LVwG T LVwG-2025/32/2462-2

LVwG-2025/32/2462-2State Administrative CourtNov 3, 2025

Regest

keine Doppelbestrafung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/2462-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.2462.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2025, Zl ***, betreffend drei Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, wonach die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 330,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angeführten Straferkenntnisses mit insgesamt Euro 66,00 (2 x Euro 33,00) neu festgesetzt.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 66,00 zu leisten.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2025, ***, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:05.05.2025 -04.07.2025

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn BB, XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 05.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

2. Datum/Zeit:05.05.2025 -04.07.2025

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn CC, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 05.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

3. Datum/Zeit:05.05.2025 -04.07.2025

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter DD, XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet (Schulpflicht) und ist vom 05.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 121/2024, begangen und wurde über ihn jeweils nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 121/2024, hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen) und hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses war die Beschwerde gegen das vorige Straferkenntnis vom 28.04.2025 mit der GZ ***, noch anhängig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts sei ihm bis heute nicht zugestellt worden.

Die Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren aussetzen müssen, da die Angelegenheit noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Dies sei jedoch unterlassen worden.

Weiters liege ein Verstoß gegen § 45 VStG (Einstellungspflicht) vor.

Da das Verfahren unzulässiger Weise geführt worden sei, obwohl die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Vorentscheidung noch nicht gegeben gewesen seien, hätte die Behörde gemäß § 45 VStG von der Fortführung des Verfahrens absehen und dieses einstellen müssen. Es sei dennoch das Straferkenntnis rechtswidrig erlassen worden und sei aufzuheben.

Es liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Die Bestrafung für denselben oder einen zeitlich nicht klar abgegrenzten oder noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar und verletzte das durch die EMRK garantierte „Ne bis in idem“ – Prinzip.

Gemäß § 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK dürfe niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits rechtskräftig verfolgt oder bestraft worden sei bzw ein Verfahren noch anhängig sei, erneut bestraft werden.

Der Strafzeitraum sei unzulässig, da ein neuer Strafzeitraum frühestens am Tag nach der Zustellung des Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts beginnen dürfe. Da der im Straferkenntnis angeführte Zeitraum vom 05.05.2025 bis 04.07.2025 vor diesem Datum liege, sei die Bestrafung auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Es wird gestellt der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

II.Sachverhalt:

Der den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegende Sachverhalt, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass seine drei Kinder die Regelschule im vorgeworfenen Zeitraum vom 05.05.2025 bis 04.07.2025 besucht haben, steht fest und wird auch nicht bestritten.

Mit dem Straferkenntnis vom 28.04.2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer in drei Spruchpunkten die gleichen Verwaltungsübertretungen wie gegenständlich vorgeworfen. Lediglich der Tatzeitraum mit jeweils 23.01.2025 bis 07.02.2025 unterscheidet sich von den gegenständlich vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen.

Das Straferkenntnis vom 28.04.2025 wurde laut dem in diesem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein vom Beschwerdeführer am 02.05.2025 übernommen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden gegenständlichen Akt der belangten Behörde und dem Akt ***.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VStG unterbleiben.

Im Übrigen lassen die Akten bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, das einen Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch § 47 GRC entgegengestanden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(…)

§ 11

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(…)

(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(...)

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(...)

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

(...)

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(...)“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:

„§ 52

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(...)“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine drei Kinder während des vorgeworfenen Tatzeitraumes die Regelschule unentschuldigt nicht besucht haben. Insoweit wird also die Schulpflichtverletzung gar nicht bestritten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung zur Bestimmung nach § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 ins Treffen.

Die Bestimmung lautet wie folgt:

„§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen der Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen umfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach dem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).

Für die vorliegenden drei Verwaltungsübertretungen bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.04.2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer über den Tatzeitraum vom 23.01.2025 bis zum 07.02.2025 Schulpflichtverletzungen im Zusammenhang mit BB, CC und DD vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 02.05.2025 übernommen und ist somit eben an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden. Mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 22.08.2025 werden dem Beschwerdeführer hinsichtlich der drei vorgenannten Kinder Schulpflichtverletzungen über den Zeitraum vom 05.05.2025 bis zum 04.07.2025 vorgeworfen. Wie sich aus der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, kommt es hinsichtlich der Erfassungswirkung auf die Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde an und nicht auf die Erlassung eines Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Insoweit verstößt das hier gegenständliche Straferkenntnis infolge des Tatzeitraumes beginnend mit 05.05.2025 gerade nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Sollte es im Verfahren betreffend das Straferkenntnis *** zu einer Bestätigung kommen, so wäre damit lediglich der Tatzeitraum bis zum 02.05.2025 erfasst und abgegolten. Dies steht einer Bestrafung für den Zeitraum vom 05.05.2025 bis zum 04.07.2025 nicht entgegen.

Im Falle einer Einschränkung des Tatzeitraumes oder gar Behebung des Straferkenntnisses im vorausgegangenen Verfahren *** würde sich für den Beschwerdeführer günstig ergeben, dass das hier angefochtene Straferkenntnis in allen drei vorgeworfenen Spruchpunkten auch die dann nicht mehr als Verwaltungsübertretung geahndeten Tatzeiträume vor dem 02.05.2025 erfasst.

Insofern steht fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nicht dafür gesorgt, dass seine Kinder im vorgeworfenen Tatzeitraum eine Regelschule besucht haben. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Diese sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl. VwGH 05.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 Abs. 1 vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr abfindet (…)“

Dem Beschwerdeführer musste, insbesondere aufgrund der bereits rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen bezüglich der Schulpflichtverletzungen seiner Kinder, klar sein, dass das von ihm gesetzte Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie dem behördlichen Akt einliegenden Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen ist, scheinen insgesamt vier einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, obwohl ihm dazu mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2025 Gelegenheit geboten wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspukte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Dies wurde auch so in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2025 angekündigt und hat der Beschwerdeführer dazu nichts vorgebracht.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die hier gegenständlichen Taten sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem Österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Als Verschuldensgrad ist in allen drei Fällen von Vorsatz auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt – mehrmals einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Dies ist als erschwerend zu werten. Andere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe ist geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer hinkünftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist die Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehungen vorliegen (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs. 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Aufgrund dessen ist die Ausschöpfung des Strafrahmens zu 75 % (Strafrahmen beträgt zwischen 110,00 und 440,00 Euro) jedenfalls gerechtfertigt.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten waren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnis:

Vorauszuschicken ist, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 49 Abs. 2 VStG, welches gemäß § 48 VwGVG auch das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall anzuwenden hat, eine Erhöhung der Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. nicht in Frage gekommen ist.

Nachdem die vorgeworfenen Tatzeiträume hinsichtlich aller drei Spruchpunkte gleich ausgedehnt und auch sonst keine maßgeblichen Unterschiede hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbegehung erkennbar sind, besteht aus landesverwaltungsgerichtlicher Sicht kein Grund, hier unterschiedliche Geldstrafen zu verhängen. Deshalb waren die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses an Spruchpunkt 3. anzugleichen (herabzusetzen).

Die behördlichen Verfahrenskosten waren § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegende Fall – in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 440,00 verhängt wurde.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass jeder Spruchpunkt für sich ein Erkenntnis darstellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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