LVwG T LVwG-2024/51/2487-12

LVwG-2024/51/2487-12State Administrative CourtOct 20, 2025

Regest

Forstpolizeilicher Auftrag<br/>Wiederbewaldung<br/>Aufforstung<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>gesetzmäßiger Zustand<br/>Bestimmtheit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/2487-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.51.2487.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.08.2024, Zl ****, betreffend einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es in seinen Spruchpunkten A), B) und D) wie folgt zu lauten hat:

„Bild anonymisiert“

„A) Hinsichtlich der Rodungsflächen im Bereich V (Parzellen **1, **2, **3, **4, alle KG Z – planlich rot eingezeichnet) sind folgende (Aufforstungs-)Maßnahmen umzusetzen:

1. Die Fläche im Ausmaß von 2,70 Hektar ist in folgender Baumartenzusammensetzung und Menge zu bepflanzen:

Fichte: 2.150 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Tanne: 1.520 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Buche: 700 Stück mindestens 80/120 cm bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Ahorn: 230 Stück mindestens 120/150 cm bei wurzelnackten Pflanzen

Die Pflanzung ist bei Tanne, Buche und Ahorn in Gruppen von 50 – 100 Stück durchzuführen. Die Pflanzung der Fichte komplettiert die Fläche. Es ist ein durchschnittlicher Pflanzenabstand von 2 x 2 m vorzusehen, soweit nicht bereits eine Naturverjüngung vorhanden ist.

2. Die Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

3. Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

4. Das Laubholz ist gegen Schneeschub zu verpflocken. Holzstock 4 x 4 cm

5. Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.“

„B) Hinsichtlich der Rodungsflächen im Bereich W auf den Teilflächen **3c und **3d (Parzelle **3, KG Z – planlich rot eingezeichnete Flächen **3c und **3d) sind folgende (Aufforstungs-)Maßnahmen umzusetzen:

„Bild anonymisiert“

1. Die Teilflächen **3c und **3d sind wie folgt zu bepflanzen (durchschnittlicher Pflanzenabstand 2 x 2 m):

**3c (2.500m²):Fichte: 320 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Tanne: 130 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

**3d (1.200m²):Fichte: 270 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Tanne: 80 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

2. Die Flächen sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

3. Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

4. Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.“

„D) Hinsichtlich der Rodungsfläche im Bereich W auf Teilfläche **3b und der Fläche des devastierten hiebsunreifen Hochwaldbestandes auf Gst Nr **3, KG Z, im Gesamtausmaß von 1.400 m² (planlich rot eingezeichnet) sind folgende (Aufforstungs)Maßnahmen umzusetzen:

„Bild anonymisiert“

1. Die im Plan rot dargestellte Fläche im Ausmaß von 1.400 m² ist wie folgt zu bepflanzen (durchschnittlicher Pflanzenabstand 2 x 2 m):

Fichte: 200 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Tanne: 100 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

2. Die Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

3. Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

4. Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 27.12.2023 wurden der belangten Behörde aufgrund eines am 06.09.2023 durchgeführten Ortsaugenscheines mehrere Übertretungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) durch den Beschwerdeführer auf den Parzellen **2, **1 sowie Teilen der Parzellen **3 und **4, KG Z, gemeldet.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung von forstfachlichen und agrarwirtschaftlichen Gutachten sowie Durchführung von Ortsaugenscheinen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024, ****, gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) iVm §§ 17, 60, 62 und 80 ForstG

hinsichtlich der Rodungsflächen im Bereich V (Parzellen **1, **2, **3, **4, alle KG Z) (Spruchpunkt A),

hinsichtlich der Rodungsflächen im Bereich W (Parzelle **3, KG Z) (Spruchpunkt B)

hinsichtlich der konsenslos errichteten Bringungsanlage auf dem GSt Nr **3, KG Z (Spruchpunkt C) sowie

hinsichtlich des zerstörten hiebsunreifen Hochwaldbestandes auf Gst Nr **3, KG Z (Spruchpunkt D)

jeweils auf näher genanntem Flächenausmaß und nach planlicher Darstellung konkrete (Aufforstungs-)Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen.

