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LVwG-2025/13/2920-1•LVwG T LVwG-2025/13/2920-1
LVwG-2025/13/2920-1State Administrative CourtDec 3, 2025
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme wegen Unzulässigkeit und Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2025, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2025, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den ausgestellten Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2025, Zl ***, gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG als unzulässig und verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.11.2025 nachfolgende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei bringe ich meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2025, GZ ***, fristwahrend ein und ersuche um Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Tirol sowie um Eingangsbestätigung.
Beilagen: siehe Liste in der Beschwerde.
Beschwerdeführer: AA, Adresse 1,**** Z
GZ der belangten Behörde: ***
Angefochtener Bescheid: Zurückweisung meines Wiederaufnahmeantrags, BH Y, vom
Anträge
1. Der Bescheid der BH Y vom 17.10.2025, GZ ***, mit dem mein Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.
2. Die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die BH Y zurückverwiesen; in eventu wird die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG bewilligt.
3. Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung zuerkannt (soweit erforderlich).
4. Hilfsweise: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls das Gericht – trotz nachstehender Ausführungen - von einem früheren Fristbeginn ausgeht.
Begründung
Ergänzung: Als Privatperson ist die praktische Akteneinsicht (Terminabstimmung, Anreise, Kopien/Scans etc.) erschwert. Ich habe daher ausschließlich zur Akteneinsicht und Beschaffung von Kopien eine Kanzlei ersucht; eine Vertretung in der Sache war nicht beabsichtigt. Mein Kenntnisdatum ist daher das der tatsächlichen Einsicht/Weiterleitung (13.09.2025), nicht ein allfälliges Kanzlei-Zugangsdatum. (Hinweis: Parteien haben ein Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des AVG - insbesondere zum Parteiengehör; die bloße praktische Inanspruchnahme einer Kanzlei zur Einsicht begründet keine Sach-/Prozessvollmacht.)
Keine anwaltliche Vertretung / Zustellungszurechnung. Ich habe keine Sach-/ Prozessvollmacht zur Vertretung erteilt. Der Rechtsanwalt hat auf meine Nachfrage nur Akteneinsicht genommen und mir den Akt weitergeleitet. Eine allfällige ERV-Zustellung an ein Kanzleikonto ist mir ohne Vollmacht nicht zurechenbar. Maßgeblich bleibt meine erste tatsächliche Kenntnis (13.09.2025).
Wiederaufnahmegrund (neue Beweismittel). GMI: Blut/Serum negativ; Urin mit BE/EME/ EEE. Entscheidungsrelevant; die amtsärztliche Begründung wurde erst nachträglich angefordert
Materielle Relevanz / Beweiswert. Maßgeblich für Fahruntüchtigkeit ist das Blut; dieses war negativ. Das Urinprofil ist - angesichts fehlerhafter Probenhandhabung (Harn im Fahrzeug vergessen, sommerliche Hitze, spätes Umfüllen) - präanalytisch erklärbar – Beweiswert gemindert.
Hilfsweise Wiedereinsetzung / fehlendes grobes Verschulden. Ich bin unbescholtener, rechtsunerfahrener Bürger und war nicht vertreten. Die 2-Wochen-Frist des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war mir nicht bekannt; ich bin irrtümlich von 4 Wochen ausgegangen. Ich habe unverzüglich gehandelt, sobald mir der relevante Inhalt (13.09.2025) vorlag.
Vollzugsstand Dringlichkeit (Beschäftigungsgefährdung). Die dreimonatige Entziehungsdauer ist abgelaufen; ich befinde mich mittlerweile im 5. Monat. Die Wiedererteilung scheitert an kostenintensiven Auflagen (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Gutachten), die ich aufgrund laufender Privatinsolvenz nicht finanzieren kann. Es bestehen zunehmende Konflikte mit meinem Arbeitgeber; meine Beschäftigung ist gefährdet. Ich beantrage beschleunigte Entscheidung und aufschiebende Wirkung gegen weitergehende Auflagen.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt mit Vorlageschreiben vom 14.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Mit Eingabe vom 05.11.2025 an die belangte Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, haben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführer CC DD die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben und ausgeführt, dass der Auftragsinhalt an sie sich auf die Einholung der Akteneinsicht beschränkt habe, zumal dem Beschuldigten kein Behördenakt vorgelegen war.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem 30.06.2025 entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges des Lenkberechtigung in Österreich Gebraucht zu machen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters in diesem Bescheid aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen, ebenso eine fachärztliche Stellungnahme (psychiatrisches Gutachten). Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgift und dessen Folgen, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung, angeordnet.
Letztlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives Amtsärztliches Gutachten, sowie eine fachärztliche Stellungnahme (psychiatrisches Gutachten) beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und bis zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme (psychiatrisches Gutachten) entzogen bleibt.
Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Fahrzeugen unzulässig. Sollte der Beschwerdeführer noch im Besitz eines Mopedausweises sein, so hat er diesen ebenfalls unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben, sofern er nicht bereits abgenommen worden ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (Übernahmeverhältnis: Bevollmächtigter für RSa-Briefe) am 10.07.2025 zugestellt, er ist somit am 24.07.2025 (24:00 Uhr) in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG eingebracht. Dieser Antrag wurde von ihm wie folgt begründet:
Das rechtsmedizinische-toxikologische Gutachten vom 17.07.2025 sei ihm erst nach Ablauf der Vorstellungfrist zugestellt worden. Weiters sei belegt worden, dass er 0,0 ‰ Alkohol sowie keine aktiven Suchtstoffe im Blut zum maßgeblichen Zeitpunkt gehabt habe. Weiters sei die Harnprobe seitens der Polizei im Fahrzeug vergessen worden und erst später auf der Dienststelle umgesetzt worden (Sommerhitze 30° Celsius), wodurch die Probenkette angreifbar sei. Letztlich sei die ärztliche Stellungnahme erst nach Bescheiderlassung nachgefordert worden, was ein Hinweis auf einen Begründungsmangel zum Entscheidungszeitpunkt gewesen sei.
Diesbezüglich wird festgehalten, dass das toxikologische Gutachten des Instituts gerichtliche Medizin vom 17.07.2025, dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 22.07.2025 zugestellt wurde (Beweis: Zustellnachweis E-Zustellung/RSa, vom 22.07.2025, Staatsanwaltschaft Innsbruck, Zl ***).
Das toxikologische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sohin vor Ablauf der Vorstellungsfrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2025, Zl ***, der am 24.07.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, zugestellt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmeantrag, wonach seine Harnprobe seitens der Polizei im Fahrzeug vergessen worden und erst später auf der Dienststelle umgesetzt sei (Sommerhitze 30° Celsius), wodurch die Probenkette angreifbar sei, wird ausgeführt, dass – sollten diese Angaben der Richtigkeit entsprechen - dies dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Amtshandlung am 30.06.2025 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden durch den Beschwerdeführer) auffallen hätte müssen. Auch diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig durch eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.07.2025, Zl ***, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung geltend machen können bzw müssen.
Betreffend den im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Begründungsmangel zum Entscheidungszeitpunkt des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2025, Zl ***, wird ausgeführt, dass das Gutachten des Polizeiarztes EE, welcher den Beschwerdeführer bei der Amtshandlung am 30.06.2025 untersuchte und für fahruntauglich erklärte, der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, bereits anlässlich der Anzeigenerstattung vorlag. Die Entscheidung der belangten Behörde basierte somit auf der Grundlage des Polizeiarztes EE, welcher die Fahrtauglichkeit sowie die Beeinträchtigung durch Suchtmittel beim Beschwerdeführer attestierte. Dies wurde auch in der Bescheidbegründung ausgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Bei den genannten Tatsachen und Beweisen muss es sich um neu hervorgekommene und somit um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, wobei diese im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen entscheidungswesentliche Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt wurden, voraussichtlich zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten.
Aufgrund obiger Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht unverschuldet Beweismittel nicht geltend gemacht, insbesondere hat er innerhalb der Vorstellungsfrist Kenntnis vom Gutachten der Gerichtsmedizin Innsbruck erlangt, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft Y zurecht als unzulässig und verspätet zurückgewiesen und darauf hingewiesen wurde, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass ein Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl VwGH 24.09.2014, Zl 2012/03/0165).
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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