LVwG T LVwG-2025/38/2872-5

LVwG-2025/38/2872-5State Administrative CourtDec 9, 2025

Regest

Besondere Rücksichtslosigkeit<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/2872-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.2872.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2025, Zl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2025, Zl: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Des Weiteren wurden ihm, sofern er Besitzer von nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung entzogen.

Unter Spruchpunkt III. wurde des Weiteren gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese Vorstellung wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2025, Zl: ***, keine Folge gegeben.

Schließlich wurde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass es ihm unerklärlich sei, wie die Behörde zu ihren Schlüssen gekommen sei. Die Angaben des Anzeigers seien vollkommen unrichtig. Aus den Unterlagen, die der Erstbehörde vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 von dem Anzeiger mit einer Faustfeuerwaffe bedroht worden sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei der Anzeiger auch sofort in Untersuchungshaft genommen worden.

Es werde zudem auf dem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Y vom 04.09.2025 verwiesen. Aus diesem Aktenvermerk ergebe sich unter anderem, dass der Anzeiger seine Frau während der Fahrt angerufen habe und er ständig seinen linken Arm aus dem Fenster gestreckt habe, um dem Beschuldigten durch Winkbewegungen anzudeuten, ihm zu folgen.

Überdies ergebe sich, dass der Anzeiger seine Frau angerufen habe und ihr den Auftrag erteilt habe, „die Glock" griffbereit in der Wohnung vorzubereiten.

Der Grund, weswegen der Beschuldigte den Anzeiger überholt habe sei Folgender:

Der Beschuldigte sei mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.08.2025 von zu Hause in Z losgefahren, und habe die Absicht gehabt, zum Spielplatz in die Adresse 3, W, zu fahren. Auf dem Beifahrersitz sei seine Lebensgefährtin und auf der Rückbank der Sohn seiner Lebensgefährtin, gesessen. Vor dem Fahrzeug des Beschuldigten sei der 18-jährige Sohn der Lebensgefährtin gefahren. Als der somit vorausfahrende Sohn der Lebensgefährtin mit seinem Kraftfahrzeug den Anzeiger überholen habe wollen, habe dieser Gas gegeben, sodass das Überholmanöver habe abgebrochen werden müssen. Als der 18-jährige Sohn der Lebensgefährtin sich hinter dem Anzeiger eingeordnet habe, habe der Anzeiger abgebremst. Beim Kreisverkehr beim Spar, habe dieser schließlich sein Auto zur Gänze angehalten, sei ausgestiegen und zum Fahrzeug des Sohnes der Lebensgefährtin gegangen und habe ans Fenster geklopft und diesen beschimpft. Er habe den 18-Jährigen auch aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen, da dieser aber nicht ausgestiegen sei, sei der Anzeiger wieder in sein Fahrzeug gestiegen und losgefahren.

Schließlich habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren Sohn angerufen, und dieser habe geschildert, dass er gerade beschimpft und bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer versucht, das Fahrzeug des nunmehr Anzeigenden zu überholen und genau aus diesem Grund habe er auch die Warnblinkanlage eingeschaltet, damit der Anzeiger anhalte, um diese Beschimpfungen und Bedrohungen zu klären. Stattdessen sei dieser aber weitergefahren und habe letztendlich dann den Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin, sowie deren 6-jährigen Sohn mit einer Faustfeuerwaffe bedroht.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei zu vermuten, dass die gegenständliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer nur deshalb erstattet worden sei, weil der Anzeiger seine nicht nachvollziehbare Aktion vom Vorfallstag in irgendeiner Art und Weise rechtfertigen wolle.

Jedenfalls habe sich der Beschuldigte überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe weder ein gefährliches Überholmanöver durch den Beschuldigten stattgefunden, sondern vielmehr habe der Anzeiger während des Überholvorgangs Gas gegeben, und somit selbst diese gefährliche Situation herbeigeführt. Im gegenständlichen Fall habe es sich um eine Notsituation und nicht um ein „Verkehrsrowdytum“. Es sei ja auch auf den Videos zu hören, wie der Anzeiger seinem Vater gegenüber angekündigt habe, dass er nach Hause fahre und es gleich „knalle“.

Ferner sei evident, dass man auf dem zweiten Video, wo der Überholvorgang zu sehen sei, erkenne, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Anzeiger zum Stehen zu bringen, eben aufgrund der Tatsache, dass dieser zuvor den 18-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin bedroht und beschimpft habe. Gegenständlich handle es sich somit um Nothilfe.

Ferner sei in diesem Zusammenhang auch wichtig, dass der Anzeiger den Beschwerdeführer vor dem Überholvorgang im Rückspiegel bereits gesehen habe und seinem Vater hiervon erzählt habe und auch jedenfalls wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, das Fahrzeug des Anzeigers zu überholen. Trotz erkennbarem Überholmanöver habe der Anzeiger die Geschwindigkeit nicht reduziert, sodass es letztlich nur mehr die Möglichkeit gab, sich knapp wieder einzureihen.

Ferner sei evident, dass auch nicht der gesamte Ablauf auf den Videosequenzen zu sehen sei.

Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob die Lichtbilder, bzw die aufgenommenen Videos verwertet hätten werden dürfen, zumal es sich um „illegale Beweismittel" handle. Die installierten Kameras seien in Österreich verboten und könnten somit diese Videoaufnahmen auch nicht als legale Beweismittel herangezogen werden.

