LVwG T LVwG-2024/46/2200-8

LVwG-2024/46/2200-8State Administrative CourtNov 11, 2025

Regest

Ansprechen <br/>Ansprechkriterien <br/>Trophäe <br/>Klasse II<br/>Jugendflecken <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/2200-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.46.2200.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren werden mit Euro 20,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.07.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 07.08.2023 in Y, Genossenschaftsjagdgebiet X – W – V, einen Hirsch der Klasse II im Alter von 7 Jahren erlegt, obwohl der Abschuss von Schalenwild und Murmeltieren mit Ausnahme von Schwarzwild nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen dürfe. Das vom Beschwerdeführer erlegte Wildstück sei für dieses Jagdgebiet nicht zum Abschuss freigegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch§ 37a Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 26/2017, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 23/2023, eine Verwaltungsstrafe iHv Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt werde. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv Euro 35,-- zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch im Rahmen der verpflichtenden Trophäenbewertung am 04.04.2024 mit einem Alter von 7 Jahren bewertet worden sei, wobei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss freigestanden habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung stehe daher in objektiver Hinsicht fest. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, sei es am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei dem Beschwerdeführer jedoch mit seinem (im Ermittlungsverfahren erstatteten) Vorbringen, wonach der Abschuss nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei, weshalb kein fahrlässiges Handeln vorliege, nicht gelungen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks sei unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe, im Zweifel habe ein Abschuss zu unterbleiben. Dem Beschwerdeführer mit seinen 31 Jahren Erfahrung als Jäger sei es zumutbar gewesen, die Situation richtig einzuschätzen und die Schussabgabe zu unterlassen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG sei zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat subjektiv zu verantworten habe. Zudem liege entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach insofern eine Doppelbestrafung vorliege, als aufgrund des gegenständlichen Abschusses im Folgejahr nur drei Hirsche bewilligt worden wären, nicht vor.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.08.2025 rechtzeitig die zulässige Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer als erfahrenen Jäger beim Ansprechen des Hirsches anlässlich der Jagd eindeutig erkennbar und ohne Zweifel ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei dem Hirsch um einen solchen der Klasse III gehandelt habe. Nach dem gültigen Abschussplan für das gegenständliche Jagdgebiet sei ein Hirsch der Klasse III zum Abschuss freigegeben gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den Abschuss getätigt habe. Der Hirsch habe alle Ansprechkriterien eines Hirsches der Klasse III aufgewiesen und wurde dies in Bezug auf das Wildbretgewicht, den Habitus, das Geweih und das Gesamterscheinungsbild näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch ordnungsgemäß der Bewertungskommission des Tiroler Jägerverbandes als Hirsch der Klasse III vorgelegt, dieser sei in der Folge als Klasse II bewertet, aber mit einem grünen Punkt versehen worden. Diese Bewertung sei nicht korrekt, rechtsrichtigerweise habe aufgrund der oben genannten Kriterien mit einer Bewertung der Klasse III mit grünem Punkt vorgegangen werden müssen. Nach den Richtlinien für die Bejagung des Schalenwildes des Tiroler Jägerverbandes dürften aus der Klasse II als Hauptträger des Rotwildvorkommens nur vereinzelte, besonders schlecht veranlagte Hirsche entnommen werden, es sei davon auszugehen, dass der Hirsch jedenfalls zum Abschuss freigegeben gewesen wäre, dies habe die Bewertungskommission auch mit einem grünen Punkt bestätigt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Bewertung der Klasse II erfolgt sei und habe die belangte Behörde dies nicht dargelegt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis an einem Begründungsmangel leide. Allein die Bewertung anlässlich der Trophäenbewertung durch einen einzelnen, unter Zeitdruck stehenden Bewerter reiche als Beweisgrundlage nicht aus. Auch sei unklar, ob eine Bewertung nach internationalen Kriterien (CCI-Punkte) erfolgt ist. Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beschwerdeführers nicht vor, es werde die Einstellung des Strafverfahrens beantragt bzw habe allenfalls eine Abmahnung ausgereicht.

Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde samt Akt der belangten Behörde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Anschluss wurde vom erkennenden Gericht ein jagdfachliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob der gegenständliche Hirsch nach sorgfältiger Ansprache objektiv als Hirsch der Klasse II eingestuft werden konnte.

