LVwG T LVwG-2025/34/2709-9

LVwG-2025/34/2709-9State Administrative CourtNov 20, 2025

Regest

Vornahme einer gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer ohne/entgegen Bewilligung<br/>Tatzeit<br/>Nichteinhaltung der gemäß § 105 WRG 1959 vorgeschriebenen Auflage

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/2709-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.2709.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.9.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 19.9.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:

„[…]

1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD-GmbH Co KG mit Sitz in Adresse 3, **** X ist, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ der DD-GmbH Co KG zu verantworten, dass entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, ***, eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF, bewilligungspflichtige Einwirkung auf den Grundwasserkörper vorgenommen wurde. Konkret fehlen bei der Oberflächenentwässerungsanlage die erforderlichen Anpassungen an der Rohr-Rigolenversickerung samt Wartungsschächten (Gesamtlänge ca. 111 Ifm) und an den bestehenden Muldenversickerungen sowie die Umsetzung von drei neuen Sickerschächten samt technischem Filtersystem gänzlich, sodass die anfallenden Niederschlagswässer nicht ordnungsgemäß entwässert werden. Dies wurde anlässlich mehrerer an Ort und Stelle durchgeführten Sachverständigenerhebungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen EE in der Stellungnahme vom 07.11.2024, ***, festgestellt. Die Bewilligungspflicht ist dadurch gegeben, da nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers zu rechnen ist.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD-GmbH Co KG mit Sitz in Adresse 3, **** X ist, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ der DD-GmbH Co KG zu verantworten, dass entgegen der Auflage II) 3. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** zumindest bis zum 07.11.2024 die Wartung der Kläranlage nicht gemäß der Ö-Norm B 2508 (2010) erfolgte und dass die einzelnen Anlageteile nicht dauernd in einem ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand erhalten und gewartet wurden. Dies wurde vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen EE in der Stellungnahme vom 07.11.2024, ***, festgestellt. Gemäß Auflage II) 3. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** hat die Wartung der Kläranlage gemäß der Ö-Norm B 2508 (2010) zu erfolgen. Die einzelnen Anlageteile sind dauernd in einem ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand zu erhalten und zu warten.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD-GmbH Co KG mit Sitz in Adresse 3, **** X ist, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ der DD-GmbH Co KG zu verantworten, dass entgegen der Auflage II) 5. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** zumindest bis zum 07.11.2024 die Eigen- und Fremdüberwachung während dem Betrieb der Kläranlage nicht gemäß der 1. AEV kommunales Abwasser (BGBL II Nr. 210/1996) durchgeführt wurde. Dies wurde vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen EE in der Stellungnahme vom 07.11.2024, ***, festgestellt. Gemäß Auflage II) 5. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** ist die Eigen- und Fremdüberwachung während dem Betrieb der Kläranlage gemäß der 1. AEV kommunales Abwasser (BGBl. II Nr. 210/1996) durchzuführen. Der Bericht ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen.

4. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD-GmbH Co KG mit Sitz in Adresse 3,**** X ist, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ der DD-GmbH Co KG zu verantworten, dass entgegen der Auflage II) 6. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** zumindest bis zum 07.11.2024 die darin festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Dies wurde vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen EE in der Stellungnahme vom 07.11.2024, ***, festgestellt. Gemäß Auflage II) 6. der Auflagen betreffend die Abwasserreinigungsanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl *** gelten folgende Grenzwerte für absetzbare Stoffe 0,3ml/l BSB5 25mg/l CSB 90 mg/l NH4-N 10mg/l verbindlich bei 12°C, sonst ist bestmögliche Reinigung anzustreben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§§ 32 Abs 1, Abs 2 lit a, 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF“ (Spruchpunkt 1.) und „§ 137 Abs 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2024, Zahl ***“ (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959“ eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und jeweils unter Zugrundelegung des „§ 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959“ (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) eine Geldstrafe von jeweils EUR 1.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 200,00 (Spruchpunkt 1.) und jeweils EUR 150,00 (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) bestimmt.

