LVwG T LVwG-2025/11/2397-6

LVwG-2025/11/2397-6State Administrative CourtFeb 13, 2026

Regest

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR)<br/>Ergänzungsrente<br/>Individualrente<br/>Übertragungsbetrag<br/>Wohlfahrtsfonds<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/11/2397-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.11.2397.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol vom 04.06.2025, Zahl ***, betreffend die Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), die Gutbuchung des Übertragungsbetrages und die endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 02.09.2025, Zl ***, über den Vorlageantrag des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, Zl ***, bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 04.06.2025, *** wurde für AA ein Pensionskonto zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) eröffnet, auf dieses der Übertragungsbetrag von Euro 166.717,26 gutgebucht und die Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend endgültig geschlossen.

Mit Schreiben vom 01.07.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, der Bescheid beruhe auf einer gesetzes-/verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der für den Beschwerdeführer errechnete Übertragungsbetrag entspreche lediglich den geleisteten Einzahlungen ohne Verzinsung und Wertberichtigung aufgrund Inflation. Gerade weil es sich um eine beitragsabhängige Rentenleistung handle, stelle die Übertragung des bloßen Einzahlungsbetrages einen Eingriff in wohlerworbene Rechte und eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatzes dar. Daher sei die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Satzung (deren §§ 27d und 27e) wegen Verstoßes gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.

Der Beschwerdeführer regte eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof durch das Landesverwaltungsgericht an und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Übertragungsbetrag unter Kapitalisierung von Zinsen in gesetzlicher Höhe neu festgesetzt wird).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, konkrete Ausführungen zur Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, seien der Beschwerde nicht zu entnehmen. Allgemein würden für die Übertragung in das neue System jeweils die günstigeren Werte (von Beitragsleistungen oder versicherungsmathematische Barwerte) herangezogen. Im „alten“ Pensionssystem seien durch Einzahlungen zur Ergänzungs- und Individualrente jeweils Anwartschaften erworben worden, eine innere Aufzinsung dieser Anwartschaften sei systembedingt nicht vorgesehen. Das „neue“ Pensionssystem hingegen würde Aspekten eines Pensionskassenwesens folgen und individuelle Gewinnzuteilungen ermöglichen. Die Satzungsbestimmungen für die Systemumstellung seien verfassungskonform und würden dem gebotenen Vertrauensschutz ausreichend Rechnung tragen.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 23.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt samt weiteren Unterlagen (Versicherungsmathematisches Gutachten der CC vom 07.09.2023, Versicherungsmathematisches Gutachten der DD vom 01.02.2024, Beitragsordnungen der Ärztekammer für Tirol 2019 – 2024, Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 21.02.2024 samt Beilagen, Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 10.04.2024 samt Beilagen, Einladung und Protokoll der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024 samt Beilagen, Aktenvermerk vom 07.08.2025, Satzung des Wohlfahrtsfonds – Fassung zum 01.01.2025, Kundmachungen der Satzungsnovellen, Vorlage der Satzungsnovellen an die Aufsichtsbehörde) dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 erstattete die belangte Behörde weiteres Vorbringen. Zusammengefasst bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters kein Optionsrechts bei der Systemumstellung, sondern sei er verpflichtend in das neue Pensionssystem überführt worden. Entsprechend der Satzung habe eine Valorisierung der Leistungen während der Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen zu unterbleiben. Der konkret zuerkannte Übertragungsbetrag sei in Entsprechung der Satzungsbestimmungen von einer Versicherungsmathematikerin ermittelt worden.

Mit gleichem Schriftsatz legte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts weitere Unterlagen (Auszug Ärzteliste, Aufstellung Ergänzungsrentenbeiträge, Aufstellung Individualrentenbeiträge, Testat Aktuarin CC, Berechnung Barwerte zu Ergänzungsrente und Individualrente, Erläuterungen zum Übertragungsbetrag) vor.

