LVwG T LVwG-2023-36-1700-8

LVwG-2023-36-1700-8State Administrative CourtNov 24, 2025

Regest

Pergola = Markise<br/>seitliche Führungsschiene

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023-36-1700-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:.LVwG.2023.36.1700.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 13.06.2023, Zlen ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der am 18.04.2023 bei der Baubehörde eingebrachten Bauanzeige vom 13.04.2023 hat die AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Errichtung eines als „Pergolamarkise“ bezeichneten Bauvorhabens auf der nordseitigen Terrasse des bestehenden Hotelgebäudes auf Gst **1 KG X angezeigt.

Dazu wurde von der belangten Behörde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.06.2023 eingeholt. Darin wird jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bauteil keine „Pergola“ (Rankgerüst) darstellt, sondern es sich dabei um eine Sonnenschutzeinrichtung handelt, die unter den Begriff Markise und dergleichen fällt, diese aber aufgrund deren Dimensionierung nicht einen untergeordneten Bauteil darstellt, da sie 94,29% der nordseitigen Fassadenlänge einnimmt. Aufgrund der Dimensionierung (ua Länge von 33 m) und der Tatsache, dass es sich um mehrere „Pergolamarkisen“ (6 Stück) handelt sind bautechnische Erfordernisse hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit wesentlich berührt und damit eine Bewilligungspflicht gegeben. Weiters wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass für den gegenständlich relevanten Bereich im geltenden Bebauungsplan vom 08.06.2020 mit der Bezeichnung „CC“ ein höchstzulässiger Gebäudepunkt (HGH) mit 779,0 müA festgelegt ist. Die gegenständliche „Pergola-Markise“ wird am nordseitigen Balkon des bestehenden Hotelbetriebs befestigt und ist in statischer und konstruktiver Hinsicht damit verbunden. Die gegenständliche „Pergola-Markise“ erreicht im höchsten Punkt eine Höhe von 786,99 müA und ist damit ein Widerspruch zum Bebauungsplan und sohin ein Abweisungsgrund gegeben.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 13.06.2023, Zlen ***, wurde dann zu dieser Bauanzeige in Spruchpunkt I. festgestellt, dass das Bauvorhaben nach § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 bewilligungspflichtig ist. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan mit der Bezeichnung „CC“ widerspricht und daher nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 ein Abweisungsgrund gegeben ist, und diese Feststellung einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten ist.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 23.06.2023 ein und brachte insbesondere Folgendes vor:

„(…)

Tatsächlich aber handelt es sich um eine Pergola u. dgl. - genau wie sie die Erstbehörde ja selbst definiert - und ist daher rechtsrichtig nach § 28 Abs. (2) lit. c TBO zu beurteilen und nicht, wie es die Erstbehörde rechtsirrig tut, nach § 2 Abs. (18) lit. a TBO. Es handelt sich nicht um einen untergeordneten Bauteil, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wo ja Pergolen ausdrücklich vom Gesetz genannt sind. Dass diese Pergola u. dgl. zusätzlich eine Markise trägt, ändert an ihrer Eigenschaft als Pergola u. dgl. nichts. Sie stellt nach wie vor ein Gerüst zum Ranken von Pflanzen dar, die Markise ist lediglich eine Zusatznutzung, die den Charakter der sonstigen baulichen Anlage nicht verändert. Anderes wäre ja widersinnig – im eingerollten Zustand der Markise kann niemand das Gerüst von einer klassischen Pergola u. dgl. unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die TBO keinerlei Definition für den Begriff „Pergola u. dgl.“ enthält. Klar ist aber, dass nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis unter einer Markise eine Konstruktion verstanden wird, bei der ein Sonnenschutz durch bewegliche (teleskopische, klappare) Stützkonstruktionen aus- und eingefahren wird (Gelenkarmmarkisen, Scherenarmmarkisen, Fallarmmarkisen etc.) und keine permanente Stützkonstruktion besteht. Das liegt hier nicht vor, also kann es sich nicht um eine Markise handeln.

