LVwG T LVwG-2025/50/2525-3

LVwG-2025/50/2525-3State Administrative CourtJan 20, 2026

Regest

Tierhalteverbot<br/>Verletzung von Pflichten bei der Rinderhaltung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/2525-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.50.2525.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.9.2025, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Tierhalteverbotes nach dem Tierschutzgesetz (TSCHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.9.2025, Zl ***, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2024 ein unbefristetes Tierhalteverbot für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verhängt.

In der Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass über einen längeren Zeitraum geahndete, erhebliche Verstöße, insbesondere gegen § 5 TSchG, wiederholt festgestellt worden seien und sich daraus ergäbe, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht Willens bzw fähig sei, für eine tierschutzkonforme Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Sorge zu tragen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammenfassend begründend ausgeführt wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe mittlerweile sämtliche Missstände in seiner Landwirtschaft behoben und zeige sich jedenfalls einsichtig und guten Willens Tiere entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu halten. Es sei dem Beschwerdeführer zuvor aus gesundheitlichen Gründen teilweise nicht möglich gewesen, die Tiere entsprechend zu halten. Die gesundheitlichen Probleme seien mittlerweile behoben. Gegenständlich sei eine Androhung eines Tierhalteverbotes bzw in eventu die Verhängung eines zeitlich befristeten Tierhalteverbotes ausreichend. Die Verhängung eines unbefristeten Tierhalteverbotes sei jedenfalls überschießend. Mittlerweile habe es am Hof des Beschwerdeführers einen Bewirtschafterwechsel gegeben, der Beschwerdeführer sei nur mehr unterstützend tätig.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war bis zum 8.10.2025 Bewirtschafter seiner Landwirtschaft in **** Y.

Mit Strafverfügung vom 17.06.2024, GZ ***, rechtskräftig seit 06.07.2024, wurden gegen Herrn AA, wegen festgestellter widriger Umstände bei seiner Rinderhaltung und wiederholter Verletzung maßgeblicher gesetzlicher Pflichten in Bezug auf das Leben und das Wohlbefinden von landwirtschaftlichen Nutztieren gemäß § 38 Abs.1 Zif. 1 iVm § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz eine Strafe nach dem Tierschutzgesetz ausgesprochen.

Mit Straferkenntnis vom 24.03.2025, GZ ***, rechtskräftig seit 25.04.2025, wurden gegen Herrn AA, erneut wegen wiederholt festgestellter widriger Umstände bei seiner Rinderhaltung und wiederholter Verletzung maßgeblicher gesetzlicher Pflichten in Bezug auf das Leben und das Wohlbefinden von landwirtschaftlichen Nutztieren gemäß § 38 Abs.1 Zif. 1 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Zif 13 Tierschutzgesetz eine Strafe nach dem Tierschutzgesetz ausgesprochen

Mit Straferkenntnis vom 01.09.2025, GZ ***, wurden gegen Herrn AA, erneut wegen wiederholt festgestellter widriger Umstände bei seiner Rinderhaltung und wiederholter Verletzung maßgeblicher gesetzlicher Pflichten in Bezug auf das Leben und das Wohlbefinden von landwirtschaftlichen Nutztieren gemäß § 38 Abs.1 Zif. 1 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Zif 13 Tierschutzgesetz eine Strafe nach dem Tierschutzgesetz ausgesprochen. Mit Niederschrift vom 05.09.2025 hat Herr AA persönlich auf der Bezirkshauptmannschaft Z einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und um Ratenzahlung angesucht.

Beim Beschwerdeführer wurden mehrere amtstierärztliche Kontrollen durchgeführt. Im Jahr 2023 drei Kontrollen an denen teilweise Missstände festgestellt wurden, im Jahr 2024 acht Kontrollen, bei denen keine einzige ohne Mangel war. Im Jahr 2025 wurden fünf Kontrollen durchgeführt, wobei zwei Kontrollen ohne Mängel waren. Zuletzt wurde eine Kontrolle im November 2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei ebenfalls Missstände festgestellt worden sind. Bei dieser Kontrolle war die „neue“ Bewirtschafterin nicht anwesend.

Auf Frage der Tierschutzombudsperson an die Amtstierärztin in der öffentlichen Verhandlung wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Herr AA eine tierschutzkonforme Haltung gewährleisten kann, führte diese aus wie folgt:

„Es ist schön und gut, wenn Herr AA jetzt sagt, er sieht es ein, aber die Daten und Fakten der letzten zwei Jahre lassen mir ihm keine gute Prognose geben.“

III.Beweiswürdigung:

Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.

Die rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde, sowie aus dem Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Die Anzahl bzw die Feststellung über Mängel bei Kontrollen ergibt sich aus der Aussage der Amtstierärztin CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.1.2026.

IV.Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 39 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbotes setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG.

Wie bereits oben angeführt, wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen einer Übertretung des § 5 TSchG rechtskräftig bestraft.

Es besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl VwGH Erkenntnis vom 21.04.1999, 98/03/0161).

Wesentlich für die Verfügung des Verbotes der Tierhaltung sind freilich nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern (vgl VwGH 30.05.2000, 99/05/0236). Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt. Wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken.

Auf der Grundlage der unter II. angeführten rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen wegen Tierquälerei ist somit im gegenständlichen Verfahren eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob ein Verbot der Tierhaltung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist, um eine weitere Tierquälerei durch den Beschwerdeführer in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen über die Anforderungen an einen Halter und Grundsätze der Tierhaltung, welche der Gesetzgeber im Tierschutzgesetz normiert, zu bedenken. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen er auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabspielt. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit der Anlasstat (vgl LVwG Niederösterreich vom 21.12.2018, Zl LVwG-AV-1066/001-2018 und VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/02/0034).

Wenn man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zuwendet, ist zunächst festzustellen, dass es trotz der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu keinen wesentlichen Verbesserungen der Haltungsbedingungen vor Ort kam. So wurden selbst nach dem Bewirtschafterwechsel und Anwesenheit des Beschwerdeführers im November 2025 Missstände durch die Amtstierärztin festgestellt. Selbst wenn man diese Missstände nicht dem Beschwerdeführer zuordnet, wurde über Jahre die Tierhaltung vernachlässigt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr vermeintlich einsichtig zeigt, erfolgten die Missstände über Jahre.

Aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten und das nicht tierschutzkonforme Verhalten erstrecken, kann somit nicht anders als mit einem dauerhaften Tierhalteverbot vorgegangen werden. Das seitens des Beschwerdeführers gesetzte, festgestellte Verhalten, vor allem das wiederholte Negieren von Missständen lassen nicht nur auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen zur Abstellung der Missstände, sondern auch auf das Verkennen der Pflichten eines Tierhalters durch das TSchG geschützten Werten schließen, die - im Interesse des Tierschutzes – die Verfügung des Verbots der Tierhaltung unabdingbar macht, um einem weiteren tierquälerischen Verhalten Einhalt zu gebieten. Diesem Zweck kann weder mit den Mitteln des (Verwaltungs-)Strafrechts noch durch die Androhung eines Verbots der Tierhaltung in hinreichender Weise Rechnung getragen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Anlasstaten auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl RIS-Justiz RS0042656) und es im Übrigen lediglich eine – auf den Einzelfall abstellende – Wertung zu treffen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vgl insb 8 Ob 79/10s).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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