Am 19.11.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin, sowie der jagdfachliche Amtssachverständige CC teilnahmen und im Zuge derer das Gutachten vom 10.10.2024, ***, erläutert und ergänzt wurde.

II.Sachverhalt:

Der verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Jäger mit über 30 Jahren Erfahrung und seit 2010 Pächter und Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X-W-V.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2023, Zl ***, wurde der Abschussplan für das Jagdjahr 2023/2024 für die Genossenschaftsjagd X-W-V im Hegebezirk Y bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2023, Zl ***, wurde in Ergänzung zu den Abschussplänen des Hegebezirks der gemeinsame Rotwildabschuss für die Reviere des Hegebezirks verfügt. Demnach war im Jagdgebiet X-W-V in Bezug auf die Wildart Rotwild bei den Hirschen der Abschuss von insgesamt 3 Hirschen der Klasse III bewilligt. Hirsche der Klasse II standen nicht zum Abschuss frei.

Am 07.08.2023 erlegte der Beschwerdeführer im Jagdrevier X-W-V einen Hirsch. Dieser war gegen 20:30 Uhr, sohin noch bei Tageslicht, ohne zu zögern auf eine Freifläche ausgetreten und konnte vom Beschwerdeführer ca 10 Minuten lang auf einer Distanz von 180 – 190 m bei guten Licht- und Sichtverhältnissen angesprochen werden. Aufgrund des prompten Austretens auf die Freifläche (noch) bei Tageslicht, des Gewichts und der gleichmäßigen Gewichtsverteilung, der erhobenen Kopfhaltung, der Färbung und Ausbildung des Geweihs, der Länge des Hauptes, des dünnen Halses und des waagerechten Rückens identifizierte der Beschwerdeführer dieses Tier als einen Hirsch der Klasse III. Die Schussabgabe erfolgte um ca 20:45 Uhr bei guten Licht- und Sichtverhältnissen.

Die Rosen am Geweih des Hirsches konnte der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Hirsch nicht sehen, zumal diese „schwach“ waren und Decke und Haare die Rosen verdeckten.

Weitere Hirsche, deren Verhalten und Körperbau der Beschwerdeführer zum Vergleich heranziehen hätte können, waren am fraglichen Tag nicht auf der Wiese.

Mit Abschussmeldung vom 10.08.2023 meldete der Beschwerdeführer die Erlegung eines Hirsches der Klasse III (2-4-jährig) mit Abschussdatum 07.08.2023, Alter 4 Jahre, Gewicht 102 kg, Endenzahl 11.

Im Rahmen der Trophäenbewertung zur Pflichttrophäenschau am 04.04.2024 wurde der angeführte Hirsch als Hirsch der Klasse II (5-9-jährig) im Alter von 7 Jahren bewertet und ein grüner Punkt vergeben. Die Altersbewertung bei der Trophäenschau erfolgte aufgrund des Zahnabschliffs, wobei diese Art der Alterseinschätzung keine absolut zuverlässige Methode darstellt.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es sich bei dem erlegten Hirsch um einen Hirsch der Klasse II gehandelt hat.

Das Wildbretgewicht des gegenständlichen Hirsches betrug 102 kg, wobei dieses Gewicht innerhalb der Klasse II in Bezug auf die Jahreszeit des Abschusses grundsätzlich unterdurchschnittlich ist. Relativiert wird dies insofern, als die Spreitung des Gewichts im Hegebezirk Y und den umliegenden Hegebezirken U, T, S, R, Q, P, O für Hirsche der Klasse II mit Erlegungsdatum August bis Mitte September (sog „Feistzeit“) nach Auswertung der Jahre 2019 bis 2024 zwischen 88 kg (je ein 5 und 7-jähriger Hirsch) und 161 kg (7-jährig) lag. In der Klasse III (Alter 4 Jahre) betrug die Spreitung im gleichen Zeitraum 98,5 kg bis 163 kg.