In seiner fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) gerichteten Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer, die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem Unternehmensregister (vgl OZ 6), den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2024, das Schreiben des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 7. November 2024, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Mai 2025, das Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 2025, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die E-Mails des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 10. November 2025 (vgl OZ 4, 5), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2025 (vgl OZ 6), die Mitteilung der belangten Behörde vom 17. November 2025 (vgl OZ 7) und das Verhandlungsprotokoll des LVwG vom 9.9.2025 zu LVwG-2025/15/1718-2 (vgl OZ 7).

Der Beschwerdeführer (vgl OZ 6) und die belangte Behörde (vgl OZ 9) verzichteten unter Zurkenntnisnahme des Ermittlungsergebnisses auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu. Von der Durchführung einer Verhandlung wird gemäß § 44 Abs 5 VwGVG abgesehen.

I.Sachverhalt:

Die CC-GmbH (FN ***) ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD-GmbH Co KG (FN ***). Der Beschwerdeführer ist der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der CC-GmbH.

Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Februar 2024 verfügte die DD-GmbH Co KG über die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungs- und einer Oberflächenentwässerungsanlage in **** X.

Die mit diesem Bescheid bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage stellte eine bauliche Neukonzeption dar, die sich von der zuvor bestehenden, inzwischen wasserrechtlich nicht mehr bewilligten, Altanlage unterschied. An die Stelle der früheren Versickerung über Sickermulden mit einfacher Bodenpassage trat die Neuerrichtung von großvolumigen Sickerschächten mit technischem Filtersystem als maßgebendes Entwässerungselement.

Gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28. November 2024 war die Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage an folgende Auflagen gebunden:

3. )Die Wartung der Kläranlage hat gemäß der Ö-Norm B 2508 (2010) zu erfolgen. Die einzelnen Anlagenteile sind dauernd in einem ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand zu erhalten und zu warten.

5. )Die Eigen- und Fremdüberwachung ist während dem Betrieb der Kläranlage gemäß der 1. AEV kommunales Abwasser (BGBl II Nr 210/1996) durchzuführen. Der Bericht ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen.

6. )Es geltend folgende Grenzwerte für:

absetzbare Stoffe 0,3 ml/l

BSB5 25 mg/l

CSB 90 mg/l

NH4-N 10 mg/l

verbindlich bei 12°C, sonst ist bestmögliche Reinigung anzustreben.

Gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 wurde die Frist für die Bauvollendung der Anlagen im Bescheid vom 28. Februar 2024 auf den 30. Juni 2024 festgelegt.

Mit dem Bau der Oberflächenentwässerungsanlage wurde bis zum 30. Juni 2024 nicht begonnen. Sie wurde bis dato nicht errichtet. Es ist nach wie vor die wasserrechtlich nicht genehmigte Altanlage in Betrieb. Die Abwasserreinigungsanlage wurde fristgerecht fertiggestellt.

Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilte der kulturbautechnische Amtssachverständige wörtlich mit:

„Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht kann festgehalten werden, dass sämtliche dauerhafte Nebenbestimmungen gemäß Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft [Ort der Bezirkshauptmannschaft] vom 28.02.2024 [Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides] nicht eingehalten werden.“.

Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben, dass gewisse Nachweise nicht vorgelegt wurden (vgl dazu auch Seite 3 des Protokolls des LVwG vom 9.9.2025 zu LVwG-2025/15/1718-2 in OZ 7).

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025 zur Rechtfertigung auf. Gegenstand des Vorhalts war(en):

-Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Vornahme einer gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer ohne/entgegen Bewilligung):

Der Vorhalt enthielt folgenden Satz zur Tatzeit:

„Dies wurde anlässlich mehrerer an Ort und Stelle durchgeführten Sachverständigenerhebungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen [Name des Amtssachverständigen] in der Stellungnahme vom 07.11.2024 [Geschäftszahl der Stellungnahme] festgestellt.“

-Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichteinhaltung der gemäß § 105 WRG 1959 in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflagen):

Die in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen wurden zu einer zusammengefasst, ohne den Inhalt der einzelnen Auflagen anzuführen. Der Vorhalt enthielt folgenden Satz zur Tatzeit:

„Dies wurde in der Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen [Name des Amtssachverständigen] vom 07.11.2024 [Geschäftszahl der Stellungnahme] festgestellt.“.

