LVwG T LVwG-2025/14/1800-12

LVwG-2025/14/1800-12State Administrative CourtFeb 13, 2026

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Mindestabstand<br/>Vermutung des Vorliegens der Baubewilligung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/1800-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.1800.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 9.5.2025, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3.6.2025, betreffend das Bauvorhaben „Abbruch, Neubau und Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen“ auf Grundstück **1 (Bauwerber JJ)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Berichtigungsbescheid vom 3.6.2025 ersatzlos behoben und der Bescheid vom 9.5.2025 dahingehend geändert, dass das Bauvorhaben „Abbruch, Neubau und Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen“ auf Grundstück **1, KG *** Y, gemäß § 34 Abs 4 lit g TBO 2022 abgewiesen wird.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 9.5.2025 erteilte die belangte Behörde dem Bauwerber die Bewilligung für den Abbruch, den Neubau und die Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen auf Grundstück **1, KG *** Y, unter Einhaltung zahlreicher Auflagen. Mit Bescheid vom 3.6.2025 berichtigte die belangte Behörde diesen Bescheid, dass sämtliche Einwendungen des unmittelbar angrenzenden Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers in der mündlichen Bauverhandlung vom 7.4.2025 als unzulässig zurück- bzw unbegründet abgewiesen wurden.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, seine Beschwerdelegitimation sei aufrecht, da er sich in der mündlichen Verhandlung explizit gegen die gegenüber dem Bestand deutlich größere Kubatur (übermäßige Bauhöhe des antragsgegenständlichen Objekts) ausgesprochen habe. Er habe auch zweifelsfrei einen zu geringen Abstand des östlichen Bauteils gegenüber seinem Grundstück geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil der erforderliche Mindestabstand zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Beschwerdeführers **2 und **3 nicht eingehalten werde. Die Projektunterlagen seien „unklar“, da man nicht erkenne, von welchem Gelände hinsichtlich der Bemaßung und der Abstandsberechnung ausgegangen sei. Somit läge ein unzureichendes Ermittlungsverfahren und ein Verstoß gegen die BauunterlagenVO vor. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan gesetzwidrig und eine verfassungswidrige Anlassgesetzgebung. Darüber hinaus werde eine 100%-ige Versiegelung des Baugrundstücks vorgenommen, dies würde zu fehlenden Versickerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück führen. Dadurch könne es zu Hangrutschungen bzw Gefährdungen des Gebäudes kommen. Darüber hinaus seien keine Auflagen diesbezüglich vorgeschrieben worden.

Am 7.10.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter BB sowie Bürgermeister CC als belangte Behörde gemeinsam mit Amtsleiterin DD und dem nichtamtlichen Sachverständigen DI EE. Der Sohn des Beschwerdeführers, FF, wurde als Zeuge einvernommen.

Am 14.10.2025 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 23.10.2025 ersucht das Landesverwaltungsgericht Tirol – nach Anregung des Beschwerdeführers – den Gutachter um ergänzende Beurteilung, ob der in den Planunterlagen des gegenständlichen Zubaus dargestellte Bestand den Baubewilligungen bzw Bauanzeigen (bzw den zugrundeliegenden Plänen) entspricht.

Am 10.11.2025 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten, welches den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 19.11.2025 machte die belangte Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch.

II.Sachverhalt

JJ ist Eigentümer des Grundstücks **1, KG *** Y, der Beschwerdeführer Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke **2 und **3.

Das Grundstück 1 ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Für gegenständliches Grundstück besteht der Bebauungsplan „*“.

Mit Bescheid vom 13.4.1953, ***, erteilte die belangte Behörde dem Rechtsvorgänger des Bauwerbers (KK) die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, mit Bescheid vom 4.8.1971, ***, jene für den Zubau von Wohnräumen an der Westseite des bestehenden Wohnhauses. Mit Bescheid vom 2.12.1997, ***, bewilligte die belangte Behörde dem nunmehrigen Bauwerber die Errichtung eines Abstellraumes, eines Holzschuppens und einer Garage. Mit Bescheid vom 20.1.2004, ***, erteilte die belangte Behörde schließlich die Bewilligung zum Neubau eines Holzschuppens samt überdachtem Sitzplatz sowie eine Nutzungsänderung für die Sauna mit Fitnessraum, Wohnung im Untergeschoss und Büro.