Es ist daher auch ohne Bedeutung, in welcher Relation ihre Länge zur Wandlänge steht – das wäre nur für untergeordnete Bauteile von Bedeutung - sondern lediglich zu prüfen, ob zur Errichtung - nicht zur Herstellung des Systems, welches aufgestellt wird - allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Dieser Sachverhalt wäre gemäß § 28 Abs. (1) lit. f baubewilligungspflichtig. Nun handelt es sich im vorliegenden Fall - der bekämpfte Bescheid stellt dies mängelfrei fest - um handelsübliche Konstruktionen, für die als solche bereits alle erforderlichen statischen Anforderungen vom Hersteller nachgewiesen sind. Es handelt sich also in diesem Verfahren lediglich um die Aufstellung vorgefertigter Konstruktionen - und diese Aufstellung berührt allgemeine bautechnische Erfordernisse gemäß deren Definition in § 18 Abs. (1) TBO nicht. Von den dort angeführten Punkten kommt ohnehin nur Abs. (1) lit. a hinsichtlich der Standfestigkeit in Frage, weil alle anderen Punkte bereits vom vorgefertigten System geprüft sind und erfüllt werden. Da das gegenständliche Produkt lediglich an Wand und Boden verschraubt wird, was keinerlei nennenswerte bautechnische Kenntnisse erfordert, ist die zitierte Bestimmung des § 28 Abs. (1) lit. f TBO nicht anwendbar.

Damit aber handelt es sich vorliegend um eine sonstige bauliche Anlage, die nicht genehmigungspflichtig ist, sodass die erstattete Bauanzeige korrekt ist und ausreicht. Die Feststellung der Erstbehörde, das Bauvorhaben sei nach der zuletzt zitierten Bestimmung bewilligungspflichtig, fußt daher auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Anzeige der Beschwerdeführerin. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher diese Anzeige der Bearbeitung und Erledigung gemäß § 30 TBO zu unterziehen.

Wenn die Erstbehörde weiter meint, die angezeigte sonstige bauliche Anlage widerspreche der im Bebauungsplan für dem Bereich, in dem sie errichtet werden soll, festgelegten höchsten Punkt, so irrt sie auch hier. Für diesen Bereich ist im Bebauungsplan lediglich ein HGH (Höchster Punkt Gebäude gem. §62 Abs 1 TROG 2016) und kein HBH (Höchster Punkt sonstige bauliche Anlagen gem. §62 Abs. 5 TROG 2016) festgelegt.

Der Erstbehörde dürfte dies auch bewusst sein, weil sie ausdrücklich darauf verweist, dass (nur) teilweise Maximalhöhen für bauliche Anlagen festgelegt seien. Sie erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass diese im fraglichen Bereich nicht der Fall ist, spricht aber weiter zutreffend davon, dass im fraglichen Bereich (nur) ein „höchstzulässiger Gebäudepunkt“ bestehe.

Es handelt sich im gegenständlichen Fall aber jedenfalls nicht um ein Gebäude - sondern um eine sonstige bauliche Anlage. Dies bedarf angesichts der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Erstbehörde und von uns keiner näheren Begründung, jedoch darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass die angemeldete sonstige bauliche Anlage an drei Seiten offen ist, während ein Gebäude eine überdeckte, mindestens überwiegend umschlossene bauliche Anlage ist, die von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient.

Mangels Festlegung einer Maximalhöhe für (sonstige) bauliche Anlagen kann eine Überschreitung einer solchen nicht erfolgen. Es beruht also auch der Ausspruch der Erstbehörde, die angezeigte sonstige bauliche Anlage widerspräche dem Bebauungsplan, sodass ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. (3) lit. a Pkt. 2 vor, rechtsirrig ist.

Im Ergebnis hätte die Erstbehörde also bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Bauanzeige für die sonstige bauliche Anlage gemäß § 30 Abs. (4) TBO entweder stillschweigend zur Kenntnis nehmen oder der Ausführung ausdrücklich zustimmen müssen.

