LVwG T LVwG-2025/45/1724-9

LVwG-2025/45/1724-9State Administrative CourtJan 20, 2026

Regest

Waffenverbot<br/>rechtskräftige Verurteilung wegen Wiederstand gegen die Staatsgewalt<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/1724-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.45.1724.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend stützte die belangte Behörde das verhängte Waffenverbot im Wesentlichen auf einen Vorfall vom 12.04.2025 in **** Z, bei dem der Beschwerdeführer einen ermächtigten Feuerwehrmann während einer Verkehrsregelung mit seinem LKW genötigt habe, indem er mehrmals mit seinem LKW auf bedrohliche Weise auf den Feuerwehrmann zugefahren sei. Die Bedrohung eines Menschen mit einem KFZ stelle eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln könne und wegen des damit zutage getretenen aggressiven Verhaltens, konkret mehrfaches Heranfahren mit dem Fahrzeug um den seine Funktion ausübenden Feuerwehrmann während eines laufenden Einsatzes einzuschüchtern, um seinen Willen durchzusetzen, ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermöge. Auch das Vorbeifahren unter Inkaufnahme den Feuerwehrmann, der ermächtigt sei Verkehrsregelungen bzw Verkehrsabsperrungen im Zuge eines Einsatzes durchzuführen, mit einem KFZ zu verletzen, erlaube die erforderliche Gefährdungsprognose und lasse entsprechende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit zu.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes seien gegenständlich nicht erfüllt. Insbesondere liege keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Auch würden sonst keine wie auch immer gearteten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführer werde Waffen missbräuchlich verwenden und damit Personen oder Sachen gefährden. Zu der von der belangten Behörde angeführten Stellungnahme des Feuerwehrkommandanten sei festzuhalten, dass ein Feuerwehrkommandant in keiner Weise qualifiziert sei, eine psychologische oder psychiatrische Beurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2025 bei einer stattgefundenen verkehrspsychologischen Untersuchung für uneingeschränkt geeignet befunden worden, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Ausführungen der belangten Behörde, die geradezu suggerieren würden, der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug als eine Art „Waffe“ gebraucht, entbehrten daher jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer gehe insbesondere mit Waffen und Munition stets sorgsam um und sei sich seiner diesbezüglichen Verantwortung und Verpflichtung voll bewusst. Es sei bei ihm in keiner Weise zu befürchten, dass er Waffen missbräuchlich verwenden würde. Soweit sich die belangte Behörde auf den Vorfall vom 12.04.2025 stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vorliege. Zusammengefasst sei die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und dieser daher zu beheben. Im Übrigen sei das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft. Sie habe auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Abschließend stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; jedenfalls beantragte er gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.Sachverhalt:

Gegen den am XX.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführer wurde Anfang der 2000er-Jahre von der Bezirkshauptmannschaft X ein Waffenverbot zu Zl ***verhängt. Nach Angaben des Beschwerdeführers stand dieses Waffenverbot in Zusammenhang mit seinem Verhalten im Zuge eines Exekutionsverfahrens seine Freundin betreffend. Am 18.12.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung dieses vor mehr als 20 Jahren verhängten Waffenverbotes. Diesem Antrag wurde entsprochen und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Waffenverbot mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft X Anfang Jänner 2025 aufgehoben und am 07.01.2025 von dieser im Zentralen Waffenregister behördlich gelöscht.

Am 12.04.2025 hat der Beschwerdeführer in Z einen Feuerwehrmann, der als Straßenaufsichtsorgan mit Aufgaben im Sinne der zweiten Alternative des § 74 Abs 1 Z 4 StGB betraut und in diesem Umfang als Organ der Hoheitsverwaltung mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet handelte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung einer Straßensperre zur Brandbekämpfung gehindert, indem er dessen Aufforderung zur Anhaltung gemäß § 97 Abs 3 StVO nicht Folge leistete, wiederholt mit seinem Auto bedrohlich bis auf einen sehr kurzen Abstand auf den Feuerwehrmann zufuhr und versuchte, an ihm vorbeizufahren. Schlussendlich fuhr er so an ihm vorbei, dass der Feuerwehrmann zur Seite ausweichen musste, damit sein Fuß nicht vom Hinterrad des Kraftfahrzeuges überrollt wird, wobei das Fahrzeug den Oberschenkel des Feuerwehrmannes streifte. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB verurteilt. Befragt zu diesem Vorfall, zeigte der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht keine Schuldeinsicht und suchte vielmehr die Schuld beim Feuerwehrmann.