Mit dem gegenständlichen Bauansuchen beantragte JJ „Abbruch, Neubau und Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen“ auf seinem Grundstück **1 und legte Planunterlagen vor. Der geplante Neubau weist gemäß den Planunterlagen eine Höhe von 8,93 Meter der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite auf.

In der Bauverhandlung für das gegenständliche Bauvorhaben am 7.4.2025 erhob der Beschwerdeführer – in Anwesenheit seines Sohnes – unter anderem Einwendungen gegen die „Erhöhung der maximalen Bauhöhe“ und „unklarer Planungsunterlagen, übermäßiger Bauhöhe und Kubatur (bis zu einem Drittel mehr gegenüber dem Altbestand)“. Dabei händigte er dem Behördenvertreter auch einen Zettel mit diesen Einwendung aus.

Der in den Einreichplänen dargestellte Bestand entspricht nicht dem mit den Bescheiden der belangten Behörde (und den dabei genehmigten Planunterlagen) vom 13.4.1953, ***1, vom 4.8.1971, ***, vom 2.12.1997, *** sowie vom 20.1.2004, ***, bewilligten Bestand.

So bildet der Bescheid vom 13.4.1953, ***1, (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) und die damit in Zusammenhang stehenden Planunterlagen die Ausgangslage für eine weiterführende Beurteilung der Feststellung eines genehmigten Bestandes. Darin finden sich behördlich vorgenommene Korrekturen der Wandstärke der Außenwände auf 50 cm statt der ursprünglich eingetragenen 40 cm und der innenliegenden Wand im Anschluss an das Treppenhaus auf 35 cm statt der ursprünglich eingetragenen 30 cm.

Auch in den mit Bescheid vom 4.8.1971, *** (Zubau von Wohnräumen an der Westseite des bestehenden Wohnhauses) genehmigten Planunterlagen finden sich behördlich vorgenommene Korrekturen in roter Farbe und betreffend den als Bestand ausgewiesenen Bereich. Diese vorgenommenen Eintragungen beziehen sich auf die Eintragung eines Fensterelementes an der südostseitigen Außenwand mit vorgesetztem Lichtschacht, die Errichtung eines Türelementes an der nordwestseitigen Außenwand, die Errichtung einer zusätzlichen und abgewinkelten Mauerkonstruktion im Gangbereich gegenüber der Treppenanlage, das Verschließen einer ursprünglich vorgesehenen Maueröffnung zwischen Bestand und Zubau sowie die Verkleinerung einer weiterer Verbindungsöffnung zwischen Bestand und Neubau. Darüber hinaus finden sich darin auch geänderte Aufgehrichtungen von Innentüren, welche in schwarzer Farbgebung vorgenommen wurden. Allerdings finden sich in diesen Planunterlagen die laut Bescheid 13.4.1953, ***1, geänderten Mauerstärken von 50 sowie 35 cm und die Raumeinschränkung (Eckbereich) im Kohlenlager nicht wieder.

Bei den mit Bescheid vom 2.12.1997, ***, bewilligten Maßnahmen (Errichtung eines Abstellraumes, Holzschuppens und Garage) ist insbesondere der im südöstlichen Eckbereich des Grundstücks **1 geplante Zubau für die Unterbringung einer Garage und die damit verbundene Vorplatzgestaltung an der nordwestseitigen Außenwand relevant, zumal laut den dabei genehmigten Unterlagen das Fußbodenniveau der Garage um 60 cm tiefer als das Fußbodenniveau des Untergeschosses ausgeführt werden soll. Aufgrund dieses Umstandes wird auch die Errichtung einer geradläufigen Treppenanlage zur Überwindung dieses Niveauunterschiedes notwendig, eingeplant und genehmigt. Das Untergeschoss wurde in den mit diesem Bescheid genehmigten Planunterlagen nur als Bestand (grau schraffiert) dargestellt, ohne jegliche Darstellung der Räumlichkeiten im Inneren.