Gegen die Spruchpunkte A), B) und D) erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die beanstandeten Flächen teilweise kein Wald iSd ForstG darstellen, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen für einen Wiederbewaldungsauftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG nicht vorliegen würden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet um eine traditionelle Waldweide handle, deren Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse liege, weshalb mit einer geringeren Anzahl und Dichte von Forstpflanzen das Auslagen gefunden werden könne. Überdies möge für die Wiederbewaldung eine 10jährige Frist gesetzt werden, damit die in diesem Gebiet zu erwartende Naturverjüngung ermöglicht werde. Das Setzen von Forstpflanzen möge auf jene Bereiche eingeschränkt werden, in denen die Naturverjüngung nicht ausreichend stattgefunden habe. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Privatsachverständigen DD beigelegt und auf dessen Ausführungen verwiesen. Spruchpunkt C) des Bescheides blieb unangefochten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach erfolgter Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen CC eingeholt (vgl Gutachten vom 08.04.2025, ***, OZ 2).

Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt (vgl OZ 3). Mit Eingabe vom 04.06.2024 (OZ 5) erstattete der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme, legte ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme des DD vor und beantragte, die Wiederaufforstungsmaßnahmen so vorzuschreiben, wie dies im Gutachten des DD beschrieben worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 24.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, die forstfachlichen Amtssachverständigen CC und EE, die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige FF sowie der Privatsachverständige DD teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die konkret erforderlichen Wiederaufforstungsmaßnahmen im Detail erörtert und diskutiert.

Der Amtssachverständige CC übermittelte im Anschluss an die mündliche Verhandlung die nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung angepasste Pflanzenanzahl und Baumartenverteilung sowie die korrigierte Flächendarstellung (vgl OZ 9). Die belangte Behörde nahm das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis und verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung (OZ 11). Mit Eingabe vom 08.10.2025 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass den vorgenommenen Anpassungen und Korrekturen zugestimmt werde und auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtet wird (OZ 12).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr **1, **3, **2 und **4, alle KG ***** Z.

Die verfahrensgegenständlich beanstandeten Flächen, lassen sich in zwei Bereiche unterteilen, nämlich den Bereich „V“ und den Bereich „W“.

1. Zum Bereich „V“:

„Bild anonymisiert“

Der beanstandete Bereich „V“ besteht aus den Grundstücken bzw Flächenteilen **1 (23.100 m²), **2 (975 m²), **4 (2.160 m²) und **3a (1.500 m²) und stellt sich planlich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer hat zunächst in den Jahren 2003 und 2009 auf den Parzellen **2 und **1 und im Jahr 2012 auf den Parzellen **1 und **4 ersten Holznutzungen zur Aufarbeitung von Schadholz bzw Altholzabbau vorgenommen. Diese Flächen entwickelten sich in weiterer Folge zu einer mit forstlichem Bewuchs ausreichend verjüngten Fläche bzw heranwachsenden Dickungen, sodass – bis zur flächenhaften Entfernung im Jahr 2023 – von einer geschlossenen Dickung gesprochen werden konnte. Im Jahr 2021 führte der Beschwerdeführer erste Maßnahmen zur Reduktion der Bestockung durch, wobei weiterhin ein Überschirmungsgrad von sechs Zehnteln gegeben war.

Im Zeitraum Mai bis September 2023 hat der Beschwerdeführer sodann auf der beanstandeten Fläche im Bereich „V“ (Parzellen bzw Flächen **1, **2, **4 und **3a) den gesamten forstlichen Bewuchs umgeschnitten, gebündelt und entfernt. Lediglich ein Restbestand von ca 700 m² an Verjüngung war im nördlichen Bereich des Gst Nr **1 noch vorhanden. Der beanstandete Bereich wurde vom Beschwerdeführer sodann als Reinweidefläche genutzt. Für die beanstandeten Flächen lag keine Rodungsbewilligung vor.

