LVwG T LVwG-2024/13/1890-4; LVwG-2024/13/2161-4

LVwG-2024/13/1890-4; LVwG-2024/13/2161-4State Administrative CourtNov 5, 2025

Regest

Verkehrsunfalles<br/>keine Polizei Verständigung<br/>Alkohol<br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/1890-4; LVwG-2024/13/2161-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.1890.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA vertreten durch BB CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.07.2024, GZ ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2024, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)zu LVwG-2024/13/2161 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu Spruchpunkt 2. insofern konkretisiert als die verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs 1a StVO 1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017, die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 280,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 40,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 240,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)zu LVwG-2024/13/1890 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)zu LVwG-2024/13/2161 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 08.12.2023, gegen 03:21 Uhr

Ort: **** Y, Auf Höhe Adresse 2, in FR Osten

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

2. Datum/Zeit: 08.12.2023, gegen 03:21 Uhr

Ort:**** Y, Auf Höhe Adresse 2, in FR Osten

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,24 mg/l. Die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt durch die Amtsärztin ergab einen Wert von 1,41 Promille.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

2. § 99 Abs. 1 a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/199

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 200,00

3 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

2. € 1.200,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.540,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer nochmals mit, dass

er die BB CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, mit seiner rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

Der Beschwerdeführer erstattet nunmehr durch seine mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter

Nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:

I. Sachverhaltsdarstellung:

Am 08.12.2023 um 03:21 Uhr wurde der LPD Tirol ein verunfallter PKW gemeldet. Dieser Unfall ereignete sich in Adresse 2, **** Y. Der Unfall-PKW unter dem amtlichen Kennzeichen *** ist zu diesem Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen und wurde vom Beschwerdeführer gelenkt, jedoch nicht im durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand. Am 22.07.2024 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Z über den Beschwerdeführer bescheidmäßig eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.400,00.

II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Das Straferkenntnis vom 22.07.2024 der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ***, wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24.07.2024 in dessen Kanzleiräumlichkeiten zugestellt, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig erweist. Dieses verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

III. Beschwerdeumfang:

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, vom 22.07.2024, GZ ***, wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

IV. Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt:

1.

Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Sie hat den Sachverhalt nicht im ausreichenden Ausmaß festgestellt und hat die in der Rechtfertigung vorgebrachten Argumente schlicht ignoriert. Sie hat daher einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen.

Eingangs verweist die belangte Behörde begründend auf die Anzeige der PI X vom 21.12.2023, ***, und die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Führerscheinentzugverfahrens.

Darin führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt Halter und Lenker des Unfall-PKW gewesen ist. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Tirol dazu aufgefordert, eine Alkomattestung vorzunehmen. Diese ergab einen Wert von 0,24 mg/l.

Aufgrund dieses Ergebnisses wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte den hypothetischen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt ermitteln und ergab einen Wert von 1,41%o.

Aus diesem Ergebnis leitete die belangte Behörde die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt betrunken gewesen sein muss. Dieser Umkehrschluss ist falsch und rechtswidrig. Das betreffende Gutachten besagt, dass der Lenker ausgehend vom Unfallzeitpunkt 1,41%o hätte haben müssen, um zum Zeitpunkt der Alkomattestung 0,24mg/l zu erreichen. Es besagt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt tatsächlich über diesen Wert verfügt hat. Diese behördliche Feststellung wurde daher willkürlich angenommen.

Außerdem stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich Alkoholkonsums keine Angaben machen wollte. Trotzdem wurde im polizeilichen Bericht, festgestellt, dass kein Nachtrunk erfolgt wäre. Dies stellt einen Widerspruch in sich dar, da ohne entsprechendes Beweismittel keine solche Feststellung getroffen werden kann. Dies wurde dem Straferkenntnis jedoch zugrunde gelegt.

Durch die unrichtige Auslegung des § 5 Abs 1 StVO, wonach es eine aktenkundige Wahrnehmung zum Lenken im, durch Alkohol beeinträchtigen Zustand geben muss, entweder durch die Wahrnehmung der Organe der Polizei selbst oder durch Zeugenaussagen oder dritter Personen, ist die belangte Behörde durch Verkennung der Rechtslage und willkürlichem Unterstellen eines widersprüchlichen Sachverhalts aus dem Bericht der Polizeiinspektion X vorzuwerfen und grenzt diese Vorgehensweise an der Willkür.

