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LVwG-2025/40/2468-1•LVwG T LVwG-2025/40/2468-1
LVwG-2025/40/2468-1State Administrative CourtOct 20, 2025
Kostenvorauszahlungsauftrag<br/>Leistungsfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Leistungsfrist mit 01.12.2025 konkretisiert wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2025, LVwG-2025/48/0279-2, sowie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2025, Ra 2025/06/0232-6, verwiesen. Das Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme ist somit rechtskräftig abgeschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, als Vorauszahlung für eine Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides, die für die Beseitigung der baulichen Anlagen anfallenden Kosten in der Höhe von Euro 78.732,32 (inklusive 20 % Mehrwertsteuer) an die belangte Behörde zu überweisen. Begründet wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017 dem Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst **1, KG X aufgetragen worden sei, bis spätestens drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides die bauliche Anlage auf Gst **1, KG X zu beseitigen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.01.2018, Zl LVwG-2018/39/0110-1, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Leistungsfrist bis zum 30.08.2018 erstreckt. Die angedrohte Ersatzvornahme sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2024, Zl ***, angeordnet worden und mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 25.03.2025, Zl LVwG-2025/48/0279-2, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.04.2020, sei die Bezirkshauptmannschaft Y als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckung des Beseitigungsauftrages ersucht worden. Dem Beseitigungsauftrag sei bis zum heutigen Tage nicht Folge geleistet worden. Mit Schreiben vom 07.05.2025 seien zwei Firmen um Abgabe einer Kostenschätzung ersucht worden, wobei eine Firma ein Kostenangebot in Höhe von Euro 78.732,32 gelegt habe. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem Verpflichteten mit Schreiben vom 16.05.2025 die Kostenschätzung zur Kenntnis und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Mit Schreiben vom 16.06. habe der Verpflichtete unter anderem vorgebracht, dass Angebot sei bereits verfristet, da die Preise ab Angebotsdatum nur ein Monat gültig seien. Auch würde das Angebot Abbruchleistungen umfassen, welche nicht Inhalt des Beseitigungsauftrages seien. Auch sei das Angebot unverhältnismäßig, da die tatsächlich zu erwartenden Kosten relativ überstiegen werden würden. Auch sei es für den Verpflichtenden gröblich benachteiligend, da das Angebot Vorbehalte enthalte und die Haftung der ausführenden Firma für etwaige Schäden am Zufahrtswege ausgeschlossen werden würden.
Es würden sich für die Vollstreckungsbehörde keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorliegende Angebot unverhältnismäßig hoch wäre. Eine Annäherung an die letztlich anfallenden Kosten genüge, eine exakte Bezifferung der in weiterer Folge tatsächlich auflaufenden und letztlich vom Verpflichteten zu tragenden Kosten sei nicht erforderlich. Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfalte keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs 2 VVG dürfe höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden könnten, enthalten. Dem Vorauszahlungsbescheid komme nicht die Funktion zu, dem Verpflichtenden einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekanntzugeben. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG bedeute, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden dürfe als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten, wären unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Höhere tatsächliche Kosten wären nachzuzahlen, ein verbleibender Überschuss hingegen sei zurückzuerstatten. Deshalb bestünden keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Firma CC ein bis zum 07.06.2025 gültiges Angebot über Abbrucharbeiten im Umfang von Euro 78.732,32 gelegt habe, welches auch den Abbruch des im Titelbescheid nicht genannten Hundezwingers und der Terrasse samt Überdachung beinhalte. Im Titelbescheid werde eine Beseitigung des Hundezwingers und der Terrasse samt Überdachung nicht aufgetragen, sondern lediglich die Beseitigung des auf Gst **1 errichteten Wohngebäudes samt am Nordosteck errichtetem Nebengebäude im Ausmaß von 6 x3,5 m. Ein Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m existiere auf dem Gst **1 nicht. Beim Hundezwinger handle es sich nicht um das an das Wohnhaus angebaute Nebengebäude (Holzschupfe mit Öltank) im Ausmaß von tatsächlich 6,5 x 3,4 m. Im Angebot der Firma CC sei weiter auch nicht angeführt, ob die nördlich an das Wohnhaus angrenzende Außenstiege samt Terrasse im Bestand verbleibe oder abgebrochen werde. Soweit im Angebot zu Beginn angegeben werde, dass Angebot umfasse den Abbruch und die Entsorgung des bestehenden Wohnhauses, alle anderen baulichen Anlagen auf der Liegenschaft würden als Bestand verbleiben, werde dem später widersprochen, da auch der Abbruch des angebauten Hundezwingers sowie der Terrasse samt Überdachung im Angebot angeführt werde. Das zu Grunde liegende Angebot verrechne Euro 450,00 für die Schad- und Störstofferkundung, obwohl diese Störstofferkundung nach den weiteren Bestimmungen bei einem Abbruchbescheid nach dem 01.01.2016 vom Auftraggeber durchgeführt werden müsse. Weiters beinhalte die aufgetragene Kostenvorauszahlung Euro 1.250,00 für Energiefreischaltung, obwohl nach den weiteren Bestimmungen in dem Kostenvoranschlag zu Grunde liegenden Angebot die Energiefreischaltung und die Abtrennung von Versorgungsleitungen durch den Auftraggeber zu erfolgen habe. Das zu Grunde liegende Angebot sei nur gültig bei Zufahrtsmöglichkeit mit einem Vierachskippfahrzeug sowie 20 t Mobilbagger, welche Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich aufgrund der geringen Breite und schlechten Zustand des Großteils nicht asphaltierten einspurigen Zufahrtsweges nicht gegeben sei. Ebenso könne die weitere Gültigkeitsvoraussetzung der Bereitstellung eines C-Schlauch-Anschlusses für Wasser für die Staubemission aufgrund des nicht vorhandenen Anschlusses und zu geringen Wasserdruckes zu gesetzlich vorgeschriebenen Staubreduktion nicht gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Einwendungen gegen dieses Angebot erhoben und zahlreiche Beweisanträge gestellt.
Als Beweis für dieses Vorbringen wurde die Parteieneinvernahme, der Bescheid über die Androhung der Ersatzvornahme, die Entscheidung des LVwG vom 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110-1, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.12.2003, ein durchzuführender Lokalaugenschein, die Einholung von widerspruchsfreien Angeboten über die Abbrucharbeiten, sowie die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vom 15.08.2024 bis 15.11.2024 gesetzte Nachfrist zu kurz gewesen sei, um die geschuldete Leistung zu erbringen.
II.Sachverhalt:
Mit dem Bauansuchen vom 21.10.1988 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung für den Ausbau und die Instandsetzung des Forst- und Fischereihauses auf dem Gst Nr **1, KG Xvam Brenner, Adresse 2, **** X. Mit Bescheid vom 30.12.1988 zur Zl *** wurde die baubehördliche Bewilligung für teilweise Zubauten und Abänderungen des Bestandsgebäudes erteilt. Entgegen des Bewilligungsbescheides vom 30.12.1988 wurde jedoch das Gebäude zur Gänze abgetragen, obwohl weder für den Abbruch, noch für den Neubau eine Genehmigung beantragt und erteilt wurde. Darüber hinaus erfolgte durch den Neubau eine lagemäßige Verschiebung des Forst- und Fischereihauses um ca 4,0 m gegenüber der ursprünglichen Lage in nordwestliche Richtung sowie eine grundrissmäßige Neuausrichtung (Drehung des Gebäudekörpers). Für dieses Gebäude existiert folglich kein gültiger Baukonsens und ist die Baubewilligung vom 30.12.1988 darüber hinaus mittlerweile erloschen (LVwG 05.06.2016, 2016/38/0972; 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110).
Die Errichtung eines eingeschoßigen Pavillons und eines zweigeschoßigen Saunahauses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22.12.2003, Zl ***, auf diesem Gst Nr **1 genehmigt. Diese beiden baulichen Anlagen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer aufgetragen, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheids das Gebäude Adresse 2, ****X auf Gst Nr **1, KG X, samt dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m zu beseitigen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110, wurde die Leistungsfrist bis zum 30.08.2018 erstreckt. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2019, Ra 2018/06/0043 und 0068, wurde die Revision dagegen zurückgewiesen. Auch sämtliche andere Verfahren zur Erwirkung einer Baubewilligung sind rechtkräftig beendet und gibt es auch keinen vermuteten Baukonsens der zu beseitigenden baulichen Anlagen, wie dies rechtkräftig festgestellt wurde (LVwG 15.11.2022, LVwG-2022/38/2450; VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0086). Ein Verfahren zur Umwidmung des Grundstücks wurde bis dato nicht eingeleitet oder durchgeführt.