In den mit Bescheid vom 20.1.2004, ***, (Neubau Holzschuppen und überdachter Sitzplatz, Nutzungsänderung Sauna mit Fitnessraum, Wohnung im UG, Büro) genehmigten Planunterlagen finden sich nicht nur Nutzungsänderungen einzelner Räume im Untergeschoss, sondern auch damit verbundene bauliche Umstrukturierungen bzw Umgestaltungen, welche allerdings nicht entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden PlanunterlagenVO 1998 (nunmehr BauunterlagenVO 2024) farblich kenntlich gemacht wurden. Es erfolgte lediglich eine einheitliche Darstellung in grauer Schraffur – somit als anzunehmender Bestand – obwohl sich die räumliche Struktur auf Basis der oben bereits angesprochenen Bescheide und damit genehmigten Planunterlagen nicht in der Form darstellt bzw als genehmigt anzusehen ist. Diese wäre jedoch bewilligungspflichtig, zumal davon nicht nur die in § 18 TBO näher definierten allgemein bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt werden, sondern auch Änderungen in der Außenwandgestaltung durch Abänderung von Fenster- und Türelementen vorgenommen werden. So entfällt beispielsweise die Treppenanlage in das Erdgeschoss (Abbruch), was eine entsprechende Verschließung der Deckenkonstruktion zwischen Unter- und Erdgeschoss bedingt. Auch ergeben sich Abweichungen zu den Gebäudeumrissen bzw Gebäudeabmessungen.

Die für das nunmehrige Bauvorhaben (Abbruch und Neubau, Sanierung Wohnhaus mit neuen Terrassen) eingereichten Planunterlagen unterscheiden sich von den mit Bescheid vom 20.1.2004, ***, genehmigten Planunterlagen in Bezug auf die Gebäudeumrisse, die Ausweisung einzelner Wandstärken sowie die räumliche Strukturierung. So werden die Form und Abmessungen der im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes **1 befindlichen Garage als Bestand ausgewiesen, was sich allerdings nicht mit den Darstellungen in den Vorbescheiden deckt.

Die in den Planunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben vorgenommene Farbzuordnung gemäß § 6 Abs 4 BauunterlagenVO 2024 – insbesondere die Darstellung bzw Ausweisung des Bestandes – entspricht nicht den bisher ergangenen Bewilligungen. Die beantragten Zubauten sollen an bzw auf einem als Bestand ausgewiesenen Bereich erfolgen, welcher nie in der ausgeführten Form genehmigt wurde. So befindet sich bei der Garage in den Planunterlagen des gegenständlich zu prüfenden Bauvorhabens das Fußbodenniveau lediglich 0,34 Meter unterhalb des Fußbodenniveaus des Kellergeschosses, obwohl sich laut den mit Bescheid vom 2.12.1997, *** genehmigten Planunterlagen dieses Niveau 0,60 Meter unterhalb des Fußbodenniveaus des Kellergeschosses befinden müsste. Sohin müsste das Fußbodenniveau um 0,26 Meter (0,60 – 0,34) gegenüber dem Bescheid vom 2.12.1997, ***, angehoben worden sein. Mit diesem Bescheid wurde auch die Errichtung einer geradläufigen Treppenanlage zur Überwindung dieses angesprochenen Niveauunterschiedes genehmigt, welche allerdings nunmehr nicht mehr in den Planunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben aufscheint. Dies hätte jedoch als Abbruch bzw Abtrag – somit in gelber Farbgebung – dargestellt werden müssen, was allerdings nicht erfolgt ist.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akte und dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG vom 10.11.2025.

Aus diesem äußerst schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten ergeben sich die Feststellungen der Abweichungen in den Einreichplänen sowie des Bestandsgebäudes auf Grundstück **1 gegenüber dem bewilligten Bestand nach den Vorgängerbescheiden. Dieses Gutachten brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol sämtlichen Parteien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sind auf dem im Akt enthaltenen Zettel zweifelsfrei ersichtlich. Dies bestätigen auch der Beschwerdeführer und sein als Zeuge einvernommener Sohn übereinstimmend und glaubwürdig.

III.Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **2 und **3, welche unmittelbar nordwestlich an das Grundstück **1 des Bauwerbers angrenzen. Somit ist der Beschwerdeführer als unmittelbarer Nachbar im Sinne des § 33 Abs 2 lit a TBO 2022 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des Abs 3 zu erheben.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht erstens nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und zweitens nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304; 31.1.2008, 2007/06/0152).

