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LVwG-2025/30/1249-7•LVwG T LVwG-2025/30/1249-7
LVwG-2025/30/1249-7State Administrative CourtNov 26, 2025
Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Höhe von Euro 148,00 zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde gemäß § 42 Abs 3 StbG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 16 StbG mit Wirkung vom 05.08.1993 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 30.03.1995 verloren hat. Am 01.09.2023 wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung ein türkischer Personenstandsregisterauszug vom 08.08.2023 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und dies in der Folge mit Beschluss Nr *** mit Wirkung vom 30.03.1995 wiedererhalten hat. In dem vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug befindet sich bei der Beschwerdeführerin die Anmerkung „gleichzeitig österreichischer Staatsbürger“. Als Beweis wurde der vorliegende türkische Personenstandsregisterauszug in die Bescheidbegründung aufgenommen (eingescannt).
Aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregisters stehe für die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.03.1995 wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsangehörigkeit erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche Genehmigung erteilt worden.
Da es sich beim türkischen Staatsbürgerschaftsrecht um fremdes Recht handle, auf das der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung findet, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 30.03.1995 sei nach den Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 (alte Fassung) erfolgt. Es sei grundsätzlich auszuführen, dass das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung (türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen folgende Erwerbstatbestände kenne: Geburt, Adoption, Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führe auch die Ausübung des Wahlrechtes in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweiser, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit sei dem türkischen Recht fremd. Die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 wurden von der belangten Behörde auszugsweise in die Bescheidbegründung aufgenommen. Es stehe daher für die belangte Behörde aufgrund der zitierten Bestimmung fest, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.12.1964 ausnahmslos eines Antrages des Verleihungswerbers/der Verleihungswerberin bedürfe. Dies gelte insbesondere auch für die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964. Auf Artikel 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964, woraus sich jeweils die Notwendigkeit der Antragstellung deutlich ergebe, wurde ausdrücklich hingewiesen.
Da keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend die wechselseitige Information über erfolgte Einbürgerungen existiere, würden derartige Anfragen beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg, ob eine Partei die türkische Staatsbürgerschaft besitze, nicht beantwortet werden. Als Beweismittel wurde eine unbeantwortete Anfrage der Tiroler Landesregierung an das türkische Generalkonsulat Salzburg vom 06.07.2017 angeführt. Da auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die türkische Staatsangehörigkeit anders als durch Wiederverleihung über Antrag der Beschwerdeführerin wieder erworben worden sei, sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG mit dem genannten Datum eingetreten. Da im gegenständlichen Fall ex lege mit dem eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden sei, sei aufgrund der Entscheidung des EUGH in der Rechtssache Tjebbes (T-2021/17) und der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (erstmals VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477) eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft angesucht. Wer eine fremde Staatsbürgerschaft annehme, ohne vorher die um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe selbst zu verantworten, wenn in der Folge der Verlust der Staatsbürgerschaft eintrete. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich sei laut belangter Behörde davon auszugehen, dass die Betroffene einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlangen könne. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens, welche die Sphäre der Betroffenen in erheblicher Weise berühren würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, nicht zuletzt, da es die Betroffene unterlassen habe, solche konkreten Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. In diesem Sinne überwiege im gegenständlichen Falle das private Interesse am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.4.2025, ***, dem Rechtsfreund der Bf postalisch zugestellt am 24.4.2025, erhebt die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig (S 7 VwGVG). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am 24.4.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Sachverhalt:
Der Bf wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.6.1993, Zahl: *** gemäß S 16 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft erstreckungsweise verliehen. Mit der entsprechenden Entlassungsurkunde des Türkischen Innenministeriums, welche der belangten Behörde auch überreicht wurde, hat de Bf die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Seither ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin. Nunmehr wird der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde vorgeworfen, die türkische Staatsbürgerschaft durch Antrag wiedererworben und daher die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß S 27 Abs. 1 StbG per 30.03.1995 verloren zu haben. /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251126_LVwG_2025_30_1249_7_00/image001.jpg
Beschwerdepunkt:
Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Nichtfeststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) geltend gemacht werden.
Beschwerdegründe:
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens):
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren blieb mangelhaft und unvollständig, was wiederum geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhalts zu verhindern.
