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LVwG-2026/24/0096-2•LVwG T LVwG-2026/24/0096-2
LVwG-2026/24/0096-2State Administrative CourtFeb 11, 2026
Meldepflicht<br/>Signatur<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Euro 44,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 05.07.2025-26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben im Monat Juli 2025 in **** Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 26.11.2025 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.
2. Datum/Zeit: 05.07.2025-26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
3. Datum/Zeit: 05.07.2025-26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
4. Datum/Zeit: 05.07.2025-26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen DD geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 begangen und wurden gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 über ihn Geldstrafen verhängt in Höhe von:
1. ) Euro 70,00, EFS 1 Tag 8 Stunden
2. ) Euro 50,00, EFS 23 Stunden
3. ) Euro 50,00, EFS 23 Stunden
4. ) Euro 50,00, EFS 23 Stunden
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht wie folgt:
„Sehr geehrte Frau EE,
gegen die Straferkenntnisse mit den oben angeführten Geschäfts Zahlen bringen wir hiermit, Fristgerecht, Beschwerde ein und erwarten die Aufhebung der Verwaltungsstrafe mit folgenden Begründungen.
01. Wir leben alle im selben Haushalt. Somit liegt eine Mehrfachbestrafung vor!
02. Es besteht ein Hauptwohnsitz in Neuseeland mit der bekanngegebenen Adresse. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist durch meine Arbeitseinsätze im Ausland generell weniger als 180 Tage.
03. Ihr Schreiben ist NICHT unterzeichnet. Die Signatur stellt lediglich nur den Herkunftsnachweis des Ausdruckes dar!
§ 19 EgovG besagt dass die Amtssignatur keine Unterschrift enthält. Eine handschriftliche Unterschrift kann ausschlieslich durch eine elektronische Signatur, basierend auf einem qualifizierten Zertifikat ersetzt werden. Bei Ihren Ausdrucken der Straferkenntnisse ist lediglich die Verifizierung des Ausdruckes möglich. Mit Verifizierung d. Ausdruckes ist, wie dargestellt, nur der Herkunftnachweis bestätigt. Wie und wo kann ich die elektronische Signatur prüfen? 04. Wer übernimmt die Haftung für das von Ihnen ausgestellte Dokument? Es ist zwingend zu unterzeichnen, oder gleichwertiges um rechtsgültig zu sein!
Wir wünschen Ihnen ebenso wunderschönen Tag wie wir ihn haben.
FF und AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der LPD Tirol vom 27.11.2025, den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers vom 27.11.2025, den ZMR Auszug von BB vom 27.11.2025, den ZMR Auszug von CC vom 27.11.2025 und den ZMR Auszug von DD vom 27.11.2025.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX war (zuletzt) vom 02.11.2018 – 23.06.2025 mit Hauptwohnsitz in der Adresse 2, **** X gemeldet. Der Beschwerdeführer ist der Erziehungsberechtigte seiner drei minderjährigen Kinder DD, BB und CC.
DD, geboren am XX.XX.XXXX und BB, geboren am XX.XX.XXXX, waren (zuletzt) vom 02.11.2018 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in der Adresse 2, **** X gemeldet. CC, geboren am XX.XX.XXXX war (zuletzt) vom 08.10.2020 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in der Adresse 2, **** X gemeldet.
Der Beschwerdeführer und seine drei Kinder DD, BB und CC wohnen seit mindestens Mitte Juli 2025 an der Adresse 1, **** Z und hat es der Beschwerdeführer zumindest bis zum 26.11.2025 unterlassen, sich und seine drei Kinder beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Behörde, insbesondere der Anzeige de Polizeiinspektion Y vom 27.11.2025.
Die Feststellungen zum letzten Wohnort des Beschwerdeführers und seinen drei Kinder DD, BB und CC ergeben sich aus den ZMR-Auszügen vom 27.11.2025.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine drei Kinder seit mindestens Mitte Juli 2025 an der Adresse 1, **** Z wohnen ergibt sich aus der Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau FF, gegenüber der LPD Tirol am 26.11.2025.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Erziehungsberechtigte seiner drei Kinder ist, ergibt sich aus dem ZPR Auszug vom 27.11.2025
IV.Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2022 (§ 1), BGBl. I Nr. 54/2021 (§ 2), BGBl. I Nr. 160/2023 (§ 3, § 22), BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 7), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
[…].
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…].
§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
[…].
§ 3 Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
[…].
§ 7 Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
[…].
§ 22. Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
[…].
V.Erwägungen:
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde eine solche auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Zur Sache:
Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist diese Meldung innerhalb von drei Tagen nachdem in einer Wohnung Unterkunft genommen wurde durchzuführen. Die Meldung hat gemäß § 7 MeldeG vom Unterkunftnehmer zu erfolgen. Die Meldepflicht für Minderjährige trifft gemäß § 7 Abs 2 MeldeG dessen Erziehungsberechtigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Unterkunftnahme dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebraucht gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen (vgl. ua. VwGH 20.01.1993, 92/01/0557).
