LVwG T LVwG-2025/43/0287-4

LVwG-2025/43/0287-4State Administrative CourtNov 21, 2025

Regest

private Straße<br/>Unzuständigkeit der Baubehörde<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/0287-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.0287.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der Behörde

Mit Eingabe vom 31.01.2024 suchte AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben an: „Fertigstellung der bestehenden Stützmauer in bewehrter Erde“.

Mit Schreiben vom 24.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf das Gutachten des von ihr bestellten hochbautechnischen Sachverständigen mit, dass keine Zuständigkeit nach der Tiroler Bauordnung bestehe, da es sich um eine straßenrechtliche Angelegenheit handle. Sie stellte es dem Beschwerdeführer frei, binnen 4 Wochen sein Bauansuchen zurückzuziehen, widrigenfalls es zurückgewiesen werde.

Mit Bescheid vom 27.12.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde das Bauansuchen zurück.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, der hochbautechnische Sachverständige habe festgestellt, dass das beantragte Vorhaben den vorgelegten Planunterlagen zufolge Bestandteil einer geplanten Privatstraße sei. Gemäß § 1 Abs 3 TBO 2022 gelte die Tiroler Bauordnung nicht für die Errichtung von Straßen. Wegen fehlender Zuständigkeit sei das Ansuchen daher zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Zuständigkeit der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt um Erteilung der Genehmigung für eine Straßenanlage angesucht. Diese ginge klar aus dem Bauansuchen und den Plänen hervor. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge seien Parteianbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt – wie vorliegend – sei es der Behörde verwehrt, eine abweichende, eigene Deutung vorzunehmen. Bei Unklarheit des Anbringens hätte die Behörde gemäß § 37 iVm § 39 AVG den Antragsteller zu einer Präzisierung auffordern müssen.

Durch die Zurückweisung sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Dabei habe die belangte Behörde noch dazu die gesetzliche Entscheidungsfrist massiv überzogen.

Vorangehendes Bauanzeigeverfahren

Überdies habe der Beschwerdeführer mit genau jenen Einreichplänen, welche auch in diesem Verfahren gegenständlich seien, bereits am 29.08.2023 eine Bauanzeige bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Bescheid vom 19.10.2023 habe die belangte Behörde die Ausführung des Bauvorhabens untersagt und festgestellt, dass es sich um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer ausdrücklich angewiesen, ein Bauansuchen einzubringen.

Herstellung der Mauer

Die Gemeinde Y sei vertraglich verpflichtet, „die gegenständliche Mauer“ zu errichten. Damit habe sie begonnen, jedoch nur in unzureichender Höhe. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer die Mauer auf die notwendige Höhe erweitern, was gemäß Vereinbarung eigentlich Aufgabe der Gemeinde gewesen wäre. Die Gemeinde habe die Arbeiten unter Hinweis auf fehlende Budgetmittel gestoppt und zugesagt, die Arbeiten später fertig zu stellen. Da dies jedoch nicht mehr erfolgt sei, wolle der Beschwerdeführer die Arbeiten finalisiert.

Der Bodenbeschaffungsfonds als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks habe der Mauererrichtung stets zugestimmt, ebenso der Erlassung eines besonderen Bebauungsplans betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Abänderung des angefochtenen Bescheids und Genehmigung des Bauvorhabens

In eventu: Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Mit E-Mail vom 21.11.2025 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf zu konkretisieren und zu plausibilisieren, ob es sich bei der geplanten Anlage um einen Weg, eine öffentliche Straße oder eine Privatstraße handle und gegebenenfalls, ob letztere dem öffentlichen Verkehr iSd straßenpolizeilichen Vorschriften diene. Die belangte Behörde wurde aufgefordert mitzuteilen, ob es sich gegenständlich um eine öffentliche Straße iSd § 6 Z 2 bis 4 Tiroler Straßengesetz handle.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Eingabe vom 28.11.2025 mit, das Vorhaben diene der Herstellung einer Privatstraße, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften diene. Die Straße könne und dürfe nur von einem beschränkten Personenkreis benützt werden. Diesbezüglich würden entsprechende Hinweistafeln bzw -schilder, begleitend von weiteren Maßnahmen wie einer Abschrankung errichtet werden.