Das Geweih des gegenständlichen Hirsches entsprach dem eines schwachen „Abschusshirsches“. Die Geweihstangen waren dünn ausgeprägt, die Sprossenlänge war kurz bis mittellang und eine Kronenbildung war nicht vorhanden. Die Rosenstöcke waren dünn und mittellang. Die Rosen waren schwach ausgeprägt, standen allerdings nicht mehr gerade, wie dies für einen jungen Hirsch typisch wäre, sondern schräg nach außen. Das Geweih wies eine geringe Masseverteilung auf, diese lag im oberen Geweihteil. Bei Hirschen nimmt die Masseverteilung im Alter dort kontinuierlich ab, weshalb von einem mittelalten Hirsch auszugehen war. Eine altersadäquate Färbung wies das Geweih nicht auf und die Verfegung erfolgte für einen Hirsch der Klasse II ungewöhnlich spät. Im Gesamteindruck entsprach das Geweih nicht dem eines Hirsches der „Jugendklasse“, sondern eindeutig dem eines Hirsches der Klasse II.

Der Hirsch wies sog „Jugendflecken“ auf dem Rücken auf, wobei dies bei Hirschen der Klasse II zwar atypisch, jedoch nicht ausgeschlossen ist.

Eine genaue Alterseinschätzung kann allein aufgrund des Gewichts oder der Trophäe eines Hirsches nicht vorgenommen werden, auch der Zeitpunkt der Verfegung und die Färbung der Decke stellen keine absoluten Anhaltspunkte für das Alter dar und sind atypische Fälle zwar selten, jedoch nicht ausgeschlossen.

Dass der gegenständliche Hirsch ohne zu zögern die Wiese betreten hat, spricht allgemein für einen jungen Hirsch, ältere Hirsche verhalten sich aufgrund des Jagddrucks eher vorsichtiger.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem vom erkennenden Gericht eingeholten jagdfachlichen Sachverständigengutachten des CC vom 10.10.2024, ***, der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024, sowie der Gutachtenserläuterung und -Ergänzung im Rahmen dieser Verhandlung und ist im Wesentlichen unstrittig.

Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als erfahrener Jäger, Jagdpächter und Jagdleiter aus seinen eigenen Angaben. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.

Die Feststellungen betreffend den Abschussplan und den diesen ergänzenden Bescheid über den gemeinsamen Rotwildabschuss für die Reviere des Hegebezirks, ergeben sich unmittelbar aus diesen im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Bescheiden.

Die Feststellungen zu den konkreten Umständen des Abschusses am 07.08.2023 ergeben sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Abschussmeldung vom 10.08.2023 ist Teil des verwaltungsbehördlichen Aktes und geht daraus auch das Wildbretgewicht des gegenständlichen Hirsches hervor.

Die Ergebnisse der Pflichttrophäenschau am 04.04.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglichen, im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr. Der Beschwerdeführer ist diesen Ergebnissen (insb der Alterseinschätzung – Klasse II) zwar insofern entgegengetreten, als in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass aufgrund der dort genannten Kriterien eine Bewertung der Klasse III erfolgen hätte müssen. Zugleich gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über Vorhalt der gefertigten Richterin jedoch zu, dass er sich beim Auskochen des Kieferknochens gedacht habe, dass der Hirsch „auch 5 Jahre alt gewesen sein könnte“ (vgl VHS vom 19.11.2024, OZ 5, S 3 unten). Zudem führte der beigezogene Amtssachverständige aus, dass er den Hirsch zwar jünger als die von der Bewertungskommission anhand des (nicht absolut zuverlässigen) Zahnabschliffs vorgenommene Schätzung von 7 Jahren eingeschätzt hätte, zugleich hielt der Sachverständige jedoch gerade nicht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Hirsch um einen solchen zwischen 2 und 4 Jahren gehandelt hätte, sondern kam vielmehr zu dem Schluss, dass es sich altersmäßig eindeutig um einen Hirsch der (unteren) Klasse II gehandelt habe (vgl schriftliches Gutachten vom 10.10.2024). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass der gegenständliche Hirsch innerhalb der Klasse II im Hinblick auf das Gewicht grundsätzlich eher unterdurchschnittlich veranlagt war, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 10.10.2024. Wie ausgeführt wird diese Feststellung jedoch insofern relativiert, als der Sachverständige in selbigem Gutachten ebenfalls Bezug auf die Spreitung des Gewichts der in den Jahren 2019 bis 2024 in der Region erlegten Hirsche der Klassen II und III genommen hat. Daraus erhellt, dass der gegenständliche Hirsch lediglich 3,5 kg schwerer war als der leichteste in diesem Zeitraum erlegte Hirsch der Klasse III im Alter von 4 Jahren, während er um 14 kg schwerer war als der leichteste in diesem Zeitraum erlegte Hirsch der Klasse II.