Am 05.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II.Sachverhalt:

Im Vorfeld der Beschlussfassung über die Änderung im Pensionssystem, die auch die Einführung intensiv diskutierter Pensionssicherungsbeiträge vorsah, wurden die Mandatare der Erweiterten Vollversammlung zur ordentlich Erweiterten Vollversammlung am 21.02.2024 samt Unterlagen zur Vorbereitung geschäftsordnungsgemäß eingeladen, erhielten dort in mehrstündiger Sitzung von der persönlich anwesenden betreuenden Versicherungs-mathematikerin CC die Inhalte der erarbeiteten Novelle im Detail erörtert und hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen und Meinungsäußerungen abzugeben. Bei der außerordentlichen Erweiterten Vollversammlung am 10.04.2024 war die Aktuarin CC per Bildübertragung zugeschaltet und stand für Fragen zu den Beschlussvorlagen zur Verfügung.

Die Pensionssysteme der Ergänzungs- und der Individualrente waren zum Jahr 2024 (und schon längere Zeit davor) in versicherungsmathematischer Hinsicht stark unterdeckt. Vormals erzielte Anpassungen konnten keine ausreichende Deckung (wieder-)herstellen, es war schließlich nicht mehr möglich, durch Anpassungen innerhalb des Systems der Ergänzungs- und Individualrente ausreichende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Rentensystems zu ergreifen. In versicherungsmathematischer Hinsicht war daher eine Systemumstellung unumgänglich.

Am 10.04.2024 fasste die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol auf Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten (einschließlich der versicherungsmathematischen Hochrechnung von 2023 bis 2024, gefertigt durch Geschäftsführerin CC und vom 01.02.2024, gefertigt durch Geschäftsführerin DD) den Beschluss, das Pensionssystem des Wohlfahrtsfonds für die niedergelassene Ärzteschaft tiefgreifend zu reformieren. Unter anderem wurde in der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 die Einführung eines Systems der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR - §§ 27 ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds und Anhang C/Geschäftsplan für die Beitragsabhängige Zusatzrente) beschlossen, um einer ausgewiesenen versicherungsmathematischen Unterdeckung des Fonds zu begegnen. Die Kundmachung der Satzungsänderung erfolgte am 11.04.2024 auf der offiziellen Website der Ärztekammer Tirol und im Rahmen der amtlichen Kundmachungen des Wohlfahrtsfonds.

In den vormaligen Systemen der Ergänzungs- und Individualrente waren die Beiträge nicht unmittelbar leistungsbegründend, sondern entstand aus den Beiträgen jeweils ein Leistungsanspruch, aber kein bezifferter Kapitalanspruch. Für die Übertragung in das neue System wurden die bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften versicherungsmathematisch bewertet, um diese in das neue System überführen zu können. In vielen Fällen – wie auch beim Beschwerdeführer – überstiegen die nominellen Werte der Einzahlungen die Höhe der versicherungsmathematischen Bewertung. Dies weist einen versicherungsmathematischen Schaden aus, der bereits im „alten“ Rentensystem entstanden ist. Die Betroffenen haben im „alten“ System mehr eingezahlt, als sie in einem beitragsorientierten kapitalgedeckten System hätten einzahlen müssen. Diesem Ergebnis sollte durch die Satzungsbestimmung des Wohlfahrtsfonds in § 27e Abs 5 entgegengewirkt werden, wonach der günstigere Wert für den Übertragungsbetrag heranzuziehen ist.

Zusammengefasst basierte das „alte“ System aus Ergänzungs- und Individualrente allein auf der Bewertung von Leistungen. Im „neuen“ System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) kann hingegen eine individuelle Bewertung der Einzahlungen erfolgen. Der Übertragungsbetrag dient einzig und allein der Bewertung der erworbenen Leistungen aus dem Altsystem (ist also eine vergangenheitsgerichtete Bewertung).

AA wurde am XX.XX.XXXX geboren und vollendet sein 60. Lebensjahr somit im Jahr 2035 (also nach dem 01.01.2025).

AA ist Facharzt für Innere Medizin. Er ist seit 22.01.2001 in die Ärzteliste eingetragen und seit 2014 als niedergelassener Arzt selbstständig mit Ordination in **** Z, Adresse 2 tätig.

