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LVwG-2025/32/2811-3•LVwG T LVwG-2025/32/2811-3
LVwG-2025/32/2811-3State Administrative CourtJan 7, 2026
Bausperre
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 15.09.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die rechtsfreundlich vertretene AA (Bauwerberin) hat den Neubau eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in **** Z beantragt (Gp **1 KG ***** Y).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.09.2022 wurde das Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu Planungszielen gemäß § 75 Abs 3 Satz 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gemäß § 34 Abs 3 lit c Tiroler Bauordnung 2022 abgewiesen.
Dagegen hat die Bauwerberin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Nach dem Einbringen des Bauansuchens sei während des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Bereich „X-Grube“ gemäß § 75 Abs 2 TROG 2022 am 18.03.2025 in Kraft getreten.
Die belangte Behörde habe keine Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, ob das Vorhaben gegen die Ziele der Bausperrenverordnung verstoße.
Das Gutachten der Stadtplanung sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden und werde daher das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise darauf eingegangen, worin die geänderten Planungsmaßnahmen liegen sollen. Offensichtlich habe die Behörde über den konkreten Planungsstand und die Planungsabsichten selbst nur eine geringe Kenntnis. Die Argumentation, dass die gesicherte Zufahrt auf einer Privatstraße durch eine privatrechtliche Vereinbarung einer „geordneten baulichen Entwicklung mit einer zweckmäßigen und bodensparenden Siedlungsentwicklung, sohin kurzen Erschließungswegen, in Widerspruch stehen soll“, sei nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Es sei nicht ersichtlich und könne von der belangten Behörde auch nicht argumentiert werden, wie und wo innerhalb eines Jahres die X-Grube durch eine öffentliche Verbindung erschlossen werden soll.
Der Planungsstand sei nicht so konkret, dass eine Bausperre nicht verfügt hätte werden dürfen.
Ein Bauvorhaben sei nur dann nicht zulässig, wenn es den Zielen der Bausperre zuwiderlaufen würde. Die gegenständliche Bausperre weise keinen nachvollziehbaren Grad an Konkretisierung auf. Die Bausperre sei in einer Weise unbestimmt, dass im Gutachten über die Vereinbarkeit des konkreten Bauvorhabens mit den Zielen der Bausperrenverordnung nicht möglich sei.
Von der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vorgebracht wurden, dass der privatrechtliche Vertrag über die verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstück mit der Möglichkeit einer öffentlichen Zufahrt auslaufen werde. Mit dieser Klausel sei aber den Zielen der Bausperrenverordnung entsprochen. Die Beschwerdeführerin werde dann die öffentliche Zufahrt benutzen. Die Zufahrt über den Privatweg werde dann nicht mehr möglich sein. Ein Widerspruch gegen die Planungsziele liegt daher nicht vor.
Die Verweigerung der Baubewilligung greife ins Grundrechte Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) ein. Ein solcher Eingriff müsse im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig sein. Dies treffe hier nicht zu.
Der Bausperrenverordnung könne nicht entnommen werden, dass die Bauland-Wohngebietswidmung des gegenständlichen Grundstücks aufgehoben werde. Auch gebe es keinen Hinweis auf eine gravierende, dem geplanten Einfamilienhaus entgegenstehende Änderung des Bebauungsplans. Lediglich die Zufahrt zur „X-Grube“ soll im Sinne einer öffentlichen Zufahrt neu geregelt werden, wobei der Zeitpunkt der Realisierung in den Sternen stehe. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zu den (noch nicht öffentlich bekannten) Zielen des zu ändernden Örtlichen Raumordnungskonzeptes. Ein generelles Bauverbot, ohne die Zulässigkeit eines Bauansuchens im Lichte des § 75 TROG zu prüfen, wie es dem angefochtenen Bescheid anzulasten sei, Verstöße gegen das vorgenannte Grundrecht.
Die Stadt Z sei für die verkehrsmäßige Erschließung dem Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei die Stadt Z nicht nachgekommen, sodass eine alternative Erschließung zwangsweise erforderlich gewesen sei, um das gewidmete Bauland seinem Zweck zuführen zu können. Allein aus diesem Grund sei das Bauansuchen nicht in Widerspruch zur zitierten Bausperrenverordnung.
Die verordnete Bausperre soll nach ihrer Textierung „Erschließungsideen“ hintanhalten, die raumordnungsplanerischen Zielen widersprechen würden.