Der in antizipierender und voreingenommener Vorgehensweise infolge eines mangelhaft und unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der belangten
Behörde als erwiesen erachtete Sachverhalt (Seite 5 und 6 des angefochtenen Bescheides), auf welchen die belangte Behörde wiederum ihren Spruch gründet, nämlich
„Aus dem angeführten türkischen Personenstandsregisterauszug geht hervor, dass die Partei die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat. "
„Aufgrund der Tatsache, dass die Partei nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, steht fest, dass sie nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit -entsprechend den nachstehend festgestellten Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsrechts- durch Verleihung wieder erworben haben muss. Die erkennende Behörde nimmt als erwiesen an, dass die Partei eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsangehörigkeit erneut verliehen wurde. "
wird ausdrücklich bekämpft.
Ohne sich abschließend mit den grundsätzlichen und offenen Fragen (hiezu siehe weiter unten) objektiv und umfassend auseinandergesetzt zu haben, gelangt die belangte Behörde absolut voreingenommen auf den oben zitierten unrichtigen Sachverhalt, auf welchen sie wiederum ihren Spruch stützt.
Hätte die belangte Behörde ein objektives und vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre sie zwangsläufig zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt durch Antrag oder durch eine sonstige aktive/positive Willenserklärung odgl die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat. Für alles Gegenteilige vermag die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine objektiven und stichfesten Beweisergebnisse zu liefern. Vielmehr beruhen sämtliche Feststellungen bzw. Scheinbegründungen der belangten Behörde auf (in Konjunktiv gefasste) Mutmaßungen, Einschätzungen, Rückschlüsse und Spekulationen.
Sämtliche Formalitäten, Erledigungen (Unterschriften etc.) und Behördengänge im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaftsangelegenheit wurden beim Türkischen Generalkonsulat in Salzburg vom zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten der Bf, namentlich CC, vorgenommen. Die Bf war/ist nachweislich Analphabetin und hat sie sich erst ab Ende der 1990'er Jahre- auch mit Hilfe ihrer Kinder- angefangen zu alphabetisieren. Der belangten Behörde ist ohnedies hinlänglich bekannt, dass vor 20-30 Jahren vor den türkischen Behörden (Türk. Konsulaten) zur Erledigung von Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Unterschrift des „Familienoberhauptes" (pater familias) durchaus ausreichend war. Es war niemals der Wille bzw. die freie Entscheidung der Bf, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerwerben. Sie hat ihren Ehemann seinerzeit auch nicht damit beauftragt. Dass ihr Ehemann seinerzeit ohne Wissen und Zustimmung der Bf allenfalls (wissentlich oder irrtümlich) den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft auch für die Bf beantragt hat, kann der Bf rechtlich nicht zur Last gelegt werden bzw. nicht zu Ihrem Nachteil gelangen. Wäre dies ihr Ziel gewesen, so hätte sie von Anbeginn die türkische Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben und die österreichische Staatsbürgershaft erworben.
Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, welche Behauptung sich als eine reine Scheinbegründung darstellt, geht aus dem türkischen Personenstandsregister keinesfalls hervor, dass die Bf die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Losgelöst davon, dass die belangte Behörde nicht festzustellen vermag, wann und auf welche Art und Weise jener „Antrag" erfolgt sein soll (Datum), ist dem vorgenannten Personenstandsregister lediglich zu entnehmen, dass die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben wurde, nicht jedoch, dass diese Wiederannahme auf einen allfälligen Antrag, eine positive/aktive Willenserklärung, Zustimmung, Unterschrift odgl. der Bf beruht.
Auch hat es die belangte Behörde unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Sinne des Unionsrechts ex offo durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschafi bzw. den Unionsbürgerstatus verlieren würde (vgl. EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 48; VfGH 17.6.2019, E-1832/2019; VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477-6). Der Verlust der Unionsbürgerschaft würde das Privat und Familienleben der Bf massiv beeinträchtigen. Sämtliche Kinder und Enkelkinder (Kernfamilie) der Bf sind allesamt österreichische Staatsbürger (Unionsbürger). Die Einheit der Kernfamilie wäre künftig jedenfalls gefährdet, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kinder der Bf -aus welchem Grund auch immer- ihren Lebensmittelpunkt in der Zukunft ins (EU) Ausland verlegen. Ein Sohn der Bf hat sich bereits in Deutschland niedergelassen.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts (unrichtige rechtliche Beurteilung):
Die belangte Behörde gelangt zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. zu einer falschen Rechtsansicht.
Gemäß S 27 Abs. I StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist.
Die Bestimmung des S 27 Abs. 1 StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. VwGH vom 15.03.2012, Zl. 2010/01/0022).