AA leistete ab 2014 bis zum 31.12.2024 Beiträge im System der Ergänzungsrente in Höhe von insgesamt Euro 73.870,90 und im System der Individualrente in Höhe von insgesamt Euro 92.846,36.

Die von AA ab 2014 bis zum 31.12.2024 geleisteten Beiträge im System der Ergänzungsrente und Individualrente entsprechen Barwerten der zum 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a. auf den 31.12.2024 für die Ergänzungsrente in der Höhe von Euro 49.444,44 und für die Individualrente in der Höhe von Euro 77.677,28.

III.Beweiswürdigung:

Das Gutachten der EE (FN 358268 s) vom 07.09.2023 (inkl. Hochrechnung bis 2042), erstellt von CC, Aktuarin der FF, stellte eine deutliche versicherungsmathematische Unterdeckung der Teilfonds Ergänzungs- und Individualrente fest. Das ergänzende Prüfgutachten der GG (Auftragsnr. ***) vom 01.02.2024, gefertigt von DD, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bestätigte das Ergebnis der Unterdeckung und diente der konkreten Ermittlung der individuellen Beitragssätze. Die Unterdeckung der Systeme der Ergänzungs- und Individualrente wurden zudem durch die Erläuterungen der versicherungsmathematisch sachkundigen Auskunftsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt.

Die Berechnungen basieren somit auf zwei unabhängigen Gutachten von versicherungs-mathematischen Sachverständigen, die die versicherungsmathematische Unterdeckung separat und berechnet nach den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik festgestellt haben, nämlich für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Ergänzungsrente und für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Individualrente.

Die Feststellungen zur Beschlussfassung der Satzungsänderung ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Urkunden (insbesondere der Einladung und Protokoll der ao Erweiterten Vollversammlung vom 10.04.2024 samt Beilagen, Beilage zur Aktenvorlage Ordnungszahl 5).

Die Feststellungen zu den Charakteristika der vormaligen Systeme der Ergänzungs- und Individualrente und des neuen Systems der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) sowie zum Übertragungsbetrag ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen der versicherungsmathematisch sachkundigen Auskunftsperson CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die persönlichen Daten des AA (Geburtsdatum, Eintragung in die Ärzteliste, selbstständige Tätigkeit als niedergelassener Arzt in Z) wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt. Diese Daten ergeben sich überdies aus der von der belangten Behörde vorgelegten, diesbezüglich unbedenklichen Urkunde im Akt des Landesverwaltungsgerichts (Auszug aus der Ärzteliste, LVwG-Akt OZ 3, Beilage A).

Die Höhe der von AA im System der Ergänzungsrente und Individualrente ab 2014 bis zum 31.12.2024 geleisteten Beiträge und die Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertes zur Ergänzungsrente in der Höhe von Euro 49.444,44 und zur Individualrente in der Höhe von Euro 77.677,28 wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt. Diese Daten ergeben sich überdies aus den von der belangten Behörde vorgelegten, diesbezüglich unbedenklichen Urkunden im Akt des Landesverwaltungsgerichts (Listen der eingezahlten Beiträge LVwG-Akt OZ 3, Beilagen B und C; Berechnung des Übertragungsbeitrages LVwG-Akt OZ 3, Beilage F, Seiten 6f und 9f).

IV.Rechtslage:

1. Ärztegesetz 1998:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr. 169/1998 in der Fassung (i.d.F.) BGBl I Nr. 156/2005 (§ 80c, § 96, § 97, § 99, § 108, § 108a), BGBl I Nr. 135/2009 (§ 98), BGBl I Nr. 80/2013 (§ 73, § 80b, § 113), BGBl I Nr. 17/2023 (§ 66a), lautet auszugsweise wie folgt:

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

[…]

[…]

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

[…]

3. Satzung des Wohlfahrtsfonds,

[…]

[…]

§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind:

[…]

[…]

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

[…]

§ 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.

[…]

§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

[…]

§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1. Altersversorgung,

2. Invaliditätsversorgung,

[…]

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.

(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b weniger als ein Zehntel der in Abs. 3 angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.

