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LVwG-2025/41/1754-7•LVwG T LVwG-2025/41/1754-7
LVwG-2025/41/1754-7State Administrative CourtNov 17, 2025
Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>gerichtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 26.06.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für drei Monate, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, entzogen wird.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Z vom 21.03.2025, *** gemäß § 84 Abs 2 StGB und § 269 Abs 1 StGB verurteilt worden sei, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Unter Wertung der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der begangenen schweren Körperverletzung, der seit Tatbegehung inzwischen vergangenen Zeit und unter Berücksichtigung der vom Gericht verhängten Strafe könne mit einer Entziehungsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.07.2025 des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers.
Die Beschwerde wurde zunächst mit E-Mail-Eingabe vom 23.07.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht, welche die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber mit 23.07.2025 per E-Mail an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Z weiterleitete.
In seinem Rechtsmittel bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Nachstehendes vor:
„[…]
Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang.
Es werden deshalb gestellt folgende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben.
Dies aus nachstehenden
Gründen:
Grundlage des Bescheides ist eine eskalierte Situation im Zuge einer Amtshandlung im Garten des Beschwerdeführers. Die schwere der Körperverletzung gründet sich darin, dass Polizisten Abschürfungen, nämlich leichte Verletzungen erlitten haben. Auch stand die Amtshandlung in keinem unmittelbarem Zusammenhang mit Verkehrsrecht. Die Festnahme erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer eine CBT haltige Zigarette vor den Beamten anzündete.
[…].“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.07.2025, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2025, zur Zl ***, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgerichtshof zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Am 07.10.2025 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.
II.Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 21.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB und zu 2. wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, 1. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird und 2. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe , wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit Euro 4,00 bemessen wird und die gesamte Geldstrafe sohin Euro 960,00 beträgt, verurteilt.
Diesem Urteil lag eine Gewaltanwendung gegen einschreitende Polizeibeamte am 20.11.2024 in X im Rahmen der Amtshandlung zur Anzeige zu GZ ***, zu Grunde. Bei diesem Vorfall hat der Beschwerdeführer Beamte der Polizeiinspektion W durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an dessen Festnahme, zu hindern versucht, indem er um sich schlug, mit den Füßen trat, sich aus den Festhaltegriffen herauszuwinden und loszureißen versuchte und Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten durch die beschriebenen Tathandlungen am Körper verletzt.
Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis gewertet sowie dass eine Tat beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie Widerstandshandlungen gegenüber drei Beamten gewertet.
Das Urteil des Landesgerichtes Z vom 21.03.2025, Zl ***-20, ist seit 21.03.2025 rechtskräftig.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist darüber hinaus folgende Eintragungen auf:
LG Z, *** vom 27.09.2017, § 105 (1) StGB, Geldstrafe von 120 Tagessätzen, davon Geldstrafe von 60 Tags bedingt, Probezeit 3 Jahre; unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 23.10.2017; Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG Z *** vom 19.06.2019; (Teil) der Geldstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 23.10.2017 LG Z *** vom 12.10.2022
BG Z *** vom 04.06.2019, § 127 StGB, Geldstrafe von 100 Tags
BG Z *** vom 17.10.2019, § 15, § 127 StGB, Geldstrafe von 150 Tags
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen am 19.09.2021, zu jeweils konkretisierten Uhrzeiten und zu jeweils konkretisierten Tatorten mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ zu Spruchpunkt 1. ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 StVO (Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie), zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 50 Abs 1 KFG (Veränderung der hinteren Kennzeichentafel), zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG (keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette) zur Last gelegt und wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bzw gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.
Mit Spruchpunkt 4. des oben angeführten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 19.09.2021, 09:58 Uhr, auf der B***, bei Straßenkilometer ***, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10 StVO zur Last gelegt und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 gemäß § 99 Abs 2e StVO verhängt.
Die fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2022, Zl LVwG-2022/20/1700-3 zu Spruchpunkt 4. teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 auf Euro 550,00 herabgesetzt wurde. Aufgrund einer Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte 1-3 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2022, Zl LVwG-2022/20/1700-3, das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen am 20.11.2024 zu jeweils konkretisierten Uhrzeiten und zu jeweils konkretisierten Tatorten mit einem Fahrrad zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert zu haben, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorführen zu lassen und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafen gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 verhängt.
