LVwG T LVwG-2025/51/3090-1

LVwG-2025/51/3090-1State Administrative CourtDec 16, 2025

Regest

Verantwortlicher Beauftragter<br/>verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/3090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.51.3090.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem WRG 1959,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 15.04.2025

Ort: W, CC

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2022, Zahl ***, wurde der CC mit dem Sitz in W die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Talabfahrt DD erteilt und unter I.D.3. aus wildbachfachlicher Sicht folgende Nebenbestimmung vorgeschrieben:

‚Die geplanten steilen talseitigen Böschungen zw. 0+289 und 0+410 sowie zw. 0+660 und 0+710 sind durch technische Gleitschneeschutzmaßnahmen zu sichern. Die Bauwerkshöhe der Schutzmaßnahmen hat die Höhe von mind. 2,0 m aufzuweisen und sind zeitnah nach der Fertigstellung der Böschungen durch lawinenfachliche Aufsicht, gemäß den Vorgaben und unter Einhaltung der ONR 24800 Reihe zu errichten.‘

Anlässlich einer Überprüfung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung V am 15.04.2025 wurde festgestellt, dass die geplanten steilen talseitigen Böschungen zw. 0+289 und 0+410 sowie zw. 0+660 und 0+710 nicht durch technische Gleitschneeschutzmaßnahmen gesichert wurden bzw. die talseitigen Böschungen und die Gleitschneeschutzmaßnahmen nicht errichtet wurden.

Sohin haben Sie es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der CC. mit dem Sitz in W ist, zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2022, Zahl ***, unter I.D.3. aus wildbachfachlicher Sicht vorgeschriebene Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 VStG 1991 BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 137 Abs. 2 Ziffer 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2022, Zahl WR/B- 2413/34-2022,“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die zur Vertretung nach außen Berufenen aus ihrem Kreis einen verantwortlichen Beauftragten für das Projekt Talabfahrt W, und zwar FF, bestellt. Die Bestellung sei vor dem Ansuchen um wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung besagter Talabfahrt erfolgt, wozu auf eine Vereinbarung vom 17.03.2021 verwiesen wurde. Übereinstimmend damit habe auch dieser verantwortliche Beauftragte um Erteilung der erforderlichen Bewilligung ersucht. Auf die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten habe FF auch bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 hingewiesen.

Ergänzend wurde im Rechtsmittel auf eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) verwiesen, wonach die Böschung zwischen 0+289 und 0+410 anders als im Projekt vorgesehen ausgeführt worden sei. Durch die nunmehr lediglich geringfügige Erhöhung der Neigung ergebe sich keine zusätzliche Gefährdung für Unterlieger mehr, weshalb die besagte Nebenbestimmung als erfüllt gelte. Auch betreffend die Ausführung der Böschung zwischen 0+660 und 0+710 seien bereits bestimmte Maßnahmen gesetzt worden.

II.Sachverhalt:

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wird einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der EE, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der CC ist, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Nach der im Akt einliegenden Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG, datiert auf den 17.03.2021, wurde FF für das Projekt „Errichtung der Talabfahrt DD“ als verantwortlicher Geschäftsführer und beauftragte Person im Sinne des § 9 VStG bestimmt. Dabei hat FF ausdrücklich die Gesamtverantwortung für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher, technischer und behördlicher Vorschriften übernommen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

IV.Rechtslage:

VStG

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass eine wesentliche Voraussetzung, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, zu Folge des § 9 Abs 4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung sei. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen werde, wirke diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde trete der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Inhabers oder des zur Vertretung nach außen berufenen Organs des Unternehmens.

Mit dem von der belangten Behörde daraus gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der ihr bereits bekannten Übernahme der Verantwortung durch einen weiteren Geschäftsführer mangels frühzeitiger Bekanntgabe dieser Übertragung gegenüber der Behörde dennoch zur Verantwortung zu ziehen sei, hat sie die Rechtslage verkannt:

§ 9 Abs 2 erster Satz VStG regelt die Bestellung „verantwortlicher Vertretungsorgane“ (vgl zur Terminologie VwGH 09.02.1999, 97/11/0044), also von verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der Vertretungsorgane selbst. Da ein solches Vertretungsorgan ohnedies Kraft § 9 Abs 1 VStG einer eigenen primären Verantwortlichkeit unterliegt, kommt es in Bezug auf das bestellte verantwortliche Vertretungsorgan zu keiner Verantwortlichkeitsübertragung; die Bestellung bewirkt aber eine Entpflichtung der üblichen Vertretungsorgane. § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG sieht demgegenüber – zwingend eingeschränkt auf „bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ – die originäre Bestellung auch sonstiger Personen (zumeist von Angestellten) zu verantwortlichen Beauftragten vor. Im Umfang dieser Bestellung kommt es zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung; verbunden mit einer entsprechenden Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten der bestellenden Organe.

Diese Bestellung wirkt zwar jeweils nicht rückwirkend, ist allerdings – abgesehen gesonderter gesetzlicher Vorschriften – ab dem Zeitpunkt der Verantwortungsübernahme gültig. Eine Vorlage an die jeweilige Behörde zur Begründung dieser Verantwortungsübertragung ist nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende gesetzliche Bestimmung besteht (vgl beispielsweise § 23 Arbeitsinspektionsgesetz; vgl dazu insgesamt Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², Rz 23 f zu § 9 VStG).

Mit anderen Worten: Der tatsächliche Nachweis einer bereits zum Tatzeitpunkt wirksam vorgenommenen Bestellung ist auch erst im Verwaltungsstrafverfahren – und zwar mangels Neuerungsverbots spätestens im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097).

Insgesamt wird daher festgehalten, dass aus der im Akt einliegenden Bestellung des FF zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG hervorgeht, dass diese Bestellung bereits im Jahr 2021, sohin jedenfalls vor dem angelasteten Tatzeitpunkt, erfolgt ist. Diese Bestellung bewirkte den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, weshalb schon allein deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Für ein allenfalls fortzusetzendes Verwaltungsstrafverfahren wird allerdings genauso darauf hingewiesen, dass Nebenbestimmungen in einem eine Bewilligung aussprechenden Bescheid akzessorisch zum Inhalt der Bewilligung sind (vgl VwGH 24.03.1992, 88/05/0061). Wenn daher von einer Bewilligung in einem bestimmten Umfang nicht Gebrauch gemacht wird, gelten auch die dazu vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht. Soweit daher aufgrund einer alternativen Umsetzung des Vorhabens einer bestimmten Nebenbestimmung fachlich die Grundlage entzogen ist, ist die Nichteinhaltung der entsprechenden Nebenbestimmung verwaltungsstrafrechtlich auch nicht ahndbar. Insbesondere im Hinblick auf die bereits im Rechtsmittel angeführten Äußerungen der WLV wird dieser Aspekt von der belangte Behörde in einem allenfalls fortzusetzenden Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sein.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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