Da jedoch zahlreiche betroffene Liegenschaften ohnehin über privatrechtliche Vereinbarungen jetzt schon wegmäßig über die „X-Grube“ erschlossen seien, sei deren Eigentümer eine Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes jederzeit § 75 Abs 3 TROG möglich, da sie mit dem Planungsziel nicht im Widerspruch stehen würden. Von dieser privatrechtlichen Erschließung ausgenommen sei das Grundstück der Bauwerberin. Letztlich würde daher die Wirkung der Bausperre nicht das gesamte in der Verordnung angeführte Gebiet, sondern nur das konkrete Grundstück der Bauwerberin (und 2 weitere Grundstücke, im Zuge der Aufteilung dieses Grundstückes der Bauwerberin entstanden seien) betreffen.
Die Verordnung der Bausperre für das Gesamtgebiet sei daher nur eine Scheinmaßnahme, also eine Tautologie in die Richtung, „dass auf den Grundstücken, die ohnehin wegmäßige erschlossen sind, nur Gebäude errichtet werden dürfen, wenn eine wegmäßige Erschließung vorliegt…“. Die die Verordnung der Bausperre sei daher rechtswidrig.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahrens die angesuchte Baubewilligung zu erteilen.
Als Hilfsantrag wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Anfechtung der hier Rede stehenden Baustellenverordnung beim Verfassungsgerichtshof beantragt.
Er wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Vorausgeschickt wird, dass die nachgenannten Grundstücke in der Katastralgemeinde Y gelegen sind und daher ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt.
Die Bauwerberin hat mit dem Bauansuchen, zuletzt konkretisiert mit der Eingabe vom 26.05.2025, die Erteilung der +Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in **** Z (Gp **1) beantragt. Das Grundstück ist unbebaut.
Südlich des Bauplatzes ist das Grundstück **2 gelegen. Dieses Grundstück weist an der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwa die gleiche Länge auf wie der Bauplatz. Die Ostseiten des Bauplatzes und des Grundstückes **2 grenzen– die westlich gelegene - Gp **3 an. Die Breiten der beiden der beiden Grundstücke entsprechen in Summe der Länge der Gp **3 an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze.
An der Südostecke des Grundstückes **3 steht die Privatstraße „X-Grube“ an, die an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist.
Erschlossen werden soll das Bauvorhaben, wie der Vertreter der Bauwerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhand der antragsgegenständlichen Eingabe vom 26.05.2025 ausgeführt hat, über eine nicht bestehende Privatstraße, die über die Gpn **4, **5 und **6 führen soll, und dann weiter nach Westen über eine längere, bestehende Privatstraße, die an öffentliche Verkehrsfläche angebunden ist.
Das Bauvorhaben soll ausschließlich über Dienstbarkeiten (Grundstücke **3 und **2) an die Privatstraße „X-Grube“ angeschlossen werden, sobald diese Privatstraße „X-Grube“ Öffentlichkeitscharakter aufweist. Andere privatrechtlich vereinbarte Erschließungen sollen diesfalls auslaufen.
Die Bausperrenverordnung „X-Grube“, die mit 18.03.2025 in Kraft getreten ist und an deren Geltungsbereich auch den Bauplatz umfasst, weist folgenden Inhalt auf:
„§ 1
Gemäß § 75 Abs 2 TROG 2022 wird für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich die Bausperre in Hinblick auf die geplante Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO 2.0) und des Bebauungsplanes im Bereich W, X-Grube erlassen.
§ 2
Im Sinne des § 75 Abs 3. TROG 2022 werden mit der Planungsmaßnahme folgende Planungsziele verfolgt:
Die Sicherung der im öffentlichen Interesse liegenden Weiterentwicklung im Gebiet X-Grube sowie um allfällige dazu im Widerspruch stehende Projekte und Erschließungsideen hinanzuhalten bzw. um im Sinne der Raumordnung die Entwicklung zu ordnen und zu steuern.
Ziel ist eine geordnete bauliche Gesamtentwicklung gemäß den raumplanerischen Zielen und Grundsätzen zu sichern und eine zweckmäßige und bodensparende Baulandentwicklung zu gewährleisten.
2010/2012 erfolgte eine planungsrechtliche Neubearbeitung des Bereiches W durch die parallele Neufassung der Flächenwidmung und einer Neuerlassung eines Bebauungsplanes auch für den gegenständlichen Bereich. Der ist eine intensive Befassung insbesondere hinsichtlich geeigneter verkehrlicher Erschließungen und entsprechenden baulichen Entwicklungsmöglichkeiten vorangegangen.
