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LVwG-2025/48/2834-6•LVwG T LVwG-2025/48/2834-6
LVwG-2025/48/2834-6State Administrative CourtJan 7, 2026
Datenschutz<br/>Wettbewerbsfähigkeit<br/>Betriebs- und Geschäftsgeheimnis<br/>Kein überwiegendes Interesse an Geheimhaltung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gudrun Müller, LL.M. über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Antragstellers AA, Adresse 1, **** Z, betreffend das schriftliche Auskunftsbegehren vom 01.10.2025 an die TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2025,
zu Recht:
1. Die TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG hat dem Antragsteller binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren, indem sie sämtliche abgeschlossenen Talschaftsverträge und sonstige ähnliche Verträge der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG, mit denen Abgeltungen an Gemeinden und andere Körperschaften wie zB Gebietskörperschaften aufgrund der Wassernutzung durch die TIWAG geregelt sind, ohne Schwärzungen mit Ausnahme der Informationen zu den Gemeindevertreter:innen schriftlich durch Übermittlung im elektronischen Wege zugänglich macht.
2. Eine ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Antrag vom 01.10.2025 ersuchte der Antragsteller die TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG (im Folgenden kurz: TIWAG) um Übermittlung der Talschaftsverträge und sonstige ähnliche Verträge der TIWAG, mit denen Abgeltungen an Gemeinden und andere Körperschaften wie zB Gebietskörperschaften aufgrund der Wassernutzung durch die TIWAG geregelt sind. Für den Fall der Nichtbeantwortung oder teilweiser Beantwortung beantragte er gleichzeitig die Erlassung des Bescheids.
Mit der E-Mail vom 29.10.2025 übermittelte der Leiter der Abteilung Vorstandsassistenz und Recht der TIWAG zehn Verträge mit einzelnen Tiroler Gemeinden über Entschädigungszahlungen fristgerecht binnen der gesetzlich vorgesehen Frist von vier Wochen, jedoch gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG teilweise geschwärzt unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aus Datenschutz wurden personenbezogene Daten der Unterfertiger der Gemeinden geschwärzt.
Ausgeführt wurde, dass in den Gemeindeverträgen im Unterschied zu den Talverträgen eine Berechnungssystematik statt Zahlbeträge enthalten sei. Insgesamt sei ein Betrag von Euro 7.814.078 an Standortgemeinden im Jahr 2024 im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Wasserkraftwerke der TIWAG ausbezahlt worden. Diese Beträge seien vorrangig von den Gemeinden für Maßnahmen zur ökologischen Ausgleichsleistung und nachhaltigen Regionalentwicklung zu verwenden oder für Maßnahmen zur Reduktion projektbedingter Belastungen einzusetzen. wie Verkehr, Lärm und Staub, und die Umweltqualität und den Erholungswert der betroffenen Region zu sichern. Diese Mittel seien ein wertvoller Beitrag zur ökologischen Verantwortung der Wasserkraftnutzung und zur Stärkung der natürlichen Lebensräume im Umfeld der Infrastrukturprojekte. Nachrangig können diese Mittel für andere gemeindespezifischen Projekte, sofern diese im besonderen öffentlichen Interesse liegen, verwendet werden, wie beispielsweise zur Steigerung der Lebensqualität, Unterstützung lokaler Gemeinschaften und Förderung sozial und ökologisch verträglicher Regionalentwicklung.
Festgehalten wurde, dass diese Verträge nicht Beeinträchtigungen der durch das Wasserrechtsgesetz (WRG) geregelte Wassernutzung an sich regeln, sondern nur die mit der Errichtung von Kraftwerken einhergehende Beeinträchtigung. Erst nach einem rechtskräftigen WRG-Bescheid sowie der internen Beschlussfassung zur Errichtung eines Kraftwerkes werden diese Entschädigungsverträge mit den Vertretern der Gemeinde verhandelt und abgeschlossen.
Mit E-Mail vom gleichen Tag bestritt der Antragsteller die Ansicht der TIWAG, dass zur Sicherstellung eines Berufs-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses die Entschädigungsleistungen zu schwärzen seien. Es sei sowohl der Gesamtbetrag der Entschädigungsleistungen von 7,81 Mio EUR als auch die Empfänger, die alle öffentliche Körperschaften darstellen und daher auch vollständig in ihrer Rechnungslegung öffentlich ausschreiben müssen. Die Zahlen sind daher „ihrer Natur nach nicht geheim“. Aus der Geheimhaltung der Zahlen könne auch wirtschaftlicher Vorteil für die TWIAG abgeleitet werden, weil an den entsprechenden Strecken kein anderes Kraftwerk als jenes der TIWAG betrieben werden könne. Die Schwärzung der persönlichen Daten der Unterzeichner sei aus seiner Sicht nachvollziehbar und nicht relevant für sein Auskunftsbegehren. Es wurde daher erneut die vollumfängliche Offenlegung der Information betreffend die Zahlen ersucht.
