9 Stunde(n)

§ 28 erster Strafsatz Lohn- und

Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

3. € 3.000,00

2 Tage(n)

0 Minute(n) 2 Stunde(n)

§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping­Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 174/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:

€ 700,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 7.700,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„1. Anfechtung

Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis.

2. Beschwerdegründe

a) Falsche Berechnung der Entlohnung

Die belangte Behörde hat den österreichischen kollektivvertraglichen Bruttolohn mit dem von mir an ungarische Mitarbeiter ausbezahlten Nettolohn verglichen.

Dies ist sachlich unrichtig. Ein solcher Brutto-Netto-Vergleich führt zwangsläufig zu einem rechnerischen Fehlbetrag.

Der einzig richtige Vergleich ist der österreichische kollektivvertragliche Bruttolohn mit dem in Ungarn ausbezahlten Bruttolohn.

b) Al-Bescheinigungen und Sozialversicherung

Alle Mitarbeiter verfügten zum Zeitpunkt der Tätigkeit in Österreich über gültige Al Bescheinigungen.

Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004 ist Österreich daher an die ungarische Sozialversicherung gebunden.

Die von mir geleisteten Zahlungen berücksichtigen, dass die Sozialversicherungsbeiträge in Ungarn abgeführt werden.

Österreich darf keine parallelen Beiträge oder eine andere Bruttorechnung verlangen.

c) Vorrang des EU-Rechts

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (z. B. C-620/15 „A-Rosa") sind Al-Bescheinigungen für die Mitgliedstaaten verbindlich. '

Österreich darf nationales Recht nicht in einer Weise anwenden, die dem EU-Recht widerspricht.

Die belangte Behörde hat dies missachtet und ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung gebracht.

d) Vertrauensschutz

Ich habe mich an alle Vorschriften gehalten, die im Rechtsinformationssystem (RIS) ersichtlich sind.

Die verhängte Strafe verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und ist unverhältnismäßig.

3. Antrag

Ich beantrage daher, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.

Hilfsweise beantrage ich die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtslage.“

Aus der Anzeige der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vom 12.03.2025, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 29.01.2025 um 09.00 Uhr auf der Baustelle „Adresse 3“, **** Y, Adresse 2, durch die BUAK gemäß § 23 ff BUAG eine Kontrolle durchgeführt worden ist. Unter anderem wurde die Firma BB und im Speziellen die dort vier arbeitenden Arbeitnehmer der Firma BB, Adresse 1, **** Z, Ungarn kontrolliert. Kontrolliert wurden die Arbeitnehmer CC, DD, EE und FF. Allen vier Arbeitnehmern wurden Erhebungsprotokolle, welche in deutscher, ungarischer und polnischer Sprache gehalten sind, zum Befüllen ausgehändigt.

Es wurde festgestellt, dass die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 oder A1) sowie die Meldung gemäß § 19 LSD-BG nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden konnte. Diesbezüglich wurde eine Bestrafung in der Höhe von Euro 2.000,00 beantragt.

Weiters wurde festgestellt, dass die Lohnunterlagen (Arbeitsverträge/Dienstzettel, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Arbeitsaufzeichnungen) nicht bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht werden konnte. Hier wurde eine Bestrafung in der Höhe von Euro 2.000,00 beantragt.

Weiters wurde festgestellt, dass für alle vier Arbeitnehmer eine Unterentlohnung stattfand und wurde diesbezüglich eine Bestrafung in der Höhe von Euro 6.000,00 beantragt.

II.Sachverhalt:

Am 29.01.2025 fand um 09.00 Uhr auf der Baustelle „Adresse 3“ in **** Y, Adresse 2, eine Kontrolle der BUAK nach dem LSD-BG statt. Überprüft wurde unter anderem die Firma BB mit Sitz in Adresse 1, **** Z, Ungarn, und hier insbesondere die Arbeitnehmer CC, DD, EE und FF. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB ist der Beschwerdeführer, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX.

Die Firma GG GmbH beauftragte für das Gewerbe „Trockenbau“ die ungarische Firma BB Die angetroffenen Arbeitnehmer der BB verrichteten am gegenständlichen Bauvorhaben Trockenbauarbeiten.

