LVwG T LVwG-2026/32/0277-3

LVwG-2026/32/0277-3State Administrative CourtMar 9, 2026

Regest

Zurückziehung der Gewerbeanmeldung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/32/0277-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.32.0277.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten die BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2026, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2026, Zahl ***, ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die AA GmbH hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ mit dem Standort in **** Y, Adresse 2, angemeldet und die Bestellung von Frau DD, geb. am XX.XX.XXXX, als gewerberechtliche Geschäftsführerin für dieses Gewerbe angezeigt.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach §§ 333 Abs 1 und 339 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025 (kurz: GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 und Abs. 7 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der AA GmbH am 12.01.2026 angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ in **** Y, Adresse 2, nicht vorliegen.

Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt.

Gegen diesen Bescheid hat die betroffene Gesellschaft zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die vorgenannte Gesellschaft die Gewerbeanmeldung zurückgezogen.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke.

Die für den 11.03.2026 anberaumte mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

I.Rechtslage:

VwGVG:

„Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28

(1)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)“

AVG:

„Anbringen

§ 13

(…)

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(…)“

II.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch ein diesbezügliches Anbringen der Beschwerdeführerin ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren zulässig (Vergleich zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014, VwGH 18.01.1994, 91/17/0700).

Dies bedeutet, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der belangten Behörde nachträglich die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache entzogen wurde, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014, siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, abermals das Gewerbe bei der belangten Behörde anzumelden, insbesondere mit Blickrichtung auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.03.2026, Zahl ***.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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