LVwG T LVwG-2025/40/2099-8

LVwG-2025/40/2099-8State Administrative CourtDec 4, 2025

Regest

Führerscheinentzug

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/2099-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.2099.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Entziehungsdauer von 15 Monaten auf nunmehr 8 Monate, gerechnet ab dem 26.04.2025, herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von 21 Monaten, gerechnet ab dem 26.04.2025, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Absolvierung der Nachschulung die Lenkberechtigung entzogen bleibt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2025 um 19.10 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe weiters am 26.04.2024 (gemeint wohl 2025) um 19.13 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein weiteres Mal in Betrieb genommen (ortsverändert). Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 26.04.2024 (gemeint wohl wiederum 2025) um 19.15 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein weiteres Mal in Betrieb genommen (ortsverändert). Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Es werde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.11.2016, Zahl LVwG-AV-608/001-2016 hingewiesen: „Liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer, wenn auch relativ kurzen, Zeitspanne) jedes Mal einen neuen Willensentschluss voraussetze, so wurde jede dieser Taten einzeln begangen.“ Bei der Bemessung der Entzugsfrist sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Messergebnis verfälscht worden sei. Der Vorstellungswerber habe vor Antritt der Fahrt ca 3 Gläser Weißwein zu je ein Achtelliter zu sich genommen. Während des Trinkens und auch bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol habe der Vorstellungswerber eine Aufbissschiene mit Zentrik im Oberkiefer aufgrund Proximus und Parafunktion mit konsekutiver Zahnlockerung getragen. Zwischen der transparenten Zahnschiene und den Zähnen sei ein Alkoholrestbestand verblieben, welcher das Messergebnis verfälscht habe. Dem Vorstellungswerber könne für einen Tatzeitraum von 5 Minuten nicht drei Mal das gleiche Delikt vorgeworfen werden, zumal es sich um eine einheitliche Tat handle. Es würden keine getrennten Fahrten vorliegen und auch jeweils kein neuer Willensentschluss. Die zitierte Entscheidung LVwG-AV-608/001-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei mit dem gegenständlichen Vorfall sogar vergleichbar. Das Fahrzeug (Motor) sei stets in Betrieb gewesen und sei das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt worden. Seitens des Vorstellungswerbers sei nicht ein neuer Willensentschluss gefasst worden, eine neue Fahrt vorzunehmen. Es handle sich um ein fortgesetztes Delikt. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Entziehungsdauer das gesamte Verhalten des Vorstellungswerbers zu berücksichtigen. Die Betonpoller seien nicht beschädigt worden. Der Vorstellungswerber habe sich noch vor Eintreffen der Meldungsleger mit dem Pächter der Schloßschenke telefonisch in Verbindung gesetzt und ihn informiert, dass die Poller durch Kollision verschoben worden seien. Der Vorstellungswerber habe sich auch nicht von der Unfallstelle entfernt. Der Vorstellungswerber sei in den letzten Jahrzehnten nicht einmal wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung teilweise Folge gegeben und die Entziehungszeit auf 15 Monate, das ist bis zum 26.07.2026, 24.00 Uhr, herabgesetzt. Die begleitenden Maßnahmen blieben aufrecht.

Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe von eingeholten Stellungnahmen von Sachverständigen und der Zeugin sowie Judikatur und Schrifttum wiederum festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2025 um 19.10 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe weiters am 26.04.2024 (gemeint wohl 2025) um 19.13 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein weiteres Mal in Betrieb genommen (ortsverändert). Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 26.04.2024 (gemeint wohl wiederum 2025) um 19.15 Uhr in Z auf Höhe Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein weiteres Mal in Betrieb genommen (ortsverändert). Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am 26.04.2025 um 19.50 Uhr sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt habe. Es habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Die belangte Behörde überschreite die Mindestentziehungsfrist des § 26 Abs 2 Z 4 FSG vom 6 Monaten um ca das Zweieinhalbfache. Eine Begründung für die Überschreitung dieser Mindestentziehungsdauer finde sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht. Richtig sei, dass ein Verkehrsunfall bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei und eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen könne. Dazu habe die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der das gesamte für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers relevante strafbare Verhalten und allenfalls vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen seien.

Am 10.11.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerde letztlich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eingeschränkt wurde. Weiters wurden die Akten der belangten Behörde verlesen und die Entscheidung mündlich verkündet.

Innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG wurde von der belangten Behörde – trotz Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung – eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang beantragt.

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 26.04.2025 gegen 19.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von **** Z, Adresse 2, vom Ortszentrum kommend in Fahrtrichtung Schloß Z bis Adresse 2. Dort verursachte dieser einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Aufgrund des unfallbedingten Standortes des PKWs des Beschwerdeführers verstellte dieser das Unfallfahrzeug um ca 19.13 Uhr und ein weiteres Mal um 19.15 Uhr auf einen der im dortigen Nahbereich befindlichen Parkplätze. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurden mehrere Betonpoller umgestoßen. Personen kamen dabei nicht zu Schaden. Ein im Zuge der Unfallaufnahme durchgeführter Alkomattest ergab um 19.50 Uhr ein Ergebnis von 1,08 mg/l.

