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LVwG-2025/37/2254-12•LVwG T LVwG-2025/37/2254-12
LVwG-2025/37/2254-12State Administrative CourtDec 17, 2025
Verbesserungsauftrag<br/>Antragsunterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, Zl ***, betreffend eine Erlöschungserklärung nach § 27 Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Y-Land ist unter der Postzahl **** ein unbefristetes Wasserrecht aus dem Jahr 1953, basierend auf einer Urkunde des k.u.k. Bezirksamtes X vom 11.03.1857 (alter Bestand) zugunsten der Bewässerungs-interessentschaft Z bei X zum Zwecke der Bewässerung genau angeführter, in der Rubrik „Mitbenutzungsrechte“ verzeichneter Grundstücke und zur Feuerbekämpfung eingetragen. Die Wasserentnahme erfolgte aus dem BB oder CC (linker Zubringer des DD = Zer EE). Bei der Bewässerungsinteressentschaft Z handelte es sich nach der Aktenlage lediglich um eine Interessentschaft und um keine Wassergenossenschaft im Sinne der §§ 73-86 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959).
Die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) führte seit dem Jahr 1982 Erhebungen zum Bestand des unter der Postzahl **** des Verwaltungsbezirkes Y-Land eingetragenen Wasserrechtes durch. Mit Schriftsatz vom 19.01.2021, Zl ***, übermittelte der wasserfachliche Amtssachverständige FF ein von der Gemeinde Z zur Verfügung gestelltes Parzellenverzeichnis der Nutzungsberechtigten zu dem unter der Postzahl **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y-Land eingetragenen Wasserrecht. In dem Parzellenverzeichnis waren die Grundstücke mit einem offenen Gewässerlauf besonders gekennzeichnet. Auf den weiteren im Verzeichnis angeführten Grundstücken konnte kein offener Bachlauf mehr festgestellt werden, sodass der wasserfachliche Amtssachverständige bei diesen Grundstücken von einer Verrohrung, Überbauung oder Zuschüttung des ehemaligen Bewässerungssystems ausging.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2023, Zl ***, teilte die belangte Behörde einer Vielzahl von Grundeigentümern, ua auch der Beschwerdeführerin (= AA, Adresse 1, **** Z) als Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z, mit, dass im Bereich des jeweiligen Grundstückes seit mehr als drei Jahren kein Gerinne und keine Entnahmebauwerke vorhanden seien und das mit dem jeweiligen Grundstück verbundene Wasserbenutzungs(teil)recht folglich seit mindestens drei Jahren nicht mehr ausgeübt habe werden können. Das jeweilige Wasserbenutzungsrecht sei daher zwischenzeitlich erloschen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zur behördlichen Mitteilung im Schriftsatz vom 20.01.2023. Sie bekundete ihr aufrechtes Interesse an dem zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, unter der Postzahl **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y-Land eingetragenen Wasserrecht und bestritt dessen zwischenzeitliches Erlöschen.
Mit Spruchpunkt I) des Bescheides vom 11.04.2024, Zl ***, stellte die belangte Behörde fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land unter der Postzahl **** eingetragene unbefristete Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z, gemäß § 27 Abs 1 lit g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) durch den Wegfall und die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen erloschen ist. Mit den Spruchpunkten II) und III) des Bescheides vom 11.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass aus Anlass des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich und die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.
Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 22.08.2024 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2024, Zl ***, vor.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Die Beschwerdeführerin erstattete am 27.10.2025 ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte die Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung um Übermittlung des von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27.10.2025 angeführten, zu Zl *** ergangenen Bescheides vom 04.05.1988. In weiterer Folge stellte das Landesarchiv dem Landesverwaltungsgericht Tirol den – bereits skartierten - Akt zu Zl *** zur Verfügung. Aus diesem Akt wurden Kopien von für das anhängige Beschwerdeverfahren wesentlichen Schriftstücken angefertigt und zum Akt Zl LVwG-2025/37/2254-7 genommen.