Aufgrund dieses Vorfalles hegte der Amtsarzt Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu lenken, worauf eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet wurde. Mit Gutachten vom 30.05.2025 attestierte die Verkehrspsychologin dem Beschwerdeführer, aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B derzeit geeignet zu sein. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten wird unter dem Abschnitt „Aggressives Verhalten im Straßenverkehr“ „aufgrund des überdurchschnittlich hohen Wertes auf der Skala Soziale Erwünschtheit auf eine Neigung zu mangelnder Offenheit in der Itembeantwortung geschlossen und von einer Interpretation abgesehen“.

Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist beim Beschwerdeführer zwei Übertretungen des KFG aus dem Jahr 2021 (verhängte Geldstrafen Euro 50,- bzw Euro 15,-) aus.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie aus der am 05.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum vorangegangenen Waffenverbot durch die Bezirkshauptmannschaft X ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem einliegenden Auszug aus dem Zentralen Waffenregister. Der Beschwerdeführer hat befragt dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, das vormalige Waffenverbot sei in Folge eines Exekutionsverfahrens ausgesprochen worden.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 12.04.2025 stützen sich auf das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.06.2025, ***, bzw das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.10.2025, ***. Dieses Urteil ist laut beigefügtem Vermerk rechtskräftig und seit 23.10.2025 vollstreckbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl ua VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030 mwN).

Befragt zu seiner heutigen Einschätzung dieses Vorfalles, gab der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Folgendes zu Protokoll: „Meine Verantwortung ist dieselbe wie auch im Strafverfahren. Mein Fahrzeug verfügt über einen Notfallassistenten und es ist faktisch nicht möglich, eine Person umzufahren bzw anzufahren. Er führt erklärend aus: Sobald ich einen Radfahrer beispielsweise 2 m vor mir habe, führt dies automatisch zu einer Vollbremsung des Fahrzeuges. Über Frage nach dem Auto gebe ich an, ein Mercedes Citan. Es handelt sich dabei um einen kleinen LKW. Weitere Äußerungen möchte ich zu diesen Märchenstunden vor Gericht nicht machen, weil bei jeder Gerichtsverhandlung ist etwas Weiteres dazu gedichtet worden.

Auf Frage, ob ich mich heute wieder so verhalten würde, gebe ich an, im Endeffekt habe ich ganz normal mit ihm diskutiert und es wäre sinnvoll gewesen zu klären, was genau los gewesen ist. Der Feuerwehrmann hätte konkret mir sagen müssen, wo es genau brennt. Die Feuerwehr hat so geparkt, dass ein Zufahren nicht mehr möglich war. Ich wollte hier nur einfahren und in einer Weise parken, dass niemand behindert wird. Auf der Straße hätte ich ja wieder den Straßenverkehr oder die zufahrende Feuerwehr behindert. Weiter vorne ist dann der Supermarkt Billa und wenn man da steht, erhält man auch wieder eine Strafe.

Über Frage, ob ich wieder mehrfach auf ihn zufahren würde, gebe ich an, nein, ich würde nicht auf ihn zufahren, sondern mit ihm diskutieren. Ich würde das Auto abstellen, aussteigen und mit ihm so diskutieren.