Die Fläche war zum Zeitpunkt der Entfernung des Bewuchses und der Nutzung als Weidefläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen und ist dies nach wie vor. Die Fläche im Bereich **1, **2, **4 war in den letzten 10 bzw 200 Jahren dauernd mit forstlichem Bewuchs (Fichte, Tanne, Buche, Erle, Ahorn) flächig bestockt und über fünf Zehntel überschirmt. Die Fläche im Bereich **3a war bis zum Jahr 2023 mit forstlichem Bewuchs (Fichte) flächig bestockt und dauerbeschirmt. Zudem ist der Bereich in allen digitalen Karten, wie dem Waldlayer, dem Kataster, dem Waldentwicklungsplan etc als Waldfläche ausgewiesen. Für die Fläche wurde zudem bis 2023 Waldumlage geleistet.

Zur Walderhaltung ist die Wiederbewaldung in Form der nachfolgenden (Aufforstungs)Maßnahmen erforderlich:

Die Fläche im Ausmaß von 2,70 Hektar ist in folgender Baumartenzusammensetzung und Menge zu bepflanzen:

oFichte: 2.150 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

oTanne: 1.520 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

oBuche: 700 Stück mindestens 80/120 cm bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

oAhorn: 230 Stück mindestens 120/150 cm bei wurzelnackten Pflanzen

Die Pflanzung ist bei Tanne, Buche und Ahorn in Gruppen von 50 – 100 Stück durchzuführen. Die Pflanzung der Fichte komplettiert die Fläche. Es ist ein durchschnittlicher Pflanzenabstand von 2 x 2 m vorzusehen, soweit nicht bereits eine bestehende Naturverjüngung vorhanden ist.

Die Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

Das Laubholz ist gegen Schneeschub zu verpflocken. Holzstock 4 x 4 cm

Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.

2. Zum Bereich W:

Der beanstandete Bereich „W“ besteht einerseits aus den (südlichen) Flächen **3c (2.500 m²) und **3d (1.200 m²) sowie andererseits der (nördlichen) Fläche **3b und der Fläche „hiebsunreifer Bestand“ (beides gesamt 1.400 m²). Die Flächen stellen sich planlich wie folgt dar:

„Bild anonymisiert“

a.Flächen **3c und **3d:

Auf der Fläche **3c hat der Beschwerdeführer zunächst den forstlichen Bewuchs (Fichtendickung) zur Gänze entfernt und im Jahr 2023 mittels Schreitbagger die Wurzelstöcke und die forstliche Bodenbedeckung entfernt. Die Fläche wurde infolge mittels temporären Ablenkzaun als Reinweidefläche genutzt.

Auf der Fläche **3d hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2015 bis 2020 den forstlichen Bewuchs (Fichtendickung) ebenfalls zur Gänze entfernt. Die Fläche wurde in weiterer Folge als reine Weidefläche genutzt.

Die Flächen **3c und **3d waren zum Zeitpunkt der Bodenbearbeitung und weiteren Nutzung als Weidefläche jedenfalls als Wald im Sinne des ForstG anzusehen und sind dies nach wie vor. Die Flächen waren mit einer Fichtendickung vollbestockt. Die Flächen sind auch in allen digitalen Karten, wie dem Waldlayer, dem Kataster, dem Waldentwicklungsplan etc als Waldfläche ausgewiesen. Für die beanstandeten Flächen lag keine Rodungsbewilligung vor.

Zur Walderhaltung ist die Wiederbewaldung auf den oben erwähnten und dargestellten Flächen **3c und **3d in Form der folgenden (Aufforstungs-)Maßnahmen erforderlich:

Die Teilflächen **3c und **3d sind wie folgt zu bepflanzen (durchschnittlicher Pflanzenabstand 2 x 2 m):

o**3c (2.500m²):

Fichte: 320 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf

Tanne: 130 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

o**3d (1.200m²):

Fichte: 270 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf

Tanne: 80 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Die Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.

b.Fläche **3b und hiebsunreifer Bestand:

Auf der Fläche **3b befand sich ein ca 20-jähriges geschlossenes Fichtenstangenholz. Im Zeitraum von Mai bis September 2023 hat der Beschwerdeführer den dortigen Waldkomplex komplett entfernt und als reine Weidefläche genutzt.