Am 06.11.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 22.08.2024 sowie in ihren Stellungnahmen vom 23.01.2023 und vom 27.10.2025. Ausdrücklich hob sie hervor, dass die gegenständliche Angelegenheit 38 Jahre zurückreiche. Damals sei im Zuge eines Verfahrens jener Teil des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **2, GB *** Z, enteignet worden, über den der Bach, an dem das Wasserbenützungsrecht bestehe, geflossen sei. Dieses Recht solle offensichtlich nunmehr unbedingt beseitigt werden. Laut den ergänzenden Ausführungen des Ehemannes GG seien die Beschwerdeführerin und er immer im Glauben gelassen worden seien, dass der Fristenlauf für das Erlöschen des Wasserrechtes nicht begonnen habe. Anlässlich einer Verhandlung im Jahr 2013 habe der damalige Verhandlungsleiter der Beschwerdeführerin versichert, dass ihr mit dem Gst Nr **1, GB *** Z, verbundenes Wasserrecht nicht erloschen sei, da sie sich immer gegen ein solches Erlöschen gewehrt habe. Die dreijährige Frist des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 habe daher jedenfalls nicht zu laufen begonnen. Die Vertreterin der belangten Behörde wies daraufhin, dass die Situation der Wasserrechte am Zer Bach ausgesprochen komplex sei. Seit vielen Jahren sei der Bezirkshauptmannschaft Y bemüht, die rechtliche Situation betreffend die Nutzungsrechte am Zer Bach zu klären, aber auch das Erlöschen von Wasserrechten festzustellen. Der Amtsleiter der Gemeinde Z hob hervor, dass das unbefristete Wasserrecht aus dem Jahr 1953 mit zahlreichen Grundstücken verbunden, weitgehend aber nicht mehr ausgenützt worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und des wasserfachlichen Amtssachverständigen JJ. Zudem fand im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Ortsaugenschein statt. Von einer Verlesung von Aktenteilen konnte gemäß § 25 Abs 6a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2025, Zl LVwG-2025/37/2254-9, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfahrensparteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 06.11.2025. Innerhalb der 14-tägigen Frist erhob keiner der Verfahrensparteien Einwendungen gegen die Ausfertigung der Niederschrift wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Vater KK im Jahr 1987 als damaliger Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, zugunsten dessen ein unbefristetes Wasserrecht eingetragen sei, vom Land Tirol die Verständigung über ein Baubewilligungs- und Grundeinlösungsverfahren in der Zer Straße *** erhalten habe. Das Verfahren habe im Jahr 1988 mit einer Enteignung geendet, bei dem jener Teil des Grundstückes weggenommen worden sei, durch den der Zer EE (andere Bezeichnungen: CC, Zer Bach) geflossen sei. Der Bach sei dann bei der Verbreiterung der Dorfstraße im Jahr 1996 ohne Einverständnis ihres Vaters, des damaligen Eigentümers, kanalisiert worden. Aufgrund dieser Maßnahme sei eine Wasserentnahme nicht mehr möglich und folglich ohne Einwilligung entzogen worden. Sowohl ihr Vater als auch Ehemann hätten immer die Wiederherstellung der Wassernutzung gefordert. Die Behördenvertreter hätten bei einer Besprechung im Jahr 2012 mitgeteilt, dass das Wasserbenutzungsrecht durch die „Nichtbenützung“ nicht untergehe und auch zukünftig aufrecht bleibe. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sie [= die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann etc] das Wasserbenutzungsrecht nicht ausgeübt hätten, sei daher unrichtig. Sie [ = die Beschwerde-führerin, ihr Ehemann etc] hätten – wie ihre wiederholten Stellungnahmen, zuletzt auch die Stellungnahmen vom 23.01.2023 und 27.10.2025, zum Ausdruck brächten – auf das Wasserbenutzungsrecht niemals verzichtet. Eingedenk der Zusage, wonach sie [= die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann etc] ihr Wasserrecht nicht verlieren würden, müsse daher eine geeignete Entnahmemöglichkeit geschaffen werden. Die Beschwerdeführerin bestritt somit, dass die dreijährige Frist des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 zu laufen begonnen habe.
III.Sachverhalt:
1. Zur Eintragung im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land:
Im Wasserbuch des Bezirkes Y-Land ist unter der Postzahl **** ein unbefristetes Wasserrecht aus dem Jahr 1953, gestützt auf eine Urkunde des k.u.k. Bezirksamtes X vom 11.03.1857 (alter Bestand) zugunsten der „Bewässerungsinteressentschaft Z bei X“ zum Zwecke der Bewässerung genau angeführter, in der Rubrik „Mitbenutzungsrechte“ verzeichneter Grundstücke und zur Feuerbekämpfung eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht bestand auch zugunsten des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr **1, GB *** Z. Bei der Bewässerungsinteressentschaft handelt es sich um keine Wassergenossenschaft, die einzelnen Mitglieder bezeichneten sich auch als „Inhaber der Bewässerungsrechte“.
