LVwG T LVwG-2025/24/3036-5

LVwG-2025/24/3036-5State Administrative CourtJan 29, 2026

Regest

Rückstandsausweis<br/>Bedingte Erbserklärung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/3036-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.3036.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, p.A. BB, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.09.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz,

zu Recht:

1. Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019 ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der DD zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die DD, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet.

Der Mehrbetrag von EURO 22.809,15 ist nicht von ihr zu entrichten.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Bürgermeister der Stadt Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2025, *** als gemäß § 43 Abs. 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - Tir KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35/2025, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt entschieden:

„a) Der Einspruch der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 3, vertreten durch Herrn EE, D-***** Z, Adresse 3, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019, gegen den Rückstandsausweis der DD vom 13.01.2025, Zahl: ***, wird gemäß § 43 Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35/2025, als unbegründet abgewiesen.“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl ***, erlassen am 27.10.2025 durch die Stadt Y als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, Kenntniserlangung durch mich am 13.11 .2025, ein und begehre die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:

1. Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Nachweise hinsichtlich der Angemessenheit der zugrundeliegenden Forderung:

Im April 2021, mithin 2 Jahre nach der Erklärung des bedingten und damit haftunqsbeschränkten Erbantritts erlangte ich erstmalig Kenntnis über eine Forderung des Landeskrankenhauses Y aus dem Jahr 2017 (ich hatte zwischen Sommer 2015 und Herbst 2018 keinen Kontakt zu CC). Bereits damals hatte ich von dem Landeskrankenhaus Y die Aushändigung der Krankenakte von CC sowie eine detaillierte Überleitung der LKF-Punkte zu der Forderungssumme erbeten, um die Angemessenheit der Forderung überprüfen zu können. Bis auf das im Bescheid teilweise einkopierte Beiblatt zur LKF-Gebührenordnung wurden mir bis heute keine Unterlagen vorgelegt. Deswegen habe ich vertreten durch den ehemaligen Verlassenschaftskurator EE im April 2021 Widerspruch gegen die Forderung eingelegt. Dieser Widerspruch wurde nicht verbeschieden. Daher war die Angelegenheit für mich erledigt. Erst im Januar 2025 erhielt ich eine geänderte Rechnung seitens der DD verbunden mit einem Exekutionstitel.

Bezüglich der Forderung kann ich beispielsweise die 25.260 Zusatzpunkte intensiv nicht nachvollziehen. Wieviele Tage war mein Vater auf der Intensivstation? Wieviele Punkte werden für einen Tag intensiv fällig?

Die Stadt Y trägt vor, dass Einzelleistungen in das LKF-Scoring eingegeben werden. Es werden Kürzel wie "GKOIO", "PEOIO" und "LZ032" verwendet. Für mich als medizinischer Laie ist das nicht zu verstehen. In dem besagten Beiblatt zur LKF Gebührenabrechnung werden die medizinischen Einzelleistungen allenfalls rudimentär beschrieben, Teile der Sätze sind abgeschnitten. Im übrigen hatte mir die Stadt Y einen Auszug des Beiblatts vom 21.07.2021 vorgelegt, einem Datum knapp 4 Jahre nach dem streitgegenständlichen Ereignis (siehe Anlage 1).

Wo ist das Original von 2017? Wurden Daten evtl. nachträglich verändert? Mein Vater wurde ausweislich des Beiblatts zur Gebührenordnung als Selbstzahler geführt. Als solcher hätte er aber Anspruch auf eine detaillierte Beschreibung der Einzelleistungen gehabt, die jemand ohne Kenntnis der LKF-Gebührenabrechnungslogik verstehen kann. Bei einer direkten Abrechnung mit einer Krankenversicherung mögen Abkürzungen / Codes ausreichend sein, da Krankenversicherungen anders als i.d.R. Patienten bzw. deren Angehörige damit vertraut sind. Drei Zeilen "Medizinische Einzelleistungen" für eine Gesamtrechnung von knapp €40.000 sind nicht ausreichend. Zwischen meinem Vater und dem Landeskrankenhaus Y ist insoweit konkludent ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen und die Aushändigung der vollständigen Krankenakte mit genauer Beschreibung der Einzelleistungen ist eine Nebenpflicht zum Vertrag, der bis heute nicht nachgekommen wurde.