(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.

(6a) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 108a einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.

(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

§ 108. (1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003, unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.

§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

[…]

(3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

[…]

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

[…]

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

2. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der konsolidierten Fassung per 01.01.2025 gemäß Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 11 Beitragspflicht

[…]

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärzetkammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange die Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (ß 68 Abs. 4 letzter Satz ÄrzteG 1998) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(3) Die Beitragspflicht wird in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds geregelt. Die Beitragsordnung hat jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.

[…]

§ 19

Fondsbeitrag

(1) Die Erweiterte Vollversammlung setzt unter Bedachtnahme auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds, unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit die Beiträge (Umlagen) zum Wohlfahrtsfonds sowie dessen Leistungskatalog in einer Beitragsordnung fest.

(2) Bei der Festsetzung der Beiträge (Umlagen) im Sinne des Abs. 1 ist auf die Leistungsansprüche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

[…]

§ 27

Beitragsabhängige Zusatzrente

(1) Die Beitragsabhängige Zusatzrente wird den zur Beitragsleistung verpflichteten Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten, wenn ein Guthaben auf dem individuellem BZR-Pensionskonto besteht, nur zusammen mit der Grundleistung samt Ergänzungsleistungen (Lineare Progression) gewährt.

(2) Die Höhe der jährlichen Altersversorgungsleistung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zuerkennungsstichtag der Altersversorgung (Monatserster nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2) auf dem individuellen BZR-Pensionskonto vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den individuellen Verrentungsfaktor (§ 27c) die Höhe der Altersversorgungsleistung zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt im Detail in Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C).

(3) Die Auszahlung der Leistung für ein volles Kalenderjahr erfolgt in 14 Teilbeträgen. Die Beitragsabhängige Zusatzrente kann außer als reguläre Altersversorgung zum vollendeten 65. Lebensjahr als vorzeitige Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder als Invaliditätsversorgung gewährt werden.

(4) Die Beiträge werden durch Vorschreibung eines Fixbeitrages eingehoben und zwar bei Kassen(zahn)ärzten in der Regel durch Abzug vom Kassenhonorar, bei den anderen Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten beim Beitragsleistungsverpflichteten selbst.

(5) Beitragsleistungen werden zur Altersversorgung zunächst auf die Grundrente und erst bei vollständiger Entrichtung dieser Beiträge in Anwendung der Detailregelungen des Geschäftsplans für die Beitragsabhängige Zusatzrente (Anhang C) verbucht. Dies gilt auch für die Einpassung von Beitragsüberweisungen anderer Ärztekammern bei Eintritt der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol gemäß § 16a.

§ 27a

Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge zur Beitragsabhängigen Zusatzrente ist in der Beitragsordnung geregelt. Es handelt sich um Fixbeiträge, also absolute Eurobeträge – und keine Prozentsätze der Kassenhonorare. Neben dem vollen Beitrag zur BZR sind in der Beitragsordnung auch Ermäßigungsstufen festzulegen.

(2) Die tatsächlich geleisteten Beiträge werden dem individuellen BZR-Pensionskonto abzüglich des Beitrags zur Schwankungsrückstellung gemäß den im Geschäftsplan (Anhang C) festgelegten Bestimmungen nach dem tatsächlich erfolgten Zahlungseingang gut geschrieben.

§ 27b

BZR-Pensionskonto

Für jeden Kammerangehörigen, der zur Beitragsabhängigen Zusatzrente beitragspflichtig bzw. leistungsberechtigt ist, ist ein individuelles BZR-Pensionskonto zu führen, dies sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase. Den anwartschaftsberechtigten Teilnehmern ist der Guthabensstand ihres BZR-Pensionskontos per 31.12. jeweils nach Beschluss der versicherungstechnischen Bilanz durch die Erweiterte Vollversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 27c

Verrentungsfaktor

(1) Der individuelle Verrentungsfaktor eines Kammerangehörigen berücksichtigt zum Zuerkennungsstichtag der Versorgungsleistung (Monatserster nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2) sein Alter, seine durchschnittliche Lebenserwartung sowie den voraussichtlichen Veranlagungserfolg auf das veranlagte Kapital sowie eine zukünftig voraussichtliche Valorisierung der Leistungen. Die Berechnung im Detail erfolgt unter Anwendung des Geschäftsplans (Anhang C, insbes. dessen Anhang 3), wobei insbesondere die Satzung Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol Seite 27 anzuwendenden Sterbetafeln und die Rechnungszinsen den aktuellen fachlichen Grundsätzen zu entsprechen haben.

