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LVwG-2025/22/2897-2•LVwG T LVwG-2025/22/2897-2
LVwG-2025/22/2897-2State Administrative CourtDec 15, 2025
verkehrspsychologische Stellungnahme<br/>Führerscheinentzug <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.11.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung
zu Recht
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Ihnen die Lenkberechtigung der Klasse AM gemäß § 24 Abs 4 FSG bis zur Beibringung eines fachärztlichen Befundes für Innere Medizin sowie einer verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) entzogen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, aufbauend auf ein amtsärztliches Gutachten vom 3.9.2025, die Lenkberechtigung der Klasse AM wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines KFZ bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (das war 10.11.2025) entzogen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen hat AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und auf den Umstand hingewiesen, dass er bislang ohne Unfall gefahren sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 18.11.2025 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter AA,
Sie haben gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.11.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen, aufbauend auf ein amtsärztliches Gutachten vom 3.9.2025, die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines KFZ bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (das war 10.11.2025) entzogen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aktuell ist daher die Entziehung der Lenkberechtigung aufrecht und Sie müssen den Führerschein bei der Behörde abgeben!
Dem vorgelegten Akt ist allerdings zu entnehmen, dass Ihnen bereits mit rechtskräftigen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.4.2025 aufgetragen wurde, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens
einen fachärztlichen Augenbefund,
einen fachärztlichen Befund für Innere Medizin,
einen fachärztlichen psychiatrischen Befund sowie
eine verkehrspsychologische Stellungnahme
binnen eines Monats beizubringen, nachdem Ihnen bereits vom Amtsarzt im Rahmen seiner Untersuchung am 8.1.2025 sowie im Schreiben der Behörde vom 20.3.2025 die Möglichkeit eingeräumt wurde, die namentlich genannten Befunde vorzulegen.
Bis heute haben Sie jedoch lediglich eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung sowie eine Untersuchung beim Augenarzt durchgeführt. Sohin fehlen nach wie vor der fachärztliche Befund für Innere Medizin sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme!
§ 24 Abs 4 FSG bestimmt nun für den Fall, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist (das war ein Monat ab Zustellung des Bescheides, diese erfolgte am 25.4.2025) einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nun, die Entziehung der Lenkberechtigung auf den Umstand zu stützen, dass Sie bis heute weder einen fachärztlichen Befund für Innere Medizin noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht haben.
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2021/154 ist gegenständlich von Belang:
§ 24
(…)
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Wie bereits im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer bereits im Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.4.2025 rechtskräftig angeordnet, binnen eines Monats namentlich angeführte fachärztliche Befunde sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beizubringen. In diesem Bescheid wurde ihm für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht nachkommt, die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht.
Die Behörde ist in weiterer Folge, ohne dies näher zu begründen, in ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung gewechselt. Tatsächlich der Beschwerdeführer aber bis heute weder einen fachärztlichen Befund für Innere Medizin noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) beigebracht. Der diesbezügliche Vorhalt im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.11.2025 blieb unbeantwortet. Aus diesem Grund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die angeführten Befunde bis heute der Behörde nicht vorgelegt wurden. Damit einher geht, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Entziehung der Lenkberechtigung auf § 24 Abs 4 FSG stützt, wonach die Lenkberechtigung bis zur Beibringung der angeführten Befunde zu entziehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zu dieser Vorgangsweise befugt, zumal damit die Sache des Beschwerdeverfahren („die Entziehung der Lenkberechtigung“) nicht überschritten wird und das Parteiengehör gewahrt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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