Die belangte Behörde äußerte sich, auch zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.11.2025, dahingehend, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Weganlage auf Gst Nr **1 um öffentliches Gut und eine Gemeindestraße, auf Gst Nr **2 um eine öffentliche Privatstraße handle. Sie legte ein aktuelles Foto vor und führte aus, es gebe aktuell keinerlei Hinweise, dass die Straße als „nicht-öffentliche Privatstraße“ gekennzeichnet wäre. Es sei weder eine Fahrverbotstafel, noch ein sonstiges Hinweisschild oder eine Beschränkung vorhanden.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Im „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ vom 30.01.2024 wird das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben als „Fertigstellung der bestehenden Stützmauer in bewehrter Erde“ bezeichnet und als Bauplatz das Gst Nr **2 angeführt.

In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen („Lageplan Schnitte“ der CC vom 30.01.2024, Plan Nr ***) ist zusätzlich zu der in der Farbe Rot dargestellten bewehrten Erde (mit einer Höhe von bis zu 3,80 m) samt Hinterfüllung auch – ebenfalls in Rot – ein „Vorschlag Neuer Weg“ bzw „Weg neu“, sowie zweimal ein „Straßenablauf“ dargestellt. Der Legende dieses Plans zufolge stellt rot einen Neubau dar. Der dargestellte Weg ist fast zur Gänze auf der neu zu errichtenden bewehrten Erde bzw. der Hinterfüllung situiert.

Die in den obigen Planunterlagen dargestellten Maßnahmen (bewehrte Erde, Hinterfüllung, „Weg“) erstrecken sich nicht nur über das Gst Nr **2 im Eigentum des Beschwerdeführers sondern auch über das Gst Nr **1, welches im Eigentum des öffentlichen Gutes steht. Die Anlage dient der alleinigen Erschließung des hinterliegenden Wohnhauses auf Gst Nr **3.

In der ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten „Projektbeschreibung“ der CC vom 30.01.2024 wird das Projekt als „Fertigstellung der bestehenden Stützmauer in bewehrter Erde“ bezeichnet und ausgeführt: „Die bewährte Erde soll im gleichen Winkel ausgeführt werden wie die best Stützmauer (ca. 65°). Zum Teil muss das best. Gelände angeglichen werden um eine gleichmäßige Neigung des Weges zu erzielen. Das Quergefälle des Weges wird mit 2,5 % zur Bergseite hin, und das Längsgefälle mit ca. 6-7 % ausgeführt. Für die anfallenden Niederschlagswasser sind 2 Strassenabläufe geplant.“

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte konnte dem vorgelegten Bauakt, insbesondere den in diesem enthaltenen Antrags- bzw Projektunterlagen entnommen und, was die Lage und die Eigentumsverhältnisse betrifft, im TIRIS – Tiroler Raumordnungsinformationssystem nachvollzogen werden.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 72/2025, lautet (auszugsweise):

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

a)Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;

b)militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;

c) 1.Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile,

2. sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

3. bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

4. bauliche Anlagen für Energiespeicher am selben Standort, soweit die Stromerzeugungsanlage nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig ist, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

5. Telekommunikationsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach § 60 anzeigepflichtigen Antennentragmasten;

d)öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;

[…]“

§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 72/2025, lautet (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

[…]“

§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

[…]“

§ 1 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

a)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist, und

b)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

a)Bundesstraßen,

b)Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,

c)Forststraßen im Sinn des § 59 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,

d)Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,

e)Güterwege im Sinn des § 4 Abs 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs 9 anzuwenden.“

§ 2 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 13/2024, lautet (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(4) Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.

(6) Ein Sondergebrauch ist jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße.