Das Wasserecht umfasste die Wasserentnahme aus dem Zer EE (andere Bezeichnung: Zer Bach).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z.
Ua mit Bescheid vom 04.05.1988, Zl ***, erteilte die Tiroler Landes-regierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, die straßenrechtliche Bewilligung für den Ausbau der Ortsdurchfahrt Z (Spruchpunkt I.) und hielt fest, dass für die Ausführung dieses Straßenbauvorhabens die Notwendigkeit der Enteignung näher bezeichneter Grundflächen gegeben ist und diese Grundflächen zugunsten des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, für dauernd lastenfrei enteignet erklärt werden (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ua für die Enteignung von 23 m² (15 m² für einen Gehsteig) aus dem Gst Nr **1, GB *** Z, eine Entschädigung festgesetzt. Darüber hinaus waren vom Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, die in diesem Spruchpunkt beschriebenen baulichen Maßnahmen umzusetzen. Die Festlegung gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides vom 04.05.1988, Zl ***, entsprach der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.03.1988 zwischen dem antragstellenden Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, und KK, dem damaligen Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, getroffenen Vereinbarung.
Nunmehr wird das Gst Nr **1, GB *** Z, westseitig durch eine Steinmauer begrenzt. Entlang dieser Steinmauer führt die Dorfstraße (Landesstraße) einschließlich eines Gehsteiges, Gst Nr **3, GB *** Z. Der vormals über das Gst Nr **1, GB *** Z fließende Zer EE verläuft unterhalb des Gehsteigs und der Dorfstraße. Zur Tieferlegung und die Verrohrung des Zer EEs kam es im Zuge der Errichtung und Erweiterung der Landesstraße und der Herstellung des Gehsteiges. Die Verrohrung des westseitig des Gst Nr **1, GB *** Z, verlaufenden Zer EEs entspricht dem Stand der Technik bei der Ausgestaltung von Kanalanlagen.
Circa 23 Schritte entfernt vom Eingangstor, Dorfstraße 5, **** Z (Richtung Süden), befindet sich ein Schacht, der für die Wartung und Sanierung des Gerinnes benutzt wird. Weiter südlich befindet sich ein weiterer Schacht, der sich im Zuge des Lokalaugenscheins am 06.11.2025 ohne weiteres öffnen ließ. Ungefähr an dieser Stelle ändert der Zer EE seine Richtung, fließt nach Westen (Weideweg) und mündet in weiterer Folge in den DD.
Seit der mit dem Bescheid vom 04.05.1988, Zl ***, verfügten Abtretung einer Teilfläche von insgesamt 23 m² aus den Gst Nr **1, GB *** Z, an das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, zwecks Erweiterung der Ortsdurchfahrt und Herstellung eines Gehsteiges ist eine Wasserentnahme aus dem Zer EE vom Gst Nr **1, GB *** Z, nicht mehr möglich. Es besteht auch kein entsprechendes Entnahmebauwerk.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind nicht weiter strittig und stützen sich auf das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land und den behördlichen Akt. Die Abtretung einer Teilfläche von insgesamt 23 m² aus dem Gst Nr **1, GB *** Z, zwecks Erweiterung der Ortsdurchfahrt Z und der Herstellung eines Gehsteiges ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1988, Zl ***. Die durch die Errichtung der Landesstraße einschließlich des Gehsteiges entstandene Situation – Tieferlegung und Verrohrung des Zer EEs – konnte im Rahmen des Lokalaugenscheins am 06.11.2025 erhoben werden. Dass daraus folgend eine Wasserentnahme aus dem vormals über die im Jahr 1988 abgetretene Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, oberflächlich abfließenden Zer EEs nicht mehr möglich war, bestätigte die Beschwerdeführerin und war auch anlässlich des Lokalaugenscheines klar erkennbar. Zu den beiden anlässlich des Lokalaugenscheins besichtigten Schächten äußerte sich der wasserfachliche Amtssachverständige JJ. Die Grundstücksnummer der Dorfstraße *** hat das Landesverwaltungsgericht durch Einsicht in das Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) erhoben.
Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 74/1997 (§ 27) und BGBl I Nr 123/2006 (§ 29), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
[…]
g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
[…]“
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
[…]
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.08.2024 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.08.2024 erhobene Beschwerde wurde am 23.08.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Bei den in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Für das Erlöschen gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein maßgeblich, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben [Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ § 27 WRG E 49 (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist. Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/07/0002). Das Wasserrecht erlischt nach Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung bereits kraft Gesetzes durch Fristablauf [Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ § 27 WRG E 45 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Mit der Errichtung der Landesstraße einschließlich des Gehsteigs als Folge der straßenrechtlichen Bewilligung vom 04.05.1988, Zl ***, war eine Entnahme von Wasser aus dem vormals über die abgetretene Fläche des Gst Nr **1, GB *** Z, fließenden Zer EE nicht mehr möglich. Insbesondere befinden sich auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, auch keine wie immer gearteten Bauwerke, um weiterhin aus dem Zer EE Wasser zu entnehmen. Dieser Sachverhalt entspricht dem in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 umschriebenen Wegfall oder der Zerstörung der zur Wasser-benutzung nötigen Vorrichtungen. Die Unterbrechung der Wasserbenutzung dauerte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich mehr als drei Jahre. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, niemals auf das mit dem Gst Nr **1, GB *** Z, verbundene, im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land unter der Postzahl **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht verzichtet zu haben, ist rechtlich nicht relevant. Entscheidend ist die tatsächliche Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre, wobei diese Frist mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung der Vorrichtung oder Anlagenteile zu laufen beginnt. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung kann folglich im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten oder ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/07/0002).
Die Wasserbenutzung wurde als Folge der mit dem straßenrechtlichen Bescheid vom 04.05.1988 verfügten Abtretung jener Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, über die ehemals der Zer EE oberirdisch abfloss, und der Erweiterung der Dorfstraße einschließlich der Herstellung eines Gehsteiges dauernd unterbrochen. Der nunmehr unterirdisch auf dem Gst Nr **3, GB *** Z (Dorfstraße ***), verlaufende Zer EE ist verrohrt. Eine – allenfalls mögliche – Entnahme aus den im Gehsteig im Nahbereich des Gst Nr **1, GB *** Z, vorhandenen Schächten ist nicht weiter zu prüfen, da sich diese Einrichtungen auf Straßengrund befinden. Eine – sofern technisch überhaupt herstellbare – Wasserentnahme durch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z, erfordert die Inanspruchnahme des im Eigentum des Landes Tirol stehenden Straßengrundes. Die Berechtigung für eine solche Inanspruchnahme wurde der Beschwerdeführerin oder ihren Rechtsvorgängern nicht eingeräumt.
Die mit Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde getroffene Feststellung, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land unter der Postzahl **** eingetragene unbefristete Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich des Gst Nr **1, EZl ***, GB *** Z, gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist, steht im Einklang mit § 27 Abs 1 lit g WRG 1959.
Das zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Y-Land unter der Postzahl **** eingetragene unbefristete Wasserbenutzungsrecht ist aufgrund der mit dem Bescheid vom 04.05.1988, Zl ***, verfügten Abtrennung einer Teilfläche des eben genannten Grundstückes und der in weiterer Folge durchgeführten Verrohrung des nunmehr auf Landesstraßengrund verlaufenden Zer EEes erloschen. Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides getroffene (deklarative) Feststellung des Erlöschens des eben umschriebenen, vormals mit dem Gst Nr **1, GB *** Z, verbundene Wasserbenutzungsrecht ist daher nicht rechtswidrig. Die in Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung steht im Einklang mit § 29 Abs 5 WRG 1959. Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides greift in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht ein, da ihr die belangte Behörde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht auftrug.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2024, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Die ergänzenden Erhebungen und die damit verbundene umfangreiche Beweiswürdigung rechtfertigen bereits den Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung. Zudem verzichteten die Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um Feststellungen zu dem im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y-Land unter der Postzahl **** eingetragenen unbefristeten Wasserbenutzungsrecht betreffend das Gst Nr **1, GB *** Z, treffen zu können. Zudem galt es die nunmehrige Situation zu erheben. Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob von einem Erlöschen des vormals zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, bestehenden unbefristeten Wasserbenutzungs-rechtes auszugehen und eine entsprechende Feststellung zu treffen ist, erörterte das Landes-verwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes. Dementsprechend liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision wird daher in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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