Am selben Tag meldete sich erneut der Abteilungsleiter als Vertreter der TIWAG per E-Mail beim Antragsteller und schlug im Sinne „dem auch auf [Seiten der TIWAG] gegebenen Interesse an einer pragmatischen Erledigung, die gewünschte Informationsweitergabe in einem Telefonat abzuklären“ und übermittelte die Handynummer.
Der Antragsteller beantragte beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 10.11.2025 die Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 IFG. Ausgeführt wurde dazu, dass alle konkreten Entschädigungszahlungen in den Verträgen unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschwärzt worden seien, sodass die Übermittlung von Verträgen ohne Zahlen und Prozentwerte inhaltslos sei. Es liegen auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, da diese auch nicht geheim seinen und auch kein wirtschaftlicher Schaden bei Veröffentlichung verursacht werde. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung und würde kein wirtschaftlicher Schaden für die TIWAG entstehen, weil kein Wettbewerbsnachteil eintrete, weil keine Kraftwerke durch andere an den Standorten errichtet werden können und daher auch kein Wettbewerbsvorteil für Konkurrenten geschaffen werde. Die Entschädigungsbeträge müssen auch in den öffentlichen Voranschlägen der Gemeinden dargestellt werden, sodass sie jedenfalls nicht geheim seien. An der Auskunftserteilung bestehe jedenfalls ein berechtigtes Interesse, da Zahlungen eines Landesunternehmens an Gebietskörperschaft Gegenstand der Verträge seien. Auch zu Tochtergesellschaften der TIWAG seien Verträge nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 nahm die TIWAG dazu Stellung und führte aus, dass es falsch sei, dass „die konkreten Entschädigungsleistungen“ an die Gemeinden geschwärzt worden seien. Vielmehr sei nur die konkrete Berechnungsgrundlagen für Entschädigungsleistungen geschwärzt worden seien. Die konkreten Entschädigungszahlungen je Gemeinde liege bei TIWAG auf und könne jederzeit zur Verfügung gestellt werden.
Nur zwei Berechnungsfaktoren für die an die Gemeinden entrichteten Entschädigungshöhen seien geschwärzt worden:
1. (pauschale) Basiswert pro Megawattstunde und
2. Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden
Ad 1.:Dieser Wert werde aus technischen Leistungsdaten, betriebswirtschaftlicher Kalkulation und historischen Vergleichswerten abgeleitet und variiere je nach Kraftwerkstandort.
Ad 2.:Dieser Verteilungsschlüssel bestimme die prozentuelle Aufteilung der Entschädigung unter den betroffenen Gemeinden unter Berücksichtigung standortbezogener Einflussfaktoren, wie etwa Anzahl, Fläche, Standort von oberirdischen Anlageteilen, sowie durch den Umfang der Wasserbeanspruchung.
Beide Faktoren würden auf einem unternehmensinternen Kalkulationsmodell beruhen, das nicht öffentlich zugänglich sei und kraftwerkspezifisch mit den Gemeinden vereinbart werde. Durch die Veröffentlichung drohe ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für die TIWAG, da diese Informationen es Dritten (Konkurrenten) erleichtern würde, ein vollständiges Bild über die Entschädigungsmodelle zu gewinnen. Mit der Offenlegung würde eine faktische Markttransparenz geschaffen, die strategisch gegen TIWAG genutzt werden könnte. Die TIWAG sei am freien Markt tätig und stehe im Wettbewerb mit anderen privaten und öffentlichen, in- und ausländischen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund verlange das IFG nicht, dass private Informationspflichtige schlechter gegenüber anderen Unternehmen gestellt werden. Eine solche Schlechterstellung wäre jedoch durch die Offenlegung zu erwarten und könnten von konkurrierenden Unternehmen gefördert werden, indem diese zwei Faktoren als „Referenzwerte“ fehlinterpretiert werden. Individuelle und sachgerechte Entschädigungsvereinbarungen wären der TIWAG in Zukunft erheblich erschwert. Gemeinden könnten Forderungen stellen, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dies würde zu einer faktischen Standardisierung von Entschädigungszahlungen führen, obwohl diese stets einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der konkreten Projektwirkungen zu berechnen und in weiterer Folge zu verhandeln sei.
