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LVwG-2025/15/1480-9•LVwG T LVwG-2025/15/1480-9
LVwG-2025/15/1480-9State Administrative CourtFeb 2, 2026
Antragszurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch die AA GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.05.2025, Zl ***, betreffend Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Seilbrücke in der BB-Schlucht“,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.
2. Die für den 04.03.2026 anberaumte mündliche Verhandlung wird durch Beschluss abberaumt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 wurde ein Antrag des CC sowie der Gemeinden Z und W auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, ob für die Verwirklichung des Vorhabens „Errichtung einer Seilbrücke in der BB-Schlucht Z-V“ eine Verträglichkeitsprüfung nach dem TNSchG 2005 durchzuführen ist, gestellt. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes ein weiteres ornithologisches Gutachten eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ein Termin für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 haben der CC sowie die Gemeinden Z und W durch ihren ausgewiesenen Vertreter mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgezogen werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass kein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt wurde und derzeit ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren nicht angestrebt werde.
II.Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid erlassen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen. Ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung des geplanten Vorhabens behängt nicht.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Antragszurückziehung vom 29.01.2026.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005
„§ 14
Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
[…]
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers, Planungsträgers oder einer anerkannten Umweltorganisation im Sinn des § 3 Abs. 11 binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben jedenfalls der Projektwerber oder Planungsträger und die antragstellende anerkannte Umweltorganisation. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
[…]“
AVG
„§ 13
Anbringen
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
V.Erwägungen:
§ 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz sieht vor, dass auf Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers mit Bescheid festzustellen ist, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes durchzuführen ist oder nicht. Eine derartige Feststellung kann auch von amtswegen getroffen werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid aufgrund eines Antrages des CC sowie der Gemeinden Z und W erlassen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen. Zumal in der Antragszurückziehung ebenfalls klargestellt wurde, dass ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben, auf das sich die Verträglichkeitsprüfung bezieht, derzeit nicht gestellt wird, besteht auch keine Grundlage zur amtswegigen Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides.
Wenn in einem antragsgebundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird, entfällt nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in dieser Sache, was vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Zwar sieht § 14 Abs 4 TNSchG auch eine amtswegige Befugnis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vor, dies setzt allerdings ein konkret zu beurteilendes Projekt voraus, ist doch ohne ein konkretisiertes Vorhaben eine Feststellung über dessen Naturverträglichkeit nicht möglich.
Zumal der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren zurückgezogen wurde und zudem eine amtswegige Entscheidung mangels eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ausscheidet, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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