Der Beschwerdeführer erstattete seine Einwendungen während der Bauverhandlung mündlich und händigte diese dem Behördenvertreter auch schriftlich aus. Diese sind somit rechtzeitig.

Diese Einwendungen betreffen unter anderem die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen sowie die Bauhöhe und stellen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 lit c und e TBO 2022 dar. Da diese Einwendungen den Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers betreffen, dienen die Regelungen auch seinem Schutz. Es handelt sich sohin um zulässige Einwendungen.

Dem Nachbarn kommt zwar kein Recht zu, dass die Planunterlagen oder sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (VwGH 7.10.2025, Ra 2025/06/0260; 27.1.2011, 2009/06/0125). So kann der Nachbar Mängel in den Planunterlagen als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH 19.12.2023, Ra 2019/06/0155, 0156, 0157; 28.11.2014, Ro 2014/06/0030; 22.12.2015, Ra 2015/06/0121; 3.10.2013, 2010/06/0197). So ist beispielsweise ein Lageplan nötig, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind, damit sich ein Nachbar über die höchstzulässige Verbauung der Mindestabstandsflächen und die Verbauung der gemeinsamen Grenze informieren kann (VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0155; 22.12.2015, Ra 2015/06/0121; 28.11.2014, Ro 2014/06/0030 = bbl 2015, 84).

Der in den Einreichplänen für das beantragte Bauvorhaben (Abbruch und Neubau, Sanierung Wohnhaus mit neuen Terrassen) dargestellte Bestand entspricht nicht dem in vier vorhergehenden Baubewilligungsbescheiden genehmigten Bestand. So unterscheiden sich diese von den mit Bescheid vom 20.1.2004, ***, genehmigten Planunterlagen in Bezug auf die Gebäudeumrisse, die Ausweisung einzelner Wandstärken sowie die räumliche Strukturierung. Die Form und Abmessungen der im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes **1 befindlichen Garage wird als Bestand ausgewiesen, was sich allerdings nicht mit den Darstellungen in den Vorbescheiden deckt. Auch befindet sich bei der Garage in den Planunterlagen des gegenständlich zu prüfenden Bauvorhabens das Fußbodenniveau lediglich 0,34 Meter unterhalb des Fußbodenniveaus des Kellergeschosses, obwohl sich laut den mit Bescheid vom 2.12.1997, ***, genehmigten Planunterlagen dieses Niveau 0,60 Meter unterhalb des Fußbodenniveaus des Kellergeschosses befinden müsste. Sohin müsste das Fußbodenniveau um 0,26 Meter (0,60 – 0,34) gegenüber dem Bescheid vom 2.12.1997, ***, angehoben worden sein. Mit diesem Bescheid wurde auch die Errichtung einer geradläufigen Treppenanlage zur Überwindung dieses angesprochenen Niveauunterschiedes genehmigt, welche allerdings nunmehr nicht mehr in den Planunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben aufscheint. Dies hätte jedoch als Abbruch bzw Abtrag – somit in gelber Farbgebung – dargestellt werden müssen, was allerdings nicht erfolgt ist.

Die in den Planunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben vorgenommene Farbzuordnung gemäß § 6 Abs 4 BauunterlagenVO 2024 – insbesondere die Darstellung bzw Ausweisung des Bestandes – entspricht nicht den bisher ergangenen Bewilligungen. Die beantragten Zubauten sollen an bzw auf einem als Bestand ausgewiesenen Bereich erfolgen, welcher nie in der ausgeführten Form genehmigt wurde.

Da sich dieser Mangel der Planunterlagen unter anderem auf die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite des neu zu errichtenden Gebäudes bezieht, konnte sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die von ihm zulässigerweise vorgebrachten Einwendungen bezüglich Bauhöhe und Mindestabstand informieren. Aufgrund der in diesem Bereich mangelhaften Planunterlagen kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Neubau – insbesondere beim geplanten Dachfirst mit einer Höhe von 8,93 m – den bei dieser Bauhöhe erforderlichen Mindestabstand nach § 6 TBO zum Grundstück **2 des Beschwerdeführers einhält.

Somit vermitteln die Pläne dem Beschwerdeführer nicht jene Informationen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht.

Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind begründet und das Bauansuchen des Bauwerbers ist aus diesem Grund abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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