Die unzureichende private Erschließung und das Fehlen privatrechtlicher Einigungen hinsichtlich einer Verbreiterung der Wegeführung verhindern eine zweckmäßige Entwicklung der als Bauland gewidmeten Grundstücke, die Sanierung und Verdichtung von Bestandsgebäuden. Eine öffentliche Verkehrserschließung konnte bis jetzt noch nicht umgesetzt werden
Damit die im öffentlichen Interesse liegenden Planungsziele gesichert und allfällige dazu im Widerspruch stehende bauliche Entwicklungen hintangehalten werden können, ist die Erlassung der vorliegenden Bausperrenverordnung im Hinblick auf die geplante Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO 2.0) und Erstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
§ 3
Gemäß § 75 Abs. 6 TROG 2022 tritt die Bausperrenverordnung mit Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen in Kraft.
Gemäß § 75 Abs 5. TROG 2022 tritt die Bausperrenverordnung außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Bebauungsplanes aufgelegt wird.“
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte die informierte Vertreterin der Stadt Z wie folgt aus:
„Die Bausperre läuft in Mitte März nächsten Jahres aus. Es finden derzeit die Vorgespräche in der Regierungskoalition statt, auf dass die Fachämter empfehlen, im Februargemeinderat die angekündigten Verordnungsänderungen ÖROKO und Bebauungsplan zur Beschlussfassung aufzulegen. In diesen politischen Diskussionen wird momentan auch die erste Kostenschätzungen des Amtes Tiefbau mit in die Überlegungen einbezogen, weil ja die geplanten Verordnungsänderungen auch zumindest in der Hauptvariante darauf hinauslaufen, dass die Stadt für die Straßen das Einlöseverfahren wieder startet für die mit der Straßenflucht festgelegten Flächen. Es wurde uns auch vom Tiefbau zwischenzeitlich bekanntgegeben, dass sich die Straßenfluchtlinien nicht ändern werden. Dies wurde noch einmal fachlich geprüft, ob eben eine nicht größere Straßenquerschnittsbreite erforderlich ist. Man will aber bei den Mindestanforderungen bleiben, nachdem auch die Feuerwehr im Bauverfahren Stellungnahmen abgegeben hat, dass sie im Notfall schon auch über die bestehende X-Grube zufahren könnte. Die Verordnungsempfehlungen und Entwürfe werden jetzt gerade in der Koalition diskutiert und sofern sie nicht eine bereits gegen die Bausperre getroffene Entscheidung treffen, erfolgt die Auflage im Feber 2026. Grundsätzlich ist es so, dass es die Straßenfluchtlinien in einer ähnlichen Form bereits seit den 80er Jahren gibt. Hier gibt es mehrere Bebauungsplänen in den diese Straßenfluchtlinien präzisiert wurden. Der letzte und jetzt auch noch gültige Bebauungsplan aus dem Jahr 2012, auf diesen Bebauungsplan hin hat es bereits ein Straßenbauvorhaben seitens des Tiefbauamtes gegeben, was aber politisch vor der offiziellen Einleitung des Verfahrens intensiv diskutiert wurde und dann zeitlich zurückgestellt wurde. Es war damals die Vermutung, dass es zu einem Enteignungsverfahren wird kommen müssen und dass dieses Verfahren sehr lange dauert. Da damals keine akuten Bauverfahren anhängig waren, wurde dieses politisch zurückgestellt. Mit der Fortschreitung des ÖROKO wurden die Fachämter gebeten, die Notwendigkeit nochmals zu prüfen. Seitens der Fachämter wurde festgestellt, dass das im örtlichen Raumplanungskonzept und im Flächenwidmungsplan festgelegte Bauland auf der kompakten Erschließung über die X-Grube hin abgegrenzt war und auch weiterhin das fachliche Ziel besteht, dass gesamte Bauland über diese südliche X-Grube zu erschließen. Vor diesem Hintergrund wurde die Anfrage von Liegenschaften, die Anfang 2024 bei den Ämtern eingelangt ist und die nördliche Erschließungsalternative zum Inhalt hatten, negativ beurteilt wurde.“
Auf Nachfrage gab die Vertreterin an, dass dies jene Zufahrt miteinschließt, die im gegenständlichen Bauverfahren angedacht ist.