(2) Im anzuwendenden Geschäftsplan (Anhang C) sind die Verrentungsfaktoren als sogenannte Unisex Verrentungsfaktoren definiert. Bei gleichem Kapitalstand des BZR- Pensionskontos und gleichem Alter zum Zuerkennungsstichtag erhalten Männer wie Frauen eine gleich hohe Versorgungsleistung in der Beitragsabhängigen Zusatzrente zuerkannt.

§ 27d

Teilnehmerkreis der Beitragsabhängigen Zusatzrente

(1) Kammerangehörige mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die ab dem 01.01.2025 im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol als Niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden und noch keine Altersversorgung beziehen, sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet. Übt der Kammerangehörige seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, ist § 109 Abs. 1 Ärztegesetz anzuwenden. Für Ermäßigungen und Befreiungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Satz 2 und 3 gelten ebenso für Abs. 2 und 3.

(2) Kammerangehörige mit Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 01.01.2025, die ab dem 01.01.2025 im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol als Niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden und noch keine Altersversorgung beziehen,

lit. a) sind zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 noch keinen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben; dies gilt auch für Kammerangehörige mit Beitragstransfers (Kapitalfluss) der Zusatzleistung aus einer anderen Landesärztekammer ab dem 01.01.2025;

lit. b) sind weiterhin zur Beitragsleistung zur Ergänzungsrente und Individualrente verpflichtet, wenn sie bis zum 31.12.2024 einen Beitrag zur Ergänzungs- oder zur Ergänzungs- und Individualrente geleistet haben.

(3) Kammerangehörige nach Abs. 2 lit. b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.01.2025, die einen wirksamen Antrag nach § 27e auf Übertritt in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente einbringen, werden mittels Beschluss des Verwaltungsausschusses rückwirkend per 01.01.2025 zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente verpflichtet.

§ 27e

Übertritt in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente

(1) Für Kammerangehörige nach § 27d Abs. 1 und Abs. 2 lit. a gilt ein verpflichtender Übertritt.

(2) Für Kammerangehörige nach § 27d Abs. 2 lit. b besteht ein Optionsrecht auf Übertritt, dies ausnahmslos per 01.01.2025. Wenn bis spätestens bei der Ärztekammer für Tirol einlangend am 13.12.2024 kein eigenhändig unterfertigter schriftlicher Antrag auf Übertritt in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente gestellt wird, unterbleibt ein Übertritt.

(3) Für alle Kammerangehörigen nach § 27d Abs. 1 und § 27d Abs. 2 lit. a sowie jene Kammerangehörige nach § 27d Abs. 2 lit. b, die ihr Optionsrecht auf Übertritt fristgerecht und rechtswirksam ausüben, sind die bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften aus der Ergänzungsrente bzw. aus der Ergänzungs- und Individualrente von einem durch den Verwaltungsausschuss beauftragten Aktuar versicherungsmathematisch zu bewerten.

(4) Für die Bewertung nach Abs. 3 gilt:

Zif. 1: Für die Ergänzungsrente werden zwei Werte errechnet und verglichen, nämlich

lit. a) die Summe der Beitragsleistungen in der Ergänzungsrente am 31.12.2024 und

lit. b) der Barwert der zum 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr in der Ergänzungsrente versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a. auf den 31.12.2024.

Zif. 2: Für die Individualrente werden zwei Werte errechnet und verglichen, nämlich

lit. a) der Individualrentenkontostand im Sinne des § 26 zum 31.12.2024 und

lit. b) der Barwert der zum 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr in der Individualrente versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a. auf den 31.12.2024.