Die belangte Behörde hat die Ermittlungstätigkeiten dahingehend unterlassen, ob und inwiefern tatsächlich eine Wahrnehmung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist, obwohl dies bereits mehrfach angeregt wurde und Gegenstand des Vorbringens des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen war.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt, jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und sich mit einem widersprüchlichen Bericht der Polizeiinspektion X begnügt, zudem das Parteienvorbringen gekonnt ignoriert.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Unfallfahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt hat. Die polizeilichen Berichte und das darauf basierende Straferkenntnis weisen mehrfach Widersprüche auf und stellen Tatsachen fest, die sich mangels Aussagen nicht feststellen lassen.

Aus diesem Grund ist der von der belangten Behörde unterstellte Tatbestand des § 99 Abs. 1a StVO nicht erfüllt. Die diesbezügliche Verwaltungsstrafe wurde zu Unrecht über den Beschwerdeführer verhängt.

2.

Wie bereits in der Rechtfertigung vom 20.06.2024 ausgeführt, verfolgt § 4 Abs. 5 StVO den alleinigen Zweck, den beteiligten Lenkern die Möglichkeit zu geben, die Schadensregulierung ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten betreiben zu können (vgl. LVwG-2024/31/0018- 3).

Der Beschwerdeführer hat unverzüglich nach dem Unfall durch seinen Versicherungsmakler die Schadensregulierung in die Wege geleitet. Dies wurde jedoch von der Polizeiinspektion X in ihrem Bericht *** und in weiterer Folge von der belangten Behörde zulasten des Beschwerdeführers schlicht nicht festgestellt.

Da die Schadensregulierung unverzüglich initiiert wurde, ist der Beschwerdeführer auch ohne Verständigung der nächsten Polizeistelle dem Zweck des § 4 Abs. 5 StVO vollständig nachgekommen. Die behauptete Strafbarkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter nachfolgende:

Anträge

das Verwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

und

2. in der Sache selbst erkennen und dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2024 zu GZ *** in Stattgabe der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

3. Die Sache an die Bezirkshauptmannschaft Z zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

Z, am 08.08.2024“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

B)zu LVwG-2024/13/1890 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2024, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 08.03.2024 durch Hinterlegung, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung, vor Ablauf der Entzugszeit, angeordnet.

Gemäß § 57 Abs 2 AVG wurde außerdem ausgesprochen, dass einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2023 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und fahrlässigerweise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Bei einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt durch die Amtsärztin bei der belangten Behörde wurde ein Wert von 1,41 Promille festgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen obgenannten Bescheid erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

„In umseits näher bezeichneter Führerscheinangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2024 zu GZ ***, in den Kanzleiräumlichkeiten der Rechtsvertreter am 13.06.2024 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diesbezüglich aus wie folgt:

I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Erlassung des Erkenntnisses, d.h. bei schriftlichen Bescheiden ab Zustellung.

Das Zustellung in die Kanzleiräumlichkeiten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschah am 13.06.2024, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt ist.

II. Beschwerdegründe:

a)

Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug nicht im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt und hat sich nicht mit den Widersprüchlichkeiten, welche im Polizeibericht der Polizeiinspektion X deutlich erkennbar sind, auseinandergesetzt.

So kann beispielsweise die Polizeiinspektion X Feststellungen zum Nachtrunk und dergleichen treffen, dies gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Sache getätigt hat.

Es ist im Interesse der, der belangten Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit den von den Parteien erstatteten Behauptungen nicht auseinanderzusetzen und diese als unglaubwürdig anzutun, obwohl die Polizeiinspektion X oder deren Organe keinerlei tatsächlichen Wahrnehmungen zum Verkehrsunfall gemacht hat/haben.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, insbesondere die materielle Wahrheit zu erforschen. Damit hat die belangte Behörde gegenständigen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften belastet.

b)

Zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den relevanten Einwand des Beschwerdeführers, dass die Polizeiinspektion X widersprüchliche Angaben im Bericht erstattet, mit Stillschweigen übergangen. Die Polizeiinspektion X trifft, gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers Feststellungen und widerspricht dies der Feststellung der Polizeiinspektion X, was richtigerweise auch der Fall ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht hat.

Daher ist der angenommene Sachverhalt der belangten Behörde unrichtig und mangelhaft ermittelt worden, da schlichtweg keinerlei Feststellungen getroffen werden können, sofern der Beschwerdeführer keine Angaben zur Sache gemacht hat.