Die Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen, auf die sich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Mai 2025 stützte, wurde am 7. November 2024 verfasst. Vor Ort war der Amtssachverständige nicht am 7. November 2024, sondern an mehreren anderen (unbekannten) Tagen vor diesem Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen anderen, abgeänderten Sachverhalt vor. Der mit diesem Schreiben vorgehaltene Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 19.9.2025. Dieses enthielt:

-Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Vornahme einer gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer ohne/entgegen Bewilligung):

Der Vorhalt enthielt wiederum folgenden Satz zur Tatzeit:

„Dies wurde anlässlich mehrerer an Ort und Stelle durchgeführten Sachverständigenerhebungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen [Name des Amtssachverständigen] in der Stellungnahme vom 07.11.2024 [Geschäftszahl der Stellungnahme] festgestellt.“

-Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichteinhaltung der gemäß § 105 WRG 1959 in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflagen):

Die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses enthielten zusätzlich folgenden Passus zur Tatzeit: „zumindest bis zum 07.11.2024“.

Das LVwG forderte den kulturbautechnischen Amtssachverständigen zur Konkretisierung der „sämtlichen dauerhaften Nebenbestimmungen“ auf, die laut dessen Mitteilung vom 7. November 2024 nicht eingehalten worden seien. Der Amtssachverständige teilte daraufhin mit E-Mails vom 10. November 2025 mit, dass der Bericht über die Eigen- und Fremdüberwachung, der die Einhaltung der in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) vorgeschriebenen Auflagen betreffen sollte, zumindest bis zum 7. November 2024 nicht vorgelegt worden sei (vgl OZ 4, 5). Die Nichteinhaltung der in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Auflagen (Wartung, Durchführung der Überwachung und Grenzwert-Einhaltung) wurde von ihm hingegen nicht erwähnt (vgl OZ 5).

Es steht nicht fest, ob die in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Auflagen (Wartung, Durchführung der Überwachung und Grenzwert-Einhaltung) eingehalten wurden.

II.Beweiswürdigung:

Das LVwG hat der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 5). Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer haben diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen (vgl OZ 6, 7).

Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde (vgl OZ 7) wurde der Sachverhalt durch die derzeit betriebene, inzwischen aber wasserrechtlich nicht mehr bewilligte Altanlage, ergänzt.

Das LVwG ersuchte den kulturbautechnischen Amtssachverständigen um Klarstellung seiner Mitteilung vom 7. November 2024, in der er die Nichteinhaltung "sämtlicher dauerhafter Nebenbestimmungen" behauptet hatte. Diese Behauptung erschien insbesondere im Hinblick auf den Verweis auf fehlende Nachweise und das Protokoll des LVwG vom 9.9.2025 zu LVwG-2025/15/1718-2 (vgl OZ 7) widersprüchlich.

Der Amtssachverständige erklärte in den E-Mails vom 10. November 2025 daraufhin lediglich, dass die Nichtvorlage des Berichts über die Eigen- und Fremdüberwachung, welcher die Einhaltung der in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) vorgeschriebenen Auflagen betreffen sollte, gemeint gewesen sei (vgl OZ 5).

Die Nichteinhaltung der in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Auflagen (Wartung, Durchführung der Überwachung und Grenzwert-Einhaltung) wurde vom Amtssachverständigen nicht konkret festgestellt. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor.

III.Rechtslage:

1. § 27 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl Nr 74/1997, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)[…]

[…]

f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

[…]“

2. § 32 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)[…]

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…]

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]“

3. § 112 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 97/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Fristen.