Für die detaillierte Berechnung zu Zif. 1 und 2 ist der Geschäftsplan (Anhang C) anzuwenden.

(5) Der für den Teilnehmer günstigere (höhere) der beiden Werte laut Abs. 4 Zif. 1 und der günstigere der beiden Werte laut Abs. 4 Zif. 2 werden addiert und bilden den Übertragungsbetrag am 01.01.2025. Er ist in Anwendung der Bestimmungen des Geschäftsplans (Anhang C) im Rahmen des Systems zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) zu verbuchen. Zeitgleich werden das Ergänzungs- und das Individualrentenkonto des Teilnehmers per Ende des 31.12.2024 als nicht mehr leistungsbegründend geschlossen.

(6) Der Verwaltungsausschuss hat den Übertragungsbetrag bescheidmäßig auszusprechen.

(7) Kammerangehörige nach § 27d Abs. 2 lit. b erhalten bis 14.10.2024 eine Hochrechnung der voraussichtlichen Leistungsansprüche einer regulären Altersversorgung in der Ergänzungs- und Individualrente bzw. im Vergleich zur Beitragsabhängigen Zusatzrente bei Ausübung der Übertrittoption.

V.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Das Verfahren betrifft auch keine Angelegenheit, für die das ÄrzteG 1998 ((§ 13c Abs 7 und 117c Abs 3 ÄrzteG 1998) eine sondergesetzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorsehen würde.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Herr AA ist als Adressat des gegenständlichen Bescheides zweifellos Partei des Verfahrens und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde und der rechtzeitig gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag auch zulässig.

3. Zur Sache:

3. 1 Allgemeines

Gemäß § 66a Abs 2 Z 2 und 5 ÄrzteG 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich ua die Erlassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds. Das zuständige Organ der Ärztekammer (vgl § 73 Abs 1 ÄrzteG 1998) zur Erlassung der Satzung und der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist gemäß § 80b Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 die Erweiterte Vollversammlung. Die Satzung und die Beitragsordnung gelten gemäß § 66a Abs 2 Einleitungssatz ÄrzteG 1998 als Verordnung.

Gemäß § 27d Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sind Kammerangehörige, die ab dem 01.01.2025 das 60. Lebensjahr vollenden und als niedergelassene (Zahn-)Ärzte tätig werden, zur Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) verpflichtet. Für diese Kammerangehörige gilt nach § 27e Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol ein verpflichtender Übertritt in das „neue“ System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR).

Die bis zum 31.12.2024 erworbenen Anwartschaften aus dem „alten“ System der Ergänzungs- und Individualrente sind nach § 27e Abs 3 und 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol versicherungsmathematisch zu bewerten. Für die – nach dem Geschäftsplan/Anhang C zur Satzung – vorzunehmende Bewertung sind jeweils zwei Werte zum Stichtag 31.12.2024 zu berechnen, nämlich

-für die Ergänzungsrente die Summe der Beitragsleistungen und der Barwert der erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a. und

-für die Individualrente der Individualrentenkontostand und der Barwert der zum Stichtag 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften zahlbar ab dem 65. Lebensjahr versicherungsmathematisch abgezinst mit einem Rechenzins von 3,5% p.a.

Gemäß § 27e Abs 5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol ist für die Ergänzungs- und Individualrente jeweils der günstigere der beiden Werte heranzuziehen. Anschließend sind diese Werte zu addieren und bilden so den Übertragungsbetrag zum 01.01.2025. Dieser ist im System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) zu verbuchen. Zugleich sind die Ergänzungs- und Individualrentenkonten des Teilnehmers als nicht mehr leistungsbegründend zu schließen. Über den Übertragungsbetrag ist gemäß § 27e Abs 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol bescheidmäßig abzusprechen.

Die Zuständigkeitsregelung des § 27e Abs 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol stellt – insbesondere unter Berücksichtigung der § 66a Abs 2, 73 Abs 1 und 113 Abs 1 ÄrzteG 1998 – keine unzulässige Delegation dar.

