projects
LVwG-2025/27/1437-3•LVwG T LVwG-2025/27/1437-3
LVwG-2025/27/1437-3State Administrative CourtDec 9, 2025
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025, Zl ***, wegen Übertretung des EGVG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:06.05.2024, 15:41 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, im Bereich der X
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet.
Sie haben das Tattoo Ihres rechten Unterarms "Blut Ehre dem Vaterland die Treue" mehreren Personen und uniformierten Polizeibeamten frei zur Schau gestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. Art III Abs 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I Nr 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage 10 Stunden
Art. III Abs. 1 vorletzter Satz EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2018
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
X
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Feststellungen getroffen wurden, ob eine größere Menge von Personen (mehr als 10) die Tätowierungen konkret wahrnehmen habe können.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und durch Einvernahme der Zeugen CC und DD. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich am 06.05.2024 gegen 15:41 Uhr im Bereich der X bei der Adresse 2 und hatte eine Oberkörperbekleidung getragen, die die Unterarme frei ließ. Der Beschwerdeführer hatte seinerzeit auf dem rechten Unterarm das Tattoo „Blut Ehre dem Vaterland die Treue“. Da die Unterarme durch die Oberbekleidung nicht bedeckt waren, konnte das Tattoo angesehen werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Tattoo zwischenzeitlich entfernt. Die Beamten CC und DD wurden im Rahmen ihres Streifendienstes auf den Beschwerdeführer aufmerksam, da dieser aus einer kleinen Flasche Jägermeister getrunken hat. Sie haben ihn aufgrund dessen auf das Alkoholverbot in diesem Bereich angesprochen. Die Beamten baten den Beschwerdeführer, aus der Schutzverbotszone um die Ecke in die W-Gasse zu gehen. Der Beschwerdeführer war dabei sehr erregt und schrie herum. Er wurde zur Ausweisleistung aufgefordert und wurde im Zuge der Amtshandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer am rechten Unterarm die vorerwähnte Tätowierung frei sichtbar getragen hat.
Aufgrund des lautstarken Verhaltens des Beschwerdeführers seien von der gegenüberliegenden Straßenseite Personen aus den sich dort befindlichen Geschäften zur Amtshandlung hin. Während der Amtshandlung gingen unabhängig voneinander drei Personen an dem Beschwerdeführer und den beiden Polizisten vorbei.
Vor der Amtshandlung hat der Beschwerdeführer bei der X mit einer Person gesprochen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der X sich mit einer Gruppe von Menschen unterhalten haben sollte bzw vor der X eine Gruppe von Menschen anwesend gewesen wäre.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten aufgrund des behördlichen Aktes und der Angaben des Meldungslegers sowie der Zeugin DD getroffen werden.
Der Meldungsleger hat bereits in der Anzeige angeführt, dass mehrere Personen während der Amtshandlung unmittelbar neben den Beamten und dem Beschwerdeführer vorbeigegangen seien. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat er dies dahingehend präzisiert, dass diese Personen nicht gleichzeitig, sondern in Abständen vorbeigegangen waren und es wahrscheinlich drei Personen waren. Auch wenn die Zeugin DD angegeben hat, dass sie sich nicht erinnern könne, ob an ihnen jemand vorbeigegangen sei, ergibt sich diese Tatsache schon daraus, dass der Meldungsleger sie in der Anzeige dem Grunde nach festhielt.
Der Meldungsleger hat zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich bei der X eine Gruppe von Menschen aufgehalten habe und sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen unterhalten habe, jedoch hat DD angegeben, sich nur an eine weitere Person erinnern zu können, mit der der Beschwerdeführer gesprochen hat, an eine Gruppe von Menschen konnte sie sich nicht erinnern.
Der Meldungsleger hat ebenso wie die Zeugin DD anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, dass während der Amtshandlung von der anderen Straßenseite aus den Geschäften Leute aufmerksam geworden seien, da der Beschwerdeführer lautstark geschrien habe und ist auch in der Anzeige festgehalten, dass Personen von gegenüber die Amtshandlung beobachten konnten, jedoch hat der Meldungsleger anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese Zuseher vom Tattoo des Beschwerdeführers nichts mitbekommen hätten, sondern sie nur wegen der Lautstärke herübergesehen hätten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 78/2008, idF BGBl I Nr 177/2023, lauten:
„Artikel III
(1) Wer
[…]
4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Auslegung des Art III Abs 1 Z 4 EGVG die Rechtsprechung des OGH zum Verbotsgesetz 1947 herangezogen werden kann (vgl VwGH 16.12.1991, 90/10/0194).
Für die Begehung dieses Deliktes ist an sich Fahrlässigkeit ausreichend. Durch die Bestimmung des Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG wird ein Verhalten geahndet, welches den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iSd Verbotsgesetzes betrieben (wobei jedoch der tatsächlich dahingehende Vorsatz fehlt), dies aber objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird (VfSlg 12.002/1989).
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von einem Verbrechen nach § 3a bis 3f Verbotsgesetz freigesprochen (LG Z vom 07.10.2024, 23 Hv 70/24m).
Da sohin auf die Judikatur des OGH zurückgegriffen werden kann, kommt es sohin auf die Wahrnehmbarkeit der Handlung durch einen größeren Personenkreis an, da nur dann die geforderte Öffentlichkeit gegeben ist.
Dabei muss die Wahrnehmbarkeit konkret sein, das heißt die Personen müssen in der Lage sein, die Handlung wahrzunehmen und ist für diese Wahrnehmbarkeit auch Unmittelbarkeit gefordert, sodass es nicht genügt, dass eine Handlung nachträglich bekannt wird (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK StGB, 2. Auflage, RN3 und 5 zu § 69).
Laut der Rechtsprechung des OGH kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa 10 Personen gegeben ist (vgl OGH 08.02.1994, 11 Os 190/93; 23.02.2006, 12 Os 119/05z ua).
Zwar hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass ein starres Festhalten an der Personenanzahl von zehn ausdrücklich abgelehnt wird, jedoch werden lediglich vier Personen dem Begriff des größeren Personenkreises nicht mehr gerecht (vgl EvBl 1977/262, 642).
Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, dass unmittelbare Wahrnehmbarkeit nicht Gleichzeitigkeit bedeutet (EvBl 1982/180, 578).
Aus den Feststellungen ergibt sich nunmehr, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zunächst vor der X mit einer Person gesprochen hat, sodann kamen die beiden Polizeibeamten hinzu und sind im Verlauf der Amtshandlung drei Personen am Beschwerdeführer vorbeigegangen, sodass sich daraus eine Anzahl von sechs Personen ergibt, die eine unmittelbare und konkrete Wahrnehmbarkeit der Tätowierung hatten.
Die Personen, die von der anderen Straßenseite herübersahen, sind insofern nicht zu berücksichtigen, als der Meldungsleger selbst angegeben hat, dass diese vom Tattoo nichts mitbekommen haben. Da eine weitere Anzahl von Personen vor der X nicht gesichert festgestellt werden konnte, war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass letztlich ein größerer Personenkreis, wie er nach der Rechtsprechung des OGH gefordert ist, nicht festgestellt werden konnte, weshalb sohin von einem Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinn des Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG diesfalls gerade noch nicht gesprochen werden kann.
Sofern die Darstellung des Beschwerdeführers korrekt ist, dass das Tattoo zwischenzeitlich entfernt ist, wird auch davon ausgegangen werden können, dass eine Begehung dieses ihm vorgeworfenen Deliktes nicht mehr in Frage kommt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.