Für den Fall aber, als das Landesverwaltungsgericht entgegen allen diesen Überlegungen die angezeigte sonstige bauliche Anlage in Hinblick auf die Bestimmungen des Bebauungsplans über die Gebäudehöhe als nicht genehmigungsfähig betrachten oder diese dennoch gleich der Erstbehörde als „Markise oder dergleichen“ betrachten sollte, jedenfalls dem Hauptbegehren nicht stattgäbe modifizieren wir die Bauanzeige wie in der Anlage dargestellt und stellen darauf gestützt ein Eventualbegehren.

Demnach umfasst die bauangezeigte CC danach nur mehr eine Gesamtlänge von 16,5 m gegenüber einer Länge der Wand, vor der sie montiert wird, von 34,958 m, das sind sohin 47,2 % der Wandlänge. An der technischen Ausführung mit Modulen der DD ändert sich inhaltlich nichts, es handelt sich nunmehr lediglich um 3 anstatt vorher 6 Elemente. Alle Angaben der ursprünglichen Bauanzeige sind daher mit der Maßgabe nach wie vor zutreffend, dass die Länge der Konstruktion auf 3 Elemente oder 16,5 m Länge reduziert wird.

Damit ist das Vorhaben nach der Rechtsprechung des LVwG Tirol als - falls man der Rechtsansicht der Erstbehörde folgen will - untergeordneter Bauteil zu qualifizieren. Da hier auch die Höhenfestlegungen des Bebauungsplans - auch hier liegt bereits Rechtsprechung des LVwG Tirol vor - nicht wirksam werden, steht diesem Vorhaben auch der Bebauungsplan nicht entgegen. Qualifiziert man also die CC nicht als Pergola u. dgl. und sohin sonstige bauliche Anlage, sondern ordnet man sie unter „Markisen udgl.“ (wie die Erstbehörde) ein, dann ist sie nach der Modifikation der Bauanzeige wie im beiliegenden Plan dargestellt als untergeordneter Bauteil anzusehen, sodass die Bauanzeige in dieser Form zur Kenntnis zu nehmen oder dieser zuzustimmen sein wird, was in eventu beantragt wird.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere die Länge der Wand, an der die angezeigte sonstige bauliche Anlage angebracht werden soll, die Festlegungen des Bebauungsplans und die Konstruktion der aufzustellenden Elemente, feststeht, zumal die tatsächlichen Feststellungen der Erstbehörde ja unbekämpft bleiben. Im Übrigen dient ein solches Vorgehen unbestreitbar dem Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis. Wenn der vom LVwG zu beurteilende Gegenstand ausschließlich in einer Rechtsfrage besteht, wäre es wenig sinnvoll diese an die dann ja an genau diese Rechtsansicht gebundene Erstbehörde zurückzuverweisen.

(…)“

Im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde der baupolizeiliche Bescheid vom 15.09.2025, Zlen ***, betreffend die verfahrensgegenständliche CC zur Kenntnis übermittelt sowie von der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin der ergänzende Schriftsatz vom 06.10.2025 samt Beilagen eingebracht.

Am 08.10.2025 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde und dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie den Vertretern der belangten Behörde und des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022:

„§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:

a)die Anzahl der oberirdischen Geschoße;

b)die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;

c)die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;

d)die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.

(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.

(…)

(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.“

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2005:

„§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:

a)die Anzahl der oberirdischen Geschoße;

b)die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;

c)die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;

d)die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.

(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.

(…)

(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben außer Betracht:

a)untergeordnete Bauteile,

b)Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,

c)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022(WV):

§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(18) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

(…)

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;

h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

j)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.

(…)

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden FassungLGBl Nr 85/2023:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(18) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

(…)

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 hat die Baubehörde ein angezeigtes Bauvorhaben zu prüfen und wenn sich dabei ergibt, dass das angezeigte Bauvorhaben jedoch tatsächlich bewilligungspflichtig ist, hat sie dies nach dieser Bestimmung mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 vor, so hat die Baubehörde auch dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.

2. Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass es sich beim verfahrensgegenständlich angezeigten Bauvorhaben nicht um einen „untergeordneten Bauteil“ sondern um eine sonstige bauliche Anlage handle, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:

Dazu wird bereits in dem von der belangten Behörde eingeholten hochbautechnischen Gutachten des behördlichen Amtssachverständigen vom 07.06.2023 ausgeführt, dass die gegenständliche „Pergola-Markise“ am nordseitigen Balkon des bestehenden Hotelbetriebs befestigt wird und in statischer und konstruktiver Hinsicht damit verbunden ist.

Weiters führte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnischen Sachverständige in der Verhandlung aus, dass sich die beantragte Konstruktion nahezu über die gesamte Länge des Gebäudes erstreckt und an der Nordostseite an der hier vorhandenen Brüstungskonstruktion befestigt wird. An der Nordwestseite werden insgesamt 7 Steher ausgebildet, auf denen, ausgehend von der angrenzenden Brüstungsmauer bis zu den Säulenkonstruktionen weitere Führungsschienen für die Bespannung erstellt werden. Die Säulenelemente werden hier auf der bereits vorhandenen Terrassenkonstruktion aufgelagert. Die verfahrensgegenständliche „CC“ ist nicht als eigenständige bauliche Anlage anzusehen, da die Befestigung der Konstruktion am Gebäude (ein Brüstungsmauerwerk) erfolgt und sohin Bauteile vorausgesetzt werden, um eine entsprechende Montage zu ermöglichen. Eine eigenständige Standsicherheit ist dadurch nicht gegeben.

3. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Befestigung der verfahrensgegenständlich angezeigten „Pergola-Markise“ in einer Länge von 33 m an der vorhandenen Brüstungskonstruktion an der Nordostseite des Bestandsgebäudes das verfahrensgegenständlich angezeigte Bauvorhaben als unselbstständiger Bauteil des Bestandsgebäudes zu qualifizieren ist und keine selbstständige bauliche Anlage darstellt.

Die verfahrensgegenständlich angezeigte Baumaßnahme könnte – selbst auch bereits für einen Laien deutlich erkennbar - ohne die Befestigung am Bestandsgebäude nicht von allein selbstständig stehen, da diese nämlich nur im vorderen Bereich vertikalen Säulen aufweist.

Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (selbstständige bauliche Anlage) keine Berechtigung zukommen.

4. Gemäß § 28 Abs 1 lit b TBO 2022 ist die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden bewilligungspflichtig, sofern nicht einer der Tatbestände des § 28 Abs 2 oder 3 leg cit erfüllt ist.

Jedenfalls bloß anzeigepflichtig wäre nach § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 ua die Anbringung von untergeordneten Bauteilen bei bestehenden baulichen Anlagen.

5. Gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung in Geltung stehenden Fassung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 44/2022, waren nach der Legaldefinition in § 2 Abs 18 TBO 2022 folgende Bauteile als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

Daraus ergibt sich sohin, dass nach § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 ua Markisen und dergleichen, dann wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden untergeordnet sind, als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren waren, die nach § 28 Abs 2 lit a TBO 2022 nur anzeigepflichtig waren.

6. Soweit das verfahrensgegenständlich angezeigte Bauvorhaben als „Pergola-Markise“ bezeichnet wird, ergibt sich zur weiteren Beurteilung Folgendes:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Bauvorhaben bzw Bauteil nicht nach der Bezeichnung durch die Parteien des Verfahrens (bzw den Hersteller) oder die Baubehörden zu beurteilen, sondern nach seiner konkreten Erscheinung (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/06/0128; ua)

7. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich beim gegenständlich angezeigten Vorhaben um eine Pergola udgl handle, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Frage, ob eine konkrete Anlage als Flugdach, als Pergola oder als Markise zu beurteilen ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0205).

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, findet sich in der TBO 2022 keine Legaldefinition der Begriffe „Markise“ und „Pergola“, allerdings besteht dazu bereits umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH.