Der Verpflichtung gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, ***, ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war zuvor mit Schreiben vom 30.07.2024, ***, die Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter Durchführung bis längstens 15.11.2024 der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.12.2017, ***, aufgetragenen Maßnahmen angedroht worden.
Mit Schreiben der Gemeinde X vom 05.12.2024 wurde von der belangten Behörde nach einem Lokalaugenschein bestätigt, dass der Abbruch noch nicht begonnen wurde. Mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 23.12.2024, Zl. *** wurde die Ersatzvornahme zur Beseitigung des ohne baurechtlichen Konsens errichteten Gebäudes sowie dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäudes auf Grundstück Nr **1, KG X , angeordnet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2025, LVwG-2025/48/0279-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, die dagegen erhobene Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2025, Ra 2025/06/0232-6, zurückgewiesen. Das Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme ist somit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat bisher nicht mit der Durchführung der Abbucharbeiten laut Bescheid vom 6.12.2017, ***, begonnen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die beim Landesverwaltungsgericht geführten Akten betreffend die oben genannten Verfahren. Sämtliche Verfahren sind dazu rechtskräftig abgeschlossen und ist der baupolizeiliche Auftrag trotz entsprechender Androhung der Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter Umsetzung bis 15.11.2024 nicht umgesetzt worden.
Dass der Beschwerdeführer die Umsetzung und die Entfernung der baulichen Maßnahmen auch nicht beabsichtigt, lässt sich auch seiner Beschwerde entnehmen, in der er zum Ausdruck bringt, dass er nach wie vor der Meinung ist, dass er die baulichen Maßnahmen mit Hilfe eines landwirtschaftlichen Betriebskonzepts und darauf aufbauender Umwidmung des Grundstückes baurechtlich genehmigt werden könne und nicht dem Beseitigungsauftrag entsprechen will. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde auch nicht, dass er bis dato keine Beseitigungsmaßnahmen gesetzt hat oder hätte setzen wollen. Aus dem Lokalaugenschein der Gemeinde ergab sich gleichermaßen, dass bisher noch keine Umsetzung erfolgte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch nicht einmal ein Kostenangebot zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrags durch Professionisten eingeholt.
Ein Verfahren zu Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks wird zwar vom Beschwerdeführer angestrebt, jedoch vom Gemeinderat bis dato abgelehnt. Die beiliegenden Dokumente können auch keine neue Sachlage dartun, die zu erheben gewesen wäre, da alle Bewilligungs- und Feststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
Da in der gegenständliche Sache vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt des Titelbescheides auszugehen war, waren die beantragten Beweise auch nicht aufzunehmen, da diese nicht relevant sind, zumal der Titelbescheid rechtskräftig ist. Es wurde auch nicht bestritten, dass die Leistungsfrist bereits ungenützt abgelaufen ist. Aus der Beschwerde ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht einmal bestrebt ist, den Bauauftrag zu erfüllen, so dass auch keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, die er beantragt hat, zumal sie auch nicht für dieses Vollstreckungsverfahren relevant sind.
Da im vorliegenden Fall die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage zu treffen waren, Zeugeneinvernahmen und sonstige angebotene Beweise nicht aufzunehmen waren, da der Titelbescheid und die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig ist, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließ sich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Sach- und Rechtslage (unstrittig) geklärt ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 14/2022, lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V.Erwägungen:
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003). Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein (VwGH 08.09.1981, 81/05/0079).
Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, dass ihnen die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tiroler Bauordnung darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein baupolizeilicher Auftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0148; 23.11.2010, 2008/06/0070). Lediglich die Vollstreckbarkeit des Bauauftrags ist gegebenenfalls bei der Anhängigkeit eines weiteren Bauansuchens nicht gegeben (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070), jedoch ist eine Vollstreckung auch trotz der Anhängigkeit eines allfälligen Bewilligungsverfahrens möglich, wenn bereits feststeht, dass der Bau nicht bewilligt werden kann und er trotzdem neuerlich eingereicht wird (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs sind allfällig zukünftige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Entfernungsauftrages irrelevant (vgl etwa VwGH 09.10.2000, 2000/10/0136 mwN).