Es ist widersprüchlich, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers diesem unterstellt wird, keinen Nachtrunk gesetzt zu haben und demgegenüber ausgeführt wird, dass er keine Angaben zur Sache gemacht hat.

Diesen inneren Widerspruch, welcher in den Stellungnahmen aufgezeigt wurde, übergeht die belangte Behörde stillschweigend, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

c)

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde den Angaben der Beamten allein aufgrund der Organstellung gefolgt und hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Beamten bei ihrer Wahrnehmung ein Irrtum unterlaufen ist.

Insbesondere mit den Widersprüchlichkeiten im Bericht der Polizeiinspektion X hat sich die belangte Behörde nicht im Geringsten auseinandergesetzt, sondern schlicht auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen verwiesen, auf die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten wurde jedoch nicht eingegangen.

Auch damit wurde der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

d)

Durch die unrichtige Auslegung des § 5 Abs 1 StVO, wonach es eine aktenkundige Wahrnehmung zum Lenken im, durch Alkohol beeinträchtigen Zustand geben muss, entweder durch die Wahrnehmung der Organe der Polizei selbst oder durch Zeugenaussagen oder dritter Personen, ist die belangte Behörde durch Verkennung der Rechtslage und willkürlichem Unterstellen eines widersprüchlichen Sachverhalts aus dem Bericht der Polizeiinspektion X vorzuwerfen und grenzt diese Vorgehensweise an der Willkür.

Die belangte Behörde hat die Ermittlungstätigkeiten dahingehend unterlassen, ob und inwiefern tatsächlich eine Wahrnehmung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist, obwohl dies bereits mehrfach angeregt wurde und Gegenstand des Vorbringens des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen war.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt, jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und sich mit einem widersprüchlichen Bericht der Polizeiinspektion X begnügt, zudem das Parteienvorbringen gekonnt ignoriert.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde gegenständlichen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

III. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

Anträge

das Verwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

und

2. in der Sache selbst erkennen und dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2024 zu GZ *** in Stattgabe der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Führerscheinentzugsangelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückweisen;“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Führerscheinentzugsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 07.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen DD und EE. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 08.12.2023, um 03.21 Uhr wurde die Streife „X 1“ bestehend aus FF, GG und JJ über die Landesleitzentrale Tirol nach **** Y, auf Höhe Adresse 2, beordert, weil ein unbekannter Anzeiger einen verunfallten PKW meldete.

Die Streife begab sich zum Vorfallort und konnte dort den schwer beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, zugelassen auf den Beschwerdeführer, in der dortigen Baustelleneinfahrt feststellen, jedoch keinen Lenker oder weitere Unfallbeteiligte.

Es wurde deswegen die Tagdienststreife „X 1“ besetzt mit KK und DD mit weiteren Erhebungen zum Unfallhergang beauftragt. Die Streife „X 1“ begab sich auf die Suche nach dem Beschwerdeführer. Dieser war zunächst nicht auffindbar, ehe sich LL, der Bruder des Beschwerdeführers, bei den Beamten meldete und angab, dass der Beschwerdeführer sich in W aufhalten würde. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Lebensgefährtin seines Bruders LL in das dortige Krankenhaus begeben. Von DD konnte sodann erstmalig ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt werden. Er wurde von ihm über seinen Gesundheitszustand und den Unfallhergang befragt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Identität bestätigt hat, gab er auch an, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Genauere Angaben zum Unfallhergang und seinen Verbleib nach dem Unfall wollte der Beschwerdeführer nicht machen.

Die zur Durchführung einer Alkomattestung beauftragte Streife „W 1“, bestehend aus EE und MM, führten mit dem Beschwerdeführer am 08.12.2023, um 12.15 Uhr eine Alkomattestung im Krankenhaus W durch. Die Messung ergab einen Wert von 0,24 mg/l (0,48 Promille). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Verkehrsunfall geschätzt gegen 03:00 Uhr des 08.12.2023 ereignet habe. Er sei alleine gewesen und habe sich anschließend an einem Ort versteckt, wo man ihn nicht finden hätte können. Die Angabe dahingehend, ob der Beschwerdeführer vor dem Verkehrsunfall oder überhaupt alkoholische Getränke zu sich genommen hat, verweigerte dieser. Der Beschwerdeführer wurde von EE nach einem allfälligen Nachtrunk, Sturztrunk, Medikamenteneinnahme, Zahnhaftcreme, Körpergewicht, und Körpergröße befragt. Die Größe und das Gewicht hat der Beschwerdeführer angegeben, Nachtrunk wurde von ihm keiner geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer wurde durch den gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt, an seinem PKW entstand Totalschaden. Außerdem wurden durch den Unfall insgesamt vier Bauzäune/Baugitter der Firma „NN“ beschädigt sowie Bestandteile einer Lärmschutzwand der OO AG.