Die Beschwerdeführerin ist seit 30.6.1993 österreichische Staatsbürgerin und hat sie seitdem zu keinem Zeitpunkt im Sinne des S 27 StbG eine, wie auch immer geartete „positive" Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung, Unterschrift) zum Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft (hier türkischen Staatsbürgerschaft) abgegeben. Auch aus dem bezughabenden, türkischen Personenstandsregister geht nicht hervor, dass die Bf per Willenserklärung (Antrag, Unterschrift, Zustimmung, etc.) die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätte. Zudem hat die Bf von den türkischen Behörden niemals einen Verleihungsbescheid oder ein sonstiges Dokument betreffend den Wiedererwerb bekommen.
Sämtliche Formalitäten, Erledigungen (Unterschriften etc.) und Behördengänge im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaftsangelegenheit wurden beim Türkischen Generalkonsulat in Salzburg vom zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten der Bf, namentlich CC, vorgenommen. Die Bf war/ist nachweislich Analphabetin und hat sie sich erst ab Ende der 1990'er Jahre- auch mit Hilfe ihrer Kinder- angefangen zu alphabetisieren. Der belangten Behörde ist ohnedies hinlänglich bekannt, dass vor 20-30 Jahren vor den türkischen Behörden (Türk. Konsulaten) zur Erledigung von Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Unterschrift des „Familienoberhauptes" (pater familias) durchaus ausreichend war. Es war niemals der Wille bzw. die freie Entscheidung der Bf, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerwerben. Sie hat ihren Ehemann seinerzeit auch nicht damit beauftragt. Dass ihr Ehemann seinerzeit ohne Wissen und Zustimmung der Bf allenfalls (wissentlich oder irrtümlich) den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft auch für die Bf beantragt hat, kann der Bf rechtlich nicht zur Last gelegt werden bzw. nicht zu Ihrem Nachteil gelangen. Wäre dies ihr Ziel gewesen, so hätte sie von Anbeginn die türkische Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben und die österreichische Staatsbürgershaft erworben
Da die Bf die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates nicht besitzt, würde sie bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zwangsläufig auch den Status als Bürgerin der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte verlieren. Dieser Umstand würde die Bf in ihrem Privat- und Familienleben sichtlich beeinträchtigen. Sie könnte sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr frei bewegen und aufhalten. Die Bf hat Kinder/Enkelkinder (=Kernfamilie), die Unionsbürger sind und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen und dort einer Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nachgehen werden. Der ältere Sohn der Bf (DD) hat sich bspw. breits in Deutschland niedergelassen. Insofern hat die Bf berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe, die dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unionsrechtlich entgegenstehen. Dieses Interesse der Bf überwiegt auch dem (nationalen) öffentlichen Interesse (Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften in Österreich).
Laut stRsp des EuGH (vgl. bspw. C-221/17, Urteil vom 12.3.2019, Tjebbes ua.) darf der Verlust einer Unionsbürgerschaft/Unionsbürgerstatus (Art. 20 f AEUV) weder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), noch das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl verletzen.
Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK wäre der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft absolut unverhältnismäßig.
Abschließend wird festgehalten, dass im Zweifel (hilfsweise) ohnedies S 57 StbG 1985 idgF zur Anwendung gelangt. Die Bf wird seit 1993 von sämtlichen Behörden als österreichische Staatsbürgerin behandelt.
Weiteres Vorbringen samt Beweisanbot bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Unter einem werden nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251126_LVwG_2025_30_1249_7_00/image002.jpg Überweisungsbeleg (Gebühr von EUR 30,—).
Aus all diesen Gründen stellt die Bf nachstehende
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 04.11.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Der Rechtsvertreter verwies in der Beschwerdeverhandlung vorerst auf die Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der ganzen Staatsbürgerschaft selbst nie etwas zu tun gehabt habe. Das habe immer ihr verstorbener Ehemann erledigt, insbesondere im Zusammenhang mit dem etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich selbst keine Anträge gestellt und dergleichen. Es liege auch seitens der Beschwerdeführerin keine positive Willenserklärung vor, wenn dann habe das ihr im Jahre 2015 verstorbener Ehemann CC erledigt. Die Beschwerdeführerin selbst sei Analphabet und könne solche Anträge auch nicht stellen. Es sei in der damaligen Zeit eben so gewesen, dass der Familienvater die ganzen Erledigungen für die Ehefrau und Kinder immer erledigt habe und die Ehefrau nicht eingebunden worden sei.