Weiters führte die Vertreterin wie folgt aus:
„Nachfolgend wurde von den verschiedenen Dienststellen in der Stadt im Zusammenhang mit dem Bauverfahren geprüft, inwiefern man eine Erschließung über die im Bebauungsplan vorhandene Straße bewerkstelligen kann und eine umwegige Erschließung über Y verhindern kann. Nachdem im Bauverfahren dann herausgekommen ist, dass es raumordnungsrechtlich nicht leicht ist, dies zu verhindern, hat eine Besprechung mit dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Baurecht, aufgezeigt, dass die Stadt zur verordneten räumlichen Erschließung auf die hoheitlichen Möglichkeiten und Verordnungen zurückgreifen muss. Das Land hat uns dann empfohlen, eine Bausperre auszusprechen, die im Hinblick auf eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eine Änderung des Bebauungsplanes hinwirkt. Inhalt dieser Verordnungsänderungen ist, dass mit dem örtlichen Raumordnungskonzept für die vorhandene Baulandreservefläche (dies umschließt neben dem gegenständlichen Bauplatz noch zwei weitere Nachbarflächen) eine zeitliche Rückstellung bis zu einem Punkt, wo eine Erschließung über die X-Grube erfolgt, verordnet werden soll und im Bebauungsplan für alle von der X-Grube betroffenen Liegenschaften die Nutzflächendichte oder die Anzahl der Wohnungen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden sollen, um hier die vorhandenen Eigentümer nochmals zu einem Mitwirken für die Erschließung zu gewinnen.“
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Daran teilgenommen haben der Geschäftsführer der Bauwerberin, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine informierte Vertreterin der Stadtplanung der Stadt Z, die hinsichtlich der Bausperrenverordnung und des Standes der Planungsmaßnahmen Auskünfte geben konnte.
IV.Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LBGl Nr 43/2022 idF LBGl Nr 6/2025
„§ 75
Bausperre
(1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann eine Bausperrenverordnung im Sinn des Abs. 1 bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.
(3) In einer Bausperrenverordnung sind die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 zu untersagen. Weiters ist die Ausführung frei stehender Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ab diesem Zeitpunkt nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 zu untersagen.
(4) Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Planungsmaßnahme außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen, so tritt sie weiters außer Kraft, wenn der entsprechenden Planungsmaßnahme die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird.
(5) Eine Bausperrenverordnung tritt, sofern sie nicht bereits früher aufgehoben wird, jedenfalls zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes außer Kraft. Im Fall des Abs. 2 tritt eine Bausperrenverordnung überdies ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft, wenn innerhalb dieser Frist ein Entwurf nicht aufgelegt wurde. Geht die Bausperrenverordnung über den aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.
(6) Bausperrenverordnungen sind unverzüglich nach der Beschlussfassung kundzumachen.
(7) Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist unverzüglich im Verordnungsblatt für die Gemeinde zu verlautbaren; dabei sind Zeitpunkt und Umfang des Außerkrafttretens anzuführen.“
V.Erwägungen:
Für den Bauplatz und darüber hinaus für den Bereich X-Grube im Stadtteil W wurde eine Bausperre erlassen, welche am 18.03.2025 in Kraft getreten ist (in der Folge als Bausperrenverordnung bezeichnet).
Als Planungsmaßnahmen sind in dieser Bausperrenverordnung die Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie die Änderung des Bebauungsplanes genannt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs reicht für die Rechtmäßigkeit der Bausperre eine im darzustellenden Ziel entsprechend konkretisierte Änderungsabsicht aus (VfGH 17.09.1988, V136/87).
In der Bausperrenverordnung ist angeführt, dass die unzureichende private Erschließung und das Fehlen privatrechtlicher Einigungen hinsichtlich einer Verbreiterung der Wegeführung eine zweckmäßige Entwicklung der als Bauland gewidmeten Grundstücke, die Sanierung und Verdichtung von Bestandsgebäuden verhindern. Eine öffentliche Erschließung konnte bisher nicht umgesetzt werden.
Damit ist die Änderungsabsicht ausreichend konkretisiert. Welche konkreten Schritte in der Planungsmaßnahmen tatsächlich erfolgen, ist nicht Gegenstand der Bausperrenverordnung.
Wie die Vertreterin der Stadtplanung dargelegt hat, soll der von der Bausperre umfasste Bereich künftig ausschließlich über die südliche X-Grube erschlossen werden.
Dies soll raumordnungsrechtlich in Angriff genommen werden, weshalb sowohl eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (vgl § § 31 Abs 1 lit g und j TROG 2022) als auch des Bebauungsplanes (vgl § 56 Abs 1 lit a TROG 2022) im Raum stehen. Diese Planungsmaßnahmen gilt es mit der Bausperrenverordnung abzusichern.