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

[…]“

4. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafen

§ 137. (1) […]

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. […]

[…]

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

[…]

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

[…]“

5. § 32 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Beschuldigter

§ 32. (1) […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]“

6. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[…]“

7. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

8. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Vornahme einer gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer ohne/entgegen Bewilligung):

Die Bauvollendung im Sinne des § 112 Abs 1 WRG 1959 bezieht sich stets auf die Ausführung der im Bescheid genehmigten baulichen Maßnahmen. Wie im Sachverhalt festgestellt, bewilligte der Bescheid vom 28. Februar 2024 eine bauliche Neukonzeption, welche sich von der Altanlage in ihren Entwässerungskomponenten grundlegend unterschied. Die Bewilligung verlangte die Neu-Errichtung von Sickerschächten mit technischem Filtersystem anstelle der bestehenden Sickermulden. Da die genehmigten, abweichenden Arbeiten bis zum Fristende nicht durchgeführt wurden, war die Bauvollendung der bewilligten Anlage nicht gegeben. Das bloße Fortbestehen der früheren, nicht bewilligten Altanlage kann die Nichterfüllung der Bauvollendungsfrist für die Neukonzeption nicht kompensieren.

Das Wasserbenutzungsrecht betreffend die mit Bescheid vom 28. Februar 2024 bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage ist daher mangels Einhaltung der Bauvollendungsfrist mit Ablauf des 30. Juni 2024 gemäß § 27 Abs 1 lit f in Verbindung mit § 112 Abs 1 WRG 1959 erloschen.

Dem Beschwerdeführer wird nunmehr vorgeworfen, er nehme entgegen § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 ohne Bewilligung bzw entgegen einer solchen eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vor. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046, zum damaligen Tatbestand des § 137 Abs 3 lit g WRG 1959). Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich. Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums (vgl VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165). Unabhängig davon ist die Festlegung der Tatzeit bei einem Dauerdelikt auch mit jenem Zeitpunkt möglich, zu dem die Tat entdeckt wurde (vgl VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251).

Gemäß § 44a Z 1 VStG ist die Tatzeit ein zwingend zu bestimmendes Tatbestandselement. Eine Verfolgungshandlung muss sich gemäß § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, den Tatort und eine bestimmte Tatzeit beziehen (vgl VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071).

Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Mai 2025, noch das Schreiben vom 1. Juli 2025 oder das angefochtene Straferkenntnis vom 19.9.2025 enthielten den Vorhalt einer konkreten Tatzeit. Es wurde lediglich auf das Datum eines Beweismittels (7. November 2024) verwiesen. Da die Verwaltungsübertretung am 7. November 2024 laut den getroffenen Feststellungen nicht an Ort und Stelle durch die Behörde oder den Amtssachverständigen entdeckt wurde, fehlt es an der Konkretisierung der Tatzeit. Das LVwG darf dem Beschwerdeführer nicht erstmals eine Tatzeit vorwerfen (vgl VwGH 18.3.1998, 96/09/0246).

Die mangelnde Konkretisierung der Tatzeit stellt einen Umstand dar, der die Verfolgung der Tat ausschließt. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichteinhaltung der gemäß § 105 WRG 1959 in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflagen):

Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen stellen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine eigene nach § 137 Abs 2 lit 7 WRG 1959 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar (VwGH 15.1.1998, 97/07/0041, zum damaligen Tatbestand des § 137 Abs 3 lit a WRG 1959).

Aus den getroffenen Feststellungen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum 7. November 2024

1. entgegen der in Spruchpunkt II./3.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflage die Wartung der Kläranlage nicht gemäß der Ö-Norm B 2508 (2010) durchgeführt hätte und dass die einzelnen Anlageteile nicht dauernd in einem ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand erhalten und gewartet worden wären,

2. entgegen der in Spruchpunkt II./5.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflage die Eigen- und Fremdüberwachung während des Betriebs der Kläranlage nicht gemäß der 1. AEV kommunales Abwasser (BGBl II Nr 210/1996) durchgeführt worden wäre,

3. entgegen der in Spruchpunkt II./6.) des Bescheides vom 28. Februar 2024 vorgeschriebenen Auflage die darin festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten worden wären.

Der Amtssachverständige zeigte gegenüber der Behörde nur an, dass der Bericht über die Eigen- und Fremdüberwachung entsprechend der in den Spruchpunkten II./3.), 5.) und 6.) vorgeschriebenen Auflagen zumindest bis zum 7. November 2024 nicht vorgelegt worden sei. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt zur Last gelegt.

Da die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen werden können, waren diese Spruchpunkte aufzuheben und die diesbezüglich gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN). Die Entscheidung stützt sich zudem auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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