LVwG T LVwG-2025/44/2287-7

LVwG-2025/44/2287-7State Administrative CourtDec 2, 2025

Regest

Privatgewässer<br/>Wasserbenutzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/2287-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.2287.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2025, Zl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2025,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit dem X-Bach nicht ein öffentliches Gewässer, sondern ein Privatgewässer in Anspruch genommen wurde und als verletzte Verwaltungsvorschrift nicht § 9 Abs 1 WRG 1959, sondern § 9 Abs 2 WRG 1959 heranzuziehen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 180,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer zur Last, dass am 21.05.2025 festgestellt wurde, dass er auf den Grundstücken Nr **1, **2 und **3, KG **** W, eine Nutzwasserversorgungsanlage auf Fremdgrundstücken ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet und betrieben habe. Konkret handle es sich um eine Wasserfassung zur Wasserentnahme bei Flkm ** des X-Baches und die anschließende Ableitung zum Grundstück Nr **3. Es handle sich dabei um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer, sodass gegen § 9 Abs 1 WRG 1959 verstoßen worden sei und gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 900,- (Ersatzfreiheitstrafe: 1 Tag und 17 Stunden) zu verhängen sei. Zusätzlich falle gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von €90,- an.

Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel vom 14.09.2025. Zusammengefasst habe er keinen Schlauch und auch keine anderen Maßnahmen am X-Bach zu verantworten. Zwar habe er im Frühjahr um die Nutzung an einer anderen Stelle aus dem Bach angefragt, die Projektierung wäre für ein paar Weidetiere aber zu teuer gewesen. Richtig sei auch, dass vor ihm fünf andere Pächter die Kiste im Bach errichtet hätten und er alles so vorgefunden habe. Die Sachen seien nicht in seinem Eigentum. Er habe mit der Naturschutzbehörde am 25.02.2025 eine Begehung auf der Fläche Nr **2 gehabt, da er Feldwege für die Heuernte und das Weidevieh errichten wollte; das sei ihm auch bewilligt worden. Wohl versehentlich habe die Behörde dabei die anderen Parzellen dazu genommen und der Agrargemeinschaft geschickt; darum die Anzeige. Betreffend des Grundstücks Nr **1 der Agrargemeinschaft habe es bereits 1956 eine Grenzänderung gegeben. Er habe jedenfalls im Unterschied zu anderen angesucht und habe sein eigenes Wasser.

Am 10.11.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, den Agrargemeinschaftsobmann einvernommen und die Entscheidung mündlich verkündet. Am 27.11.2025 hat der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

Beim X-Bach handelt es sich um einen linken Zufluss des Wer Baches, der aus dem V entwässert. Bei Flkm ** fließt er über das im Eigentum der Agrargemeinschaft W stehende Grundstück Nr **1, KG W. Der Beschwerdeführer ist Pächter des im Eigentum der BB stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks Nr **3, KG W. Seit Herbst 2024 bis zumindest 21.05.2025 hat er zum Zweck der Viehtränke mithilfe einer Wasserfassung bei Flkm ** Nutzwasser aus dem X-Bach entnommen und mittels einer Rohrleitung über die Grundstücke Nr **1 und **2, KG W, zu seiner Landwirtschaft geleitet. Die Agrargemeinschaft W hat dieser Wasserbenutzung auf ihrem Grundstück Nr **1 nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer hat sich auf keinen Privatrechtstitel zur Nutzung des X-Baches berufen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Wasserbenutzung wurde zumindest bis zum 21.05.2025 nicht erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Agrargemeinschaft W samt Fotodokumentation vom 11.03.2025, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 26.03.2025, Zl ***, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von DD, Obmann der Agrargemeinschaft, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2025. Insbesondere hat der Zeuge ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Wasserfassung ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft auf deren Grundstück errichtet und betrieben hat. Auf den vorliegenden Fotos ist die offenkundig neu errichtete Anlage zweifelsfrei dokumentiert. Diesem Ermittlungsergebnis ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und ist trotz nachweislicher Ladung und Aufforderung zum persönlichen Erscheinen der mündlichen Verhandlung ferngeblieben (vgl VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).

IV.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Einteilung der Gewässer.

§ 1. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).

Öffentliche Gewässer.

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:

a)die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

b)Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;

c)alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

(2) Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.

(…)

Privatgewässer.

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d)Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(…)

(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.

(…)

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

Strafen

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;“

V.Erwägungen:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am X-Bach Wasser mit einer Anlage gefasst und mittels einer Rohrleitung zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb geleitet hat, um sein Vieh zu tränken. Der X-Bach, der über ein Grundstück der Agrargemeinschaft fließt, stellt ein privates Tagwasser iSd § 3 Abs 1 lit e WRG 1959 dar. Gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 ist die Benutzung fremder Privatgewässer bzw die Errichtung von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage auf fremden Liegenschaften bewilligungspflichtig, wenn dafür kein ausreichender Privatrechtstitel vorliegt (vgl VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0058). Zumal die Agrargemeinschaft dem Beschwerdeführer die Benutzung ihres Privatgewässers untersagt hat und der Beschwerdeführer keinen Privatrechtstitel (etwa eine ersessene Dienstbarkeit) nachgewiesen hat, liegt eine Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 vor.

Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach bereits frühere Pächter eine Wasserfassung errichtet hätten und der Beschwerdeführer alles so vorgefunden habe. Strafbar ist nämlich nicht bloß die unmittelbare Errichtung einer konsenslosen Wasserbenützungsanlage, sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132). Überhaupt ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0075). Unerheblich ist auch, ob die Anlage im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ob er bereits um eine Bewilligung angesucht hat, ob eine alternative Wasserversorgung zu teuer gekommen wäre, ob es im Jahr 1956 Grenzänderungen gegeben hat und, aus welchen Gründen es zur Anzeigeerstattung kam. Entscheidend ist nur, dass er mit der Anlage im Tatzeitpunkt konsenslos ein fremdes Privatgewässer benützt hat. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt und es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Insbesondere ist es unerheblich, ob allenfalls auch andere Personen eine konsenslose Wasserbenützung zu verantworten haben. Die Übertretung steht daher in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafhöhe ist klarzustellen, dass § 137 Abs 2 WRG 1959 einen Strafrahmen von bis zu € 14.530,- vorsieht, sodass die mit € 900,- bemessene Strafe den Strafrahmen zu lediglich 6,2 % ausschöpft. Diese ohnehin im untersten Bereich des Möglichen bemessene Strafe ist angesichts der wasserrechtlichen Vorstrafe des Beschwerdeführers auch bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen und notwendig, um ihn von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Abschließend ist zur Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht klarzustellen, dass es sich beim betroffenen Bach entgegen der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde nicht um ein öffentliches Gewässer iSd § 2 WRG 1959, sondern um ein Privatgewässer iSd § 3 WRG 1959 handelt. Es liegt daher keine Übertretung des § 9 Abs 1, sondern um eine Übertretung des § 9 Abs 2 WRG 1959 vor. Da die Umschreibung der Tathandlung durch die Behörde den ausdrücklichen Vorwurf enthält, dass die Wasserbenutzung auf Fremdgrund stattgefunden hat, stellt die Spruchkorrektur des Landesverwaltungsgerichtes keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern eine Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen dar.

Abschließend ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers festzuhalten, dass weder die Sach- noch die Rechtslage besondere Schwierigkeiten aufweisen, sodass im Interesse der Rechtspflege keine Verfahrenshilfe geboten ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung orientiert sich an einer klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung sowie an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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