Der Beschwerdeführer hat die nächste Polizeidienststelle nicht unverzüglich vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt.

Die bereits von der belangten Behörde an das Gesundheitsreferat in Auftrag gegebene Rückrechnung des Alkoholgehalts des Beschwerdeführers auf den Tatzeitpunkt 08.12.2023, um 03.21 Uhr ausgehend von der Alkomatmessung des Beschwerdeführers vom 08.12.2023, um 12.39 Uhr von 0,24 mg/l (0,48 Promille), brachte folgendes Ergebnis:

Zwischen dem Tatzeitpunkt und der zweiten Alkomatmessung sind 558 Minuten vergangen. Es ergibt sich daraus, bei der Alkoholrückrechnung für den Tatzeitpunkt am 08.12.2023, um 03.21 Uhr bei einer minimalen Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde, eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille. Somit befand sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI X vom 21.12.2023, GZ *** und ***, iVm dem Verkehrsunfallbericht mit Eigenverletzung der PI X vom 11.12.2023, GZ ***, welche Beweismittel sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen, dies iVm den Zeugenaussagen des DD und EE. Diese Zeugen hinterließen anlässlich der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und es besteht kein Grund ihre Aussagen auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen, insbesondere nicht die Aussage des Zeugen EE, wonach der Beschwerdeführer über seine Befragung im Krankenhaus W die Angabe dahingehend verweigert hat, ob er zuvor oder überhaupt alkoholische Getränke zu sich genommen hat, insbesondere auch keinen Nachtrunk geltend gemacht hat. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkomattest am 08.12.2023 um 12.38 Uhr brachte ein Messergebnis von 0,25 mg/l, um 12.39 Uhr ein solches von 0,24 mg/l (0,48 ‰). Dieses Messergebnis wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, ebenso nicht, dass er zum Tatzeitpunkt Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist und mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht hat. Unbestritten blieb auch, dass die Streife „X 1“ am 08.12.2023, um 03.21 Uhr über die Landesleitzentrale Tirol vom gegenständlich verunfallten PKW in Kenntnis gesetzt wurde.

Eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt, den 08.12.2023 um 03.21 Uhr, ergibt daher einen Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 1,41 ‰ (0,1 ‰ ÷ 60 x 558 Minuten = 0,93 ‰; 0,48 ‰ + 0,93 ‰ = 1,41 ‰), dies im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde 0,1 bis 0,12 ‰ beträgt (VwGH 15.05.1990, Zl 90/02/0013).

III.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchpunkt1.:

Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oderdarüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient zur Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Dies im Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zu widergehandelt. Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendige Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die nächste Polizeidienststelle nicht vom gegenständlichen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist aufgrund der Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und an sich selbst nicht unerheblich. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerende Umstände lagen keine vor.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 zu Spruchpunkt 1. bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,41 ‰ verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an monatlich Euro 2.300,00 bei keinen Sorgepflichten ins Verdienen zu bringen. Vor diesem Hintergrund, war die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. verhängte Mindestgeldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Zu Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO von Geldstrafen bis zu Euro 726,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 verhängt und dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte, unverzüglich nach dem Unfall durch seinen Versicherungsmakler die Schadensregulierung in die Wege geleitet zu haben. Diese zu Spruchpunkt 2. über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ebenso schuld- und tatangemessen und war auch notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zu B)zu LVwG-2024/13/1890 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2024, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 08.03.2024 durch Hinterlegung, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde dagegen wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG (3) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wurde.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Die in § 26 Abs 2 Z 4 FSG normierte Mindestentzugszeit von vier Monaten steht dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 11.07.2022, Ra 2022/11/0107). Es sind unter anderem die Verwerflichkeit der verwirklichten Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der Tatbegehung und allenfalls in Vergangenheit begangene Alkoholdelikte miteinzubeziehen. Im vorliegenden Fall war im Sinne der von § 7 Abs 4 FSG geforderten Wertung die durch den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verschuldeten Verkehrsunfall konkret zu Tage getretene Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen, weswegen die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Regelungsgehalts des Führerscheingesetzes die Erhöhung der Mindestentzugsdauer auf sechs Monate zu Recht aussprach.

Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit der daneben verbundenen Auflage kam mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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