Ferner sei evident, dass der Anzeiger bereits in der Hauptverhandlung am Landesgericht Y am 21.10.2025 rechtskräftig verurteilt worden sei. Somit treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, vom 14.10.2025 zu Zl: *** ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt werde, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Es werde darüber hinaus ausdrücklich eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 um 16.39 Uhr in V auf der B *** das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt hat. Er hat bei einem Überholvorgang ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und hat mit besonderer Rücksichtslosigkeit agiert. Im Rahmen des Überholvorganges hat er den Überholten massiv geschnitten, daraufhin hat er stark abgebremst und die Alarmblinkanlage aktiviert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen betreffend den Tatort und die Tatbegehung resultieren aus diesem Akt.

Die Feststellung betreffend das Überholmanöver und das Abbremsen unmittelbar vor dem Überholten und aktivieren der Warnblinkanlage resultiert aus dem beiliegenden Videomaterial, das dem behördlichen Akt angeschlossen war. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

§ 7

„Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. […]“

§ 26

„Sonderfälle der Entziehung

(1) […]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass er ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe und bezieht sich vor allem auf das rechtswidrige Verhalten des Anzeigenden.

Dabei bringt er unter anderem auch vor, dass die in Österreich verbotene Dashcam bzw deren Videos, da rechtswidrig erlangt, nicht als Beweismittel eingesetzt werden dürften.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, auf dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt. Neben den in §§ 47 folgende AVG geregelten Beweismittel können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (vgl VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193).

Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu Folge sind grundsätzlich auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommen sind, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel wird nur dort unterbrochen, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch Gewinnung verletzenden Verbotes widerspreche (vgl VfGH 13.09.2013, B 579/2013). Auch in Ansehung gesetzwidriger Weise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (vgl VwGH 20.12.2005, Zl 2005/12/0157).

Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass auch die vorliegenden Videos, unabhängig von der Tatsache, dass derartige Videoaufnahmegeräte in Österreich nicht erlaubt sind, herangezogen werden können. Es ist auch unerheblich, dass nur eine gewisse Sequenz dem Führerscheinentzugsverfahren zu Grunde liegt, da es hier einzig um die Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Überholmanöver geht.

Aus dem Überholmanöver des Beschwerdeführers ist jedenfalls ersichtlich, dass zunächst von Seiten des Überholten die Geschwindigkeit während des Überholvorganges nicht erhöht wurde, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung, dass der Überholte während des Überholvorganges die Geschwindigkeit reduziert. Es ist ihm lediglich untersagt, die Geschwindigkeit zu erhöhen.

Aus dem Video ist weiters deutlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer so knapp sein Fahrzeug vor das Fahrzeug des Überholten eingereiht hat, dass dieser gezwungen war, ein Bremsmanöver durchzuführen, wodurch die Geschwindigkeit von 78 km/h auf 44 km/h verringert wurde, da es ansonsten zu einer Kollision gekommen wäre. Ersichtlich ist aus dem Video auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Warnblinkanlage eingeschaltet hat und den Überholten somit zwingen wollte, anzuhalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die getroffene Aufzählung in § 7 Abs 3 Z 3 FSG nur demonstrativ und es ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen, ob das Verhalten des Lenkers geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl VwGH 21.11.2017, Ra 2017/11/0261). Eine besondere Rücksichtslosigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Lenker angenommen, der bereits ein Fahrzeug überholte und in der Folge vor diesem unvermutet bremste und stehen blieb, um das Fahrzeug ebenfalls zum Stehenbleiben zu zwingen (VwGH 20.05.1963, 222/63).

Die Videos beweisen eindeutig, dass mit dem „Hineinschneiden“ durch den Beschwerdeführer ein Abbremsen des Überholten notwendig gemacht wurde, da es ansonsten zu einer Kollision gekommen wäre. Darüber hinaus wurde auch versucht, den Überholten zum Halten zu zwingen. Unter Zugrundelegung der obigen Judikatur stellt somit das nicht gebotene Anhalten des Beschwerdeführers, nur um persönliche Differenzen zu klären, eine besondere Rücksichtslosigkeit dar. Dies umso mehr, als der überholte Lenker vom Überholenden beim Wiedereinreihen noch massiv geschnitten wurde. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe von Verkehrsteilnehmern, andere Verkehrsteilnehmer zur Rechenschaft zu ziehen. Sodass jedenfalls von der Verursachung von besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Mit seinem Vorbringen ist somit nichts zu gewinnen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass er in „Nothilfe“ gehandelt habe. Unter Nothilfe versteht man, das rechtlich anerkannte Eingreifen zu Gunsten einer anderen Person, die aktuell von einem rechtswidrigen Angriff betroffen ist. Es handelt sich um eine Notwehrhandlung, die zu Gunsten eines Dritten ausgeübt wird, wenn dieser einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich der Wortwechsel zwischen dem Anzeiger und dem Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schon vor einigen Minuten ereignet. Die Handlung des Beschwerdeführers folgte zu einem Zeitpunkt, als kein aktiver rechtswidriger Angriff auf den 18-jährigen vorgelegen ist. Durch das zeitliche Auseinanderfallen der beiden Handlungen kann somit auch nicht von Nothilfe gesprochen werden, sodass auch dieses Argument ins Leere geht.

Gesamt kam deshalb das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Führerscheinentzug und der Entzug der Taxilizenz zu Recht erfolgten, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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