Auf Frage der Rechtsvertreterin, wie sich der Beschwerdeführer in einer analogen Situation, wie sie sich am 12.04.2025 dargestellt hat, verhalten würde, gibt der Beschwerdeführer an: Ich würde gar nichts mehr tun, ich würde die Feuerwehr meiden. Ich unterlasse in Zukunft auch solche Sachen wie was ich einmal gemacht habe, dass ich, als es in der Nachbarschaft gebrannt hat, ich Leute hier herausgeholt habe. Dann liegt es in der Verantwortung der Feuerwehr, ob es Todesfälle gibt oder nicht.“

Aufgrund dieser Angaben sowie des vor Gericht gewonnenen persönlichen Eindruckes gelangte das Verwaltungsgericht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine eigene Schuldeinsicht hinsichtlich des Vorfalles vom 12.04.2025 zeigt und diese vielmehr beim Feuerwehrmann sieht.

Die Feststellungen betreffend dem verkehrspsychologischen Gutachten ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer mit Ergänzendem Schriftsatz vom 04.12.2025 vorgelegten Gutachten.

Die angeführten Verwaltungsvormerkungen liegen im Akt ein und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien kurz erörtert.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:

§ 12

Waffenverbot

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. […]

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

[…]

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20.06.2012, 2012/03/0064, VwGH 22.10.2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde, sondern sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl VwGH 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Im gegenständlichen Fall setzte der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 12.04.2025 ein aggressives und objektiv gefährdendes Verhalten, indem er wiederholt mit seinem Fahrzeug gezielt auf einen Feuerwehrmann, der mit der Durchsetzung einer Straßensperre zur Brandbekämpfung betraut war, zufuhr, jeweils erst unmittelbar vor diesem anhielt und schließlich derart knapp an ihm vorbeifuhr, dass es zu einer Berührung am Oberschenkel kam. Lediglich durch die Reaktion des Feuerwehrmannes konnte ein Überfahren seines Fußes verhindert werden. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dieses Verhalten einen konkreten Umstand iSd § 12 Abs 1 WaffG darstellt, auf den die Annahme gestützt werden kann, der Beschwerdeführer könnte eine Waffe gesetz- oder zweckwidrig verwenden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung betont, kein Interesse an Waffen zu haben, diese vielmehr abzulehnen. Allerdings ist es für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht erforderlich, dass der Betroffene über Waffen verfügt. Ebenso wenig ist eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Ausschlaggebend ist allein, ob dem Betroffenen eine missbräuchliche Verwendung zuzutrauen ist.

Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall auch deshalb vor, weil der Beschwerdeführer auch Monate nach dem Vorfall vom 12.04.2025 und nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung kein Schuldbewusstsein gezeigt hat. Vielmehr hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht versucht, die Schuld beim Feuerwehrmann zu sehen und auf dessen angebliches Fehlverhalten hingewiesen. Eine Reflexion seines Verhaltens erfolgte nicht.

Soweit der Beschwerdeführer ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 30.05.2025 vorlegte, ist für ihn im Zusammenhang mit der Frage der Gefahr eines bewussten Missbrauchs einer Waffe nichts zu gewinnen. Dieses - nur auf bestimmten formalisierten Mehrfachwahltests beruhende - Gutachten, das demzufolge auch keine sachverständige Auseinandersetzung mit dem letztlich zur Erlassung des Waffenverbotes führenden Vorfall enthält, hatte nämlich nur die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl iZm mit psychologischen Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit ua VwGH 12.09.2022, 99/20/0209). Im Übrigen wurde im vorgelegten Gutachten im allenfalls relevanten Abschnitt „Aggressives Verhalten im Straßenverkehr“ ausdrücklich von einer Interpretation abgesehen. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde zudem ausgesprochen, dass die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige könne – allenfalls – bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw dem Gericht vorzunehmende Wertungsfrage (vgl VwGH 25.1.2001, 2000/20/0153, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa VwGH 12.8.2016, Ra 2016/03/0075; VwGH 04.09.2018, Ra 2018/03/0090).

Im Ergebnis zeigt das vom Beschwerdeführer am 12.04.2025 gesetzte und festgestellte Verhalten, dass er sich in eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz indizierenden Weise gegenüber einer anderen Person zu bedrohlichen und gefährlichen Handlungen hat hinreißen lassen. Dieses Verhalten rechtfertigt die vorgenommene Prognoseentscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im Bezug auf den Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Erlassung des Waffenverbotes zwingend geboten war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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