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LVwG-2025/32/1731-4; LVwG-2025/32/1732-5; LVwG-2025/32/2853-4; LVwG-2025/32/2854-4•LVwG T LVwG-2025/32/1731-4; LVwG-2025/32/1732-5; LVwG-2025/32/2853-4; LVwG-2025/32/2854-4
LVwG-2025/32/1731-4; LVwG-2025/32/1732-5; LVwG-2025/32/2853-4; LVwG-2025/32/2854-4State Administrative CourtFeb 10, 2026
Keine Erziehungsberechtigung<br/>Schulpflichtverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025, ***, vom 16.06.2025, ***, vom 15.09.2025, ***, und vom 15.09.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den vier Straferkenntnissen vom 16.06.2025, ***, vom 16.06.2025, ***, vom 15.09.2025, ***, und vom 15.09.2025, ***, wurde der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie als Erziehungsberechtigte ihrer schulpflichtigen Töchter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch an der Mittelschule X gesorgt hat, da ihre Töchter dem Unterricht ungerechtfertigt ferngeblieben sind.
Das Straferkenntnis vom 16.06.2025, ***, erging im Zusammenhang mit ihrer Tochter BB, geb XX.XX.XXXX, und betraf den Tatzeitraum vom 21.03.2025 bis zum 10.04.2025, das Straferkenntnis vom 16.06.2025, ***, erging im Zusammenhang mit ihrer Tochter CC, geb XX.XX.XXXX, und betraf ebenfalls den Zeitraum vom 21.03.2025 bis zum 10.04.2025.
Das Straferkenntnis vom 15.09.2025, ***, erging im Zusammenhang mit ihrer Tochter CC, geb XX.XX.XXXX, und betraf den Tatzeitraum vom 26.06.2025 bis zum 04.07.2025, das weitere Straferkenntnis vom 15.09.2025, ***, erging im Zusammenhang mit ihrer Tochter BB, geb XX.XX.XXXX, und betraf ebenfalls den Tatzeitraum vom 26.06.2025 bis zum 04.07.2025.
Über die Beschuldigte wurde mit den beiden Straferkenntnissen vom 16.06.2025 jeweils eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, vorgeworfen und wurde über die Beschuldigte jeweils nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 13 Stunden) verhängt. Mit den beiden weiteren Straferkenntnissen vom 15.09.2025 wurde wiederum jeweils eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, vorgeworfen und wurde über die Beschuldigte jeweils nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Gegen die 4 Straferkenntnisse hat die Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In den Beschwerden zu den Straferkenntnissen vom 15.09.2025 wird vorgebracht, dass der Beschuldigten die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Belangen mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 17.11.2025, ***, vorläufig entzogen und der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y übertragen worden sei.
Dieses Vorbringen wird in der Folge auch in den beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Straferkenntnisse vom 16.06.2025 vorgebracht.
Verwaltungsgerichtlich wurde beim Bezirksgericht der vorgenannte Beschluss eingeholt. Hierzu wurde mit der belangten Behörde das Parteiengehör durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter ihrer beiden Töchter CC und BB, jeweils geboren am XX.XX.XXXX. Zu den vorgeworfenen Tatzeiten waren die Beschuldigte und ihre beiden Töchter schulpflichtig und in X wohnhaft.
Im Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 17. Jänner 2025, ***, ist wie folgt ausgeführt:
1. )Die Obsorge für mj. CC, geboren am XX.XX.XXXX, und mj. BB, geboren am XX.XX.XXXX, wird den Eltern AA und DD im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen vorläufig entzogen und in diesem Umfang auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land Tirol, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 2, **** Y, ü b e r t r a g e n.
2. )Den Eltern wird aufgetragen, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung für den Schulbesuch und die Ablegung der erforderlichen Leistungsnachweise zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.
3. )Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol treffen.
Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden Töchter bis zum 07.08.2025 in X per Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
IV.Erwägungen:
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Mit dem vorgenannten Beschluss des Bezirksgerichtes W wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge in schulischen Belangen hinsichtlich ihrer beiden Töchter vorläufig entzogen und dem Land Tirol als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen, wobei der gerichtlichen Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukommt.
Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als Erziehungsberechtigte im Sinn des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Zusammenhang mit schulischen Belangen ihrer beiden Töchter während der hier vorgeworfenen Tatzeiten anzusehen, weshalb sie die jeweils vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die Nicht-Sorgetragung für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Töchter über den jeweiligen Tatzeitraum nicht begangen hat.
Die angefochtenen Straferkenntnisse waren deshalb aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Eingabe vom 09.02.2026 mitgeteilt, dass in den gegenständlichen Verfahren kein Vertretungsverhältnis mehr besteht.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, wer Erziehungsberechtigter iSd § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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