2. Rechtswidrigkeit aufgrund fehlerhaftem Tatsachenvortrag:

a)Ausreichendes Vorhandensein von Aktiva im Nachlassinventar: die Forderung der DD hätte allenfalls nur pro rata beglichen werden können, da es auch eine Reihe von anderen Nachlassverbindlichkeiten gab (siehe Anlage 2 Seiten 2/3). Der Reinnachlass nach Abzug der angemeldeten Passiva betrug EUR 34.264,19. Eine Vorrangigkeit der Forderung der DD im Verlassenschaftsverfahren ist nicht ersichtlich. EE hätte als Verlassenschaftskurator die Forderung des Landeskrankenhauses Y, wäre sie diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, gleichberechtigt mit den Forderungen aller anderen Gläubiger behandeln müssen. Dass also ausreichende Aktiva für eine vollständige Begleichung der Forderung vorhanden gewesen sind ist unzutreffend.

b)Ausreichende Nachforschung seitens der DD vor Ableben von Herrn CC: Herr CC lebte im Jahr 2018 in X und war dort gemeldet, jedenfalls habe ich nach seinem Ableben in seiner Wohnung Dokumente (u.a. Rechnungen sowie Verwarnungen wegen Verkehrsverstößen der Polizei in Österreich) mit seiner Adresse (Adresse 4, **** X; siehe Anlage 2 Seite I) in Tirol gefunden. Eine Rechnung des Landeskrankenhauses Y war nicht in den Unterlagen. Der Tatsachenvortrag der DD, sie hätten grosse Anstrengungen unternommen CC ausfindig zu machen, ist damit wenig glaubhaft. Es liegt hier mindestens einfache Fahrlässigkeit seitens des Landeskrankenhauses Y bzw. der DD vor.

c)Die Stadt Y trägt vor, dass ihr zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts 2017 keine Angehörigen bekannt waren. Dies ist nicht zutreffend. Der Erblasser hatte als Notfallkontakt FF angegeben. Diese wurde auch über den Krankenhausaufenthalt informiert und hatte den Erblasser im Krankenhaus einmalig besucht, was ich nach dem Tod von CC erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt bin ich naturgemäß davon ausgegangen, dass CC krankenversichert und der Krankenhausaufenthalt beglichen war. Sonst hätte ich bzw. EE als Verlassenschaftskurator im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens eigene Nachforschungen angestellt (so wurde dies auch bei allen anderen uns bekannten Gläubigern gehandhabt und jeweils ein Vergleich erreicht).

3. Rechtswidrigkeit wegen Außerachtlassung des Instituts des bedingten Erbantritts:

a)Wie bereits ausgeführt wurde habe ich im April 2019 den bedingten Erbantritt erklärt. Mir wurde versichert, dass meine Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Reinnachlass (Aktiva abzüglich Passiva) beschränkt ist. Daher kann die DD nicht bessergestellt werden als sie gestellt gewesen wäre, hätte sie die Forderung rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Insoweit widersprechen sich in diesem Fall Erbrecht und Tir KAG. Dieser Widerspruch in der Rechtsordnung könnte dazu führen, dass Gläubiger böswillig (es ist nicht auszuschließen, dass dies hier der Fall war) eine Anmeldung im Nachlassverfahren mit dem Risiko einer nur teilweisen Befriedigung unterlassen, um später die vollständige Befriedigung der Forderung durchzusetzen.

b)Wäre die Forderung der DD im Nachlassverfahren ordnungsgemäß angemeldet worden, hätte ich nicht den bedingten Erbantritt erklärt, da der Reinnachlass negativ gewesen wäre. Ich durfte mich darauf verlassen, dass alle Forderungen angemeldet waren. Insoweit bin ich als Erbin schutzbedürftig. Ein Versäumnis der DD aus Gründen, die nicht in meiner Person begründet liegen, kann nicht zu meinen Lasten gehen.