Den vier Arbeitnehmern wurden jeweils Erhebungsprotokolle zum Befüllen übergeben und waren diese in deutscher, ungarischer und polnischer Sprache gehalten. Die Arbeitnehmer füllten diese eigenhändig aus und gaben unter anderem an, weder Aufwandersatz noch Zulagen bzw Zuschüsse für die Tätigkeit in Österreich zu beziehen.

Es wurden weder Meldeunterlagen gemäß § 21 LSD-BG noch Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG am Bauvorhaben bereitgehalten bzw konnten diese nicht elektronisch zugänglich gemacht werden.

Im Speziellen konnte keine A1-Entsendebescheinigung und keine ZKO-3-Meldung für die angetroffenen Arbeitnehmer abgefragt werden und weiters wurden keine Lohnunterlagen (wie zum Beispiel Arbeitsverträge/Dienstzettel, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung oder Arbeitsaufzeichnungen) bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht werden.

Die vier Arbeitnehmer füllten, wie bereits ausgeführt, die Erhebungsblätter/Personenblätter eigenständig aus und gab Herrn DD an Bruttoeinkommen einen Betrag in der Höhe von Euro 2.376,00, Herr CC ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Euro 2.376,00, Herr EE ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Euro 2.375,00 und Herr FF ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Euro 2.376,00 an; dies bei 40 Stunden pro Woche. Alle vier Arbeitnehmer gaben weiters an, dass sie keinen Aufwandersatz für die Tätigkeit in Österreich erhalten und gaben die Arbeitnehmer DD, CC und EE an, auch keine sonstigen Zulagen und Zuschüsse zu erhalten. Beim Erhebungsblatt von Herrn FF ist in diesem Feld nichts angekreuzt. Weiters gaben die Arbeitnehmer an, ab wann sie auf der Baustelle in Österreich tätig waren.

Das Kontrollorgan der BUAK übergab das Aufforderungsschreiben der BUAK in deutscher und ungarischer Sprache an den Arbeitnehmer CC zur Weitergabe an den Arbeitgeber (Beilage./D zur gegenständlichen Anzeige der BUAK und Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2026). Dieser Aufforderung ist zu entnehmen, der BUAK binnen zwei Werktagen, somit bis zum 31.01.2025, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Für die Lohnzettel bzw Lohnaufzeichnungen, die Lohnzahlungsnachweise bzw Banküberweisungsbelege sowie für die vollständigen Arbeitsaufzeichnungen des aktuellen Lohnmonats 1/2025 wurde dem Arbeitgeber eine Frist bis zum 20. des Folgemonats eingeräumt.

Mit E-Mail vom 31.01.2025 wurden Arbeitsverträge in ungarischer Sprache, die ZKO-3-Neumeldungen, Arbeitsaufzeichnungen für den Lohnmonat 1/2025 betreffend der vier Arbeitnehmer, die A1-Entsendebescheinigung für die Arbeitnehmer CC und FF, sowie digitale Anträge auf A1-Entsendebescheinigungen betreffend DD und EE sowie der gegenständliche Werkvertrag, übermittelt.

Aufgrund der Angaben zum Bruttolohn der Arbeitnehmer vor Ort am Kontrolltag (Erhebungsblätter) und der übermittelten Arbeitsverträge, aus welchen jeweils ein Bruttostundenlohn von Euro 14,85 hervorgeht, wurde von der BUAK die ordnungsgemäße Entlohnung berechnet. Die Arbeitnehmer wurden in der Beschäftigungsgruppe, angelernte Arbeitnehmer zum Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe (Österreich außer Wien 2024) eingestuft. Die Angaben der Arbeitnehmer stimmen mit den Wahrnehmungen des Baustellenerhebers überein, wonach die Arbeitnehmer Trockenbauarbeiten verrichteten. Sowohl aus den ZKO-3-Meldungen als auch aus den Arbeitsverträgen ging eine Entlohnung von Brutto Euro 14,85 pro Stunde hervor. Den Arbeitnehmern gebührt jedoch bei Anwendung des oben angeführten Kollektivvertrags jeweils ein Bruttostundenlohn von Euro 16,18.