Die Feststellungen zur Ausbildung des Geweihs ergeben sich im Wesentlichen aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 10.10.2024, wobei sich die Feststellungen zur Färbung und Verfegung auf den nachvollziehbaren und vom Sachverständigen unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde stützen. Dass das Geweih im Gesamteindruck eindeutig dem eines Hirsches der Klasse II entspricht, ergibt sich ausdrücklich aus dem Gutachten, welchem der Beschwerdeführer nicht substanziell oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Die Feststellung zum Vorhandensein der Jugendflecken am Rücken des Hirsches waren aufgrund der anhand der vorgelegten Fotos nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu treffen. Die Feststellung, wonach diese bei Hirschen der Klasse II atypisch, jedoch nicht ausgeschlossen sind, konnte aufgrund der dahingehenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Dass eine exakte Alterseinschätzung allein aufgrund des Gewichts oder der Trophäe eines Hirsches nicht vorgenommen werden kann und dass auch der Zeitpunkt der Verfegung und die Färbung der Decke insofern keine absoluten Anhaltspunkte für das Alter eines Hirsches darstellen und als atypische Fälle (selten) vorkommen können, erschließt sich aus den dahingehenden sachverständigen Ausführungen, ebenso, dass das Austreten des Hirsches auf eine offene Fläche bei Tageslicht allgemein auf einen jüngeren Hirsch schließen lässt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017 (§ 37a) bzw LGBl Nr 23/2023 (§ 70) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

[…]

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 63/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Altersklassen

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

a) beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

[…]

2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a) beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

[…]

3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a) beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 37a Abs 1 TJG darf der Abschuss von Schalenwild, zu dem auch das hier gegenständliche Rotwild gehört, nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen, wobei dieser unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1a TJG so zu erstellen ist, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird.

Gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG begeht, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach den §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs 1 zu besitzen, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen.

Nach § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 wird das Schalenwild in drei Altersklassen eingeteilt. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören beim Rotwild 1-4-jährige Hirsche und zur Altersklasse II 5-9-jährige Hirsche.

Wie sich aus dem rechtskräftigen Abschussplan der belangten Behörde vom 18.04.2023, Zl ***, für das Jagdjahr 2023/2024 für die Genossenschaftsjagd X-W-V und dem diesen ergänzenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2023, Zl ***, betreffend den gemeinsame Rotwildabschuss für die Reviere des Hegebezirks Y ergibt, war im Revier der Jagdgenossenschaft X-W-V 1 Hirsch der Klasse III (2-4-jährig) zum Abschuss bewilligt. Hirsche der Klasse II standen hingegen nicht zum Abschuss.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2023 einen Hirsch im betreffenden Revier erlegt hat, wobei der Beschwerdeführer davon ausging, dass es sich hierbei um einen Hirsch der Klasse III handelte.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Alter dieses Hirsches im Rahmen der verpflichtenden Trophäenbewertung am 04.04.2024 von der Bewertungskommission anhand des Zahnabschliffs auf 7 Jahre geschätzt und kam auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige zu dem Schluss, dass es sich bei dem Hirsch jedenfalls um einen Hirsch der (unteren) Klasse II gehandelt hat. Auch vom Beschwerdeführer wurde zugestanden, dass es sich aufgrund der Abnutzung des hintersten Zahnes allenfalls um einen Hirsch im Alter von 5 Jahren, somit um einen Hirsch der Klasse II gehandelt haben könnte.

Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer mit dem am 07.08.2023 getätigten Abschuss einen Verstoß gegen § 70 Abs 1 Z 13 TJG in objektiver Hinsicht begangen hat.