4. Rechtswidrigkeit wegen Unbilligkeit der Forderungsdurchsetzung:

a)Eine Durchsetzung der Forderung bei den Erben im Wege eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens 5 Jahre nach Bekanntwerden des Ablebens von CC (gemäß eigenem Vortrag war Kenntniserlangung der DD am 6. August 2020) ist im Sinne des Rechtsfriedens unbillig. Zwar hat das A.d. Landeskrankenhaus — GG Y als Teil der DD mit Schreiben vom 2. April 2021 von mir den hälftigen Forderungsbetrag in Höhe von EUR 19.970,63 verlangt (siehe Anlage 3). Auf meinen Widerspruch hin habe ich aber fast 4 Jahre nichts gehört und dann wurde der volle Betrag eingefordert. Diese Zeitspanne ist zu lange und ist auch nicht durch das Tir KAG gedeckt. Außerdem wäre es der DD zumutbar, gegen die beiden Erben getrennt vorzugehen, zumal dies auch dem anfänglichen Vorgehen entspricht.

b)Ich verfüge nicht über die Mittel, die Forderung zu begleichen. Die geringen Mittel aus dem Nachlass sind schon seit Jahren vollständig aufgebraucht. Meines

Erachtens sind vorliegend Grundrechte berührt, da Behörden, die mit Exekutivgewalt ausgestattet sind (dazu zählt wohl auch die DD, da sie einen Exekutionstitel erlassen konnte) willkürlich gegen Bürger vorgehen. Die Willkür liegt hier darin, dass einmal der hälftige und dann der volle Forderungsbetrag verlangt wird und keine Bemühungen seitens der DD erkennbar waren, die Angelegenheit in einem zeitlich nachvollziehbaren Rahmen abzuschließen.

5. Rechtswidrigkeit wegen Zweifeln an der Anwendbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH von 1971/1985:

Da in Österreich die Verlassenschaft als eigenes Rechtssubjekt behandelt wird und damit zeitlich und faktisch zwischen den Rechtssubjekten Erblasser und Erbe steht, ist es aus meiner Sicht nicht statthaft Erblasser und Erbe als eine Person anzusehen. Im übrigen sollten die zitierten Entscheidungen des VwGH auf ihre Aktualität und Vereinbarkeit mit dem Tir KAG hin gerichtlich überprüft werden. Ich erachte die Auslegung des S 43 Abs. 7 Tir KAG dahingehend, dass ich als eine Person mit meinem verstorbenen Vater angesehen werde als rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen meine Menschenwürde und steht im Widerspruch zu der Logik des österreichischen Erbrechts. Bei einem bedingten Erbantritt liegt eben keine Universalsukzession vor. Der Erbe erklärt ja damit, dass er nicht vollumfänglich dem Erblasser nachfolgen will. Insoweit ist die Entscheidung des OGH vom 25. April 2018 gar nicht anwendbar. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig, da der ordentliche Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. Da ich deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin bin, müsste die DD gem. S 43. Abs. 7 Tir KAG an meinem Wohnort Klage gegen mich erheben und das Tir KAG wäre gar nicht anwendbar.

6. Rechtswidrigkeit aufgrund Verstoßes gegen S 43 Abs. 2 Tir KAG:

Die Stadt Y trägt vor, dass sie dem Zahlungspflichtigen die Rechnung unverzüglich nach Entlassung des Patienten im Oktober 2017 versucht hat zuzustellen. Dies mag zutreffend sein. Entscheidend ist jedoch, dass ich anscheinend nun die Zahlungspflichtige bin und die Stadt Y gemäß eigenem Vortrag seit dem 6. August 2020 vom Ableben des CC wusste.

Ich war aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens mit meiner damaligen Adresse in Z bereits in Tirol aktenkundig und man hätte leicht meine Adresse herausfinden können. Dass ich erst im April 2021 über eine offene Forderung informiert wurde, ist ein Verstoß gegen S 43 Abs. 2 Tir KAG. Die zitierte Entscheidung des VwGH vom 29. September 2005 ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, da zwischen Kenntniserlangung und Tätigwerden hier ein Zeitraum von 8 Monaten liegt. Das Organisationsverschulden der DD, welches sich die Stadt Y als Aufsichtsbehörde zurechnen lassen muss, hat dazu geführt, dass mir die Rechnung zu spät zugestellt wurde. Dies ist deshalb relevant, weil wir November / Dezember 2020 hohe Ausgaben für gewisse Umbaumaßnahmen in unserer Mietwohnung hatten, die wir bei rechtzeitigem Vorliegen der Rechnung so nicht getätigt hätten.

7. Rechtswidrigkeit aufgrund Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Teilen des Tir KAG:

Neben der Aufhebung des Bescheids möchte ich ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich des S Tir KAG in Bezug auf die fehlende Verjährung anstrengen. Ich habe Zweifel, ob es mit EU-Recht und der EMRK vereinbar ist.