8. Wie der VwGH zur Auslegung des Begriffes „Pergola“ – auch nach der TBO - in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist unter einer "Pergola" im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten (vgl VwGH 11.01.2022, Ra 2021/05/0182; VwGH 23.08.2012, 2010/05/0170; uva).

Unter „Pergola“ (= Rankgerüst) wird demnach im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage verstanden, wobei ihre entscheidende Funktion ist, als Rankgerüst den Pflanzen Halt zu gewähren. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (VwGH 27.8.2014, 2013/05/0169; VwGH 23.8.2012, 2010/05/0170 und 2012/05/0021, mwN VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0186).

Die gegenständlich angezeigte Baumaßnahme kann daher, da sie primär als Überdachung dem Schutz der Personen auf der Terrasse dient im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in baurechtlicher Sicht keinesfalls als Pergola“ qualifiziert werden.

9. Auch zu einer Konstruktion wie der vorliegenden besteht bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH.

So wurde zu einer auf mehreren Stützen ausrollbaren Dachvorrichtung zur Wiener Bauordnung vom VwGH ausgesprochen, dass eine solche Konstruktion nicht als bloße „Markise“ eingestuft werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine als „Flugdach“ einordenbare Baulichkeit (VwGH 30.4.2009, 2006/05/0264 iSd damaligen § 62a Abs 1 Z 33 Wiener Bauordnung).

10. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der verfahrensgegenständliche Bauteil - wenn auch vom Hersteller als „Pergola-Markise“ bezeichnet - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung weder als „Pergola“ noch als bloße „Markise“ zu qualifizieren ist.

11. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Qualifikation des verfahrensgegenständlich angezeigten Bauvorhabens auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol und eine eingeholte Rechtsauskunft beruft, ist dazu Folgendes auszuführen:

In der Entscheidung des LVwG Tirol vom 23.11.2020, Zl LVwG-2020/31/1272-4, wurde zur vormals geltenden Rechtslage der Tatbestand betreffend untergeordnete Bauteile das „und dergleichen“ nach dem Begriff „Markisen“ ausdrücklich hervorgehoben und in Relation zur noch davor geltenden Rechtslage „Sonnenschutzeinrichtungen“ und dergleichen gesetzt.

Aus diesem Grund konnte der konkrete Bauteil (Markise mit seitlichen Führungsschienen und zusätzlichen vertikalen Stehern) nach der vormaligen Rechtslage, die auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung in Geltung stand, begrifflich unter die in § 2 Abs 18 TBO angeführten Bauteile subsumiert werden – wie dies damals auch noch zutreffenderweise von der belangten Baubehörde so erfolgt ist.

Im Übrigen ist zur Entscheidung des LVwG Tirol vom 23.11.2020, Zl LVwG-2020/31/1272-4, noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei dem dort verfahrensgegenständlichen Bauteil es sich um einen deutlich kleineren und nur privat genutzten Bauteil gehandelt hat.

12. Wie sich aus dem der Bauanzeige angeschlossenen Plan sowie den Aufführungen des behördlichen hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 07.06.2023, sowie den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zweifelfrei ergibt, erstreckt sich der angezeigte Bauteil nahezu über die gesamte Länge des Gebäudes und ist daher – auch wenn er nach der vormaligen Rechtlage im Zweitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung unter den Tatbestand „Markise und dergleichen“ subumiert wurde – aufgrund seiner konkreten Dimension nicht als Untergeordnet iSd § 2 Abs 18 TBO 2022 zu qualifizieren.

Dies wurde im Übrigen ja auch gar nicht bestritten.

Eine bloße Bauanzeigepflicht nach § 28 Abs 2 lit a TBO 2022 war sohin im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

13. Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage der verfahrensgegenständliche Bauteil nunmehr ganz vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Mit der am 01.09. 2023 – sohin kurz nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides – in Kraft getretenen Änderung der TBO 2022, LGBl Nr 64/2023, ist in § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 insofern eine Änderung erfolgt, dass der Begriff „Markisen“ nicht mehr im Katalog der untergeordneten Bauteile angeführt ist.