Im nördlichen Anschluss an die Fläche **3b hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Mai bis September 2023 das 20-jährige Fichtenstangenholz (hiebsunreifer Hochwaldbestand) derart aufgelichtet, dass die Beschirmung auf unter fünf Zehntel gesetzt wurde, wobei nicht zu erwarten ist, dass innerhalb von fünf Jahren wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

Die Fläche (mit Fichtenstangenholz bestockte Grundfläche) war jedenfalls zum Zeitpunkt der Nutzung als Weidefläche und des Eingriffes als Wald im Sinne des ForstG anzusehen und ist dies nach wie vor. Die Fläche ist auch in allen digitalen Karten wie dem Waldlayer, dem Kataster, dem Waldentwicklungsplan etc als Waldfläche ausgewiesen. Es lag für diese Fläche keine Rodungsbewilligung vor.

Zur Walderhaltung ist die Wiederbewaldung auf der oben erwähnten und dargestellten Flächen (Fläche **3b + Fläche des devastierten hiebsunreifen Bestandes) im Gesamtausmaß von 1.400 m² in Form der folgenden (Aufforstungs-)Maßnahmen erforderlich:

Die im Plan rot dargestellte Fläche (Fläche **3b und Fläche hiebsunreifer Bestand) im Gesamtausmaß von 1.400 m² ist wie folgt zu bepflanzen (durchschnittlicher Pflanzenabstand 2 x 2 m):

oFichte: 200 Stück mindestens 4jährig (2/2) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

oTanne: 100 Stück mindestens 5jährig (2/3) bei wurzelnackten Pflanzen oder BioTb (Topf)

Die Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) weidesicher einzuzäunen.

Ausfälle sind bis zur Sicherung der Kultur (Erreichen der Dickungshöhe von 2 m) mit der oben genannten Mischung nachzubessern.

Die Hälfte der oben genannten Pflanzenanzahl ist bis zum 30.06.2026, die zweite Hälfte bis zum 01.11.2026 umzusetzen. Die Abzäunungsmaßnahmen sind mit Beginn der Weidesaison 2026 umzusetzen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Grundeigentum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 17.09.2025 (OZ 6) und sind unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer die oben festgestellten Maßnahmen auf den beanstandeten Flächen gesetzt hat (Entfernung des forstlichen Bewuchses, Bodenbearbeitung, Nutzung als Reinweidefläche, Eingriff in hiebsunreifen Hochwaldbestand) ergibt sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und nach Durchführung von mehreren Ortsaugenscheinen erstatteten Gutachten und Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 27.12.2023, ***, vom 02.08.2024, ***, und vom 08.04.2025, ***. Dass die beanstandeten Flächen als reine Weideflächen genutzt werden und hiebsunreifer Hochwaldbestand devastiert wurde, bestätigte der Amtssachverständige auch im Zuge der mündlichen Verhandlung erneut (vgl OZ 8, S 8 und 14). Angesichts der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen samt Lichtbildnachweis war jedenfalls nicht von einer bloßen (zulässigen) Waldweide auszugehen, sondern wurden – wie festgestellt – Reinweideflächen geschaffen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten.

Dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Wald im Sinne des ForstG handelt, konnte aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen CC im Zuge seines Gutachtens vom 08.04.2025 (OZ 2), der beigelegten Orthofotoaufnahmen (Beilage 5 zum Gutachten) sowie seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden (OZ 8 S 7). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem Teilbereich der Fläche **1 (vgl Abbildung 30 des Privatgutachtens des DD vom 26.05.2025; gelb umrandeter Bereich) nicht um Wald handle, ist auszuführen, dass die Amtssachverständigen EE und CC in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausführten, dass beim durchgeführten Lokalaugenschein auch auf dieser Fläche forstliche Gehölze vorhanden waren und vor Ort abgeschnittene Stöcke vorgefunden wurden und dieser Bereich zudem im geschlossenen Waldkomplex liegt (OZ 8 S 10 und 12). Zudem sind die beanstandeten Flächen – wie festgestellt – in den digitalen Karten (Waldlayer, Kataster, Waldentwicklungsplan) als Waldfläche dargestellt, wie sich ebenfalls aus dem Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 08.04.2025 ergibt (S 4). Die Flächen im Bereich U wurden nach Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen CC präzisiert (vgl OZ 9). Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde zudem bestätigt, dass sich der Einwand, wonach es sich um keinen Wald iSd ForstG handle, sich mit konkretisierter Zeichnung der Flächen erübrigen würde (OZ 8, S 14). Den übermittelten Anpassungen und neuen Flächendarstellungen wurde sodann seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (OZ 12).