Die von der anwesenden Zeugin CC verständigte Polizei traf am Unfallort um 19.19 Uhr ein und befand sich das Fahrzeug bereits in der Endlage.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 27.04.2025, Zahl ***.

Letztlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Alkoholisierung eingeräumt.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmung der StVO lauten:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die maßgeblichen Bestimmung des Führerscheingesetzes lauten:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

IV.Erwägungen:

Aufgrund des vorhin festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei der Test am geeichten Alkomaten eine Alkoholisierung von 1,08 mg/l AAK ergeben hat. Dies entspricht dem Delikt des § 99 Abs 1 StVO. Da sich aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine weiteren Delikte ergeben, ist von einer erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs1 StVO auszugehen, weshalb eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehen ist.

Die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG normierte Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten steht dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlichen machen (vgl VwGH 11.07.2022, Ra 2022/11/0107). Es sind ua die Verwerflichkeit der verwirklichten Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der Tatbegehung und allenfalls in der Vergangenheit begangene Alkoholdelikte miteinzubeziehen.

Im vorliegenden Fall war iSd von § 7 Abs 4 FSG geforderten Wertung, die durch den alkoholbeeinträchtigen Zustand verschuldeten Verkehrsunfall konkret zu Tage getretene Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen, welche sich auch in § 26 Abs 1 Z 2 FSG widerspiegeln, die auch die Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von 2 Monaten nach sich zieht. Insgesamt scheint daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nach 8 Monaten nach dem tatgegenständlichen Vorfall die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, gerechtfertigt.

Die belangte Behörde stellt im Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe insgesamt 3 Fahrten unter Alkoholeinfluss getätigt, wobei es sich bei den beiden Taten um 19:13 und 19:15 Uhr am 26.04.2024 (gemeint wohl 2025) wohl um einen Schreibfehler handeln dürfte, der allerdings sowohl im Mandatsbescheid als auch im angefochtenen Vorstellungsbescheid wiederholt wird. Grundsätzlich gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Dieses Kumulationsprinzip kann auf das Führerscheinentzugsverfahren nach dem AVG nicht uneingeschränkt angewendet werden.

Im Hinblick auf das Strafverfahren besteht zur Frage des fortgesetzten Delikts gesicherte Rechtsprechung. Ein fortgesetzten Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten (vgl etwa VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062, mwN). Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten, einheitlichen Willensentschluss vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (vorn vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl etwa VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185, mwN).

Wie die belangte Behörde selbst in ihrer Entscheidung zitiert, bedeutet ein kurzes verkehrsbedingtes Anhalten noch keinen neuen Willensentschluss. Die Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges wird durch ein Anhalten (im vorliegenden Fall: unfallbedingtes Anhalten für die Dauer von 2 bis 3 Minuten) auch dann nicht beendet, wenn der Lenker das Fahrzeug kurzfristig verlässt, ohne dass dadurch das ursprüngliche Anhalten in ein Halten bzw Parken iSd § 2 Abs 1 Z 27 bzw Z 28 StVO übergeht. Wer dabei in alkoholisiertem Zustand auf solche Weise ein Fahrzeug lenkt, anhält und danach die Fahrt fortsetzt, begeht nur einmal eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO (VwGH 12.03.1986, 84/03/0368 mwH). Eben genau diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Sachverhalt wohl zur Gänze anzuwenden, sodass dem Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht lediglich die Verwirklichung eines einzelnen Deliktes zur Last gelegt werden kann. Insbesondere aufgrund der Umstände des konkreten Falles, wo ein unfallbedingtes Anhalten vorliegt und das verkehrsbehindernd stehende Fahrzeug dann vom Beschwerdeführer zu einem Parkplatz und in weiterer Folge zu einem anderen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Unfallortes verbracht wurde, ist sohin nicht nur von einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang (nach den Feststellungen der belangten Behörde von 19.10 Uhr bis 19.15 Uhr) auszugehen, sondern auch von einem einheitlichen Willensentschluss, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug inmitten des vor dem Schloss Z bestehenden Umkehrplatzes stehen lassen wollte. Dem Beschwerdeführer können daher nicht 3 Übertretungen des § 99 Abs 1 StVO zur Last gelegt werden.

Vielmehr handelt es sich im konkreten Fall um ein fortgesetztes Delikt, welches nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG zu ahnden ist. In Verbindung mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden erweist sich die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten gerechtfertigt.

Die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen ergeben sich zwingend aus § 24 FSG.

Insgesamt war sohin wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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