Zu Spruchpunkt 2. und 3. des oben angeführten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer jeweils ein Verstoß gegen § 65 Abs 3 StVO angelastet (Mitführen eines noch nicht 8 Jahre alten Kindes auf dem Fahrrad, obwohl hierfür kein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz verwendet wurde) und wurde jeweils gemäß § 99 Abs 3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 20,00 verhängt.
Mit Spruchpunkt 4. und 5. des oben angeführten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer jeweils ein Verstoß gegen § 11 Abs 2 StVO zur Last gelegt (Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung) und wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.07.2025, Zl LVwG-2025/40/1342-4, wurde das oben angeführte Straferkenntnis nach eingebrachter Beschwerde (mit einigen Spruchkorrekturen) bestätigt.
Laut den eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen scheinen – neben den oben näher dargelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z zu den Zlen *** und *** - noch weitere rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
Folgende weitere – noch nicht getilgte – Verwaltungsübertretungen scheinen in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Z auf:
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 12.02.2025, wegen einer Übertretung des § 82 Abs 1 SPG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 12.02.2025, wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 Tiroler LPG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 01.06.2024, wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 20.04.2024, wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 07.06.2023, wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 1 StVO
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 07.06.2023, wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 25.02.2023, wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit n StVO
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 14.06.2022, wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 14.06.2022, wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 14.06.2022, wegen einer Übertretung des § 102 Abs 5 lit b KFG
Straferkenntnis zu GZ ***, rechtskräftig seit 14.06.2022, wegen einer Übertretung des § 11 Abs 2 StVO
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt. Darin enthalten sind ua der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.12.2024, Zl *** sowie die zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Z vom 21.03.2025, Zl ***. Dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Landesgerichtes Z vom 21.03.2025 an die belangte Behörde.
Dem Akt der belangten Behörde liegt weiters auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2022, LVwG-2022/20/1700-3 ein, dem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.06.2022, Zl ***, zugrunde liegt.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers (zuletzt mit Stand vom 07.10.2025) sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2025, Zl LVwG-2025/40/1342-4 betreffend den Vorfall vom 20.11.2024 eingeholt und wurden die Unterlagen im Rahmen der am 07.10.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan und verlesen. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen und strafrechtlichen Vormerkungen werden dementsprechend auf den Strafregisterauszug sowie den Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gestützt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3), idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7, 24) und idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]“
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente
beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben
sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel
beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6
lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein
Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen,
oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder
außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung
mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst
verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder
erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine
strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den
§§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB
oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g
StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG,
BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht
eingehalten hat;
13. Sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht
eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei
oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber
ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere
Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der
Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]“
„Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG)) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs 1 FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen erleichternder Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Begeht der Beschuldigte eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB, ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat am 20.11.2024 das Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB begangen. Die Verurteilung gemäß § 84 StGB, die vom Landesgericht Z über den Beschwerdeführer diesbezüglich ausgesprochen wurde, stellt dementsprechend gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG dar, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.
Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache nicht in Abrede gestellt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verantwortet sich in seinem schriftlichen Rechtsmittel sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich damit, dass Grundlage des (nunmehr angefochtenen) Bescheides eine „eskalierte Situation im Zuge der Amtshandlung im Garten des Beschwerdeführers“ gewesen sei und dass „die Amtshandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Verkehrsrecht“ gestanden sei.
Diesbezüglich ist Nachstehendes auszuführen:
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 23.06.2020, Ro 2020/11/0003 ua) kommt es für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG nicht auf bestimmte Umstände oder gar Örtlichkeiten der Begehung der in dieser Bestimmung angesprochenen schweren strafbaren Handlungen an, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund einer bestimmten Tatsache (und deren Wertung) anzunehmen ist, der Betreffende werde sich solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, deren Begehung - objektiv betrachtet - durch die Verwendung eines Kfz erleichtert wird. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl VwGH 27.05.1999, 98/11/0136).