Dass für die genannten Flächen keine Rodungsbewilligung vorlag, ergab sich aus dem Rodungsbescheid vom 18.12.2002, ***, samt Lageplan, dem Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 08.05.2024 (S 1f) sowie dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 07.06.2024, ***.

Unstrittig war im Verfahren, dass grundsätzlich eine Wiederbewaldung durch näher vorzuschreibende Maßnahmen erforderlich sein wird. Die konkret erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Anzahl der vorzuschreibenden Pflanzen, die Baumzusammensetzung, die Frist für die Maßnahmen sowie die konkrete Flächendarstellung wurden nach eingehender Erörterung durch den Amtssachverständigen CC und den Privatsachverständigen DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nach den Ergebnissen dieser Erörterung entsprechend festgelegt. So konnte die Anzahl der vorzuschreibenden Pflanzen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen entsprechend reduziert werden, zumal bereits vorhandene Verjüngungsansätze zu berücksichtigen waren bzw sich die Fläche entsprechend reduzierte (Teilfläche **3b + hiebsunreifer Bestand) (vgl OZ 8, S 13 und 14). Die nunmehr im Bereich W festgelegte Pflanzenanzahl entspricht auch den vom Privatsachverständigen DD vorgeschlagenen Aufforstungszahlen (vgl Gutachten DD S 33). Die nach den Ergebnissen der Verhandlung neu festgelegte reduzierte Pflanzenanzahl, deren Zusammensetzung sowie die konkretisierte Flächendarstellung wurde den Parteien sodann zur Stellungnahme übermittelt (OZ 9 und 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stimmte diesen Anpassungen und Korrekturen ausdrücklich zu (vgl OZ 12). Ausgehend davon konnte in Übereinstimmung mit den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen sowie der Zustimmung der Parteien die oben angeführten erforderlichen Aufforstungsmaßnahmen festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

[...]

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

[...]

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.“

„Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde

1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder

2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,

so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

[...]“

„Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2 ) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

[...]

(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

[...]“

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

[...]“

„Waldweide; Schneeflucht

§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.

(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.

(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.

[...]“

„Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(3a) Für die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Abs. 3.

[...]“

„Forstaufsicht

§ 172. (1) [...]

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

[...]“

V.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte A), B) und D) des Bescheides der belangten Behörde vom 09.08.2024, Zl ****, richtet. Spruchpunkt C) wurde nicht angefochten (vgl Beschwerde, Anfechtungsumfang S 2).

Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Beginnes des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften (oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren) als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages (bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor) um Wald iSd ForstG handelt (vgl VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118, mwN).