Weiters sieht der gegenständliche Kollektivvertrag nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld vor. Diese Betriebszugehörigkeit war bei den Arbeitnehmern CC und FF gegeben. Für diese beiden Arbeitnehmer ergibt sich jeweils ein anteiliges Weihnachtsgeld von Euro 1,35 pro in Österreich gearbeiteter Stunde. Die Arbeitnehmer gaben jeweils an, wie bereits ausgeführt, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Daraus ergibt sich folgende Unterentlohnungen für den Zeitraum 13.01.2025 bzw 20.01.2025 bis 29.01.2025 (Kontrolltag):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260310_LVwG_2025_28_2226_15_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260310_LVwG_2025_28_2226_15_00/image002.jpg

Der Beschwerdeführer übermittelte sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Kontoauszüge der JJ und eines weiteren Instituts mit dem Namen „KK“, allesamt in ungarischer Sprache. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer, laut seinen Angaben Lohnzettel, welche ebenfalls in ungarischer Sprache waren und mit Forint ausgewiesen sind.

Am 03.12.2025 wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen worden ist. Wie auch schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgetragen, wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol abermals aufgetragen, eine genau detaillierte Aufstellung der tatsächlich ausbezahlten Entgeltbeträge für diese vier Arbeitnehmer dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, zum Beweis dafür, dass keine Unterentlohnung stattgefunden hat. Wiederum übermittelte der Beschwerdeführer lediglich Kontoauszüge samt Lohnzettel (allesamt in ungarischer Sprache) bzw. übermittelte er die bereits vorgelegten Urkunden, welche von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt worden sind.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.02.2026 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Auszahlungen an die vier Arbeitnehmer befragt. Im Speziellen wurden mit dem Beschwerdeführer in dieser Verhandlung sämtliche Auszahlungen durchgegangen und durchgerechnet. Immer wieder wurde der Beschwerdeführer befragt, wie die von ihm behaupteten Auszahlungsbeträge (Entlohnung samt Weihnachtsgeld) zustande kamen. Angegeben wurden vom Beschwerdeführer diverse Vorschüsse an die vier Arbeitnehmer und ein Taggeld in der Höhe von Brutto Euro 14,85; auch in dieser eingehenden Befragung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welchen Nettobetrag pro Arbeitnehmer dies in Summe ergibt und was insgesamt an Lohn an den jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt worden ist. Auch konnte die Bezahlung des Weihnachtsgeldes für die CC und FF nicht nachgewiesen werden. Weiters stimmten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzettel nicht mit den Berechnungen und den Summen der Kontoauszüge überein. Der Beschwerdeführer konnte daher die ausreichende Entlohnung der vier Arbeitnehmer dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht darlegen. Vielmehr war es so, wie dies von der BUAK auch berechnet worden ist, dass von einem Bruttolohn von Euro 14,85 auszugehen war und dies eine Unterentlohnung, wie oben tabellarisch dargestellt, ergibt, weshalb für das Landesverwaltungsgericht Tirol feststeht, dass der Beschwerdeführer daher den Spruchpunkt 3. verwirklicht hat.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. wird ausgeführt, dass die bei der Kontrolle geforderten Unterlagen (Sozialversicherungsdokument E101 oder A1, die Meldung gemäß § 19 LSD-BG sowie die Lohnunterlagen) nicht bereitgehalten werden konnten bzw nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Der Beschwerdeführer gibt hier an, dass seine Mitarbeiter die Unterlagen jedenfalls vor Ort dabei hatten und ist dem Beschwerdeführer hier zu entgegnen, dass die Arbeitnehmer von den Kontrollorganen explizit danach gefragt wurden, wobei diese abgefragten Dokumente bzw. Unterlagen nicht vorgewiesen bzw nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden konnten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Spruchpunkt 1. und 2. in objektiver Hinsicht ebenfalls erfüllt hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Kontrolle beim gegenständlichen Bauvorhaben und der kontrollierten Firma des Beschwerdeführers (BB) ergibt sich aus der Anzeige der BUAK vom 12.03.2025, Zl *** sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen LL bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.02.2026.