Diese Daten könnten direkt von Konkurrenten im Bereich der Energieerzeugung genutzt werden, um im Hinblick auf widerstreitende Projekte eigene Angebote strategisch zu positionieren und gezielt in Verhandlungen mit Gemeinden einzutreten. Es sei aus unternehmerischer Sicht auszuschließen, dass private Unternehmen vergleichbare Berechnungsgrundlagen veröffentlichen. Daher wäre die Veröffentlichung dieser beiden Werte ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil für die TIWAG.
Es werde auch festgehalten, dass diese Werte nicht öffentlich seien und aus den Entschädigungssummen die prozentuelle Aufteilung nicht konkret ermittelt werden könne. Es werden auch unterschiedliche Berechnungsmodi in alten und neuen Verträgen verwendet.
Es drohe ein erheblicher und langfristiger wirtschaftlicher Schaden für die TIWAG durch die Offenlegung der Berechnungsparameter, sodass die Umsetzung zukünftiger Infrastrukturprojekte gefährdet wären. Damit wäre eine Gefährdung der Kostenstruktur für neue Projekte erheblich belastet, sowie die strategische Position der TIWAG im Wettbewerb um Projektgenehmigungsverfahren geschwächt. Die Offenlegung würde eine asymmetrische Informationslage schaffen, während private Unternehmen ihre Kalkulationsgrundlagen weiterhin vertraulich behandeln.
Verträge zu Tochtergesellschaften seien nicht im Antrag vom 01.10.2025 erwähnt worden. Erst mit Schreiben vom 06.11.2025 sei vom Antragsteller an eine Tochtergesellschaft der TIWAG ein Ersuchen des Antragstellers übermittelt worden, dem selbstverständlich und fristgerecht entsprochen worden sei.
Zusammengefasst würde die Offenlegung eine konkrete Gefahr für die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG begründen, sodass nach den gesetzlichen Bestimmungen des IFG diese (wenigen) Schwärzungen betreffend ausschließlich interne Berechnungsparameter (Basiswert pro MWh und Verteilungsschlüssel) nicht zu veröffentlichen gewesen seien.
Am 19.12.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Antragsteller sowie zwei Vertreter der TIWAG teilnahmen und die Rechtssache sowie die jeweiligen Standpunkte erörterten.
II.Sachverhalt:
Die TIWAG ist eine Kapitalgesellschaft und steht zu 100% im Eigentum des Landes Tirol. Sie ist eine Stromerzeugungs- und Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Z und das größte Energieversorgungsunternehmen in Tirol. Gemäß Art 127 Abs 3 B-VG und Art 67 Abs 4 TLO iVm § 1 Abs 1 Tiroler Landesrechnungshofgesetz unterliegt die TIWAG der Kontrolle des Rechnungshofs sowie des Tiroler Landesrechnungshof.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 01.10.2025 die Übermittlung der Talschaftsverträge und sonstige ähnliche Verträge der TIWAG, mit denen Abgeltungen an Gemeinden und andere Körperschaften wie zB Gebietskörperschaften aufgrund der Wassernutzung durch die TIWAG geregelt sind. Gleichzeitig beantragte er bei Nichtbeantwortung oder teilweise Beantwortung die Erlassung des Bescheides. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2025 legte der Antragsteller die Verträge der BB GmbH, einem Tochterunternehmen der TIWAG, vor, die ihm von diesem Unternehmen auf seine Anfrage vollständig übermittelt wurden, sodass die Tochterunternehmen der TIWAG nicht vom Antrag (mehr) umfasst sind. Er stellt das Ansuchen an die TIWAG wegen des öffentlichen Interesses an der Diskussion und an dem Gesetz.
Mit E-Mail vom 29.10.2025 übermittelte die TIWAG aufgrund des Antrags vom 01.10.2025 zehn Tal- und Gemeindeverträge, in denen jeweils die Unterfertigenden für die Gemeinden aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie der pauschale Basiswert pro Megawattstunde (MWh) und der Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden geschwärzt wurden. Unter Berufung auf überwiegende berechtigte Interessen in Form von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b iVm § 13 Abs 2 IFG und der Erforderlichkeit der Abwehr einer Beeinträchtigung von der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG gemäß § 13 Abs 2 IFG wurden die Schwärzungen und die Geheimhaltung dieser Daten begründet.
Der pauschale Basiswert pro MWh ist eine Zahl, die sich ausschließlich aus Berechnungen und Kalkulationen der TIWAG ergibt und nicht mit der TIWAG verhandelbar ist. Diese Zahl wird aus technischen Leistungsdaten des konkreten Kraftwerkes, der betriebswirtschaftlichen Kalkulationen historischer Vergleichswerte abgeleitet und variiert je Kraftwerkstandort.