3. 2 Zum Bescheidinhalt

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Grundlage für die den Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol bildende Beschwerdevorentscheidung waren nicht allgemeine versicherungsmathematische Gutachten, sondern die durch die Erweiterte Vollversammlung beschlossenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, im Konkreten die §§ 27d und 27e iVm Anhang C der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Soweit der Beschwerdeführer den durch die Novelle der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024) vorgesehenen Systemwechsel hin zu einer Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) bekämpft, wird damit eine Unrichtigkeit der mit Bescheid vom 04.06.2025, Zl ***, verfügten Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), Gutbuchung des Übertragungsbetrages und endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend nicht aufzeigt. Das Beschwerdevorbringen richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen, den Übertragungsbetrag konkretisierenden Bescheid keine rechtliche Relevanz zu (vgl VwGH 15.09.2009, 2009/11/0128 zu einem vergleichbaren Vorbringen gegen generelle Normen betreffend die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen).

Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was auf die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides hindeuten würde: Die wesentlichen persönlichen Daten des Beschwerdeführers, nämlich sein Alter – in Hinblick auf die verpflichtende Überführung in das neue System (Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.01.2025) –, seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt in **** Z und die Summen seiner Beitragsleistungen zur Ergänzungs- und zur Individualrente wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt. Ebenso außer Streit gestellt wurde die konkrete Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertes der bis zum 31.12.2024 erworbenen Leistungsanwartschaften.

Vor dem Hintergrund dieser außer Streit gestellten Grundlagen, der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (insbesondere der Übersichten der vom Beschwerdeführer geleisteten Beitragszahlungen und der Berechnung des konkreten Übertragungsbetrages für den Beschwerdeführer) und der Erläuterungen der von der belangten Behörde beauftragten Versicherungsmathematikerin zur konkreten Berechnung des Übertragungsbetrages in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erging die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), Gutbuchung des Übertragungsbetrages und endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend zu Recht.

3. 3 Zur Anregung eines Antrags nach Art 139 B-VG

Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag nach Art 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegender Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol zu stellen, hält des Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Mit dem Vorbringen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (insbesondere §§ 27d und 27e) setzte sich die belangte Behörde insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auseinander. Im konkreten Fall ist entscheidend, dass die gegenständlichen Eingriffe in die Pensionsleistung den Zweck verfolgen, eine kapitalmäßige Unterdeckung, die sich in diesen Systemen – nachweisbar – eingestellt hat, innerhalb der Grenzen, die vom satzungsgebenden Organ bei den erforderlichen Eingriffen als noch zumutbar erachtet wurden, zumindest teilweise zu beheben. Unabhängig davon werden die von der Regelung betroffenen Personengruppen, zu der auch der Beschwerdeführer zählt, insofern nicht unverhältnismäßig hart getroffen, zumal § 27e Abs 5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol eine Günstigkeitsregel vorsieht, nach der der jeweils höhere Wert einer versicherungsmathematischen Bewertung der erworbenen Anwartschaften oder der tatsächlich eingezahlten Beiträge für die Übertragung in das neue System heranzuziehen ist. Der allenfalls bereits im „alten“ System durch zu hohe Beiträge im Verhältnis zur erworbenen Anwartschaft entstandene versicherungsmathematische Schaden wird so ausgeschlossen.

Die gegenständliche Umstellung vom System einer Ergänzungsrente und Individualrente hin zu einem System einer Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung und daher damit einem zulässigen Ziel in hohem öffentlichem Interesse. Die entsprechenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sind auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, und in der konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig und auch nicht unsachlich (vgl VfSlg 19.722/2012).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspricht die vorgesehene Berechnung des Übertragungsbetrages nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und auch in § 80c ÄrzteG 1998 spezifisch verankerten Vertrauensschutz. Durch die Günstigkeitsregel nach § 27e Abs 5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol werden auch „Über“Beiträge aus dem Altsystem, also Beiträge die betragsmäßig in größerer Höhe geleistet wurden als ihnen erworbene Anwartschaften gegenüberstanden, übernommen und somit diese Zahlungen geschützt (die versicherungsmathematische Auskunftsperson bezeichnete diese Differenz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sogar als „Gewinn der Übertragung für den Anspruchsberechtigten“). Dadurch, dass im „alten“ System von Ergänzungs- und Individualrente Anwartschaften (und gerade kein Kapitalanspruch) erworben wurden, ist eine Verzinsung und Wertanpassung der Beiträge gerade nicht geboten. Wertangepasst wurden in diesem „alten“ System hingegen die gewährten Leistungen, sobald diese bezogen werden konnten. Die vergangenheitsbezogene Bewertung des Übertragungsbetrages nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Grundlage der bis zum Stichtag der Systemumstellung erworbenen Anwartschaften vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu beanstanden.