An der Südostecke des Grundstückes **3 steht die Privatstraße „X-Grube“ an, die an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist. An diese Privatstraße anliegend sind auch Grundstücke, die bereits bebaut sind. In der Zielvorgabe ist angedeutet, dass letztlich eine öffentliche Straße entstehen soll, die von jedermann benützt werden kann.
Davon würde nicht nur das derzeit unbebaute Grundstück der Beschwerdeführerin profitieren, sondern könnte dieser Verkehrsweg auch die Verdichtung von Bestandsgebäuden ermöglichen.
Für das geplante Bauvorhaben ist eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Die verkehrliche Erschließung im Verordnungsbereich der Bausperre so weiterzuentwickeln, dass diese mit den Zielen der örtlichen Raumplanung in Einklang stehen, ist gerade der Inhalt von Planungsmaßnahmen wie dem Örtlichen Raumordnungskonzept und von Bebauungsplänen. Mit dieser Bausperrenverordnung soll sichergestellt werden, dass durch individuell entwickelte Zufahrten zu einzelnen Grundstücken diese noch zu finalisierenden Planungsmaßnahmen nicht konterkariert werden.
Nach den Ausführungen der Vertreterin der Stadtplanung und den Ausführungen in der Bausperrenverordnung ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichts offenkundig, dass Überlegungen angestellt werden, auch den westlichen Bereich des von der Bausperrenverordnung betroffenen Siedlungsbereiches, in welchem sich auch der Bauplatz befindet, an die derzeitige Privatstraße X-Grube anzubinden, wozu raumordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich sein werden.
Wie aus dem Gutachten der Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 02.09.2025 zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer selbst erwähnt wird, ist die Bausperrenverordnung mit 18.03.2025 in Kraft getreten.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde auf den Stand der Planungsmaßnahmen zu wenig konkret eingegangen ist, so ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht den Widerspruch des Bauvorhabens mit den Planungsmaßnahmen zu beurteilen hat, da diese in Entwicklung stehen. Vielmehr ist es Aufgabe zu beurteilen, inwieweit ein Widerspruch mit den Planungszielen vorliegt.
Es ist auch nicht erforderlich, dass innerhalb eines Jahres die X-Grube öffentlich erschlossen ist. Vielmehr ist nach § 75 Abs 2 TROG 2022 die Voraussetzung für die Erlassung einer Bausperre dann gegeben, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes der Planungsmaßnahme(n) zu rechnen ist. Dies steht fest, soll doch im Februar 2026 der Gemeinderat darüber entscheiden.
Im Übrigen ist wie folgt zu beurteilen:
Der Bauplatz ist unbebaut und ist für den Neubau eine Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich (vgl § 3 Abs 1 TBO 2022). Die Tatsache, dass diese Verbindung nicht besteht, reicht bereits aus, einen Widerspruch zu den Planungszielen, wie sie in der Bausperrenverordnung formuliert sind, darzustellen. Die unzureichende private Erschließung verhindert derzeit eine zweckmäßige Entwicklung der als Bauland gewidmeten Grundstücke und somit auch des Bauplatzes. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers diese erforderliche Erschließung durch Planungsmaßnahmen herzustellen. Dabei soll er nicht durch faktisch bestehende Erschließungen, die noch vor dem eigentlichen Entwicklungsprozess hergestellt werden, in seiner Entscheidungsfindung eingeschränkt werden. Gerade dazu würde aber die von der Beschwerdeführerin angedachte (nicht vorhandene) verkehrliche Erschließung über die Gpn **4, **5 und **6 führen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass, sobald eine verkehrliche Erschließung des Bauplatzes in anderer Weise möglich ist, seine derzeit angedachte Erschließung endet, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Gerade eine individuell realisierte Erschließung würde sich schon auf die Entscheidungsfindung des Verordnungsgebers auswirken, zumal faktisch bestehende Entschließungen nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden können. Somit würde eine faktisch bestehende Erschließung alleine durch ihre Errichtung und in der Folge allenfalls temporären Verwendung bereits die dargelegten Planungsziele unterlaufen.
Im Ergebnis ist daher dahingehend zu beurteilen, dass das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der beabsichtigten Erschließung den in der Bausperrenverordnung formulierten Planungszielen entgegensteht.
Zudem ist festzustellen, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Gesetzwidrigkeit der hier in Rede Bausperrenverordnung nicht erblickt werden kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Ansehung der vorzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die Planungszielen der Bausperrenverordnung ausreichend konkretisiert. Die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben diesen Zielen in Widerspruch steht, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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