Der Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden ist minimal mit den Gemeinden oder von diesen verhandelbar. Er stellt eine prozentuelle Aufteilung der Entschädigung und der betroffenen Gemeinden unter Berücksichtigung standortbezogener Einflussfaktoren (Anzahl, Fläche, Standort von oberirdischen Anlagen, Umfang der Wasserbeanspruchung) dar. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen sind vertraglich vereinbart für bestimmte Projekte von den Gemeinden zu verwenden. Dahingehend ist die TIWAG bemüht, die Gemeinden gleich zu behandeln und insbesondere auch im Laufe der Zeit keine unterschiedliche Bewertung vorzunehmen.
Beide dieser Faktoren beruhen auf unternehmensinterne Kalkulationsmodellen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Aus der Kenntnis des jeweiligen Basiswertes pro MWh in den Verträgen lässt sich jedoch keine konkrete Entschädigungssumme der jeweiligen Gemeinden errechnen, da der Hydraulizitätsfaktor nicht in den Verträgen enthalten ist. Der Hydraulizitätsfaktor ist der Energieleistungsfaktor des jeweiligen Kraftwerkes, der jährlich errechnet wird. Je mehr Leistung in einem Kraftwerk erbracht wird, unter anderen auch von Niederschlags- und Wassermenge abhängig, desto mehr wird dementsprechend an die Gemeinde auch weitergegeben. Dieser Hydraulizitätsfaktor wird jährlich für ein bestimmtes Kraftwerk von der TIWAG errechnet, jedoch geheim gehalten.
Es lässt sich keine konkrete Gefahr für die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG erkennen, wenn diese beiden Beträge in den zehn mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträgen offengelegt werden. Bei diesen Tal- und Gemeindeverträgen handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen der TIWAG mit den Gemeinden, die von einem Wasserkraftwerk betroffen sind und dementsprechend Beeinträchtigungen durch den Bau des Kraftwerks haben. Es handelt sich um Entschädigungszahlungen, damit die entsprechenden Beeinträchtigungen der Gemeinden zugunsten der jeweiligen Gemeinde ausgeglichen werden. Eine asymmetrische Informationslage durch die Preisgabe von Daten in einem Vertrag, die von einem Unternehmen wie die TIWAG, das im öffentlichen Eigentum steht, mit Kraftwerkgemeinden zur Leistung von Entschädigungszahlungen wegen des Baus und dem Betrieb eines Wasserkraftwerkes geschlossen werden, kann nicht erkannt werden.
Die Vereinbarungen mit den Gemeinden werden erst nach dem rechtskräftigen Abschluss der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, also erst nach der wasserrechtlichen Genehmigung des Wasserkraftwerks nach dem WRG an die TIWAG abgeschlossen. Es muss daher zunächst nach objektiven Kriterien eine Beurteilung des Wasserkraftprojekts seitens der Wasserrechtsbehörde erfolgt sein, die dementsprechend die wasserrechtliche Genehmigung an die TIWAG erteilt hat, dies nach nachvollziehbaren Kriterien in einem transparenten Verfahren nach der WRG. Die entsprechende Verhandlungsposition der TIWAG wird daher in eventuellen zukünftigen Wasserrechtsbewilligungsverfahren für weitere Kraftwerke auch nicht durch die Offenlegung der Beträge in den bereits abgeschlossenen Verträgen beeinflusst. Darüber hinaus ist für jeweiligen Kraftwerksstandort die entsprechende Beeinträchtigung unterschiedlich und kann daher auch nicht von den bereits abgeschlossenen Verträgen auf konkrete Entschädigungszahlungen in eventuellen zukünftigen Verträgen oder der jeweilige Basiswert pro MWh des zukünftigen Kraftwerks geschlossen werden, sofern die TIWAG zukünftig eine weitere wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines weiteren Wasserkraftwerks erhält. Umso weniger kann daher diese Offenlegung ein konkreter Wettbewerbsvorteil für eventuelle konkurrenzierende Unternehmen darstellen, da diese eventuellen Entschädigungszahlungen nicht mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb eines Wasserkraftwerks zu tun haben. Schließlich ist auch kein Wettbewerb bei den erteilten wasserrechtlichen genehmigten Kraftwerken vorhanden, die an diesen Standorten vielmehr nur die TIWAG die Genehmigung erhalten hat.
