LVwG T LVwG-2025/17/2666-3

LVwG-2025/17/2666-3State Administrative CourtFeb 18, 2026

Regest

Benützungsuntersagung <br/>Verwendungszweck <br/>Garage <br/>Nebengebäude<br/>TLBO 1901<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/2666-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.17.2666.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, nunmehr vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.07.2024, Zl. ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wird Ihnen die Benützung des auf Gst **1 KG *** Y bestehenden Garagengebäudes als Aufenthaltsraum mit sofortiger Wirkung untersagt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Aufgrund von Nachbarbeschwerden nahm der Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) als Baubehörde einen Lokalaugenschein bei einem Garagengebäude unter Beiziehung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen auf Gst **1 KG Y vor.

In der Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlich mit Beschwerde angefochtenen baupolizeilichen Auftrag vom 25.07.2024. Demnach sei festgestellt worden, dass sich auf dem Grundstück ein altes landwirtschaftliches Garagengebäude befinde, welches ohne entsprechende Baubewilligung als Aufenthaltsraum und zum Unterstellen von Motorrädern genutzt werde. Daher werde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer die Nutzung zu den genannten Zwecken „gemäß § 46 Abs. 6 lit. a/b/c/d/f/g/h TBO 2022“ untersagt.

Gegen die Untersagung des Unterstellens von Motorrädern richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des AA, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Anordnung des Verbotes des Unterstellens von Motorrädern beantragt wurde.

Ergänzend zu dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt forderte das Landesverwaltungsgericht die baubehördlichen Akten hinsichtlich der auf Gst **1 KG Y befindlichen baulichen Anlagen an.

II.Sachverhalt:

Auf Gst **1 KG Y bestehen einerseits das hier gegenständliche Garagengebäude sowie auch ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehend aus Haupthaus mit Anbau. Dieses Gebäude umfasst mehrere Wohnungen und einen Stall. Die Errichtung einer Ferienwohnung im bereits bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude wurde im Jahr 2018 in Verbindung mit Um- und Zubaumaßnahmen baubehördlich bewilligt.

Für das vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag betroffene Garagengebäude liegen keine baubehördlichen Unterlagen vor.

Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen bzw. ist das Gebäude nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet. Es wird angenommen, dass das Gebäude seit Langem zum Unterstellen bzw. Lagern von Gegenständen und auch motorbetriebenen Geräten und Fahrzeugen genutzt wurde. Dieses Gebäude bestand zumindest bereits im Jahr 1947, der damalige Verwendungszweck ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag und das im Jahr 2018 abgeführte Bauverfahren betreffend den Zu- und Umbau des auf Gst **1 KG Y befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.

Daraus ergibt sich, dass das auf Gst **1 KG Y befindliche Hauptgebäude im Altbestand vor Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 09.03.2018, Zl. ***, bereits auf drei Ebenen Wohnräume umfasste und dass sich in einem Anbau ein Stall befand. Im Jahr 2018 wurde laut den genehmigten Plänen zum Bauansuchen vom 05.12.2017 die Errichtung weiterer Wohnräume und einer Ferienwohnung bewilligt. Hinsichtlich des Bestehens einer Ferienwohnung ist der Bauakt widerspruchsfrei, sodass sich die hier wesentlichen Feststellungen darauf stützen. Aus dem ebenfalls baubehördlich genehmigten, nach der Baubewilligung erstellten „Tekturplan“ ergibt sich das Vorhandensein mehrerer Ferienwohnungen.

Jedenfalls konnte von der Nutzung des Hauptgebäudes für die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste ausgegangen werden; ein rein landwirtschaftliches Wohngebäude liegt damit nicht (mehr) vor, ws auch mit der Flächenwidmung in Einklang steht.

Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Garagengebäudes ergeben sich aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers. Das Nichtvorliegen von baubehördlichen Unterlagen, wie einer Baubewilligung, ergibt sich aus den Annahmen des von der belangten Behörde beauftragten hochbautechnischen Sachverständigen, der aufgrund des Alters des Gebäudes dies als nicht außergewöhnlich erachtete. Einsichtnahme in ein historisches Luftbild vom 13.09.1947 im Luftbildarchiv Tirol zeigt, dass beide Gebäude jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden, was jedoch nicht ausschließt, dass das gegenständliche Gebäude auch deutlich älter sein könnte.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 2 Abs 10 TBO 2022 sind Nebengebäude wie Garagen Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind.