Der Beschwerdeführer und seine drei Kinder leben seit mindestens Mitte Juli 2025 an der Adresse 1, **** Z. Es liegt hierbei eine Unterkunftnahme an besagter Adresse vor, da die Wohnung vom Beschwerdeführer und seinen Kindern zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt wird. Der Umstand, dass sich der Hausrat nicht in der Wohnung, sondern in zwei Seecontainern in W befinden, ändert nichts ändert Tatsache, dass in der Wohnung Unterkunft genommen wurde.
Die Kontrolle der LPD Tirol erfolgte am 26.11.2025. Zu diesem Zeitpunkt waren weder der Beschwerdeführer noch seine drei Kinder an der von ihnen bewohnten Adresse gemeldet. Die drei Tages Frist zu Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 MeldeG war daher zu diesem Zeitpunkt schon lange (über vier Monate) verstrichen. Der Beschwerdeführer ist der Unterkunftnehmer.
Was die Erfüllung zuvor beschriebenen Meldepflicht betrifft, verlangt § 7 Abs. 2 MeldeG, dass die Meldepflicht für einen Minderjährigen (also für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - § 21 Abs. 2 ABGB) trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Bei den drei Kindern des Beschwerdeführers handelt es sich um minderjährige iSd zuvor genannten Bestimmung.
Als Erziehungsberechtigter der drei minderjährigen Kinder DD, BB und CC, traf den Beschwerdeführer auch für sie die Meldepflicht. Dieser ist er ebenfalls nicht nachgekommen.
Zur behaupteten Doppelbestrafung:
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechts (22 VStG- Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen) liegen mehrere Verwaltungsübertretungen, die jeweils gesondert zu bestrafen sind, wenn sie durch mehrere selbstständigen Handlungen begangen worden sind. Da jede nicht erfolgte Anmeldung eine eigene Verpflichtung betrifft und jede Person ein eigenes Meldesubjekt darstellt, trifft die Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers für sich und gesondert für jedes seiner Kinder. Daher kann auch nicht von einer Mehrfachbestrafung gesprochen werden. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt somit nicht vor.
Zum Hauptwohnsitz in Neuseeland und der berufsbedingten Ortsabwesenheit:
In § 2 Abs 2 und 3 MeldeG werden die Ausnahmetatbestände normiert, weshalb keine Meldeverpflichtung besteht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hauptwohnsitz in Neuseeland und die berufsbedingte Ortsabwesenheit von ca 180 Tagen pro Jahr stellen keinen solchen Ausnahmetatbestand dar. Er war deshalb verpflichtet, sich und seine drei Kinder innerhalb von drei Tagen nachdem in der Wohnung Unterkunft genommen wurde, bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Zur Amtssignatur:
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y nicht unterzeichnet sei. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in dieser vorgenommenen Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid durch die Mitarbeiterin EE der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Sicherheit elektronisch genehmigt.
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis ("innerbehördliches Mandat") wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (vgl VwGH 20.02.2025, Ra 2022/16/0009 mwH).
Das Straferkenntnis wurde daher ordnungsgemäß amtssigniert.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihm auch gar nicht behauptet, sondern liegt vielmehr zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, womit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durchaus ein nicht unwesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Meldevorschriften erkannt werden kann. Durch die Einhaltung der Meldevorschriften ist den Behörden der Aufenthalt von Menschen bekannt, was für die Vollziehung der Gesetze von erheblicher Bedeutung ist.
Beim Verschulden war von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hat es doch der Beschwerdeführer ganz augenscheinlich an der erforderlichen Sorgfalt missen lassen.
Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist bereits vier Eintragungen wegen Übertretungen nach der dem KFG, dem ParkAbgG und dem Schulpflichtgesetz auf. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtwohltat der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute.
Es sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Die lange Tatbegehungszeit ist als erschwerend zu werten.
Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einerseits spezial- und andererseits generalpräventive Überlegungen. So soll der Beschwerdeführer mit den verhängten Strafen dazu verhalten werden, bei weiteren Unterkunftnahmen und Unterkunftaufgaben in Österreich die Meldevorschriften genauer zu beachten. Schließlich soll allen Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen oder auch eine Unterkunft aufgeben, klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Meldegesetz 1991 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Gerichtes gegen die Höhen der von der belangten Strafbehörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken, zumal bei einem zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 726,00 pro Spruchpunkt die verhängten Strafen lediglich 10 % (bezüglich Spruchpunkt 1) bzw 7 % (bezüglich Spruchpunkt 2-4) betragen. Diese Strafhöhen sind daher bereits im untersten Bereich angesetzt.
Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung ist jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch – wie vorhin aufgezeigt - nicht unerheblichen öffentlichen Interessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall lediglich Geldstrafen zu verhängen waren, welche den Betrag von Euro 726,00 nicht übersteigen und konkret auch nur Geldstrafen in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurden, ist die Revision jedenfalls unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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