LVwG T LVwG-2026/35/0213-1

LVwG-2026/35/0213-1State Administrative CourtFeb 4, 2026

Regest

Adressat<br/>Juristische Person<br/>Strafrechtliche Verantwortung<br/>Beschwerdelegitimation<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/35/0213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.0213.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.12.2025, ***, betreffend eine Übertretung des TNRSG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 23.12.2025, ***:

Aufgrund einer vom 18.10.2025 ca. 23:55 Uhr bis 19.10.2025 ca. 00:15 Uhr von drei Beamten des BPK X sowie einer Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführten Kontrolle nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) im Gastronomiebetrieb „CC“ in **** Z, Adresse 1, wurde Herr DD mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2025 als Geschäftsführer der AA GmbH und als Inhaber und Verantwortlicher des Gastgewerbebetriebes CC zur Rechtfertigung hinsichtlich einer mutmaßlichen Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 4 iVm § 13c Abs 2 Z 1 TNRSG aufgefordert.

Von Rechtsanwalt BB wurde daraufhin mit Schreiben vom 26.11.2025 für die AA GmbH eine Rechtfertigung in dieser Angelegenheit erstattet.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der AA GmbH, vertreten durch Geschäftsführer DD, Folgendes zur Last:

„1. Datum/Zeit: 18.05.2025, 23:59 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, CC

Sie haben entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG, wonach in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen Rauchverbot gilt, als Inhaber und Verantwortlicher des Gastgewerbebetriebes CC (AA GmbH) in **** Z, Adresse 1, am 18.10.2025 gegen 23:59 Uhr insofern entgegen § 13c Abs. 2 Z 1 leg. cit nicht dafür Sorge getragen, dass in diesen Räumen nicht geraucht wird, da durch Beamte des BPK X sowie der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt werden konnte, dass eine Kellnerin hinter der Bar während ihrer Arbeit sowie ein weiterer Gast vor der Bar geraucht hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2025

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 1000,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2025

Nein“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TNRSG im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für die Behörde feststehe, dass die Betreiberin, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer, die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe, da zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am gegenständlichen Ort in der Betriebsstätte des „CC“ geraucht worden sei. Das Rauchen sei durch eine Mitarbeiterin des Lokals während der Arbeit hinter der Bar sowie durch eine weitere Person (einen Gast) im Lokal erfolgt.

Die Verantwortung der Betreiberin umfasse nicht nur die formale Erteilung von Weisungen, sondern insbesondere die wirksame organisatorische Durchsetzung und laufende Kontrolle der Einhaltung des Rauchverbots. Das Rauchverbot bestehe in Österreich seit mehreren Jahren uneingeschränkt und gelte ausnahmslos für sämtliche Gastronomiebetriebe. Es handle sich dabei um eine allgemein bekannte, klar geregelte und in der Praxis streng durchgesetzte Rechtsnorm. Von einer Gastronomiebetriebsinhaberin sei daher ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Einhaltung dieser Vorschrift zu verlangen.

Die von der Betreiberin vorgebrachte Rechtfertigung, wonach sämtliche erforderliche Maßnahmen getroffen worden seien und es sich um ein eigenmächtiges Verhalten der Mitarbeiterin gehandelt habe, sei nicht geeignet, sie von der Verantwortung zu entlasten. Die Rechtfertigung sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass eine Mitarbeiterin während ihrer Arbeit im Lokal raucht, stelle einen besonders gravierenden Verstoß dar, da Mitarbeiterinnen ständig im Betrieb anwesend seien und unmittelbar dem Verantwortungsbereich der Betreiberin unterliegen würden. Ein funktionierender Kontrollmechanismus hätte ein derartiges Verhalten entweder verhindert oder unverzüglich unterbunden. Die Tatsache, dass das Rauchen tatsächlich stattgefunden hat, belege, dass das behauptete Kontrollsystem nicht wirksam gewesen oder faktisch nicht gelebt worden sei.

Entgegen dem Vorbringen der Betreiberin sei auch sehr wohl von einer Vorbild- und Signalwirkung auszugehen, da Mitarbeiterinnen den Betrieb nach außen repräsentieren würden. Wenn Mitarbeiterinnen im Lokal rauchen, werde Gästen zumindest der Eindruck vermittelt, dass das Rauchverbot nicht ernsthaft kontrolliert oder durchgesetzt wird.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei der Beschuldigten nicht gelungen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Als erschwerend wird gewertet, dass der Verstoß ein seit Jahren bestehendes, absolutes Rauchverbot betrifft. Das Rauchen erfolgte neben eines Gastes vor allem durch eine Mitarbeiterin des Gastronomiebetriebes während der Arbeitszeit. Die Missachtung des Rauchverbots untergräbt den Schutzzweck des Gesetzes in erheblichem Maße. Es besteht zudem der begründete Verdacht, dass das Rauchverbot im Betrieb nicht konsequent durchgesetzt wird. Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist besonders aus spezialpräventiven Gründen erforderlich und ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist eine bloße Ermahnung nicht ausreichend, um künftige Übertretungen zu verhindern. Nur durch die Verhängung einer empfindlichen Strafe kann sichergestellt werden, dass der Betreiberin die Bedeutung der gesetzlichen Verpflichtungen vor Augen geführt wird.