Wie festgestellt wurde, handelte es sich bei den maßgeblichen Flächen im Bereich „V“ um Wald im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1a ForstG, zumal die Fläche von weit über 1000 m² flächig bestockt war. Darüber hinaus sind die Flächen, wie festgestellt, auch im Kataster der Benützungsart „Wald“ zugeordnet und lag für diese Flächen auch keine Rodungsbewilligung vor. Die Flächen gelten daher auch insofern als Wald iSd ForstG (§ 3 Abs 1 ForstG). Soweit in der Stellungnahme vom 04.06.2025 (OZ 5) unter Hinweis auf die Abbildung 30 des Gutachtens des Privatsachverständigen DD vom 26.05.2025 vorgebracht wird, es handle sich bei der gelb umrandeten Fläche um keine Waldfläche, ist dazu auszuführen, dass nach den im Gutachten des Amtssachverständigen CC dargestellten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführten tatsächlich vorliegenden Verhältnissen auch diesbezüglich von einem „Wald“ iSd ForstG auszugehen ist. So wurden seitens der Amtssachverständigen auch auf der gelb dargestellten Fläche forstliche Gehölze bzw umgeschnittene Stöcke festgestellt (vgl OZ 8 S 10 und 12). Diese Fläche liegt zudem im geschlossenen Waldkomplex und ist auch ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum umgebenden forstlichen Bewuchs gegeben. Die im Bereich V beanstandete Fläche umfasst insgesamt ein Flächenausmaß von über 2,7 ha. Aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung der Grundfläche ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls – auch betreffend die gelb dargestellte Fläche – der räumliche Zusammenhang des forstlichen Bewuchses und die Qualifikation der beanstandeten Fläche als „Wald“ iSd ForstG als gegeben anzusehen (vgl dazu etwa VwGH 18.12.1994, 93/10/0076). Darüber hinaus zählen gemäß § 1 Abs 7 ForstG auch sogenannte „Räumden“ und „Kahlflächen“ zum Waldbegriff.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Fläche, die Gegenstand eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs 6 ForstG ist, zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstbehördlichen Auftrages um Wald iSd Forstgesetzes gehandelt hat, auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an; der Waldeigentümer ist nach § 13 ForstG verpflichtet, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs, und Räumden, also Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist (vgl § 1 Abs 2 und 7 ForstG) rechtzeitig wiederzubewalden (vgl VwGH 01.10.2001, 97/10/0184, mwN).

Ebenfalls handelt es sich – wie festgestellt – bei den angeführten Flächen im Bereich W um Wald iSd ForstG, zumal nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Flächen, die jeweils mindestens 1000 m² betragen, mit einem geschlossenen Fichtenstangenholz bestockt waren (vgl Gutachten vom 08.04.2025 S 12 ff). Die planliche Darstellung der Flächen wurde nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung durch den Amtssachverständigen entsprechend präzisiert (vgl OZ 9). Der Beschwerdeführervertreter stimmte diesen Korrekturen zu (OZ 12). Das ursprüngliche Vorbringen, wonach bei diesen Flächen kein Wald iSd ForstG vorliege, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht erhalten (OZ 8, S 14).

Voraussetzung für einen forstpolizeilichen Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist weiters, dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Bestimmungen vorliegt (vgl VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer als Waldeigentümer gegen das Verbot der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodungsverbot) verstoßen hat. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer auf den dargestellten Flächen im Bereich „V“ sowie im Bereich „W“ auf den Teilflächen **3b, **3c und **3d den forstlichen Bewuchs zur Gänze entfernt und die Fläche als reine Weidefläche genutzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unbefugte Rodung vor, wenn der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt wird und Reinweideflächen geschaffen werden und somit die Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht wird (vgl VwGH 24.04.1995, 95/10/0035, mwN).

Weiters hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im nördlichen Anschluss an die Teilfläche **3b das ca 20-jährige Fichtenstangenholz und somit hiebsunreifen Hochwaldbestand gemäß § 80 Abs 1 und 3a ForstG derart aufgelichtet, dass die Beschirmung auf unter fünf Zehntel gesetzt wurde. Damit hat der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs 2 ForstG über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen vorgenommen, wobei nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht zu erwarten ist, dass spätestens nach fünf Jahren nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird (vgl OZ 8 S 14).

Der Beschwerdeführer hat demnach gegen die forstrechtlichen Vorschriften, nämlich das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG sowie das Verbot in hiebsunreifen Hochwaldbeständen über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen vorzunehmen gemäß § 80 Abs 1 ForstG verstoßen.

Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt weiters von der Feststellung ab, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (VwGH 26.02.1996, 95/10/0132). Dass die Wiederbewaldung im vorliegenden Fall erforderlich ist, konnte einerseits aufgrund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden und wurde grundlegend auch vom Privatsachverständigen DD bestätigt (vgl etwa Gutachten S 31f) und war andererseits schon aufgrund der Kahlflächen in der Größe von insgesamt über 30.000 m² als nicht zweifelhaft anzusehen (vgl erneut VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, wonach dies bereits ab 600 m² unzweifelhaft ist).