In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 64/2023) ist dazu Folgendes ausgeführt:

„Der Begriff „Markisen“ soll aus dem Katalog der untergeordneten Bauteile entfallen, da es sich bei einer Markise nicht um einen Bauteil im eigentlichen Sinn wie Wände, Dächer oder Fenster und Türen handelt. Künftig soll die Anbringung einer Markise baurechtlich nicht mehr erfasst werden.“

14. Wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt, ist jedoch der verfahrensgegenständliche Bauteil - wenn auch vom Hersteller als „Pergola-Markise“ bezeichnet - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht als bloße „Markise“ zu qualifizieren (seitliche Führungsschienen und vertikale Steher).

Die nunmehr in Geltung gestehende Rechtlage konnte daher für die Beschwerdeführerin keine Begünstigung dahingehend bringen, dass die konkret verfahrensgegenständlich angezeigte Baumaßnahme ganz vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen wäre.

15. Im gegenständlichen Fall könnte daher – selbst wenn der verfahrensgegenständliche Bauteil auch nach der derzeit geltenden Rechtslage nach wie vor noch unter eine der Begrifflichkeiten des § 2 Abs 18 TBO 2022 oder diesen gleichzuhaltenden Bauteile subsumiert werden könnte – für die gegenständlich konkret angezeigte Baumaßnahme bereits aufgrund deren Dimensionierung eine bloße Anzeigepflicht nach § 28 Abs 2 lit a TBO 2022 bereits schon deshalb nicht gegeben sein.

Es war daher aus diesem Grund auf die weiteren Begrifflichkeiten des § 2 Abs 18 TBO 2022 in der nunmehr geltenden Fassung mit gegenständlicher Entscheidung nicht mehr weiter im Detail einzugehen und eine diesbezüglich detaillierte weitergehende Beurteilung nicht mehr vorzunehmen.

16. Hinsichtlich des Spruchpunktes I. der bekämpften Entscheidung konnte der Beschwerde daher aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zukommen, und ist auch durch die Änderung der Rechtslage in Bezug auf die verfahrensrechtliche Einstufung (Anzeige- oder Bewilligungspflicht) des verfahrensgegenständlichen Bauteils keine die Beschwerdeführerin begünstigende Änderung erfolgt.

17. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang zudem noch ergänzend darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 die Errichtung von Überdachungen für Terrassen nur dann bloß anzeigepflichtig wäre, wenn die überdeckte Fläche maximal 15 m² beträgt.

18. Gemäß § 28 Abs 1 lit b TBO 2022 ist die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, bewilligungspflichtig.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusammengefasst vorbringt, dass allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden, da es sich lediglich um die Aufstellung vorgefertigter Konstruktionen handelt und diese Aufstellung allgemeine bautechnische Erfordernisse gemäß deren Definition in § 18 Abs 1 TBO 2022 nicht berührten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der Judikatur des VwGH zur Tiroler Bauordnung muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt daher nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; VwGH 02.07.1998, 98/06/0050; VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043; ua).

Im Übrigen ist dazu ergänzend auszuführen, dass der VwGH zur Aufstellung vorgefertigter baulicher Anlagen (im Anlassfall Container) bereits in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass es sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, aber "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl VwGH 24.04.2007, 2006/05/0054; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0243, VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; ua).

Daraus ergibt sich sohin, dass auch in einem solchen Fall durch das bloße Aufstellen "bautechnische Kenntnisse" iSd TBO erforderlich sind.

Zudem stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, in Bezug auf das Erfordernis der "bautechnischen Kenntnisse" grundsätzlich einen strengeren Maßstab an (vgl VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251; ua).

19. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte dazu im Rahmen der Verhandlung zum konkreten verfahrensgegenständlichen Bauteil „Pergola-Markise“ Folgendes aus:

Aus fachtechnischer Sicht wird die Auffassung vertreten, dass für die Errichtung der gegenständlichen Anlage die in § 18 TBO näher definierten bautechnischen Kenntnisse wesentlich berührt werden, was dadurch begründet wird, dass die Gesamtüberdachung eine Fläche von 214,5 m² und eine Einzelfläche, bezogenen auf ein einzelnes Feld von 37,75 m², aufweist. Dies ist insofern von Relevanz, da die Bestimmung der OIB-Richtlinien, so auch im Hinblick auf die Standsicherheit sowie Tragfähigkeit, immer darauf abzielt, dass eine Fläche von 15 m² nicht überschritten wird. Sohin sind nur Überdachungen ausgenommen, welche eine Überdachung von weniger als 15 m² aufweisen. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Ö-Norm EN 1932 nur die konkreten Anforderungen an die einzelnen Bestandteile in Bezug auf die Windlasten von derartigen Konstruktionen stellt. Bauteile, welche für die Errichtung ebenfalls erforderlich sind, wie zum Beispiel Einzelfundamente, werden darin nicht abgehandelt. Sohin bedarf es einer entsprechenden Betrachtung, dass die vorgesehenen konstruktiven Elemente die örtlich vorherrschenden Windlasten aufnehmen und ableiten können.

Die Schneelasten sind dabei nicht zu berücksichtigen, da derartige Konstruktionen mit Stoffbespannungen für die Aufnahme von Schneelasten als nicht geeignet betrachtet werden können. Daher müssen diese jedenfalls bei aufgehendem Schneefall eingefahren werden.

20. Zusammengefasst ergibt sich daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der hochbautechnischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde – dass für die Ausführung des verfahrensgegenständlich angezeigten Vorhabens allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Da es sich jedoch - wie vorstehend im Detail ausgeführt – beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um eine selbstständige bauliche Anlage handelt, sondern um einen beim Bestandsgebäude angebrachten unselbstständigen Bauteil, war gegenständlich sowohl nach der geltenden Rechtslage als auch nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung eine Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit b TBO 2022 gegeben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides konnte daher aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zukommen.

21. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides (Widerspruch zum Bebauungsplan) ist weiter Folgendes auszuführen:

Soweit dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der höchste zulässig Gebäudepunkt (HGH) im gegenständlichen Fall nicht Beachtung finde, da es sich um eine sonstige Anlage handle, für die im Bebauungsplan kein höchster Punkt festgelegt wurde, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass es sich beim verfahrensgegenständlich konkret angezeigten Bauvorhaben nicht um eine bautechnisch selbstständige bauliche Anlage, sondern um einen unselbständigen Bauteil des Bestandsgebäudes handelt, da dieser in einer Länge von 33 m an der vorhandenen Brüstungskonstruktion an der Nordostseite des Bestandsgebäudes befestigt ist und nur im vorderen Bereich horizontale Steher aufweist.

22. Hinsichtlich der Festlegungen des Bebauungsplanes wird in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.06.2023 ua auch ausgeführt, dass in jenem Bereich in dem die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme angezeigt wurde im geltenden Bebauungsplan vom 08.06.2020 mit der Bezeichnung „CC“ ein höchstzulässiger Gebäudepunkt (HGH) mit 779,0 müA festgelegt ist. Die gegenständliche „Pergola-Markise“ wird am nordseitigen Balkon des bestehenden Hotelbetriebs befestigt und ist in statischer und konstruktiver Hinsicht damit verbunden. Die gegenständliche „Pergola-Markise“ erreicht im höchsten Punkt eine Höhe von 786,99 müA und ist damit ein Widerspruch zum Bebauungsplan und damit ein Abweisungsgrund gegeben.

23. Gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 in der im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung geltenden Fassung so wie nunmehr nach § 62 Abs 6 lit a TROG 2022 bleiben bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht.