Auch andere Instrumente dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung (Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen, Bildung einer Reserve und einer Schwankungsrückstellung, Begrenzung/Aussetzung der Leistungsvalorisierung etc). Die Umstellung vom System einer Ergänzungsrente und Individualrente hin zu einem System einer Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) und die damit notwendigerweise verbundene versicherungsmathematische Bewertung der vormals erworbenen Anwartschaften ist daher in ein umfassendes Bündel an Maßnahmen eingebettet, in dem alle Teilnehmer der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung (junge und alte Aktive sowie bereits Pensionsbezieher) zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung beitragen.

Die Systemumstellung unterscheidet hinsichtlich der Teilnehmer nach Alter (Vollendung des 60. Lebensjahres vor oder nach dem 01.01.2025). Für altermäßig jüngere Teilnehmer besteht ein verpflichtender Übertritt in das „neue“ System, für altersmäßig fortgeschrittene Teilnehmer besteht ein Optionsrecht. Solche Stichtage und Einschleifregelungen verstoßen nicht gegen die Gleichheit, solange sie auf objektiven Kriterien und angemessenen Übergangsfristen beruhen und die Dispositionsmöglichkeiten der Versicherten berücksichtigen (zB VfSlg 12.732/1991; 16.292/2001).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erblickt daher unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen, als Verordnung zu qualifizierenden, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und sah daher keine Veranlassung, im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzes- bzw verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst den Verfassungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage zu befassen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwSlg 19.068 A/2015).

4. Ergebnis:

Die für den Beschwerdeführer vorgeschriebene Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), Gutbuchung des Übertragungsbetrages und endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend beruht auf den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, insbesondere der §§ 27d und 27e iVm Anhang C der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Eine mangelhafte oder fehlerhafte Berechnung des Übertragungsbetrages hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der verpflichtende Wechsel des Pensionssystems von Ergänzungs- und Individualrente hin zu einer Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) verletzt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Grundrechte, insbesondere nicht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, den Gleichheitssatz oder den diesen Grundrechten immanenten Vertrauensschutz. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher nicht veranlasst, der Anregung, einen Antrag nach Art 139 BVG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zu folgen.

Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.06.2025, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, Zl ***, zu bestätigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

In Anbetracht der Komplexität der versicherungsmathematischen Grundlagen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, und den diesbezüglichen Erörterungen durch die sachverständige Auskunftsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Die anwesenden Parteien verzichteten zudem ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte einen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt – Alter des Betroffenen, Tätigkeit als niedergelassener Arzt, Höhe der geleisteten Beiträge im System der Ergänzungs- und Individualrente zum 31.12.2024 – dahingehend zu prüfen, ob die belangte Behörde den Übertragungsbetrag in das System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) korrekt vorgeschrieben hat. Die relevanten Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, insbesondere die §§ 27d und 27e sowie Anhang C, sind hinreichend bestimmt. Deren Erlassung erfolgte durch die nach dem ÄrzteG 1998 zuständigen Organe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützte sich somit auf ausreichend determinierte Regelungen. Selbst wenn zu den relevanten Regelungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol noch keine Entscheidung ergangen ist, so liegt im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

Auch das (einzige) Beschwerdevorbringen, dass die angewendeten Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol verfassungswidrig seien, vermag keine derartige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen: Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist (VwSlg 19.068 A/2015)

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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