Die Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 ForstG zur Wiederbewaldung der oben ausgeführten Flächen liegen somit vor.

Bei der Auslegung des Begriffes des „den Vorschriften entsprechenden Zustandes“ im § 172 Abs 6 ForstG ist im Zusammenhang mit der Wiederbewaldung insbesondere auf § 13 Abs 7 und 8 ForstG Bedacht zu nehmen. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen haben sich somit am Ziel zu orientieren, eine gesicherte Verjüngung zu erreichen. Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen das Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Behörde bei der Vorschreibung von Wiederbewaldungsmaßnahmen in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden, im Allgemeinen auf sachverständiger Grundlage getroffenen Prognoseentscheidung festzulegen (vgl VwGH 14.07.2011, 2009/10/0180). Die Behörde hat sich bei der Vorschreibung der Pflanzenanzahl in einem Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG an forstwirtschaftlichen Erfordernissen zu orientieren. Welche Pflanzenanzahl vorzuschreiben ist, ist daher eine Sachverhaltsfrage, die auf sachverständiger Ebene zu lösen ist (vgl VwGH 04.09.1995, 95/10/0103). Die zur Wiederbewaldung mit standortgerechtem forstlichem Bewuchs zu setzenden Pflanzen sind nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (vgl VwGH 03.08.1995, 95/10/0065).

Im gegenständlichen Fall wurde die konkrete Anzahl der Pflanzen, die Zusammensetzung sowie die Flächendarstellung im Zuge der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Amtssachverständige CC führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Naturverjüngungsansätze die geforderte Pflanzenanzahl für den Bereich V entsprechend reduziert (vgl OZ 8 S 13) und somit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.06.2025 entsprechend berücksichtigt werden konnte. Ebenso konnte für die Teilflächen **3b, **3c und **3d die vom Privatsachverständigen DD vorgeschlagene Stückanzahl nach den Ausführungen des Amtssachverständigen übernommen (vgl erneut OZ 8 S 13; Gutachten DD S 33) und somit dem Beschwerdevorbringen nachgekommen werden. Betreffend die Fläche des devastierten hiebsunreifen Hochwaldbestandes konnte die vorzuschreibende Pflanzenanzahl ebenfalls reduziert werden, zumal die Fläche entsprechend einzuschränken war (vgl OZ 8 S 14). Der aufgrund der Erörterungsergebnisse der mündlichen Verhandlung angepassten Pflanzenanzahl und der korrigierten Flächendarstellungen wurde seitens des Beschwerdeführervertreters ausdrücklich zugestimmt (vgl OZ 12). Die nunmehr festgelegten (Aufforstungs-)Maßnahmen wurden entsprechend den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung festgesetzt.

In Spruchpunkt A) 1. wurde ergänzend und im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl OZ 8 S 9) konkretisiert, dass bei den Aufforstungsmaßnahmen bereits bestehende Naturverjüngung entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Dies betrifft insbesondere die Fläche von ca 700 m² im nördlichen Bereich des Gst Nr **1 (Bereich „V“) auf der – wie festgestellt – noch eine Naturverjüngung vorhanden war (vgl OZ 8, S 9 sowie Gutachten CC S 4f).

Die Wortfolge „bis zur Sicherung der Kultur“ in den Aufforstungsmaßnahmen war entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 23.03.1988, 84/10/0165) näher zu konkretisieren. Hier wurde im Sinne des Vorschlags des Privatsachverständigen DD („Erreichen der Dickungshöhe von 2 m; vgl Gutachten DD S 34; OZ 8, S 13) eine nähere Konkretisierung im Spruch vorgenommen.

Die zur Wiederherstellung festgelegten (verlängerten) Fristen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenfalls mit den anwesenden Sachverständigen sowie dem Beschwerdeführervertreter erörtert (vgl OZ 8, S 13).

Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer möge eine Wiederbewaldung durch Naturverjüngung gemäß § 13 Abs 3 ForstG innerhalb einer 10-jährigen Frist eingeräumt werden, ist festzuhalten, dass schon durch die Verwendung des Terminus „umgehend“ im Gesetzestext zu § 172 Abs 6 ForstG folgt, dass die in § 13 Abs 2 und 3 ForstG normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle spielen (vgl VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs 6 ForstG eine Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt (vgl VwGH 25.04.2014, 2011/10/0207). Die nunmehr festgelegten (verlängerten) Fristen erscheinen dem Gericht angemessen und verhältnismäßig. Diesen wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde und Stellungnahme vom 04.06.2025, wonach der Zielzustand einer Waldweide geschaffen werden solle und diesbezüglich im Bereich V die Herstellung eines „Weidekorridors“ vorgeschlagen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht erhalten wurde (vgl OZ 8 S 14). Darüber hinaus hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für die betreffende Fläche eine Weidehaltung aufgrund der Bodenverhältnisse, der Steilstufe im Gelände, der Topografie und Größe nicht zu befürworten ist (vgl OZ 8 S 4 und 6). Zudem kann der Beschwerdeführer – nach den Ausführungen der Amtssachverständigen – mit der bereits vorhandenen, vom Rodungsbescheid vom 18.02.2002, ***, umfassten Weidefläche für seinen Viehbestand das Auslangen finden. Zudem führte auch der forstfachliche Amtssachverständige EE nachvollziehbar aus, dass die betreffende Fläche aufgrund der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen in Schonung zu legen ist und aufgrund der konkret vorliegenden Verhältnisse (Steilheit, nasse Bodenverhältnisse, zwei Gerinneprozesse in unmittelbarer Umgebung, etc) ein Weidekorridor nicht errichtet werden kann (vgl OZ 8 S 9). Nach den schlüssigen, nach Durchführung von Ortsaugenscheinen getroffenen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen EE und CC handelt es sich bei der Fläche im Bereich V zudem um Standort- und Objektschutzwald (Steilheit des Geländes von durchschnittlich 78 % und dadurch abtragende Kräfte; vernässte, verdichtete Bodenverhältnisse, felsige, schroffe Lage, unmittelbarer Nahbereich und im direkten Einflussbereich rutschgefährdeter und erodierender Wildbacheinhänge und Schneeschub, Gefahr von Muren; landwirtschaftliche Flächen bzw Siedlungsgebiet als zu schützende Objekte). Die Errichtung eines Weidekorridors erscheint daher – nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen – keine geeignete Alternative zu den vorgeschriebenen Maßnahmen.

Zum Vorbringen, wonach die Waldweide im öffentlichen Interesse liege, ist festzuhalten, dass § 172 Abs 6 ForstG eine Interessensabwägung nicht kennt. Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt allein von dessen Erforderlichkeit zur Erhaltung des Waldes ab (vgl VwGH 01.10.2001, 97/10/0184). Wie oben festgestellt, waren die nunmehr vorzuschreibenden Maßnahmen, denen die Partei auch zugestimmt hat, für die Walderhaltung erforderlich. Gelindere Maßnahmen konnten zur Walderhaltung nicht festgelegt werden.

Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG unterbleiben, weil die Parteien nach Übermittlung des ergänzenden Ermittlungsergebnisses ausdrücklich auf eine solche verzichteten (vgl OZ 11 und OZ 12). Die Einvernahme des Zeugen GG war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach den übereinstimmenden Ergebnissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 sowie den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen zur Waldeigenschaft der betreffenden Flächen ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher insofern Folge zu geben, als dass die Pflanzenanzahl entsprechend reduziert werden konnte, die Flächen im Bereich W präzisiert wurden und die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde. Im Übrigen ist der Wiederbewaldungsauftrag zu Recht erfolgt und waren die entsprechenden Maßnahmen vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich beim gegenständlichen Fall um eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage, die auf Basis sachverständiger Beurteilung getroffen wurde. Die maßgeblichen Rechtsfragen konnten aufgrund der bereits bestehenden, umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 172 Abs 6 ForstG gelöst werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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