Sie soll die Betreiberin nachhaltig dazu anhalten, ein wirksames Kontroll- und Durchsetzungssystem zu etablieren, das Rauchverbot im Betrieb konsequent zu überwachen und Verstöße durch Mitarbeiterinnen unverzüglich zu unterbinden und zu sanktionieren.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Betreiberin, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer, die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht begangen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5.1.2026 zugestellt. Eine Zustellung an Herrn DD erfolgte nicht.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob die AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 20.1.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein wirksames und zumutbares Kontrollsystem geschaffen habe, das eigenmächtige gesetzwidrige Handlungen von Mitarbeitern unterbinde. Die Betreiberin vertraue nicht bloß „blind" auf gesetzeskonformes Verhalten, sondern habe näher bezeichnete organisatorische Maßnahmen eingerichtet, die nach den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Vorschriften mit gutem Grund erwarten lasse. Das Verhalten der Mitarbeiterin und des Gastes sei daher als eigenmächtiges, bewusst gesetzwidriges Verhalten zu werten und der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar. Es fehle schlicht am Verschulden und somit an einem zurechenbaren Handeln oder Unterlassen der Beschwerdeführerin.

Dass, wie im Straferkenntnis beschrieben, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Verhalten wahrnehmen hätte müssen, sei eine reine Mutmaßung und bilde keine nachweisbar relevante Grundlage für eine Zurechnung des Fehlverhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass keinerlei Milderungsgründe berücksichtigt worden wären. Dabei sei die Beschuldigte bislang in kein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren verwickelt gewesen und habe sich bis zum gegenständlichen Vorfall durchgehend regelkonform verhalten. Die Übertretung sei ausschließlich durch Dritte begangen worden und der Beschuldigten nicht zurechenbar, sodass ihr lediglich eine untergeordnete Beteiligung zukäme. Die Beschuldigte habe sich durch das dargestellte Organisations- und Kontrollkonzept auch ernstlich bemüht, die Einhaltung des allgemeinen Rauchverbots sicherzustellen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Die AA GmbH ist auch beschwerdelegitimiert und die gegenständliche Beschwerde daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch zulässig. Dies insofern, als das angefochtene Straferkenntnis ausdrücklich an die AA GmbH adressiert und an deren im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren aufgetretenen Rechtsvertreter zugestellt wurde, und nicht etwa an den Geschäftsführer DD.

Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt keinen Zweifel daran, dass die AA GmbH Adressat dieses Straferkenntnisses sein soll. So wird darin zwar auch der § 9 Abs 1 VStG wiedergegeben, der besondere Fälle der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit juristischen Personen regelt, allerdings ist im Straferkenntnis durchgehend davon die Rede, dass die „Betreiberin“ bzw die „Beschuldigte“ die strafrechtliche Verantwortung trifft, sie gewisse erforderliche Handlungen und Maßnahmen unterlassen und sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht begangen hat.

3. Zur Sache:

Die eben unter Punkt 2. angesprochene Adressierung des gegenständlichen Straferkenntnisses an die AA GmbH bewirkt nun allerdings eine zur Aufhebung führen müssende Rechtswidrigkeit dieses Straferkenntnisses.

Das VStG kennt nämlich nur eine Strafbarkeit von natürlichen Personen, während eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht besteht. Verwaltungsstrafverfahren werden nicht gegen juristische Personen, sondern immer nur gegen physische Personen geführt. Die juristische Person ist nicht deliktsfähig (siehe hierzu etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 3 zu § 9 mit weiteren Hinweisen, etwa auf VwGH 28.9.1998, 96/16/0198, oder 30.6.1994, 94/09/0035).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht also kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht haben kann.

Da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der AA GmbH als juristische Person ausgeschlossen ist, war das angefochtene Straferkenntnis – ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ausschließen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Angemerkt wird, dass die gegenständliche Entscheidung die belangte Behörde nicht an der Weiterführung des – etwa durch das Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung vom 23.10.2025 - gegen Herrn DD eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens hindert.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Verwaltungsstrafverfahren wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Bestimmungen gelöst.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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