Garagen sind nach § 2 Abs 14 TBO 2022 Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Eine Nutzungseinschränkung hinsichtlich beispielsweise das Einstellen lediglich „landwirtschaftlicher Kraftfahrzeuge“ kennt diese Begriffsdefinition nicht.

Wie bereits oben festgestellt, befindet sich auf dem Gst **1 KG Y ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Ferienunterkunft sowie das hier gegenständliche Garagengebäude.

Bei dem gegenständlichen Garagengebäude handelt es sich somit um ein Nebengebäude, welches dem auf demselben Grundstück bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet ist. Der Verwendungszeck des Garagengebäudes orientiert sich somit am Verwendungszweck des Hauptgebäudes. Dieses ist, wie oben festgestellt wurde, als Wohngebäude mit einem angebauten Stall ausgestaltet, sodass ursprünglich eine (auch) landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes gegeben war. Zwischenzeitlich wurde das Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit baubehördlicher Bewilligung auch mit zumindest einer Ferienwohnung ausgestattet, sodass keinesfalls von einer rein landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes ausgegangen werden kann. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob die landwirtschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile aktuell noch einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden, bzw. ob ein landwirtschaftlicher Betrieb noch besteht.

Wesentlich ist für die zulässige Verwendung der gegenständlichen Garage, dass diese als Nebengebäude einem Hauptgebäude funktionell untergeordnet ist, in welchem auch Feriengäste zulässigerweise untergebracht werden. Die Nutzung des gegenständlichen Garagengebäudes für die Unterbringung von Motorrädern dieser Feriengäste erfolgt somit im Rahmen der funktionellen Unterordnung der Garage zum Hauptgebäude mit Ferienunterkunft.

Bereits aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Untersagung der Nutzung dieses Nebengebäudes zum Unterstellen von Motorrädern nicht gesetzmäßig wäre.

Wie ferner festgestellt wurde, wurde das gegenständliche Gebäude jedenfalls vor dem Jahr 1947 errichtet; zu diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 (TLBO) in Kraft, welche durch die Tiroler Bauordnung 1974 (LGBl 42/1974) abgelöst wurde.

Ob das Gebäude allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der TLBO 1901 errichtet wurde, war im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu beurteilen.

Die Tiroler Landesbauordnung 1901 kannte keine Verpflichtung zur Angabe eines Verwendungszwecks bei der Errichtung eines Gebäudes. Bei dem jedenfalls vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichteten, hier gegenständlichen Garagengebäude handelt es sich somit um ein Gebäude, für welches kein bestimmter Verwendungszweck festgelegt ist, zumal ein solcher nach den zum Errichtungszeitpunkt geltenden baurechtlichen Bestimmungen auch nicht festzulegen war (vgl. VwSlg 10596 A/1981). Die Annahme, dass die gegenständliche Garage einen auf die Unterbringung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen eingeschränkten Verwendungszweck aufwiese, da sie zu früheren Zeiten ausschließlich für diesen Zweck verwendet wurde, widerspricht folglich der zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage geltenden Rechtslage.

Im Rahmen dieser Entscheidung war vom Landesverwaltungsgericht aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht zu prüfen, ob das fragliche Gebäude in jeglicher Hinsicht bautechnischen oder baurechtlichen Erfordernissen entspricht und wie die vom Beschwerdeführer offenbar durchgeführten Baumaßnahmen zu beurteilen sind.

Zusammengefasst ist es sohin zulässig, eine Garage in einem Nebengebäude in einer Art und Weise zu nutzen, die dem funktionell übergeordneten Gebäude entspricht, zumal im gegenständlichen Fall für das Garagengebäude kein Verwendungszweck festgelegt wurde, sodass sich dieser aus der baulichen Zweckbestimmung ergibt.

Mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130) war im Zuge der Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides eine Erfüllungsfrist für den Untersagungsauftrag betreffend die Nutzung des Garagengebäudes als Aufenthaltsraum festzulegen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur TLBO 1901 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwendungszweck von Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten des TBO 1974 errichtet wurden..

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.