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LVwG-2025/48/1692-10•LVwG T LVwG-2025/48/1692-10
LVwG-2025/48/1692-10State Administrative CourtJan 13, 2026
unvollständiger Akt<br/>nicht feststellbarer Baukonsens<br/>Bauauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Aufgrund der am 19.11.2024 eingegangenen Anzeige der direkt angrenzenden Nachbarin und Beschwerdeführerin und gleichzeitig Eigentümerin des Objektes Adresse 2, Gst **1 inneliegend EZ ***1, KG Y, erfolgte ein Lokalaugenschein am 04.03.2025 am Objekt Adresse 2a, bei dem die vorhandenen bautechnischen Mängel festgestellt werden sollten. Aufgrund der gekuppelten Bauweise des Wohnhauses der Häuser Adresse 2 und Adresse 2a, sei bei dem Lokalaugenschein festgestellt worden, dass die bestehende Scheune als Lagerraum umfunktioniert worden sei und diese Abänderung nicht baurechtlich bewilligt worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass die in Auflagen Punkt 7 des Baubescheids vom 24.09.2013 vorgesehene Auflagepunkt hinsichtlich des Brandschutzes nicht eingehalten worden sei, da eine brandabschnittsbildende Wand von mindestens 15 cm über dem Dach vorgeschrieben, jedoch nicht ausgeführt worden sei.
Auch sonstige die Brandübertragung verhindernde geeignete Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden.
Es wurde dementsprechend nachfolgender Bescheid erlassen:
„Gemäß § 46 Abs. 1 zweiter Satz TBO 2022 wird der Eigentümerin des Grundstücks Nr. **2, EZ ***1, folgendes aufgetragen:
1. Den Auflagepunkt 7 des Baubescheides „Abbruch des Scheunendaches und Aufstockung der bestehenden Scheune beim bestehenden Objekt „X““ vom 24.09.2013, ZI. ***, nachzukommen. Dies betrifft vor allem der laut OIB-Richtlinie 2 (Ausgabe 2011), Pkt. 4.1 iVm. Pkt. 3.1.3 vorgeschriebenen brandabschnittsbildenden Wand an der Grundstücksgrenze.
2. Zudem wird aufgetragen, den Baurechtsstand, unter Zugrundelegung der vorliegenden Bauakten, auf Baukonsens zu überprüfen und für Abweichungen, um Bewilligung anzusuchen.
Für die Einschätzung der Abweichung ist ein konzessionierter Planer (Holzbaumeister / Baumeister / Architekt) von den Eigentümern beizuziehen und vorab der Behörde bekanntzugeben. Hinsichtlich der brandschutztechnischen Mängel ist im Anlassfall ein externer Brandschutzsachverständiger herbeizuziehen und vorab der Behörde bekanntzugeben.
Die Auflagen dieses Bescheides sind innerhalb von neun Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung an, zu erledigen.“
Festgehalten wurde, dass der Bauakt nicht vollständig vorgelegt worden ist, dies trotz entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes.
Eine abschließende Klärung des Sachverhalts, der abweichende Bauführung sowie des Baukonsenses konnte weder aus hochbautechnischer, noch aus rechtlicher Sicht erfolgen, da weder der Bauakt vorgelegt worden ist, nicht einmal klar war, welcher Baukonsens tatsächlich umgesetzt wurde und daher gilt, noch klar war, welche Maßnahmen abweichend vom Baukonsens umgesetzt worden sein sollen. Ebenso wenig konnte geklärt werden, welche Baubewilligung nicht umgesetzt wurden und dementsprechend erloschen sind.
Festgehalten wird, dass es sich um eine gekuppelte Bauweise des gegenständlichen Hauses mit dem Nachbarhaus auf dem Gst Nr **3, EZ ***2, KG Y, Adresse 2a, **** Y handelt, sodass beide baulichen Anlagen zu beurteilen sind.
Die mündliche Verkündigung erfolgte nach Gutachtenserstattung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2025. Das Protokoll von der mündlichen Verkündigung wurde der Beschwerdeführer im 07.11.2025 zugestellt. Sie stellte mit Schreiben vom 11.11.2025 den Antrag auf Ausfertigung.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Behördenakt und dem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in dessen Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige die Ausführungen anhand der vorgelegten Unterlagen des Bauaktes versuchte. Abschließende Klärung des Sachverhalts konnte weder aus hochbautechnischer, noch aus rechtlicher Sicht erfolgen, da weder der Bauakt vorgelegt worden ist, nicht einmal klar war, welcher Baukonsens tatsächlich umgesetzt wurde und daher gilt, noch klar war, welche Maßnahmen abweichend vom Baukonsens umgesetzt worden sein sollen.
Aus dem Beweisverfahren, insbesondere der Gutachtenserstattung des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergab sich, dass der konsensmäßige Zustand nicht abschließend geklärt werden konnte und sohin auch nicht geklärt werden konnte, welche Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dem Baukonsens entsprechen. Diesbezüglich ist auch zu klären, ob die entsprechende Baubewilligung überhaupt konsumiert wurde, andernfalls erloschen ist. Auch dies konnte nicht abschließend geklärt werden, da weder die Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, noch die Situation vor Ort dementsprechend mit einem hochbautechnischen Sachverständigen aufgeklärt wurde.
III.Rechtliche Würdigung:
Da sohin weder die Sach- noch die Rechtslage oder der Baukonsens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abschließend geklärt werden konnte und insbesondere vor Ort weitere Erhebungen zu erfolgen haben, dies insbesondere nach Klärung der brandschutztechnischen Mängel bzw des Brandschutzes und des rechtlichen Baukonsenses, war daher die Angelegenheit an die zuständige Behörde, konkret dem Bürgermeister der Gemeinde Y zurückzuverweisen, nachdem der Bescheid behoben wurde. Diesbezüglich ist ein Sachverständiger für Brandschutz ebenso beizuziehen, nachdem der rechtliche Konsens geklärt worden ist und beide in gekuppelter Bauweise ausgeführten baulichen Anlagen zu beurteilen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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