Da ich nicht mehr in der Adresse 3, ***** Z wohne vermerken Sie bitte folgende derzeitige zustellfähige Anschrift:

AA c/o BB

Adresse 1

***** Z

Oder per Email an AA@gmail.com

Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich die Beschwerde hinsichtlich des oben bezeichneten Verfahrens

ergänzen:

1. Auskunft hinsichtlich des Verfahrens gegen JJ:

Die Stadt Y führt an, eine doppelte Bezahlung der Forderung sei ausgeschlossen und deshalb eine Inanspruchnahme beider Erben zu je EUR 39.960,25 zulässig. Dies ist unzutreffend. Es wäre durchaus möglich, dass mein Bruder und ich die gesamte Forderung bezahlen. Ich wäre dann darauf angewiesen, dass mir die DD die zu viel entrichteten Beträge erstattet. Dies ist mir nicht zumutbar. Daher ist eine Forderung gegen die beiden Erben nur je zur Hälfte statthaft, um eine Überzahlung auszuschließen. Die DD ist finanziell sehr viel besser gestellt als ich.

Sollte das Gericht jedoch anders entscheiden, so verlange ich Auskunft darüber, ob JJ bereits einen Teil der Forderung bezahlt hat bzw. wie der Verfahrensstand ist. Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinem Bruder.

2. Verjährung der zugrundeliegenden Forderung:

Wie bereits im Einspruch vom Januar 2025 dargelegt berufe ich mich auf das Rechtsinstitut der Verjährung. Bei der Forderung der DD handelt es sich um eine Geldforderung. Diese verjähren auch in Österreich nach 3 Jahren. Die zitierte Entscheidung der Stadt Y (VwGH 2007/11/0050 vom 27.09.2007) ist hier nicht anwendbar, da sich die Entscheidung auf die Erhebung von Pflegegebühren bezieht.“

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in das Schreiben der DD vom 01.04.2025, den Rückstandsausweis vom 13.01.2025, den Einspruch gegen den Rückstandausweis vom 25.01.2025, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y ***, die Beschwerde vom 14.11.2025 samt Anlagen und die Ergänzung zur Beschwerde vom 20.11.2025. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgericht zu GZ LVwG-2025/11/3035 (Verfahren betreffend JJ), samt Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W vom 2.8.2019, *** und der Meldeauskunft der Stadt Z vom 28.12.2017.

II.Sachverhalt:

CC, geboren am XX.XX.XXXX, gestorben am 29.01.2019, wurde zwischen dem 22.09.2017 – 10.10.2017 stationär im Landeskrankenhaus Y behandelt. Das Landeskrankenhaus Y wird von der DD betrieben.

Das Beiblatt zur Rechnung Nr. *** (LKF Gebührenabrechnung) vom 09.11.2017 beinhaltete wie folgt:

PatientNameCC

geboren amXX.XX.XXXX

AdresseAdresse 5

DE ***** V

AufenthaltArtstationär

Aufnahmezahl***

Aufnahme am22.09.2017

Entlassung am10.10.2017

LDF Zurodnung LDF Gruppe MEL 14.22

FallpauschaleB

Diagnosen

J96.0Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert

J81Lungenödem

J38.7sonstige Krankheit des Kehlkopfes

T91.9Folgen einer nicht näher bezeichneten Verletzung des Halses und des R

E66.9Adipositas, nicht näher bezeichnet

D68.0Willebrand-Jürgens-Syndrom

J39.0Retropharyngealabszess und Parapharyngealabszess

I85.9Ösophagusvarizen ohne Blutung

N17.9Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet

F05.8Sonstige Formen des Delirs

I10Essentielle (primäre) Hypertonie

Medizinische Einzelleistungen

1 mal GK010Logopädisch-phoniatrische Therapie im Rahmen eines stationär

4mal PE010Physiotherapie im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (LE=

1mal LZ032Resektion, Ausräumung im Bereich der Weichteilgewebe/Knochen

Ergebnisse des LKF-Scoring vom 09.11.2017

LDF-Pauschale – Leistungskomponente 1.106

LDF Pauschale – Tageskomponente 5.145

Verweildauerausreißer oben 442

Zusatzpunkte intensiv 25.260

LDF – Gesamtpunkte 31.953

LKF – Punktewert1,250000

Die Kosten für die Behandlung belief sich dabei auf EURO 39.941,25. CC gab im Landeskrankenhaus Y die Adresse „Adresse 5, DE ***** V“ an. Die Rechnung konnte ihm an diese Adresse jedoch nicht zugestellt werden. Er war nie mit Haupt – oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wurde bereits am 29.01.1987 in Z abgemeldet und ist nach unbekannt verzogen.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von CC.

Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - JJ, geboren am XX.XX.XXXX, - gaben die bedingte Erbantrittserklärung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 wurde ihnen die Verlassenschaft eingeantwortet. Es wurde vom Gerichtskommissär KK ein Inventar über die Verlassenschaft nach CC errichtet. Dabei wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09 und eine Passiva von EURO 23.537,90 festgestellt. Der reine Nachlass betrug dabei EURO 34.264,19.

Die Aufteilung des Vermögens erfolgte entsprechend der Erbquote, daher jeweils zu 50%.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen erstbehördlichen Akt.

Die Feststellungen zu den Krankenhauskosten und denn erfolgten Behandlungen sowie zur angegebenen Adresse ergeben sich aus dem Beiblatt zur Rechnung Nr. *** der DD vom 21.07.2021.

Die Feststellung zu den Aktiva und Passiva der Verlassenschaft nach FF ergibt sich aus dem vom öffentlichen Notar KK errichteten Inventar.

CC war laut ZMR-Auszug vom 20.01.2026 nie in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Eine Meldeauskunft vom 28.12.2017 der Stadt Z ergab, dass CC bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist.

Die Feststellung, dass die Rechnung nie an CC zugestellt werden konnte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Schreiben der DD vom 01.04.2025.

IV.Rechtslage:

Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl Nr 151/2019 (§ 41 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2024; § 41a zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021):

§ 40

LKF-Gebühren, Pflegegebühren

(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(2) Mit den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren sind unbeschadet des Abs. 3 und der §§ 41 und 41a alle Leistungen der Krankenanstalt für die Patienten abgegolten.

(3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus dieser, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern sie nicht unmittelbar mit der Behandlung in der Krankenanstalt zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), sofern sie nicht therapeutische Behelfe darstellen, die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sowie Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, sind in den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren nicht enthalten.

§ 41

Sondergebühren, Honorare

(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:

a)für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und

b)für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41b, eine Ambulanzgebühr.

(2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patienten in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.

(4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 zum Inhalt haben.

(5) Folgende Ärzte sind berechtigt, von den von ihnen betreuten Patienten in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (honorarberechtigte Ärzte):

a)im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Y die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen;

b)in sonstigen Krankenanstalten sowie im nichtklinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Y die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbstständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.

(6) Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 20 v. H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) ist jeweils zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem von den Poolberechtigten zu wählenden Poolrat in einem angemessenen Verhältnis festzulegen, wobei auf die fachliche Qualifikation der Poolberechtigten und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der Poolberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Der auf die Poolberechtigten (darunter mindestens ein Facharzt) insgesamt entfallende Anteil hat nach Abzug des Hausanteils nach Abs. 6 mindestens 45 v. H. der verbleibenden Honorare zu betragen.

b)Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) ist nach Anhören des honorarberechtigten Arztes durch den Poolrat festzulegen, wobei für die Bemessung der Anteile lit. a erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(8) Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen.

(9) Auf die Honorare nach Abs. 5 finden die §§ 42 und 43 keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Patienten oder ihren Angehörigen nicht verlangt werden.

§ 41a

Kostenbeiträge

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die

a)sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oder

b)gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Kostenbeitrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen,

a)die zum Zweck einer Organspende in Anstaltspflege aufgenommen werden,

b)die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft sowie im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,

c)die besonders sozial schutzbedürftig sind; als solche gelten Patienten, die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind,

d)für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 einen Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Pflegetag im Namen der Sozialversicherungsträger (§ 52) für den Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 3 für jeden Pflegetag, für den ein Kostenbeitrag nach Abs. 1 eingehoben wird, einen Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist auch von den Patienten der Sonderklasse einzuheben, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Die eingehobenen Beträge sind nach § 3 Abs. 2 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, zu überweisen.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages nach Abs. 1, des Beitrages nach Abs. 3 und des Betrages nach Abs. 4 gilt § 43 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung des Kostenbeitrages nach Abs. 1 sowie des Beitrages nach Abs. 3 für höchstens 28 Tage erfolgen darf. Im Fall einer Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt sind der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 für den Tag der Überstellung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient überstellt wird.