Im Übrigen ergibt sich auch für die Verhandlungsposition der TIWAG mit den Gemeinden keine Nachteile oder Beeinträchtigungen, da die Gemeinden entsprechend ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall durch das konkrete Kraftwerk eine Ausgleichszahlung erhalten und ist von den Gemeinden selbst nur in sehr geringem Umfang verhandelbar. Es kann dementsprechend weder von dem einen Kraftwerk auf das andere geschlossen werden, noch von der einen Gemeinde auf die andere, zumal unterschiedliche Gemeinden und unterschiedliche Anzahl an Gemeinden bei den Kraftwerken betroffen sind. Die zukünftigen Verhandlungspositionen können daher ebenso wenig beeinträchtigt werden, indem die bisher abgeschlossenen Verträge konkret zugänglich gemacht werden.
Die interne Kalkulation für die Berechnung des Basiswertes pro Megawattstunde ist nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde auch nicht in den Verträgen dargestellt. Es wurde auch nicht beantragt, diese offen zu legen. Die Kalkulation erfolgt ausschließlich von der TIWAG und wird dementsprechend den Gemeinden vorgegeben und ist nicht verhandelbar. Aus dem Basiswert pro Megawattstunde lässt sich ebenso wenig auf die interne Kalkulation schließen.
Die Offenlegung der Gemeindevertreter:innen, die die Verträge mit der TIWAG unterschrieben haben, wurde vom Antragsteller nicht begehrt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten und den vorgelegten Verträgen, die dem Antragsteller übermittelt wurden.
In der mündlichen Verhandlung wurde erklärt, dass die Basiswerte pro Megawattstunde in den Verträgen grundsätzlich nicht mit den Gemeinden verhandelt werden, sondern von der TIWAG nach einem betriebsinternen und geheimen Kalkulationsmodell errechnet und den Gemeinden vorgegeben wird. Hinsichtlich des Verhältnisschlüssels unter den Gemeinden ist es geringfügig möglich, dass aufgrund von konkreten Einwänden von Gemeinden geringfügige Änderungen verhandelt werden, jedoch sind die meist auch nur in sehr geringem Umfang verhandelbar, wie dies von der TIWAG selbst ausgeführt wurde. Diesbezüglich ergeben sich die Kriterien aus dem jeweiligen Projekt und der entsprechenden Beeinträchtigung der Gemeinden unter Berücksichtigung standortbezogener Einflussfaktoren, wie Anzahl, der Fläche, der Standort von oberirdischen Anlagenteilen und der Umfang der Wasserbeanspruchung, wie die TIWAG selbst ausführt und auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt hat.
Konkrete Beeinträchtigung des Wettbewerbs der TIWAG kamen aus dem Beweisverfahren nicht hervor. Vielmehr wurden die abstrakte Verhandlungsposition ins Treffen geführt, dass durch eine vollständige Transparenz des Marktes die Position der TIWAG geschwächt werden, ohne dies näher zu begründen. Auch ein Zusammenhang mit einem Widerstreitverfahren konnte nicht dargestellt werden, zumal die TIWAG selbst bestätigte, dass das WRG-Entschädigungsverfahren nichts mit den Entschädigungszahlungen aufgrund dieser Verträge zu tun hat. Allein die Tatsache, dass die TIWAG zu 100% im Eigentum des Landes steht, kann nicht als Grundlage oder Begründung dazu dienen, dass eine Marktintransparenz zu einem einseitigen Vorteil des Landesunternehmen und zur Geheimhaltung von Verträgen der TIWAG mit Gemeinden wegen der Beeinträchtigung von Gemeindegut erforderlich ist. Weitere Begründungen sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde hat auch keinen Zusammenhang mit dem eventuellen Abschluss der Verträge nach der Genehmigungserteilung, wie die TIWAG selbst einräumte.
Der Antragsteller brachte nicht nur in seiner E-Mail vom 29.10.2025, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2025 zum Ausdruck, dass er kein Interesse an den Informationen zu den geschwärzten Passagen der Unterschriften der Gemeindevertreter:innen hat und sich sein Informationsbegehren daher nicht darauf richtet. In der Verhandlung führte er aus, dass er bereits an Tochterunternehmen der TIWAG seine Informationsanfragen gestellt hat und bereits zumindest von einem Tochterunternehmen erfüllt wurden und daher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) idgF lauten:
„Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
[…]
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
[…]“
„Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
[…]“
V.Rechtliche Würdigung:
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage abzusprechen, ob die zehn Tal- und Gemeindeverträge, die die TIWAG mit Gemeinden für die Leistung von Entschädigungszahlungen aufgrund der Errichtung und des Betriebs von Wasserkraftwerken abgeschlossen hat, hinsichtlich der geschwärzten Beträge offenzulegen sind, konkret 1. des (pauschale) Basiswertes pro Megawattstunde und 2. des Verteilungsschlüssels zwischen den Gemeinden. Aufgrund der ausdrücklichen Einschränkung des Informationsbegehrens war auch nicht über die Schwärzung der Unterschriften und der personenbezogenen Daten der Gemeindevertreter:innen, die ebenso geschwärzt wurden, abzusprechen. Die Anfrage vom 01.10.2025 bezog sich nicht auf Verträge der Tochtergesellschaften der TIWAG und wurde dahingehend das Informationsbegehren im Verfahren nicht aufrechterhalten.
