LVwG T LVwG-2025/35/3123-1

LVwG-2025/35/3123-1State Administrative CourtDec 12, 2025

Regest

Wiedereinsetzung<br/>unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis<br/>minderer Grad des Versehens<br/>Dispositionsfähigkeit<br/>psychiatrische Erkrankung<br/>Erwachsenenvertreter<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/3123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.3123.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.8.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem FSG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Aufgrund des Antrags vom 24.06.2025 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG bewilligt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 21.8.2025, ***:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.10.2024, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1a iVm § 8 Abs 4 FSG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 Euro verhängt.

Laut einem im Akt befindlichen Zustellschein wurde diese Strafverfügung mit Beginn der Abholfrist am 22.10.2024 hinterlegt, trotz einer in der Abgabeeinrichtung eingelegten Verständigung zur Hinterlegung allerdings nicht behoben.

Mit Beschluss vom 17.3.2025 zu *** wurde Rechtsanwalt CC von der Kanzlei BB Rechtsanwälte GmbH vom Bezirksgericht Z als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, bestellt.

Als solcher wurde er mit Email vom 10.06.2025 von der belangten Behörde über die oben genannte Strafverfügung in Kenntnis gesetzt.

Laut Bestellungsurkunde fällt unter die vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden Angelegenheiten auch die Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren.

In weiterer Folge wurde vom Erwachsenvertreter für Herrn AA mit Schreiben vom 24.6.2025, welches am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde über diesen Antrag wie folgt abgesprochen:

„Der Antrag vom 25.06.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG nicht bewilligt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Zustellungsmangel gegeben sei, da bis zur gerichtlichen Bestellung der Erwachsenenvertretung alle Schriftstücke an den Beschuldigten (Betroffenen) ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Außerdem hätte der Erwachsenenvertreter bereits am 10.06.2025 Kenntnis vom Inhalt der gegenständlichen Strafverfügung erlangt, weshalb zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 25.6.2025 die für einen solchen Antrag vorgesehene Frist von zwei Wochen bereits abgelaufen gewesen sei.

Dem Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters könne daher nicht gefolgt werden und müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von der Behörde abgewiesen werden.Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.8.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde, welche am 25.9.2025 per Post an die Landespolizeidirektion Tirol übermittelt und mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben wird.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheit zu regeln oder ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Die Behörde habe keine Feststellungen hierzu getroffen und damit den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt.

Eine psychische Erkrankung sei als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu subsumieren. Eine von der Behörde fälschlicherweise behauptete „ordnungsgemäße Zustellung" hätte nicht erfolgen können. Erst mit der Bestellung als gerichtliche Erwachsenenvertretung für behördliche Angelegenheiten gemäß § 271 ABGB sei eine rechtliche und handlungsfähige Vertretung wirksam eingerichtet worden.

Weiters wird vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag entgegen den Ausführungen der belangten Behörde rechtzeitig am 24.6.2025 per Post eingebracht worden sei.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 71 AVG lautet wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71.

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 271 ABGB lautet wie folgt:

„Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2. sie dafür keinen Vertreter hat,

3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob entgegen der Annahme der belangten Behörde die im § 71 Abs 1 Z 1 AVG genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ob der Beschwerdeführer also glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 17.10.2024 einzuhalten, und dass ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu bejahen.

Mit der Dispositionsunfähigkeit als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich der VwGH bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt. Vergleiche etwa folgende Rechtssätze:

VwGH 6.8.2009, 2009/22/0192:

„Hat der Fremde keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, auf Grund deren er nicht mehr in der Lage wäre, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, kann die Beurteilung der Behörde, dass er durch die Unterlassung einer Reaktion auf den zugestellten Ausweisungsbescheid auffallend sorglos gehandelt habe, nicht als rechtswidrig aufgezeigt werden. Durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt ist dokumentiert, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung wäre es dem Fremden zuzumuten gewesen, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen.“

VwGH 9.11.2021, Ra 2021/19/0195:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).“

VwGH 3.11.2004, 2001/18/0181:

„Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen.“

„Im allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde dem Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen.“

VwGH 25.9.2007, 2007/18/0463:

„Eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung kann nur dann als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn von § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin zur Gänze ausgeschlossen und sie deshalb nicht in der Lage gewesen ist, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (Hinweis E 5. März 1998, 97/18/0557, 0558).“

Im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine Dispositionsfähigkeit durch seine psychische Erkrankung schon zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung derart eingeschränkt war, dass ihm die rechtzeitige Erhebung eines Einspruchs nicht möglich war. Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass mit Beschluss vom 17.3.2025 zu *** für Herrn AA ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, dem laut Bestellungsurkunde die Besorgung zahlreicher Angelegenheiten, unter anderem auch die Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren, übertragen wurde.

Zwar wurde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung bereits am 17.10.2024 erlassen, für das Landesverwaltungsgericht besteht aber kein Zweifel, dass auch schon zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Dispositionsfähigkeit beim Beschwerdeführer zur Erhebung eines rechtzeitigen Einspruchs gegeben war. So hat der Beschwerdeführer die hinterlegte Strafverfügung anders als im oben genannten VwGH-Verfahren zu Zahl 2009/22/0192 nicht behoben, und sich nur wenig später, nämlich am 14.11.2024, in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, bei der unter anderem eine psychotische Störung, eine Persönlichkeits- sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Es wurde dem Beschwerdeführer auch attestiert, nicht paktfähig zu sein und sich selbst nach Abschluss der Behandlung nur schwer an Vereinbarungen halten zu können. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Chefärztin der LPD Tirol vom 20.2.2025 aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung in Kombination mit den sich daraus ergebenden Risiken bei Therapie seiner Zuckerkrankheit auch eine Haftunfähigkeit für 6 Monate attestiert.

Die obigen Ausführungen sprechen klar dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers so weit eingeschränkt war, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung bzw die nicht erfolgte Beauftragung eines Vertreters hierfür schuldlos erfolgte bzw zumindest als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist.

Da auch die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur angeblichen Verspätung des gegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand nicht zutreffen, da laut vorliegendem Akt feststeht, dass dieser Antrag tatsächlich schon am 24.6.2025 zur Post gegeben wurde und damit die unbestritten mit 10.6.2025 in Gang gesetzte Zwei-Wochen-Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags und zur Nachholung eines Einspruchs eingehalten wurde, war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend dem Beschwerdeantrag spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben wird.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

Im vorliegenden Zusammenhang wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Da sich die Beschwerde außerdem lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages vorliegen, wurde vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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