Die Beschwerdeführerin selbst gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin seit 1975 in Österreich wohnhaft und zwar in Hall in Tirol. Ich halte mich also bereits seit 50 Jahren in Österreich auf. Ich beziehe eine eigene Pension aus meiner beruflichen Tätigkeit und beziehe natürlich auch eine Witwenpension von meinem im Jahre 2015 verstorbenen Ehemann. Wir hatten zusammen drei Kinder und zwar DD, EE und FF. Unseren drei Kindern wurde damals im August 1993 ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Ich bin Analphabetin und kann nicht schreiben. Ich habe in der Türkei keine Schule besucht. Ich bin aber in der Lage zu unterschreiben. Den Staatsbürgerschaftsantrag habe ich selbst unterschrieben. Ob ich vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im August 1993 beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg vorgesprochen habe, weiß ich heute nicht mehr genau. Wenn, dann ist jedenfalls auch mein Ehemann dabei gewesen. Mir wurde laut Akteninhalt im Jahre 1992 vom Generalkonsulat noch ein türkischer Reisepass ausgestellt für die Dauer eines Jahres. Es stimmt, dass es diesen im November 1992 vom Generalkonsulat ausgestellten Reisepass gab. Ob ich ihn selber abgeholt habe, weiß ich nicht mehr genau, es ist schon sehr lange her. Nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft im August 1993 habe ich beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg nicht mehr vorgesprochen. Ich habe auch nie bei der türkischen Botschaft in Wien vorgesprochen. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind wir, mein Mann und meine Kinder, regelmäßig, so in etwa einmal pro Jahr, auf Heimaturlaub in die Türkei gefahren. Wir wohnen bzw wohnten in einem Stadtteil in Ankara. Bei der Gemeinde- oder Personenstandsbehörde in der Stadt Ankara habe ich nie vorgesprochen. Wir haben immer die österreichischen Reisepässe für die Ein- und Ausreise verwendet. Ich selbst habe keine Anträge auf Ausstellung eines türkischen Reisepass, Staatsbürgerschaft, Nüfus oder blaue Karte gestellt. Wenn so was beantragt wurde, hat das immer mein Mann gemacht. Ich weiß nicht, ob er so etwas gemacht hat. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1993 hat mein Ehemann danach schon einen türkischen Personalausweis besessen (Nüfus). Das weiß ich. Den habe ich auch gesehen. Ich selbst habe keinen solchen Ausweis besessen. Ich habe insgesamt vier Enkelkinder. Von den vier Enkelkindern sind zwei Enkelkinder bereits erwachsen. Zwei Enkelkinder sind noch minderjährig (2 und 10 Jahre alt). Meines Wissens haben meine Enkelkinder und meine drei Söhne weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft. DD hat meines Wissens nach auch wieder die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt.
Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter, ob ich jemals von meinem Mann gefragt wurde, ob ich für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft etwas unternehmen oder unterschreiben soll oder einverstanden bin, dass mein Mann für mich die türkische Staatsbürgerschaft beantragt, gebe ich an: Nein, ich wollte immer die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Ich habe kein diesbezügliches Verlangen an meinen Mann gestellt, dass ich wieder die türkische Staatsbürgerschaft bekommen kann.“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte noch ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin seit 50 Jahren ununterbrochen in Österreich lebe, sohin über 35 Jahre. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich Analphabetin und leide an einer starken Depression. Insofern sei sie aufgrund ihres Alters nicht im Stande, entsprechende Deutschkenntnisse im Sinn des Gesetzes vorzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft nach 30 Jahren bzw Aufrechterhaltung der Staatsbürgerschaft bezugnehmend auf die entsprechenden Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz (30 jähriger Aufenthalt) vorliegen würden.
Die Vertreter der belangten Behörde gaben in der abschließenden Stellungnahme an, dass sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweisen. Es gebe kein Vorbringen darüber, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es werde davon ausgegangen, dass es durchaus möglich sei, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Weiters wäre es im gegenständlichen Fall auch möglich gemäß § 12 Staatsbürgerschaftsgesetz eine Staatsbürgerschaft nach dem bereits nachgewiesenen mehr als 30 Jahren Aufenthalt in Österreich zu beantragen und auch zu erlangen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der schriftlichen Bescheidbeschwerde und auf das Vorbringen in der heutigen Beschwerdeverhandlung. Es werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben werde.
Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls an den Rechtsvertreter und an die belangte Behörde erfolgte am 06.11.2025.