Als 100%-iges Unternehmen des Landes Tirol ist die TIWAG gemäß § 13 Abs 1 IFG sinngemäß nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes informationspflichtig, soweit und solange die begehrten Informationen nicht gemäß § 13 Abs 2 IFG in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
Da nach dem am 01.10.2025 schriftlich gestellten Antrag die Verträge nur teilweise geschwärzt übermittelt wurden, ist daher der beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2025 eingebrachte Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG zulässig. Gemäß § 14 Abs 8 IFG hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Die TIWAG beruft sich zur Zulässigkeit der Schwärzung der beiden Werte einerseits auf das überwiegende berechtigte Interesse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b iVm § 13 Abs 2 IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) sowie auf die Erforderlichkeit zur Abwehr einer Beeinträchtigung von Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs 2 IFG.
Von der TIWAG geschwärzte Werte in den Verträgen:
Als Ausgleich für Beeinträchtigungen und Eingriffe durch die Errichtung, den Bau und den Betrieb von Wasserkraftwerken der TIWAG wurden zehn Verträge über Entschädigungszahlungen mit Gemeinden abgeschlossen. Die Verträge werden erst nach der rechtskräftigen Genehmigung nach dem WRG zum Betrieb eines Wasserkraftwerks an die TIWAG und nach einem internen Beschluss der TIWAG mit den konkret beeinträchtigten Gemeinden (in geringem Umfang) verhandelt und abgeschlossen. Die Entschädigungszahlungen sind von Kraftwerk zu Kraftwerk unterschiedlich, da nicht nur die Beeinträchtigungen der jeweiligen Gemeinden, sondern auch die Leistungsfähigkeit des Kraftwerks sehr unterschiedlich ist und spezifisch für einen Kraftwerkstandort errechnet wird. Je nach unterschiedlicher Beeinträchtigung und abhängig von den zu unterstützenden Ausgleichsprojekten der Gemeinden werden von der TIWAG in den Verträgen unterschiedliche Verhältnisse der Gemeinden an der Entschädigungssumme des konkreten Kraftwerks vorgegeben, die nur in sehr geringem Umfang von den Gemeinden verhandelt werden können.
Wenn die Gemeinden die Vorgaben der TIWAG nicht akzeptieren, werden keine Verträge von der TIWAG abgeschlossen und werden die Gemeinden auch nicht für die Beeinträchtigungen durch das Wasserkraftwerk durch die TIWAG entschädigt, sodass die Gemeinden auch weniger öffentliche Gelder zur Finanzierung von Projekten im öffentlichen Interesse haben. Rund acht Millionen Euro Entschädigungszahlungen hat die TIWAG aufgrund dieser Verträge im Jahr 2024 an die Kraftwerksgemeinden gezahlt.
Der (pauschale) Basiswert pro Megawattstunde wird intern von der TIWAG kalkuliert und in den Verträgen nicht offengelegt. Diese interne Kalkulation ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich der von der TIWAG kalkulierten und den Gemeinden in den abgeschlossenen Verträgen vorgegebene und nicht verhandelbare Basiswert pro Megawattstunde. Erst mit dem nicht in den Verträgen jeweils für ein Kalenderjahr sich errechnete Hydraulizitätsfaktor, der abhängig von der Leistungsgewinnung (aufgrund des Niederschlags etc.) ist, ergeben sich die konkreten für das bestimmte Jahr von der TIWAG zu zahlenden Entschädigungsleistungen.
Der Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden wird im Wesentlichen von der TIWAG vorgegeben und ist nur im geringen Umfang von den Gemeinden veränder- und verhandelbar, wenn bestimmte Projekte von einer Gemeinde geplant sind.
Überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b iVm § 13 Abs 2 IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis)
Unter Geschäftsgeheimnis versteht man Vorgänge geschäftlicher bzw kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (Hinweis auf VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010) kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht.
Es müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:
•Die Informationen müssen Unternehmensbezug haben,
•dürfen nicht offenkundig sein,
•sollen nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und
•es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.