(6) Der Kostenbeitrag nach Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Oktober des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen. Für das Jahr 2005 ist keine Valorisierung vorzunehmen.

(7) Die Träger der Krankenanstalten haben unverzüglich von den Versicherungsträgern (§ 52) die für die Einhebung der Kostenbeiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.

§ 43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Patient mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Patient kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Patienten und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 44

Besondere Bestimmungen für Personen ohne Wohnsitz im Inland und für fremde Staatsangehörige

(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für

a)Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind,

b)Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

c)Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

d)Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

e)Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

V.Erwägungen:

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts:

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die DD gegen sie als Verbraucherin an ihrem Wohnort hätten Klage erheben müssen und sodann das Tir KAG nicht mehr anwendbar wäre.

Gemäß Art 6 Rom I VO (VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008) unterliegt unbeschadet der Artikel 5 und 7 ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Die DD agiert nur in Österreich. Sie richtet ihre Tätigkeiten auch nur auf Österreich aus. Daher ist der Art 6 Rom I VO nicht einschlägig.

Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I regelt das Recht des LKH-Aufenthaltsorts (Österreich/Tirol), damit österreichisches Recht. Außerdem bestimmt Art 3 Rom I VO, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

In den AGB der DD findet sich unter Punkt 11.25.2 die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts. Diese Rechtswahl in den AGBs ist zulässig und findet daher auf den vorliegenden Behandlungsvertrag Anwendung. Somit ist österreichisches Recht zweifelsfrei anwendbar.

Der Behandlungsvertrag wurde darüber hinaus zwischen dem inzwischen verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin, CC, und der DD geschlossen. Die Verbindlichkeit aus diesem Vertrag ging im Wege der Universalsukzession auf die Beschwerdeführerin über. Daraus folgt, dass die Verbindlichkeit, in der Form, wie sie vor dem Tod von CC bestanden hat, auf sie übergegangen ist (vgl. OGH 24. 2. 2009, 4 Ob 242/08d, Rz 2.2.2). Daher hat es auch keinen Einfluss auf das anwendbare Recht, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin und Verbraucherin ist.

Zur Einbringung im Verwaltungsrechtsweg:

Gemäß § 43 Tir KAG sind Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, im Verwaltungsweg vollstreckbar (Abs 6). Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Abs 7).

Der Verfassungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis B 63/70 = VfSlg 6337 = JBl 1971, 619 (Morscher) die Ansicht, dass die Bestimmungen des § 41 WrKAG (idF WrLGBl 1958/1), wonach - vergleichbar der Rechtslage in Tirol – die Vorschreibung und Einbringung der Pflege- und Sondergebühren im Verwaltungsweg vorzunehmen sind, auch für den Erben des Pfleglings gelten. Beim Erben handle es sich nämlich um keine „andere physische oder juristische Person“ iSd § 39 WrKAG (für welche für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren nach § 39 Abs 2 WrKAG nicht wie beim Pflegling die Vorschriften des § 41 WrKAG gelten, sondern die „jeweils hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften“). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Erbe gemäß § 547 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015), sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vorstelle und er mit diesem in Beziehung auf einen Dritten – hier dem Rechtsträger der Krankenanstalt – für eine Person gehalten werde.

Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsanschauung. Unter Hinweis auf § 547 ABGB (aF) wendet er die Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze der Bundesländer über die Heranziehung des Pfleglings zur Bezahlung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg auch auf dessen Erben an. Dabei betont er, dass die Zahlungspflicht des Erben eine solche des Pfleglings voraussetzt (VwGH 1461/71 = KRSlg 245; 81/08/0131 = VwSlg 11.686 [A] = KRSlg 304; 86/09/0215 = KRSlg 344; 95/11/0351 = ZfVB 1998/1619; 2000/11/0232 = KRSlg 478; 2007/11/0050).

Die Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass sich (auch) aus der erbrechtlichen Universalsukzession ergibt, dass der Erbe des Pfleglings bei der Einbringung von Pflege- bzw LKF-Gebühren nicht anders als der Verstorbene zu behandeln ist, überzeugt.

Daher hat die Einbringung im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen.

Zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Forderung:

Die Beschwerdeführerin liegt in ihrer Annahme, dass der Behandlungsvertrag zwischen ihrem Vater und der Krankenanstalt privatrechtlicher Natur ist, richtig. Dies ändert trotzdem nichts an der Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt kein Raum (vgl VwGH 05.08.1997, 95/11/0351; 29.09.2005, 2000/11/0232; 25.04.2006, 2004/11/0194, jeweils zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Maßgeblich sind ausschließlich die im Gesetz vorgesehenen Kostensätze (vgl hierzu auch zuletzt Landesverwaltungsgericht Tirol, GZ LWvG-2025/11/1604).

Der VwGH hat bereits zu vergleichbaren Regelungen im Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) festgestellt, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt (vgl VwGH 5. 8. 1997, 95/11/0351; 29. 9. 2005, 2000/11/0232; 25. 4. 2006, 2004/11/0194). Das Einbringungsverfahren - Rückstandsausweis, Einspruch bei der Verwaltungsbehörde, Vollstreckung im Verwaltungsweg - bestätigt den öffentlich-rechtlichen Charakter.

Zur Verjährung:

Der Verfassungsgerichtshof vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung vielmehr nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden. Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (vgl. VfSlg. 12.197/1989 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VfGH 26.4.2010, A24/07).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil keine Verjährung des gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchs vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht zustellbare Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte (vgl. VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050).

Zur Richtigkeit der Rechnung der DD:

Die Beschwerdeführerin monierte pauschal in ihrer Beschwerde, dass die Rechnung nicht ausreichend genug aufgeschlüsselt und nicht nachvollziehbar sei. Die Kürzel seien als medizinischer Laie nicht verständlich.

Hierzu ist auszuführen, dass die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auf dem Beiblatt zur Rechnung ist die Abrechnung nach LKF-System aufgeschlüsselt. Das LKF-System ist österreichweit einheitlich und entspricht dem DRG-System, das es in Deutschland gibt.

Hierzu gibt es auch für jedermann zugängliche Informationen auf der Website des Sozialministeriumshttps://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssys-tem/Krankenanstalten/Leistungsorientierte-Krankenanstaltenfinanzierung-(LKF).html).

Hierbei kann eine Broschüre mit 44 Seiten eingesehen werden, in der unter anderem auch ein Glossar der Fachausdrücke enthalten ist.

Die Rechnung der DD ist somit ordnungsgemäß ausgestellt worden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, die Rechnung nicht angemessen war. Insofern lief dieser Beweisantrag (die Rechnung gutachterlich zu überprüfen) auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführerin steht es außerdem frei, bei der zuständigen Landes-Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichte ihres Vaters zu begehren.

Zur Erbschaft:

Gegenstand des Erbrechts sind alle aktiv und passiv vererblichen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen (§ 531 ABGB).

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht (§ 802 ABGB).

Die bedingte Erbantrittserklärung führt derart zur Beschränkung der Haftung des Erben, dass er zwar persönlich und mit seinem gesamten Vermögen haftet, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (Sailer/Terlitza in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) zu § 802 ABGB).

Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Einantwortung (JBl 1903, 358; SZ 14/245; RS0047846). Die Forderungen selbst bleiben unberührt (6 Ob 574/90; 8 ObA 65/08d).

Ausschlaggebend für das Ausmaß der Haftungsbeschränkung ist nicht der Wert der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt des Verstorbenen, sondern bei der Einantwortung (RIS-Justiz RS0047846 (T1); OGH 6 Ob 574/90 EFSlg 66.248 = NZ 1991, 249; 7 Ob 220/08s NZ 2009/91 = ZIK 2010/164; Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 12.135; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGBIV).

Die Haftungsbeschränkung kommt allen Erben zugute, entscheidend ist die Vornahme der Inventur. Sie wirkt gegen alle Gläubiger, die auf die Verlassenschaft gewiesen sind, also Erben-

und Erbfalls-, aber auch Erbgangsgläubiger (6 Ob 6/98w).

Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus § 43 Tir KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (vgl. z.B. VwGH, 05.08.1997, Zl. 95/11/0351).

Die Beschwerdeführerin gab die bedingte Erbantrittserklärung ab. Neben ihr gab auch noch ihr Bruder JJ die bedingte Erbantrittserklärung ab. Ihnen wurde die Verlassenschaft mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 je zur Hälfte eingeantwortet.