Aus dem durchgeführten Verfahren, insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und der Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich Folgender verfahrensrechtlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in der Türkei geboren. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahre 1975 in Österreich. Vom 01.12.1974 bis zum Tod des Ehemannes im Jahre 2015, war die Beschwerdeführerin mit CC, geboren am xx.xx.xxxx, verheiratet. Aus der Ehe gingen drei zwischenzeitlich volljährige Kinder, die in den Jahren xxxx, xxxx und xxxx geboren wurden, hervor. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.1993 mit Wirkung vom 05.08.1993 durch Erstreckung gemäß § 16 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern wurde ebenfalls mit dem angeführten Datum mit Wirkung vom 05.08.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1993 ist die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit in weiterer Folge im Jahre 1994 nachgekommen. Mit der vorgelegten Entlassungsurkunde hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 28.06.1994 die türkische Staatsbürgerschaft rechtswirksam zurückgelegt und verloren. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1993 und nach Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jänner 1994 neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.03.1995 erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem vom Sohn der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Ankara vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 08.08.2023, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 04.11.2025. Die Beantragung der (neuerlichen) Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.03.1995 erfolgte mir Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch deren mittlerweile verstorbenen Ehemann beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg (siehe Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 04.11.2025). Die Beantragung der neuerlichen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch ihren im Jahre 2015 verstorbenen Ehemann wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen. („Wenn so was beantragt wurde, hat das immer mein Mann gemacht.“) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die erforderlichen und notwendigen Beantragungen beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann auch für die Beschwerdeführerin miterledigte.
II.Rechtslage:
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 in der geltenden Fassung:
„Verlust der Staatsbürgerschaft
§ 26
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).“
III.Rechtliche Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des Ex-lege-Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG handelt. Gemäß § 27 Abs 1 StGB verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Die Bestimmungen des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger/die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022).
Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe VwGH 16.02.2012, 2011/01/0003).
Jede Form einer zu Gunsten des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich mit den nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wurde jedenfalls auch seitens der Beschwerdeführerin eine Antragstellung auf Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit insofern nicht ausgeschlossen und zwar dadurch, dass der Ehemann für sie die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt haben könnte. Dass ein für die Beschwerdeführerin und für die türkischen Behörden rechtswirksamer Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt wurde, ergibt sich schlüssig daraus, dass dem Antrag Folge gegeben und die türkische Staatsbürgerschaft im Jahre 1995 mit Beschluss des türkischen Ministerrates erteilt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der erfolgten Beantragung der Staatsbürgerschaft durch ihren Ehemann nichts wusste. Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Ehemann von 1974 bis zu dessen Tod im Jahr 2015 über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren verheiratet und stammten aus der Ehe drei inzwischen erwachsene Kinder. Die Staatsbürgerschaftsbeantragungen im Jahre 1990 und die daraufhin erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihungen erfolgten gemeinsam. Es war und ist daher von Absprachen innerhalb der Familie der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erscheint äußerst lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Falle eine Staatsbürgerschafts-beantragung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1995 ohne deren Wissen und Zustimmung erfolgte. Die gegenständliche Antragstellung vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1995 durch den Ehemann erfolgte von diesem jedenfalls auch für die Beschwerdeführerin mit deren Wissen und Zustimmung. Die Beantragung der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch den Ehemann hatte auch für die Beschwerdeführerin gegolten und war die Antragstellung ausreichend für die türkischen Behörden, um das diesbezügliche Staatsbürgerschaftsverfahren einzuleiten und nach türkischen Vorschriften rechtswirksam positiv abzuschließen (auf ähnliche Bestimmungen für die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige in § 10 Abs 4 AVG im österreichischen Recht wird hingewiesen).
Da aufgrund des durchgeführten Verfahrens von zumindest einer vorliegenden ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann im Jahr 1995 auszugehen war, erfolgte die amtswegige Feststellung nach § 42 Abs 3 StbG mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Jahr 1993 verliehene österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 30.03.1995 tatsächlich verloren hatte, zu Recht.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch unter Berücksichtigung der Rechtssache Tjebbes (C-221/17) nicht gegen EU-Recht verstoßen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, sich vor Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit über die in Österreich geltende Rechtslage zu erkundigen und die erforderlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Im gegenständlichen Fall liegen keine fallbezogenen Umstände vor, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Mit dem Ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im gegenständlichen Fall noch nicht die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Staatenlosigkeit würde erst mit der Entlassung aus dem türkischen Staatenbund eintreten. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehen kann, dass ein weiterer Aufenthalt in Österreich für sie nach den Bestimmungen des NAG auch hinkünftig möglich sein wird, stehen auch keine besonders gewichtigen außergewöhnlichen Umstände der gegenständlichen Entscheidung entgegen (vgl VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007). Seitens der Beschwerdeführerin konnte auch nicht begründet dargetan werden, warum die ihr eingeräumte Möglichkeit der Beantragung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht wahrgenommen wurde. Auch diesem Faktum kommt bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebliche Bedeutung zu (vgl VwGH 29.04.2020, Ra 2020/01/0043). Zusammenfassend konnte somit auch eine EURechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht erkannt werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache waren der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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