[…]“

§ 3 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 13/2024, lautet (auszugsweise):

„§ 3

Bestandteile der Straße

(1) Bestandteile der Straße sind:

a)die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren dienende Flächen und dergleichen;

b)die unmittelbar dem Bestand der in der lit a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;

c)die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs 9 lit a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;

d)die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;

e)die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;

f)der Luftraum über den in den lit a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag

a)des Straßenverwalters,

b)des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder

c)desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt,

mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den lit a bis c genannten Personen Parteistellung.“

V.Erwägungen:

1. Rechtzeitigkeit

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.01.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 30.01.2025. Die Beschwerde wurde am 23.01.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheids vorgegeben. Da im angefochtenen Bescheid das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht lediglich darüber abzusprechen, ob diese Zurückweisung zurecht erfolgte.

Hingegen ist es nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob allenfalls eine Baubewilligung für das antragsgegenständliche Vorhaben erteilt werden kann.

3. In der Sache

a)Projektgenehmigungsverfahren

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, handelt es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Daher ist Maßstab des Bauverfahrens sowie der gegebenenfalls erteilten Baubewilligung „das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne“ welche „sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind“ (VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143 und VwGH 18.06.2003, 2001/06/0170).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation der derzeit bestehenden Zufahrt nicht jene des geplanten Projekts bestimmt. Selbst wenn die bestehende Zufahrt als Privatstraße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren wäre, schließt dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr zu errichten gedenkt. Würde nach allfälliger Erteilung der Baubewilligung trotzdem eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr errichtet, müsste diese trotzdem noch anhand des Tiroler Straßengesetzes abgehandelt werden.

b)Zuständigkeit

Laut § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 gilt die Tiroler Bauordnung nicht für „öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen“.

Nach dieser Bestimmung ist die Tiroler Bauordnung für öffentliche Straßen sowie ihre Bestandteile nicht anwendbar. Bestandteile privater Straßen finden hingegen keine Erwähnung und sind daher nach dem Wortlaut des § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nicht ausgenommen.

Die Tiroler Bauordnung enthält weder eine Definition von Straßen oder Wegen, noch von Bestandteilen derselben. Wie insbesondere in den erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 (LGBl Nr 15/1998) zum Ausdruck kommt, bilden die Tiroler Bauordnung und das Tiroler Straßengesetz in Hinblick auf die auf die verwaltungsrechtliche Behandlung von Straßen ein abgestimmtes System. Aufgrund dieser Verflechtung kann zur Auslegung der Begriffe auf die Definition des Tiroler Straßengesetzes zurückgegriffen werden.

Nach § 1 Abs 1 Tiroler Straßengesetz gilt dieses für öffentliche Straßen und Wege sowie „für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen“. Straßen sind gemäß § 2 Abs 1 Straßengesetz bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, „dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.“ Wege hingegen sind nach der Definition des Tiroler Straßengesetzes Anlagen, die dazu bestimmt sind, „dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen“ (Abs 2 leg cit.). Nach § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz sind Bestandteile der Straße auch „unmittelbar dem Bestand der Verkehrsflächen dienende Anlagen“ wie zB Dämme, Böschungen und Stützmauern.

Für Anlagen, die im Zuge der Errichtung privater Straßen hergestellt werden, ergeben sich aufgrund der obigen Erläuterungen zwei mögliche Fälle:

a.Handelt es sich um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, unterliegt diese dem Tiroler Straßengesetz (§ 1 Abs. 1 lit b). Im Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes gelten gemäß dessen § 3 Abs 1 lit b beispielsweise Dämme, Böschungen und Stützmauern udgl als Bestandteile der Straße. Daher sind diese § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 zufolge unter einem mit der Privatstraße vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen.

b.Handelt es sich jedoch um eine private Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, ist auf diese das Tiroler Straßengesetz nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz). Es gilt folglich auch nicht § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz, welcher die oe Anlagen zu Bestandteilen der Straße erklärt. Anlagen, die im Zuge der Errichtung solcher Privatstraßen hergestellt werden, unterliegen daher der baurechtlichen Beurteilung.

c)Verfahrensgegenstand

Der Beschwerdeführer führte zutreffend aus, dass Parteianbringen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und die Behörde diesbezügliche Unklarheiten von Amts wegen abklären muss.