Die Feststellungen zu den Erhebungsblättern welche in deutscher, ungarischer und polnischer Sprache gehalten waren, ergeben sich eben aus diesen Erhebungsblättern, welche von vier Arbeitnehmern eigenhändig ausgefüllt und unterfertigt worden sind und befinden sich diese im verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Feststellung zum Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB ergibt sich aus der oben angeführten Anzeige und aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.12.2025. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Trockenbauarbeiten samt Einstufung in den Kollektivvertrag der vier Arbeitnehmer ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige. Die Feststellungen, dass weder die Sozialversicherungsdokumente noch die Meldeunterlagen noch die Lohnunterlagen der vier Arbeitnehmer bei der Kontrolle vorgewiesen werden konnten bzw nicht elektronisch zugänglich gemacht werden konnten, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige.

Die Feststellungen zur Unterentlohnung der vier Arbeitnehmer ergeben sich aus der gegenständlichen Anzeige, aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführers bei den Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowohl am 03.12.2025 und am 24.02.2026. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, welche Auszahlungen an die jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich erfolgten. Das alleinige Vorlegen von, in ungarischer Sprache gehaltenen Dokumenten, und die gebetsmühlenartige Angabe, er hätte den Arbeitnehmern ohnehin mehr bezahlt als nach Kollektivvertrag vorgeschrieben, hilft dem Beschwerdeführer hier nicht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Vorschüsse an die Arbeitnehmer auszahlte und wurden diese Vorschüsse in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.02.2026 einzeln und explizit durchgesprochen. Wenn man diese Vorschüsse zusammenzählt, besteht jedenfalls eine Unterentlohnung. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass Arbeitnehmer Bruttostundenlohn (Tagsatz) in der Höhe von Brutto Euro 14,85 erhalten würden. Der Beschwerdeführer konnte hier die Nettozahlungen nicht anführen und wurden diese Auszahlungen für die vier Arbeitnehmer nicht nachgewiesen. Aus den Lohnzetteln, welche in ungarischer Sprache vorgelegt werden, insofern es sich überhaupt um Lohnzettel handelt, konnte dies für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Nach § 21 Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht;

[…]

2. die Meldung gemäß § 19;

[…]

Gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.

Abermals festgehalten wird, dass die Spruchpunkt 1. und 2. erfüllt worden sind, da am Arbeitsort am Kontrolltag weder die A1-Entsendebescheinigungen noch die ZKO-3-Meldungen noch die Lohnunterlagen bereitgehalten worden sind bzw unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden konnten.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB hätte den Arbeitnehmern dies ermöglichen müssen, sodass dies bei der Kontrolle geforderten Unterlagen vorgelegt werden hätten können bzw in elektronischer Form vor Ort zugänglich gemacht werden hätten können.

§ 29 Abs 1 LSD-BG besagt, wie folgt:

Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro.

Zur Unterentlohnung wird ausgeführt und hier auf die Ausführungen im Sachverhalt verwiesen, dass bei den vier namentlich genannten Arbeitnehmern eine Unterentlohnung von statten ging und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass die vier Arbeitnehmer das von ihm behauptete Entgelt auch ausbezahlt bekamen.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen daher ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen zu Spruchpunkt 1. und 2. belaufen sich jeweils auf bis zu Euro 20.000,00. Zu Spruchpunkt 3. sind gegenständlich Strafen bis zur Euro 20.000,00 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen aus dem Unternehmen in der Höhe von Euro 1.300,00, hat kein Vermögen und keine Schulden. Es bestehen keine Sorgepflichten für den Beschwerdeführer. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die jeweils über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol daher tat- und schuldangemessen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es am hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Die Anwendung des § 20 VStG war nicht vorgesehen, da keine Mindeststrafe vorgesehen ist und daher ein Unterschreiten unter die Mindeststrafe nicht möglich war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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