In der Folge war vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer dieser Verstoß auch subjektiv vorgeworfen werden kann, sohin, ob der Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf das für einen Hirsch dieser Klasse bzw diesen Alters atypische Verhalten und teilweise atypischen Körperbau – erkennen hätte müssen, dass es sich bei dem von ihm erlegten Hirsch tatsächlich um einen Hirsch der Klasse II gehandelt hat.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). § 5 Abs 1 2. Satz VStG sieht für derartige Delikte vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt damit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die belangte Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Fehlen eines Verschuldens wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Fahrlässig und damit schuldhaft handelt hingegen, wem dies nicht gelingt und von wem in der Folge vermutet werden kann, er hätte die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv nach Befähigung des Täters und der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.

Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters, konkret also vom Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Jägers mit sehr viel Erfahrung in der Situation des Beschwerdeführers auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Wenn eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer Altersklasse in freier Wildbahn nicht möglich ist, der Abschuss jedoch die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraussetzt, hat der Abschuss zu unterbleiben. Eine Zweifelssituation rechtfertigt also gerade nicht den Abschuss, sondern hat vielmehr zu einer Abstandnahme von der Schussabgabe zu führen (vgl VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057 mwN).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zumal es bei der Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 Z 13 TJG gerade nicht darauf ankommt, ob ein Hirsch in seiner Klasse allenfalls abschusswürdig gewesen wäre (grüner Punkt), sondern lediglich darauf, ob der Abschuss aufgrund des Abschussplans zulässig war oder nicht.

Der Beschwerdeführer bringt sein Verschulden betreffend vor, er habe alle Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten, weshalb ihm kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne. Der Hirsch habe alle Ansprechkriterien der Klasse III erfüllt, dies aufgrund des Wildbretgewichts von lediglich ca 100 kg, wobei ein Hirsch mit sieben Jahren mindestens ein Gewicht von 140 kg aufweisen müsse, weiters aufgrund des schwach ausgeprägten Geweihs, dessen Färbung und der späten Verfegung, des jugendlichen Erscheinungsbildes bzw der Gewichtsverteilung, der Jugendflecken und insbesondere auch des prompten Austretens auf eine Freifläche (noch) bei Tageslicht. Auch die erhobene Kopfhaltung und der dünne Hals hätten für einen jugendlichen Hirsch gesprochen.

Der vom erkennenden Gericht beigezogene jagdfachliche Sachverständige gesteht zwar zu, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hirsch um keinen starken Hirsch der Klasse II gehandelt hat, dies sowohl hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Wildbretgewichts als auch der Trophäe, dass das Verhalten des Hirsches auf einen Jugendklassehirschen hindeutet und ist dessen Ausführungen zu entnehmen, dass die Einstufung des Hirsches als Hirsch der Klasse 3 vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar gewesen sei.

Gleichwohl wies der Sachverständige aber auch auf die Spreitung der Wildbretgewichte der im Hegebezirk Y (zu welchem auch die gegenständliche Jagd gehört) und den umliegenden Hegebezirken im Zeitraum 2019 bis 2024 erlegten Hirsche der Klassen II und III hin. Die Spreitung lag in der Klasse II zwischen 88 kg (jeweils ein 5-jähriger und ein 7-jähriger Hirsch) und 161 kg (siebenjähriger Hirsch). Im Vergleich ergibt sich daher, dass es sich bei dem gegenständlichen Hirsch gerade in der Klasse II zwar um einen unterdurchschnittlichen, jedoch nicht um einen geradezu auffallend schlecht entwickelten Hirsch gehandelt hat. Vielmehr entsteht aufgrund der Angaben des Sachverständigen der Eindruck, dass die Hirsche der Regionen in und um den Hegebezirk Y generell zu einem eher geringen Gewicht tendieren, dies im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ein siebenjähriger Hirsch zumindest 140 kg Wildbretgewicht haben müsse. Dem Beschwerdeführer, der als sehr erfahrener Jäger, und zwar gerade auch in Bezug auf das von ihm seit mittlerweile 15 Jahren gepachtete, gegenständliche Jagdrevier einzustufen ist, in welchem er auch die Jagdaufsicht innehat, musste dieser Umstand bekannt sein. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das jugendlich anmutende Gewicht des gegenständlichen Hirschen als (eindeutiges) Ansprechkriterium vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, zumal auch der jagdfachliche Sachverständige ausführte, dass es aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich des Wildbretgewichts kommen könne (siehe Gutachten vom 10.10.2024, OZ 2, S 1).

