LVwG T LVwG-2025/40/1414-4

LVwG-2025/40/1414-4State Administrative CourtDec 10, 2025

Regest

Anordnung Ersatzvornahme<br/>aufschiebende Wirkung<br/>Beseitigungsauftrag<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/1414-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1414.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) iVm der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2018, Zl ***, wurde Frau CC als Rechtsvorgängerin des Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des ohne baurechtliche Genehmigung errichteten geschütteten Lagerplatzes auf Gst **1 KG Y und Herstellung des ursprünglichen Gelände- und Vegetationszustandes bis 10.07.2018 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.09.2018, Zl LVwG-2018/36/1534-5, zugestellt am 28.09.2018, bestätigt und die Leistungsfrist mit drei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2020, Zl Ra 2018/06/0244-5, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2021, Zl ***, zugestellt am 02.02.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist bis 30.03.2021 betreffend die Beseitigung des Lagerplatzes angedroht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung von abgestellten Containern (am Tag des Lokalaugenscheines am 27.01.2022 waren dies 67 Container) auf Gst **1 KG Y und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis 28.02.2022 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.02.2023, Zl LVwG-2022/39/0875-3, bestätigt und die Leistungsfrist mit 24.03.2023 neu festgelegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2023, Zl ***, zugestellt durch Hinterlegung am 15.06.2023, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens betreffend die Beseitigung der Container angedroht.

Nachdem der Lagerplatz und die Container nach Ansicht der belangten Behörde nicht zur Gänze beseitigt worden waren, ordnete diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025, Zl ***, zugestellt am 12.05.2025, gemäß § 4 VVG jeweils die Ersatzvornahme an, wobei sich die Spruchpunkte wie folgt darstellen:

Spruchpunkt I.:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, wird die mit Schreiben vom 28.1.2021, ZI***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:

Beseitigung des geschütteten Lagerplatzes auf Gst. **1, KG Y, und Herstellung des ursprünglichen Gelände- und Vegetationszustandes“

Spruchpunkt II.:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, wird die mit Schreiben vom 7.6.2023, ***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:

Beseitigung der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides festgestellten 65 aufgestellten Container auf Gst. **1, KG Y“

Dagegen richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 10.06.2025 per E-Mail eingelangte Beschwerde, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird wie folgt: Die in Rede stehenden Container seien Anfang April 2025 entfernt worden, wodurch der bescheidmäßige Zustand zum Zeitpunkt der Erlassung desselben bereits vorgelegen hätte und die Anordnung der Ersatzvornahme sohin zu Unrecht erfolgt sei. Betreffend die Befestigung des Lagerplatzes liege eine gewerberechtliche Bewilligung vor und stelle diese keine bauliche Anlage im Sinne der TBO dar. Demnach könne der baurechtliche Entfernungsauftrag bzw die angeordnete Ersatzvornahme nur in jenem Umfang bestehen, als der errichtete Lagerplatz über die gewerberechtlich bewilligte Anlage hinausgeht und eine Aufschotterung umfasst, welche als bauliche Anlage im Sinne der TBO zu qualifizieren sei. Neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Eventualanträgen wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Schreiben vom 13.06.2025, eingelangt am 16.06.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Am 03.11.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde, seitens dessen Rechtsvertreters der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, wie hoch die Mengen an Material sind, die noch zu entfernen wären, gestellt und die Verfahrensakten verlesen wurden.

Der Beschwerdeführer gab an, mittlerweile begonnen zu haben, den östlichen bzw südöstlichen Bereich den Lagerplatz zurückzubauen und von gesamt ca 2.900 m2 bereits 500 bis 600 m2 zurückgebaut zu haben. Die vorhandenen Bauschutt- bzw Müllcontainer sind zwischenzeitlich entfernt worden und befindet sich aktuell nur mehr ein kleiner flacher blauer Container am Lagerplatz.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin den ergangenen Entfernungsaufträgen betreffend den Lagerplatz und die dort abgestellten Container bislang nicht zur Gänze erfüllt.

II.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen wurden im Wesentlichen bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und stehen mit der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere den angeführten Rechtsakten, in Einklang. Die Rechtskraft oder Zustellung derselben wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst an, dass den jeweiligen Entfernungsaufträgen bislang noch nicht zur Gänze entsprochen worden ist, sprich der Lagerplatz nicht zur Gänze rückgebaut und nicht alle Container entfernt worden sind.

Die getroffenen Feststellungen stehen somit unbestritten und ohne Zweifel fest.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idgF BGBl Nr 14/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a)Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

IV.Erwägungen:

Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003).

Im Hinblick auf die mit den Erkenntnissen vom 21.09.2018 bzw 16.02.2023, Zlen LVwG-2018/36/1534-5 und LVwG-2022/39/0875-3, bestätigten Bescheide der belangten Behörde betreffend die Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes liegen vollstreckbare Titel im Sinn des § 4 Abs 1 VVG vor.

Der Beschwerdeführer ist den auferlegten Verpflichtungen bis zum Ablauf der in den genannten Erkenntnissen festgesetzten Fristen nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Gleichzeitig mit der jeweiligen Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weitere Fristen und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt, bevor der nunmehr angefochtene Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist.

Dem Wortlaut der Bestimmung nach § 4 Abs 1 VVG ist zu entnehmen, dass die Ersatzvornahme dann anzuordnen ist, wenn der Verpflichtete der ihm aufgetragenen Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Entsprechend den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die ergangenen Entfernungsaufträge nicht zur Gänze erfüllt und gab er an, von insgesamt ca 2.900 m2 lediglich 500 bis 600 m2 zurückgebaut zu haben. Ebenso sind nicht alle Container entfernt worden, sondern befindet sich noch ein kleiner flacher blauer Container am Lagerplatz.

Der Beschwerdeführer hat demnach auch die zuletzt eingeräumte Paritionsfrist nicht zur vollständigen Entfernung der baulichen Anlagen genutzt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 28.01.2021 und 07.06.2023 angedrohten Ersatzvornahmen nicht fristgerecht erfüllt worden sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvorname im Sinn des § 4 Abs 1 VVG lagen und liegen somit vor.

Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238).

Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen betreffend die inhaltlichen Beanstandungen des Titelbescheids über den Lagerplatz ins Leere und sind im hier gegenständlichen (Vollstreckungs-)Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/05/0320). Nicht vollständige Entfernungen wie die Gegenständlichen sind demnach nicht zu berücksichtigen und nicht weiter zu erörtern. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Beweisantrag „auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, wie hoch die Mengen an Material sind, die noch zu entfernen wären“ nicht erforderlich und sohin abzuweisen.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auf die Bestimmung des § 10 Abs 2 VVG zu verweisen, wonach der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Entgegen anderer Normen sieht das VVG keine Sonderbestimmung vor, wonach einer Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte. Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung kann außerdem weder § 13 VwGVG noch § 22 VwGVG entnommen werden. Soweit das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkennen kann (vgl. § 22 Abs. 1 leg. cit.), betrifft dies Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und somit Verfahren bei Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

Vor diesem Hintergrund besteht keine Rechtsgrundlage für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weshalb der entsprechende Antrag als unzulässig einzustufen ist. Unabhängig davon hatte der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange Verfahrensdauer genügend Zeit, um den Entfernungsaufträgen nach Beschwerdeerhebung nachzukommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Bezugnahme auf die oben angeführte Judikatur ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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