Nicht alle Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse besteht (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Der (pauschale) Basiswert pro Megawattstunde – nicht dagegen die interne Kalkulation dazu – ist in den Verträgen ausgewiesen und ist einer der Faktoren, mit denen die Entschädigungszahlungen an die Gemeinden in manchen Verträgen – multipliziert mit dem jährlichen Hydraulizitätsfaktor – bestimmt werden. Durch diesen Basiswert, der in den Verträgen von der TIWAG vorgegebenen wird, wird die konkrete Kalkulation und auch dementsprechend kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im jeweiligen Vertrag festgeschrieben. Dass ein überwiegendes Interesse der TIWAG, diese in den Verträgen den Gemeinden vorgegebenen Basiswerte – je nach Kraftwerk unterschiedlich – vorliegen würde kann nicht erkannt werden. Wie die TIWAG selbst ausführt, ergibt sich aus diesem jeweiligen Basiswert nicht die konkrete Entschädigungszahlung an eine bestimmte Gemeinde, da dieser Wert mit dem jährlich unterschiedlichen Hydraulizitätsfaktor multipliziert werden muss. Sinn der Verträge ist, dass die Gemeinden Entschädigungszahlungen für die Beeinträchtigung des Gemeindegutes erhalten und damit festgelegte Projekte im öffentlichen Interesse finanzieren können. Es muss daher auch für die jeweilige Kraftwerksgemeinde erkennbar und zumindest grob kalkulierbar sein, welche Entschädigungszahlungen sie – ausschließlich abhängig von der Leistung des Kraftwerks und nicht nach intransparenten oder unvorhersehbaren Kriterien – diese auch entsprechend von der TIWAG erhalten, damit die Projekte auch tatsächlich finanzierbar sind. Dies Kalkulationen sind auch in den Haushalten der Gemeinden offenzulegen und abzurechnen.
Ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung dieses für jedes Wasserkraftwerk unterschiedlichen Basiswerts als einen Faktor für die Errechnung der Entschädigungsleistungen der TIWAG an die jeweiligen Kraftwerksgemeinden liegt daher nicht vor.
Eine Geheimhaltung des Verhältnisschlüssels der jeweiligen durch ein Wasserkraftwerk beeinträchtigten Gemeinden kann ebenso wenig als erforderlich erachtet werden, zumal auch aus den entsprechenden Zahlen der Entschädigungsleistungen die Verhältnisse errechnet werden könnten. Zusätzlich sind die Verträge und damit auch die Verhältnisschlüssel von Kraftwerkstandort und der jeweiligen Beeinträchtigung der Gemeinde abhängig und können daher auch nicht als Referenz für eventuelle weitere Standorte herabgezogen werden. Ein Überwiegen an der Geheimhaltung dieses Verhältnisschlüssels der jeweiligen Kraftwerksgemeinden liegt daher ebenso wenig vor, zumal er sich aus den Budgets der Gemeinde selbst ergibt und daher nicht geheim ist.
Erforderlichkeit zur Abwehr einer Beeinträchtigung von Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs 2 IFG
Staatsnahe Unternehmen, wie die TIWAG, sollen gegenüber sonstigen privaten Energieerzeugungsunternehmen nicht schlechter gestellt werden, sodass keine Informationen zugänglich gemacht werden müssen, deren Verwertung durch Konkurrenzunternehmen zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der TIWAG und zu einem nicht leistungsgerechten Wettbewerb führen würde.
Das von der TIWAG ins Treffen geführte und zu schützende Verhandlungspouvoir kann jedoch nicht erkannt werden. Die von der TIWAG dahingehend eingeforderte Intransparenz bei Verhandlungen mit den Gemeinden kann auch nicht als Eingriff in den Wettbewerb mit anderen Energiebetreibers erkannt werden, da erst nach der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung an die TIWAG für ein bestimmten Wasserkraftwerk über Entschädigungszahlungen mit den Gemeinden von der TIWAG zunächst selbst entschieden wird und erst dann gegebenenfalls Verträge mit den Gemeinden mit den entsprechenden Vorgaben der TIWAG, die Großteils nicht verhandelbar und nicht abänderbar sind, abgeschlossen werden. Andere Energieunternehmen haben daher überhaupt kein Pouvoir, an dem bestreffenden Standort ein Wasserkraftwerk zu betreiben, noch haben sie Wettbewerbsvorteile, wenn sie wissen, welche Beträge die im 100% Eigentum des Landes Tirol stehende TIWAG an Kraftwerksgemeinden als Entschädigung für die Beeinträchtigung von Gemeindegut und Gemeindeinteressen zur Finanzierung von bestimmten Projekten öffentliche Interesse zahlt. Da diese zu zahlenden Beträge auch in den Haushalten der Gemeinden öffentlich zu machen sind, die Projekte und die Zahlungen dafür ebenso wenig geheim sind, kann ein Wettbewerbsnachteil oder Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG durch Offenlegung der Beträge nicht erkannt werden.