Laut festgestelltem Sachverhalt wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09

und eine Passiva festgestellt von EURO 23.537,90

Der reine Nachlass betrug EURO 34.264,19

Die Höhe der Forderung der DD beträgt EURO 39.941,25

Die Forderung übersteigt daher das Verlassenschaftsvermögen um EURO 5.677,06

Bei der Unzulänglichkeit des Wertes der Verlassenschaft zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen tritt nach erfolgter Einantwortung grundsätzlich die beschränkte Haftung des Vorbehaltserben ein. Dies gilt nach stRsp und hM für Erblasser- und Erbfallsschulden, und auch für Erbgangsschulden (vgl zB RIS-Justiz RS0110921; OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 802 Rz 4; Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB5 § 802 Rz 2), da andernfalls eine Umgehung des Zweckes der Inventarerrichtung und der damit bewirkten Haftungsbeschränkung gegeben wäre. (OGH 6 Ob 6/98w EFSlg 87.219)

Wenn die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger vom Verlassenschaftswert nicht vollständig gedeckt werden, hat der Erbe diese nach der Einantwortung verhältnismäßig analog nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu befriedigen.

Die Beschwerdeführerin haftet daher nur bis 50% der ihr eingeantworteten Verlassenschaft.

Gemäß § 821 ABGB haftet, wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.

Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach § 821 ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]). Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (RIS-Justiz RS0047846 [T1, T2 und T3]; vgl. OGH 18.03.2009, 7 Ob 220/08s).

Die Forderung der DD ist als Geldforderung teilbar. Daher würde auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von EURO 19.941,25 (50% von EURO 39.941,25) entfallen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder jeweils zur Hälfte eingeantwortet. Die Forderung der DD übersteigt die Vermögenswerte laut Inventar.

Aus diesem Grund ist eine Haftung der Beschwerdeführerin nur bis zum Betrag von EURO 17.132,10 (= 50% von EURO 34.264,19) beschränkt.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die geringen Mittel aus dem Nachlass bereits aufgebraucht habe. Sie habe durch Schreiben der DD vom 02.04.2021 erstmals Kenntnis von der Forderung erlangt und zu diesem Zeitpunkt bereits Umbauarbeiten mit dem geerbten Vermögen finanziert.

Die Beschwerdeführerin haftet persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen für die Forderung der DD, jedoch nur bis zum Wert der ihr zugekommenen Verlassenschaft. Dass die Beschwerdeführerin die geerbten Vermögenswerte nicht mehr besitzt, ändert daran nichts.

Zur Aufenthaltsermittlung durch die DD:

CC gab als Rechnungsadresse „Adresse 5, ***** V, Deutschland“ an. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei vor seinem Tod in W wohnhaft gewesen, war dieser laut ZMR-Abfrage vom 20.01.2026 nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Eine Meldeauskunft bei der Stadt Z vom 28.12.2017 ergab, dass FF bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist.

Es ist der DD daher nicht vorwerfbar, dass sie die Wohnadresse des CC nicht ausfindig machen konnte.

Zum angeregten Normprüfungsverfahren:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung zu VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050 aus, dass er hinsichtlich der Bestimmung zur Zahlungspflicht von Patienten von öffentlichen Krankenanstalten des Wr. KAG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, weshalb er sich nicht veranlasst sah, mit einem Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050). Das Wr. KAG ist vergleichbar mit dem Tir KAG.

Auch die Vielzahl an höchstgerichtlicher Judikatur bestätigt die Rechtmäßigkeit der Vorschriften zur Verjährung (vgl. VfSlg. 12.197/1989; VfGH 26.4.2010, A24/07).

Aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren anzustrengen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl für die Einstufung von krankenanstaltsrechtlichen Gebühren als öffentlich-rechtliche Schuld als auch für den damit korrespondierenden Ausschluss zivilrechtlicher Regelungen liegt eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232; 05.08.1997, 95/11/0351). Auch die daraus folgende Unanwendbarkeit des KSchG ist höchstgerichtlich geklärt (VwGH 22.03.1991, 90/18/0225). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch eines Krankenanstaltsträgers nicht an die Erfüllung eines Behandlungsvertrages geknüpft, sondern von diesem unabhängig ist (VwGH 19.03-1996, 93/11/0240). Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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