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LVwG-2025/27/1727-1•LVwG T LVwG-2025/27/1727-1
LVwG-2025/27/1727-1State Administrative CourtNov 3, 2025
Fernbleiben vom Unterricht<br/>Häuslicher Unterricht<br/>Schulpflichtverletzung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Mutter BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „ohne zwingenden Grund“ durch das Wort „ungerechtfertigt“ ersetzt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.05.2025, Zl ***, zugestellt am 21.05.2025, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:24.02.2025 – 06.03.2025
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, vom 24.02.2025 bis zum 06.03.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 12 Stunde(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 121,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht am 18.06.2025 per E-Mail erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses bzw die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt wird. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung das Recht auf häuslichen Unterricht in Art 17 StGG verankert sei, welches durch das Schulpflichtgesetz 1985 nicht derogiert werden könne. Der häusliche Unterricht unterliege keinerlei Beschränkung und beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG, weshalb sie die Übertretung aus subjektiver Sicht nicht zu verantworten habe. Weiters läge eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund fortgesetzter Delikte vor. Ihr komme im häuslichen Unterricht, welcher ihr gemäß Art 17 Abs 3 StGG zustehe, eine ausreichende Beschulung durch den Besuch der internationalen Schule „CC“ zuteil und habe sie diese Schule im Schuljahr 2023/2024 erfolgreich absolviert. Das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis würde den Anforderungen des Haager Abkommens entsprechen, weshalb eine Schulpflicht an der Mittelschule Z, von welcher sie abgemeldet wurde, nicht bestehe. Weiters mangle es an der subjektiven Tatseite und fehle der Anordnungsbescheid gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 für das Schuljahr 2024/2025.
Mit Schreiben vom 22.07.2025, eingelangt am 28.07.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2025/12/0800 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (geb. XX.XX.XXXX) ist Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z. Im Tatzeitraum war die Beschwerdeführerin an der Adresse 1, **** Z wohnhaft (ZMR).
Die Beschwerdeführerin hat zumindest in der Zeit vom 24.02.2025 bis 06.03.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (vgl Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Beschwerdeführerin wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund konnte festgestellt werden.
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für die Beschwerdeführerin keine Bewilligung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion erteilt.
Über die Beschwerdeführerin wurde bereits für den Tatzeitraum 13.11.2024 bis 08.01.2025 ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend das unentschuldigte vom Unterricht an der Mittelschule Z verhängt. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 20.02.2025 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z, welche sich im Behördenakt befinden und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurden.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus dem Behördenakt sowie dem Gerichtsakt zur Zl LVwG-2025/12/0800. Dass die Beschwerdeführerin den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde ihrerseits ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Beschwerdeführerin vorliegen (vgl das E-Mail vom 10.04.2025 im Gerichtsakt LVwG-2025/12/0800). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: 400.19/0628-allg/2024, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Auch das Vorliegen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurden von der Bildungsdirektion verneint und von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.
IV.Rechtslage:
Die im Tatzeitraum relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 89/2024, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Art 14 B-VG
[…]
(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
[…]
Art 17 StGG
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24.02.2025 bis 06.03.2025 nicht am Unterricht an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Beschwerdeführerin (geb. XX.XX.XXXX) hat das 14. Lebensjahr zur Tatzeit beginnend mit 24.02.2025 bis 06.03.2025 bereits vollendet gehabt, sodass sie die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht insoweit auch selbst trifft.
Für die Beschwerdeführerin wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der häusliche Unterricht nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin wurde im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Anmeldung an der CC Schule und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.
Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC-Schule ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, welches notariell beglaubigt von deren Eltern (im Vorverfahren) in Vorlage gebracht wurde, zumal der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.
Auch entbindet die Abmeldung der Beschwerdeführerin von der MS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz 1985. Solange keine Anmeldung – wie vorliegend - an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat die Beschwerdeführerin ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.
Die Schulpflicht für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, sodass es – entgegen ihrer Ansicht – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf.
§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.
Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN). Wie bereits der Überschrift zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 widerspräche.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz normierten Verpflichtungen der Schulpflichtigen bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985) konkretisiert (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art 17 Abs 3 StGG werden nicht geteilt: Gemäß Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keiner „solchen Beschränkung“. Gemeint ist damit, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG bei der Gründung von Unterrichts- und Erziehungsanstalten aufgrund der geforderten Befähigung ergibt, unterliegt. Das heißt, ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Dagegen beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG gerade nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG ebenfalls verfassungsgesetzlich verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua, vgl auch Gamper in Kahl/Khadkzadeh/Schmid HG, Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm 18 zu Art 17 StGG). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 20.02.2025, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 24.02.2025 relevant (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006 ua).
Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, zumal ihr aufgrund des gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens und Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie der Mitteilungen der Bildungsdirektion bereits hinreichend bekannt war, dass sie sich nicht auf die von ihr geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass sie nicht gesetzmäßig handelt, wurde oben bereits ausgeführt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin musste die Pflicht, am Unterricht an der zuständigen Schule teilzunehmen, insbesondere aufgrund des gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahrens jedenfalls bekannt sein, dennoch ist sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin machte zwar zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, aufgrund des jugendlichen Alters von 14 Jahren wird von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte, was die zahlreichen weiteren bis 20.05.2025 reichenden Meldungen der MS Z belegen und sich die Beschwerdeführerin absolut uneinsichtig zeigt.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 Abs 1 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. In diesem Falle der Strafbemessung ist ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. dazu VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, 21.02.2023, Ra 2022/02/0224).
Trotz Anwendung des § 20 VStG erscheint die von der belangte Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 als schuld- und tatangemessen. Dies unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe, die vorsätzliche Tatverwirklichung, des hohen Unrechtsgehaltes der Tat, aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen, um die Beschwerdeführerin vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt nicht in Erwägung, zumal nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht als gering zu qualifizieren sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. Eine Präzisierung des Spruches ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch noch auf Beschwerdeebene zulässig. Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG in der Höhe von Euro 22,00 festzusetzen.
Im vorliegenden Fall konnte das erkennende Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, zumal im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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