Zusammenfassung
Da im vorliegenden Fall beide geschwärzten Werte nicht geheim sind und keine unternehmensinterne Kalkulationen darstellen, auch sonst ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung nicht erkannt werden kann, wenn Verträge von einem Unternehmen, das im 100 % Eigentum des Landes Tirol steht, mit Kraftwerksgemeinden zur Entschädigung der Beeinträchtigung durch den Kraftwerksbau mit einem Jahresvolumen von rund 8 Mio EUR abgeschlossen werden. Diese Information ist weder geheim noch unternehmensintern. Es wird auch kein Kalkulationsmodell durch diesen Wert offengelegt, das nicht öffentlich zugänglich sein sollte.
Vielmehr ist es so, dass öffentliche Mittel in weiterer Folge aufgrund der Kraftwerksbetreibung und Energieerzeugung durch die TIWAG an die Kraftswerksgemeinde für die entsprechenden konkreten Beeinträchtigung durch das konkrete Kraftwerk am jeweiligen Standort Gegenstand der Verträge sind. Auf welcher Grundlage daher dann die Faktoren für die Festsetzungen der Entschädigungszahlen, die für jeden Kraftwerksstandort unterschiedlich sind, als Referenzwerte fehlinterpretiert werden könnten, wie die TIWAG befürchtet, ergibt sich dem Gericht nicht. Auch für zukünftige Fälle und das Verhandlungspouvoir ergibt sich keine Beeinträchtigung, weil – wie die TIWAG selbst ausführt und auch aus den Verträgen zu erkennen ist – die Entschädigungszahlungen aufgrund des konkreten Kraftwerkes und der konkreten Beeinträchtigung standortbezogen unterschiedlich sind. Auf die Wettbewerbssituation und -position im wasserrechtlichen Verfahren hat der eventuelle Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Gemeinden nach der rechtkräftigen Genehmigung – denklogisch – keinen Einfluss.
Der Antragsteller beantragte die Übermittlung der Verträge, die schriftlich abgeschlossen worden sind. Eine (teilweise) mündliche Darstellung des Inhaltes von Verträgen ist daher nicht die begehrte und adäquate Form der Übermittlung.
Gemäß § 9 Abs 1 IFG ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen. Da der Antragsteller um Übermittlung der angesprochenen Verträge ersucht hat, ist eine Informationserteilung in Form von Übermittlung der ungeschwärzten Verträge (mit Ausnahme der Informationen zu den Gemeindevertreter:innen) vorzunehmen. Eine mündliche Auskunftserteilung – wie die TIWAG in der mündlichen Verhandlung der Ansicht vertritt – ist weder begehrt noch tunlich, eine Veröffentlichung dieser Verträge ist bislang ebenso wenig erfolgt, sodass auch eine Verweisung auf bereits veröffentlichte Information nicht möglich ist. Es ist sohin ausschließlich eine direkte Übermittlung der Verträge in ungeschwärzter Form (mit Ausnahme der Informationen zu den Gemeindevertreter:innen) und daher eine schriftliche Übermittlung der Informationen gemäß § 14 IFG in Form eines Leistungsbefehls mit der Leistungsfrist auszusprechen gewesen.
VI.Zur ordentlichen Revision:
Aus dem Ausschussbericht zum IFG zu entnehmen ist, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei („Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“ in AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19). Da aus dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass kein einfachgesetzliches subjektives Recht auf Informationszugang eingeräumt werden sollte, sondern ausschließlich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, war die ordentliche Revision zuzulassen. Insbesondere ergibt sich dem IFG vielmehr ein Paradigmenwechsel und der Ersatz des bisherigen Amtsgeheimnisses durch ein Recht auf Informationsfreiheit, wodurch Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme wurde. Würde man jedoch den Ausführungen im AB zum IFG folgen, könnte nur der Verfassungsgerichtshof angerufen werden und müsste dementsprechend wegen jeder nicht erteilten Auskunft eine Grundrechtsverletzung der Informationsfreiheit geltend gemacht werden. Diesbezüglich fehlt die Rechtsprechung und ist zum Zugang zum Rechtschutz erforderlich zu klären.
B e l e h r u n g und H i n w e i s
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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