Gegenständlich ist daher nicht relevant, ob die jeweilige Anlasstat - im vorliegenden Fall also der Vorfall vom 20.11.2024 und die nachfolgende gerichtliche Verurteilung - im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges begangen wurde, da es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich darauf ankommt, ob die Begehung bestimmter schwerer strafbarer Handlungen – objektiv betrachtet - durch die Verwendung eines KFZ erleichtert wird.
Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer am 20.11.2024 gesetzten schweren Körperverletzung eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG vorliegt.
Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit, oder aber iSd § 7 Abs 1 Z 2 FSG beim Lenken wegen erleichternder Umstände sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für eine Wertung der Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Ob also tatsächlich von einer Verkehrsunzuverlässigkeit gesprochen werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung, weshalb nach dieser Gesetzesstelle Umstände wie die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat als Wertungskriterien zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Z wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden zu sein. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 200,00 an die Privatbeteiligte CC, eines Betrages in Höhe von Euro 80,00 an die Privatbeteiligte DD und eines Betrages in Höhe von Euro 300,00 an den Privatbeteiligten EE (welcher mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde) sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem diesbezüglichen Urteil vom 21.03.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2024 in X drei Beamte der Polizeiinspektion W durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dessen Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er um sich schlug, mit den Füßen trat, sich aus den Festhaltegriffen herauszuwinden und loszureißen versuchte und Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten durch die beschriebenen Tathandlungen am Körper verletzte, und zwar DD, wodurch diese eine Abschürfung an der rechten Daumenbasis und der linken Handkante erlitt, CC, indem diese eine Prellung des linken Daumengrundgelenks erlitt und EE, wobei dieser eine Prellung am rechten Unterarm erlitt. Das erkennende Gericht ging dabei jeweils von Vorsatz aus. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das erkennende Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass eine Tat beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde vom erkennenden Gericht das Zusammentreffen von vier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie Widerstandshandlungen gegenüber drei Beamten erachtet.
Im Zuge der Überprüfung einer Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 FSG ist – wie bereits ausgeführt - eine individuelle Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen.
Der Vorfall vom 20.11.2024, in dem sich der Beschwerdeführer den Anweisungen der Exekutivbeamten widersetzte und andererseits diese im Rahmen der Amtshandlung verletzte, zeigt einen besonderen Grad an Aggressivität und auch die besondere Verwerflichkeit der Tat. Die festgestellten Milderungsgründe vermögen die festgestellten Erschwerungsgründe nicht zu überwiegen.
Darüber hinaus weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers drei weitere Vorstrafen mit großteils unbedingten Geldstrafen auf. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 27.09.2017, *** rechtskräftig nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft wurde. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf dieses Urteil eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu aggressivem Verhalten zu attestieren, wobei diesen Umständen insbesondere auch im Straßenverkehr eine problematische Bedeutung beizumessen ist. Bereits der Umstand, der drei vorliegenden rechtskräftigen Vorstrafen zeigt von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung und konnten diese rechtskräftig verhängten Strafen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer schweren Körperverletzung abhalten.
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, liegen auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht eine Vielzahl an rechtskräftigen, ungetilgten Übertretungen vor, welche in Gesamtschau den Eindruck bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltenden Vorschriften (im Straßenverkehr) zu halten.
Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung kann daher noch nicht eine derartige Bedeutung zukommen, dass von einem nachhaltigen Sinneswandel des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte. Die Verkehrszuverlässigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch nicht wiederhergestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als verkehrsunzuverlässig gilt. Tatzeit war der 20.11.2024, die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 01.07.2025. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ergibt das eine unbestimmte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit.
Abgestellt auf den Tatzeitpunkt war die Entziehungsdauer dementsprechend spruchgemäß neu festzulegen und als Beginn der Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festzusetzen.
In Anbetracht des Tatzeitpunktes ergibt sich eine angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca 15 Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zugrundlegung der oben näher dargelegten individuellen Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG als angemessen.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und die ausgesprochene Entziehungsdauer dementsprechend herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
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