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, sind die Angaben in den vom Beschwerdeführer zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen widersprüchlich. So soll laut Bauansuchen vom 30.01.2024 lediglich eine bestehende Stützmauer in bewehrter Erde fertiggestellt werden. Im Lageplan und in den Schnitten ist als Neubau (in der Farbe Rot, somit als Neubau laut Bauunterlagenverordnung sowie laut Legende des vorgelegten Plans) jedoch ein „Weg“ – die Verlegung der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bereits bestehenden einzigen Zufahrt zudem mit einem Wohnhaus bebauten benachbarten Grundstück **3 – ausgewiesen. Die „Projektbeschreibung“ enthält Informationen über das Quer- und Längsgefälle dieses Weges sowie die Herstellung von 2 Straßenabläufen.

In Anbetracht der zum vorangehenden Punkt dargestellten Rechtslage ist eine abschließende Beurteilung, ob ein baurechtliche Zuständigkeit besteht, anhand des vorgelegten Bauansuchens samt Plänen nicht möglich.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, war die Behörde daher verpflichtet, abzuklären, welches Projekt bzw welche Maßnahmen konkret zur Bewilligung ansteht. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nicht nach. Sie teilte lediglich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2024 mit, es handle sich ihrer Ansicht nach um eine straßenrechtliche Angelegenheit. Erst nachdem der Beschwerdeführer über 5 Monate nicht reagiert hatte, erging der angefochtene zurückweisende Bescheid.

Da die Behörde hierzu keine Ermittlungen anstellte bzw keine Feststellungen in ausreichendem Umfang traf, konnte sie nicht abschließend beurteilen, ob eine baurechtliche Zuständigkeit vorliegen könnte (siehe dazu im folgenden Punkt V.3.d).

d)Baurechtliche Qualifikation des Vorhabens

Sollte die beantragte Maßnahme sprechenden obigen Ausführungen nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sein ist zur baurechtlichen Qualifikation von bewehrter Erde weiters festzuhalten:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer reinen Geländeaufschüttung begrifflich nicht um eine „bauliche Anlage“. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 sind nämlich „bauliche Anlagen“ mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Argumentum e contrario kann eine bauliche Anlage nicht mit dem Erdboden ident sein, sondern muss es sich vielmehr um eine vom Erdboden verschiedene bauliche Anlage handeln (vgl VwGH vom 27.11.2003, 2002/06/0062; ua).

Insoweit aber eine „Aufschüttung“ nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher - gleichsam einer Stein- oder Betonmauer - die Funktion eines Stützelementes erfüllt, ist eine „bauliche Anlage“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 gegeben, ist diese doch mit dem Erdboden verbunden und bedarf es zu deren fachgerechten Herstellung grundsätzlich bautechnischer Kenntnisse. Der Umstand, dass diese Form der Stützkonstruktion bewachsen ist, vermag daran nichts zu ändern. (vgl VwGH 24.04.2014, 2012/06/0233; ua).“ (LVwG-2019/36/2108-5 vom 28.08.2025)

Im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die antragsgegenständliche Erdstützkonstruktion in Form einer bewehrten Erde als „bauliche Anlage“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist und grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 unterliegt. Hierzu ist anzumerken, dass bei einer projektierten Höhe von bis zu 3,80 m zweifellos bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

VI.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für die Errichtung einer Konstruktion in bewehrter Erde wie gegenständlich geplant grundsätzlich eine baurechtliche Zuständigkeit besteht.

Wäre diese allerdings als Bestandteil einer öffentlichen Straße oder einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, zu qualifizieren, wäre sie gemäß § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen.

Die Behörde hätte ob des unklaren Inhalts des Bauansuchens von Amts wegen abklären müssen, was der exakte Gegenstand desselben ist. Da die Behörde dem nicht nachkam, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.

Die belangte Behörde wird in weiterer Folge entsprechend den obigen Ausführungen das Verfahren zu ergänzen und das Ergebnis einer neuerlichen Entscheidung zu Grunde zu legen haben.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in Hinblick auf ein allenfalls durchzuführendes Bauverfahren auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2022 (Errichtung baulicher Anlagen über die Grenzen des Bauplatzes hinweg) verwiesen.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

In Einklang mit § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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