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, das heißt insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Irrelevant ist dabei, ob die Leistungserbringung faktisch möglich war. Mit der Ersatzvornahme soll vielmehr der im Vollstreckungstitel aufgetragene Zustand auch in jenen Fällen hergestellt werden, in denen der Verpflichtete nicht willens oder in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).
Ist der Titelbescheid bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendiger Weise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0265).
Die im rechtskräftigen Beseitigungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110-1, iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, Zl ***, beschriebenen Maßnahmen, konkret das auf Gst **1, KG X errichtete Wohngebäude samt am Nordosteck errichteten Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m ist ausreichend konkret und daher ohne Zweifel auch für jeden Fachmann erkennbar und umsetzbar. Insbesondere aufgrund des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2016, Zl BAPO-3033/127-2016, wurde das konsenslos errichtete Wohngebäude exakt umschrieben.
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheides kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl dazu etwa VwGH 29.09.2016, Ra 2014/07/0092).
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich weiters, dass mangels Änderungen des Sachverhalts und der Rechtslage auch der Bauauftrag nicht in Frage gestellt werden kann, der rechtskräftig ist und ausreichend bestimmt ist um zu erkennen, welche baulichen Anlagen innerhalb welcher Frist zu beseitigen gewesen wären. Sowohl die Vollstreckungsandrohung als auch die Vollstreckungsverfügung wurden mit entsprechenden Partitionsfristen versehen und ist die Anordnung der Ersatzvornahme mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Die Kosten für die Ersatzvornahme samt dem bezuggenommenen Kostenvoranschlag der Firma CC wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, worauf dieser auch eine entsprechende umfassende Stellungnahme abgegeben hat.
Trotzdem wurde nach wie vor keinerlei Maßnahme zur Entfernung des gegenständlichen Gebäudes gesetzt, um den Verpflichtungen und Leistungen laut dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag zu entsprechen. Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass er gewillt wäre, die entsprechenden Leistungen zu erbringen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs 2 VVG ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerding den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen.
In diesem Zusammenhang wurden seitens der Behörde insgesamt drei Fachfirmen angeschrieben, wobei lediglich eine einen entsprechenden Kostenvoranschlag erstattet hat. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich beizupflichten, dass in diesem Kostenvoranschlag, welcher die Kosten pauschal aufschlüsselt, einzelne Positionen wie zum Beispiel die Entfernung des Hundezwingers oder einer Terrasse (welche im Übrigen kraftschlüssig mit dem Hauptgebäude verbunden ist) nicht vom Titelbescheid exakt umfasst sind. Betrachtet man allerdings die Gesamtkosten für die Entfernung des Hauptgebäudes und des Nebengebäudes und setzt diese in Relation zu den allenfalls zu erwartenden Kosten in Bezug auf den Hundezwinger und die Terrasse, so stellen diese beiden baulichen Anlagen einen äußerst geringen Anteil an den veranschlagten Kosten durch das Abbruchunternehmen dar. Dass diese Kosten im Vergleich zu den übrigen Kosten des Abbruchverfahrens unverhältnismäßig wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kann auch diesbezüglich nicht erkannt werden. Dazu ist auch klarzustellen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet darüber hinaus keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (VwGH 25.03.2010, 2009/05/0320).
Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Vom Beschwerdeführer wird nicht einmal behauptet, dass nicht einmal Teile der zu beseitigenden baulichen Anlage bisher entfernt worden wären. Die Höhe der Vorauszahlung von rund Euro 78.700,00 für die Entfernung eines Wohngebäudes samt Nebengebäude sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes vor der konsenslosen Bauführung erscheint daher auch nicht willkürlich festgelegt und in Anbetracht der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten schwierigen Zufahrtssituation als keinesfalls überhöht.
Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines Kostenvorauszahlungsauftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Betrag von 78.732,32 (inkl 20% Mwst) an die belangte Behörde zur Anweisung zu bringen. Der nunmehr gesetzte Zeitraum von mehr als 4 Wochen scheint dem Landesverwaltungsgericht mehr als ausreichend, um die entsprechende Geldleistung zur Anweisung zu bringen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Kostenermittlung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die Anordnung über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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