Bereits aus dieser legistischen Gesamtbetrachtung dieser Bestimmung gibt sich schon, dass nicht ausschließlich nur die Gebäudehülle selbst die Festlegungen des obersten Punktes von Gebäuden (HGH) erfüllen muss, da ja ausdrücklich untergeordnete Bauteile iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 18 TBO 2022 außer Betracht bleiben, die zT nicht die Gebäudeeigenschaft iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2022 erfüllen (zB Schutzdächer, Vordächer, Freitreppen ua).

24. Da - wie ebenfalls vorstehend bereits im Detail ausgeführt – die verfahrensgegenständliche „Pergola-Markise“ in der gegenständlich konkret angezeigten Form keine bautechnisch selbstständige bauliche Anlage darstellt und auch aufgrund der Dimensionierung nicht als untergeordneter Bauteile iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 18 TBO 2022 zur qualifizieren war – dies weder nach der vormaligen noch nach der geltenden Rechtslage – war der im Bebauungsplan für den gegenständlich relevanten Bereich festgelegte höchstzulässige Gebäudepunkt (HGH) von 779,0 müA einzuhalten.

Da dies – wie sich aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 07.06.2023 ergibt und auch von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb - nicht erfüllt ist, war von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 zu Recht weiters festzustellen, dass wegen dieses Widerspruchs zum Bebauungsplan ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 besteht und diese Feststellung der Versagung einer Baubewilligung gleichzuhalten ist.

25. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde und auch den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 06.10.2025 keine Berechtigung zukommen konnte.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Planers des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens war nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits deshalb keine Folge zu geben, da sich die gegenständlich entscheidungswesentlichen Beurteilungen bereits aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Planunterlagen zweifelsfrei ergibt.

Zudem wurde die hochbautechnische Beurteilung durch die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Beziehung eines anderen hochbautechnischen Sachverständigen zweifelsfrei geprüft.

26. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde zudem ein Eventualantrag dahingehend eingebracht wurde, dass das Bauvorhaben in einer geänderten (kleineren) Form vom Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen werden solle, ist dazu Folgendes auszuführen:

Erhält ein Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze durch eine Modifikation eine andere Qualität, ordnet der Verwaltungsgerichtshof dies in ständiger einschlägiger Judikatur als neues, anderes Vorhaben ein (aliud).

Zudem entwickelte sich höchstgerichtliche Judikatur zur Modifikationsmöglichkeit in einem laufenden Verfahren zu baubewilligungspflichtigen, nicht jedoch anzeigepflichtigen Bauvorhaben, was sich auch aus den Regelungsintention eines Bauanzeigeverfahrens als ein vereinfachtes Verfahren, das eine rasche und effiziente Abwicklung von kleineren Bauprojekten gewährleisten solle, erklärt.

Ebenso wie unter diesen Überlegungen im Bauanzeigenregime ua die Vorschreibungen von Nebenbestimmungen nicht vorgesehen ist und Nachbarn dem Verfahren nicht beizuziehen sind ist im Bauanzeigeregime auch eine Möglichkeit zur Projektänderung im offenen laufenden Verfahren über eine Bauanzeige zur Ermöglichung der Zurkenntnisnahme dieser Bauanzeige nicht angedacht.

Es bedarf vielmehr der Einbringung einer neuen Bauanzeige über die zunächst die Baubehörde zu entscheiden hätte und ist daher eine primäre Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung darüber nicht gegeben.

Zusammengefasst ergibt sich daher dass eine inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Eventualantrag (geänderte Bauanzeige) in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid mit dem die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens festgestellt wurde, durch das Landesverwaltungsgericht daher nicht in Betracht kam.

27. Der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass sich aus den Ausführungen im baupolizeilichen Bescheid vom 15.09.2025, Zlen ***, ergibt, dass über diese geänderte Bauanzeige von der Baubehörde wohl allenfalls inhaltlich bereits positiv entschieden wurde.

Da jedoch dieser Eventualantrag von der Beschwerdeführerin dennoch bislang nach wie vor aufrecht gehalten wurde, war diese Bauanzeige vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach§ 6 AVG mit gesondertem Schreiben zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterzuleiten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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