LVwG T LVwG-2025/15/2549-8

LVwG-2025/15/2549-8State Administrative CourtDec 23, 2025

Regest

individuelle Befähigung<br/>reglementiertes Gewerbe<br/>Befähigungsnachweis<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/2549-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.2549.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.09.2025, Zl ***, betreffend Feststellung einer individuellen Befähigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Anmeldung des reglementierten Gewerbes Damenkleidermacher verbunden mit Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) insofern abgewiesen, als dass sie festgestellt hat, dass mangels Vorlage des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nicht besitzt. Außerdem wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes Damenkleidermacher nicht vorliegen würden und hat die belangte Behörde ihm die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Tatsächlich gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Die Abweisung stütze sich lediglich auf ein einziges Wort, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Tätigkeit ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Dokumentation über seine Befähigung vorgelegt. Insbesondere sei auf eine mehrjährige Ausbildung auf Hochschulniveau zu verweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 09.12.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 wurde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat zum von ihm angestrebten Gewerbe den Nachweis einer Abschlussprüfung als Stylist einer libanesischen Bildungseinrichtung vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 26.06.2025 wurde die Abschlussprüfung auf Antrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den facheinschlägigen Berufserfahrungen im Libanon in Österreich mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung – Damenbekleidung gleichgehalten. Diese Ausbildung stellt keine akademische Ausbildung dar.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im fraglichen Fach vorgelegt hat. Ebenso nicht vorgelegt wurden Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt. Dies gilt gleichermaßen für Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt. Eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter wurden ebenso nicht nachgewiesen wie eine fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung.

Festgehalten wird daher, dass der Beschwerdeführer einen Ausbildungsnachweis von EE in Beirut vorgelegt hat, der einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer den Nachweis einer in etwa zweijährigen Tätigkeit bei einer im Inland gelegenen Änderungsschneiderei vorgelegt. Außerdem war der Beschwerdeführer dann in etwa vier Jahr selbstständig als Änderungsschneider tätig.

Bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung des Unternehmens „CC“ aus Beirut vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen von Mai 2007 bis Jänner 2015 Assistent-Designer gewesen und als Schneidemeister, Modestylist und Schnittmacher tätig gewesen sei. Im Folgenden werden unterschiedliche Tätigkeiten angeführt, in welchen der Beschwerdeführer den Designer unterstützt habe. Dass der Beschwerdeführer dabei als Betriebsleiter, Selbständiger oder in leitender Stellung tätig gewesen wäre ergibt sich aus dieser Bestätigung nicht.

Die belangte Behörde hat im Verfahren eine Stellungnahme der WKO, DD, eingeholt. Demnach ist die Änderungsschneiderei keine facheinschlägige Tätigkeit in Bezug auf das angesuchte reglementierte Gewerbe. Aus Sicht der WKO erfüllt der Beschwerdeführer die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Damenkleidermacher nicht.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung. So hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung zur Ausbildung bei EE ausdrücklich ausgeführt, dass nach Abschluss seiner absolvierten Ausbildung ein akademischer Titel noch nicht verliehen wird; dazu ist ein weiterführendes Studium erforderlich, das der Beschwerdeführer nicht absolviert hat.

Auch bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten keine weiteren relevanten Unterlagen vorgelegt werden. So ergibt sich beispielsweise auch aus der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung von CC, dass der Beschwerdeführer als Assistenzdesigner tätig gewesen ist. Dass er als Betriebsleiter bzw in leitender Stellung tätig gewesen wäre ergibt sich aus dieser Bestätigung hingegen nicht.

IV.Rechtslage:

GewO 1994

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, BGBl II Nr. 38/2003 idF BGBl II Nr. 399/2008

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt, und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt, und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wäschewarenerzeugung (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberufung

b.eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberufung

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.01.2008, 2005/04/0057) ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Behörde trifft in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.

Maßgeblich war somit im vorliegenden Fall, welche Nachweise vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

Zur in Beirut absolvierten Ausbildung wird festgehalten, dass diesbezüglich ein Bescheid des zuständigen Bundesministers auf Gleichhaltung der Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung – Damenbekleidung vorgelegt wurde.

Insofern kann die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung in Beirut nicht, wie das im Rechtsmittel angedeutet wird, als Abschluss eines Hochschulstudiums gewertet werden, sondern handelt es sich dabei um eine einem Lehrabschluss gleichgehaltene Ausbildung. § 1 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung sieht insofern vor, dass ergänzend dazu der Nachweis einer nachfolgenden ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter als Beleg für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher vorzulegen wäre. Gemäß Z 8 der zitierten Verordnung wäre bei einer nachgewiesenen Lehrabschlussprüfung allenfalls auch eine nachfolgende, ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung zum Nachweis ausreichend

Der Beschwerdeführer war für ca 4 Jahre selbständig als Änderungsschneider tätig. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein Äquivalent zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2024/04/0393). Zumal die Tätigkeit als Änderungsschneider auch nach der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der WKO kein Äquivalent zur Tätigkeit eines Damenkleidermachers darstellt, hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter erbracht. Festgehalten wird, dass es sich bei der Änderungsschneiderei um ein freies Gewerbe handelt. Die Ausübung einer Tätigkeit, die einem freien Gewerbe zuzuordnen ist, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht als Äquivalent zur Tätigkeit eines reglementierten Gewerbes gesehen werden. Auch die im Verfahren eingeholte Stellungnahme der WKO stützt sich darauf, dass die Änderungsschneiderei keine facheinschlägige Tätigkeit in Bezug auf das angesuchte reglementierte Gewerbe ist. Auch soweit der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 als Änderungsschneider selbstständig tätig ist, kann diese Tätigkeit als Änderungsschneider daher nicht als facheinschlägig gewertet werden.

Soweit zum weiteren Nachweis eine Bestätigung von FF in **** Y vorgelegt wurde wird festgehalten, dass entsprechend dem Versicherungsdatenauszug des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zur FF bestanden hat. Insofern kann er dort auch nicht als Betriebsleiter bzw in leitender Stellung tätig gewesen sein, was er im Übrigen auch gar nicht behauptet.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass bei einem über eine Gleichhaltung nachgewiesenen Lehrabschluss nach den Vorgaben der zitierten Verordnung eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung nachzuweisen wäre. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Zumal daher die individuelle Befähigung nicht nachgewiesen werden konnte war festzustellen, dass die individuelle Befähigung für das angemeldete Gewerbe nicht vorliegt und somit letztlich die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung, die auf Grundlage eines geklärten Sachverhalts so wie der in der Begründung zitierten Judikatur beantwortet werden konnte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.