Das Geweih betreffend führte der jagdfachliche Sachverständige aus, dass aufgrund der Geweihausprägung, der nicht mehr gerade, sondern schräg nach außen stehenden Rosen und der Masseverteilung des Geweihs dieses altersmäßig eindeutig einem (allenfalls abschusswürdigen) Hirsch der Klasse II zugeordnet werden kann und im Gesamteindruck nicht dem eines Hirsches der Jugendklasse entspricht (Gutachten vom 10.10.2024, OZ 2, S 2). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Färbung und des Zeitpunkts des Verfegens hielt der Sachverständige fest, dass es aus verschiedenen Gründen auch hier zu Ausnahmen von den Regeln kommen kann (Gutachten vom 10.10.2024, OZ 2, S 1). Zwar brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass man in freier Wildbahn nicht erkennen könne, dass die Rosen bereits schräg gestanden hätten, und dass die Rosen durch Decke und Haare verdeckt gewesen wären und er diese nicht habe sehen können, doch gerade der letztgenannte Umstand sowie die nach dem Sachverständigen für einen älteren Hirschen sprechende Masseverteilung des Geweihs lassen an einer eindeutigen Zuordenbarkeit des Hirsches zur Klasse III zweifeln.

Die Ansicht, dass der Hirsch alle Ansprechkriterien eines Hirsches der Klasse III erfüllt hätte und daher ohne jeden Zweifel als solcher klassifiziert werden habe können, kann daher vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden, sondern ist vor dem Hintergrund der sachverständigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Hirsch um einen Grenzfall handelte, der bei sorgfältiger Ansprache nicht eindeutig einer Klasse zugeordnet werden hätte können. Vielmehr hätten dabei berechtigte Zweifel am Alter des gegenständlichen Hirsches aufkommen und der Beschwerdeführer daher auf die Schussabgabe verzichten müssen.

Dass gegenständlich ein Grenzfall vorliegen könnte, war dem Beschwerdeführer offenbar auch – zumindest im Ansatz – bewusst. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit dem Abschuss insbesondere deshalb zugewartet, weil es manchmal so sei, dass ein zweiter oder dritter Hirsch auf die Wiese trete, dies helfe dabei, die Hirsche miteinander zu vergleichen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewartet hat, ob allenfalls ein weiterer Hirsch auftaucht, um die Hirsche zur besseren Beurteilung gegeneinander abwägen zu können, deutet in den Augen des erkennenden Gerichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine eindeutige Klassifizierung mit der erforderlichen Sicherheit nicht möglich war. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch ohne jeden Zweifel als Hirsch der Klasse III identifizieren können, hätte er wohl kaum auf das Austreten eines weiteren Hirsches zum Vergleich gewartet.

Ein noch sorgfältigeres Ansprechen war im verfahrensgegenständlichen Fall zudem auch deshalb geboten, da noch eine ausreichend lange Jagdzeit von knapp 5 Monaten zur Erlegung eines 2-4-jährigen Hirsches der Klasse III gegeben war, dem Beschwerdeführer nach dem Abschussplan für das gegenständliche Jagdjahr jedoch kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss freigegeben war.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer alle Sorgfaltsmaßstäbe erfüllt habe, weshalb ihm kein fahrlässiges Handeln angelastet werden könne, vermochte vor diesem Hintergrund den Beschwerdeführer nicht von der subjektiven Vorwerfbarkeit der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung befreien, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein äußerst erfahrener Jäger ist und das gegenständliche Jagdrevier und dessen Wildpopulation sehr gut kennt. Insofern ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hierzu ist auszuführen, dass nach den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes für die Bejagung des Schalenwildes Hirsche der Klasse II die Hauptträger des Rotwildbestandes sind. In dieser Altersklasse soll sich der Abschuss daher auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken. Diese Altersklasse wird daher auch als Schonklasse bezeichnet.

Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch erlegt hat, der zwar unterdurchschnittlich entwickelt war, aber dennoch der Klasse II angehört hat, hat er dieses Schutzinteresse in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei gegenständlich insofern von einem niedrigen Grad des Verschuldens auszugehen ist, als es sich – wie ausgeführt – bei dem gegenständlichen Hirsch um einen Grenzfall gehandelt hat. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Vor diesem Hintergrund konnte die Strafe auf das ausgesprochene Maß herabgesetzt werden.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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